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VwGH vom 06.10.2011, 2009/06/0204

VwGH vom 06.10.2011, 2009/06/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des B S in A, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in 5600 St. Johann/Pongau, Hauptstraße 35, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205-07/181/4- 2009, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. P GesmbH in G, vertreten durch Kreibich Kleibel Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4; 2. Marktgemeinde A, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei sowie der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Baugesuch vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses auf einem Grundstück im Gemeindegebiet. Das Bauansuchen wurde in der Folge modifiziert (Eingabe vom ), geplant ist nun die Neuerrichtung eines Ferienwohnhauses. Das Baugrundstück befindet sich in einer Hanglage, zur Realisierung des Vorhabens sind Geländeveränderungen geplant (Abgrabungen und Anschüttungen). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines benachbarten Grundstückes, das bergseits (östlich) liegt.

Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig vor der Bauverhandlung vom Einwendungen, die er in der Bauverhandlung wiederholte. Er machte geltend, dass die bestehende Aufschließungsstraße unzureichend sei, eine ordnungsgemäße Zu- und Abfahrt zu den vorgesehenen Parkplätzen sei nicht möglich. Die geologischen Verhältnisse seien problematisch, weil es sich um einen überaus labilen Moränenhang handle. Für den Fall, dass, wie vorgesehen, der Hang angeschnitten werden sollte, sei nicht nur die Stabilität des Baugrundstückes gefährdet, sondern insbesondere auch die Stabilität des Weges sowie seines Nachbargrundstückes.

In der Bauverhandlung führte der beigezogene bautechnische Sachverständige aus, das Bauvorhaben habe ein Volumen von insgesamt 2842 m3, besitze nicht mehr als drei oberirdische Geschoße und sei daher aus seiner Sicht Gegenstand eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens gemäß § 10 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG). Der Bausachverständige kam - auch unter Bedachtnahme auf die Beschreibung der Bodenverhältnisse im geologischen Gutachten des Unternehmens I. vom - zur Beurteilung, dass aus seiner Sicht gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Bedenken bestünden, sofern näher bezeichnete Vorschreibungen in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen würden.

Nach der Bauverhandlung kam es zu einer ergänzenden Stellungnahme des Unternehmens I. vom zu geologischen Aspekten. Unter Bezugnahme hierauf empfahl ein Sachverständiger (der Landesgeologe) der belangten Behörde in einer Stellungnahme vom , in den Baubewilligungsbescheid sieben bestimmte Auflagen aufzunehmen.

Angesichts dessen beantragte die Bauwerberin mit einem weiteren, am bei der Gemeinde eingelangten Baugesuch (vom ) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Hangsicherung (auch als Steinsatz bezeichnet) zur Sicherung des talseitigen, im Westen des Baugrundstückes teilweise aufgeschütteten Hanges (das ist die vom Grundstück des Beschwerdeführers abgewendete Seite des Baugrundstückes, das projektgegenständliche Haus befindet sich zwischen dem Grundstück des Beschwerdeführers und diesem westseitigen Hang). Das Vorhaben wurde sodann noch insofern abgeändert, dass an Stelle eines Steinsatzes eine Spritzbetonsicherung (20 cm dick, zweilagig bewehrt) mit einer Rasterankerung im Abstand von 1,5 m projektiert wurde. Der Landesgeologe stimmte dieser Änderung in einer Stellungnahme vom zu.

Die Baubehörde führte über dieses weitere Baugesuch eine Bauverhandlung am durch, zu der der Beschwerdeführer nicht beigezogen wurde.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte schließlich mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom der Bauwerberin die baupolizeiliche Bewilligung

A) zur Errichtung einer Hangsicherung und B) zur Errichtung eines Ferienhauses mit zahlreichen Vorschreibungen. Bezogen auf den Beschwerdeführer vertrat sie die Auffassung, die Frage der Zufahrt zum Baugrundstück wie auch zu den Parkplätzen stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Den Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der geologischen Verhältnisse sei Rechnung getragen worden, diese seien von der Baubehörde berücksichtigt und es seien entsprechende Auflagen in den Spruch des Baubewilligungsbescheides aufgenommen worden (es handelt sich dabei unter anderem um die vom Landesgeologen vorgeschlagenen).

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte im Wesentlichen geltend, es mangle an einer rechtswirksamen Bauplatzerklärung; entgegen der Auffassung der Behörde erster Instanz komme ihm hinsichtlich der Zufahrt zum Baugrundstück ein Mitspracherecht zu, weiters sei er zu Unrecht der Bauverhandlung vom nicht beizogen worden. Sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, er sei dadurch gehindert worden, Einwendungen zu erheben.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom wurde die Berufung insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Bewilligung zur Errichtung einer Hangsicherung richtete

(Spruchteil A des erstinstanzlichen Bescheides), und im Übrigen

(Spruchteil B des erstinstanzlichen Bescheides) als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, die Wirksamkeit der Bauplatzerklärung vom sei zwar bereits erloschen. Das Erfordernis des Vorliegens einer Bauplatzerklärung selbst begründe jedoch kein subjektivöffentliches Nachbarrecht. Es bestehe auch kein Rechtsanspruch eines Nachbarn auf Durchführung eines Bauplatzerklärungsverfahrens. Dem Nachbarn bleibe es unbenommen, im Bauverfahren Einwendungen zu erheben.

Hinsichtlich der Tauglichkeit der Aufschließungsstraße und einer gehörigen Zufahrt zum Bauplatz komme dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu.

Die Parteistellung des Nachbarn betreffend Stütz- und Futtermauern sei im § 7 Abs. 1 lit. d BauPolG festgelegt. Aus den maßgeblichen Planunterlagen gehe hervor, dass das Grundstück des Beschwerdeführers von der Mauer betreffend die Hangsicherung (Anmerkung: das ist jene Hangsicherung, die Gegenstand des weiteren Baugesuches war) deutlich weiter als das doppelte ihrer größten Höhe entfernt sei. Dem Beschwerdeführer komme somit im Verfahren betreffend die Hangsicherung keine Parteistellung als Nachbar zu.

Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall sind das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BauPolG - Wiederverlautbarung), in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2009, und das Salzburger Bautechnikgesetz, LGBl. Nr. 75/1976 (BauTG), ebenfalls in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 31/2009, anzuwenden.

§ 2 BauPolG normiert die bewilligungspflichtigen Maßnahmen; dazu zählen gemäß Abs. 1 Z. 7a:

"die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht."

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. d BauPolG sind im Bewilligungsverfahren Parteien als Nachbarn bei den im § 2 Abs. 1 Z. 7a leg. cit. angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die baulichen Maßnahmen ein subjektivöffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.

Soweit jedoch Bestimmungen des Bautechnikgesetzes in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht des Nachbarn auf die im § 62 BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (siehe dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0235, mwN).

§ 10 BauPolG regelt das "vereinfachte Verfahren". Es gilt u. a., von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, nach Abs. 1 Z. 1 für

"1. die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m3 und höchstens drei oberirdischen Geschoßen einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß § 2 Abs 1 Z 2 von solchen Bauten;"

§ 10 Abs. 6 BauPolG lautet:

"(6) Im vereinfachten Verfahren hat sich die bautechnische Prüfung durch die Baubehörde nur auf folgende Punkte zu beziehen:


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1.
die Gestaltung der Bauten und sonstigen baulichen Anlagen;
2.
die Erfüllung der Erfordernisse der ausreichenden Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser und der einwandfreien Abwasserbeseitigung;
3.
die Einhaltung der Bestimmungen, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen;
4.
die Voraussetzungen für die Gewährung einer angesuchten Ausnahme.
Die Baubehörde ist befugt, von ihr ohne nähere Prüfung festgestellte, offensichtliche Abweichungen von bautechnischen Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen. Die danach erfolgte Einbeziehung bautechnischer Vorschriften in die bautechnische Beurteilung ist in die Baubewilligung aufzunehmen."
§ 5 BauTG lautet auszugsweise:
"Fundierung
§ 5

(1) Bauten und sonstige bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß ihre Standsicherheit durch die Beschaffenheit des Baugrundes, durch dessen voraussehbare Veränderung, durch Frosteinwirkung und durch Grundwasser nicht beeinträchtigt wird.

(3) Durch die Gründung darf die Standsicherheit eines anderen Baues oder anderer baulicher Anlagen nicht gefährdet und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht nachteilig beeinflußt werden."

§ 57 lautet:

"Stütz- und Futtermauern

§ 57

Stütz- und Futtermauern sind dem Verwendungszweck entsprechend standsicher und dauerhaft herzustellen. Sie sind nur zulässig, wenn sie das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht stören und keine erheblichen nachteiligen Wirkungen für benachbarte Grundstücke verursachen."

§ 60 BauTG lautet:

"Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes

§ 60

Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland (§ 17 Abs 1 ROG 1998) gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken."

§ 62 BauTG zählt die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dem BauTG auf; danach kommt dem Nachbarn ein solches zur Bestimmung des § 57 BauTG zu, soweit in den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte verankert sind (§ 62 Z. 11 BauTG), weiters (Z. 13 leg. cit.) zu § 60 BauTG, ausgenommen hinsichtlich der Interessen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. § 5 BauTG wird im taxativen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/06/0048, mwN) Katalog des § 62 BauTG nicht genannt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde führe aus, dass es für das Vorhaben an einer gültigen Bauplatzerklärung mangle. Es treffe nicht zu, dass ihm diesbezüglich kein Mitspracherecht zukomme. Solange Bebauungsgrundlagen nicht im Einzelnen festgesetzt seien, könnten Ausführungen zu konkreten weiteren Punkten, die über jene hinausgingen, die in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht worden seien, nicht erhoben werden. Erst nach Festlegung der Bebauungsgrundlagen wären solche Einwendungen möglich. Auch die Frage der Hangsicherung als Bestandteil der Bebaubarkeit müsse Gegenstand eines Bauplatzerklärungsverfahrens sein, weshalb die Prüfung der geologischen Verhältnisse ohne Verständigung seiner Person eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Er hätte im Rahmen der Verhandlung vom , zu der er nicht geladen worden sei, entsprechende Einwendungen erheben können, die jedenfalls subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betroffen hätten, weil die Hangsicherung nicht getrennt von der Verwirklichung des Bauprojektes zu sehen sei. Deshalb sei auch die im erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid erfolgte Trennung in "Bauobjekt" und "Hangsicherung" nur zu dem Zweck erfolgt, um seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte rechtswidrig zu beschneiden.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die im Jahr 1995 erteilte Bauplatzerklärung sei durch Zeitablauf erloschen. Die Gemeinde bestreitet dies in ihrer Gegenschrift mit näheren Ausführungen. Die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Bauplatzerklärung kann aber im Beschwerdefall dahingestellt bleiben:

Dem Nachbarn kommt im Bauplatzerklärungsverfahren selbst keine Parteistellung zu. Er kann aber Verletzungen der im Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften in einem anschließenden Baubewilligungsverfahren geltend machen. Dem Nachbarn kommt kein Recht darauf zu, dass eine Bauplatzerklärung bestimmte Festlegungen enthält oder dass überhaupt vor Erteilung einer Baubewilligung eine Bauplatzerklärung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0226, mwN). Demzufolge wäre die Berufungsbehörde wie auch die belangte Behörde gar nicht berechtigt gewesen, aus Anlass der Rechtsmittel des Beschwerdeführers das Fehlen einer Bauplatzerklärung aufzugreifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0084).

Zur Frage der gehörigen verkehrsmäßigen Erschließung des Bauplatzes und der Zufahrt zu den vorgesehenen Parkplätzen kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0268). Meint der Beschwerdeführer, wie im Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass dem Vorhaben zivilrechtliche Hindernisse entgegenstünden, bleibt es ihm unbenommen, seine Ansprüche im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Projektgemäß sind talseits Anschüttungen vorgesehen, zu deren Stabilisierung (Absicherung) sich eine entsprechende Hangsicherung als erforderlich erwiesen hat, die Gegenstand des weiteren Bauantrages war und mit dem erstinstanzlichen Bescheid mitbewilligt wurde.

Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben hiezu die Auffassung vertreten, die Parteistellung des Beschwerdeführers in Bezug auf diese als Stütz- bzw. Futtermauer qualifizierte Hangsicherung sei gesondert zu beurteilen und demgemäß nach § 7 Abs. 1 lit. d BauPolG zu verneinen. Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer nicht, er wendet sich vielmehr gegen die Annahme der Behörden des Verwaltungsverfahrens, die Parteistellung sei diesbezüglich isoliert zu betrachten, vielmehr sei die Hangsicherung Teil des gesamten Vorhabens, eine Trennung wäre nicht zulässig gewesen.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob diese Annahme des Beschwerdeführers zutrifft, weil er mit seinem Vorbringen im Ergebnis keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzeigt:

Soweit es bei dieser talseitigen Hangsicherung darum geht, die talseitigen Anschüttungen zu stabilisieren, kommt ihm nach dem taxativen Katalog des § 62 BauTG ein Mitspracherecht zur Frage allenfalls nachteiliger Wirkungen dieser baulichen Maßnahme auf sein Grundstück zu (§ 62 Z 11 und Z 13 BauTG). Solche möglichen negativen Auswirkungen zeigt er aber nicht auf, und es sind solche auch nicht ersichtlich, zumal sich sein Grundstück rund 30 m entfernt von der Krone dieser talseitigen Hangsicherung entfernt befindet und zwischen dieser talseitigen Hangsicherung und seinem Grundstück das projektgegenständliche Haus liegt.

Sollte die Hangsicherung den Zweck erfüllen, die Standsicherheit des projektierten Hauses zu gewährleisten (§ 5 BauTG), kommt dem Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt mangels Anführung der Standsicherheit des Bauprojektes im Katalog des § 62 BauTG kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0043).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am