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VwGH vom 20.10.2014, 2011/12/0075

VwGH vom 20.10.2014, 2011/12/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des G P in G, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Hermann Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3- BE-3171701/118-2010, betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - Wirksamkeit einer Erklärung nach § 25 NÖ GBDO (mitbeteiligte Partei:

Stadtgemeinde M, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgenommen und mit Wirkung vom zum Leiter des Kammeramtes bestellt. Im Jahr 1999 erfolgte darüber hinaus die Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der "Stadtgemeinde M A GmbH". Nach Verkauf von Geschäftsanteilen an die "S D AG" und Umbenennung der Gesellschaft in "M S GmbH (MöSM)" hatte der Beschwerdeführer diese Position kollektiv mit einem weiteren Geschäftsführer inne.

Mit an die mitbeteiligte Stadtgemeinde gerichtetem Schreiben vom erklärte der Beschwerdeführer gemäß § 25 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) aus dem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde mit auszutreten. Gleichzeitig ersuchte er, ihm in Anwendung des § 69 Abs. 7 GBDO eine Abfertigung in Höhe von sechs Dienstbezügen zu gewähren und begründete diesen Antrag damit, dass er für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei, durch die Finanzierung eines Eigenheimbaues Bankverbindlichkeiten zu bedienen habe und er die Abfertigung weiters zur Schaffung einer privaten Existenz benötige.

Mit an den Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde gerichtetem Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Unwirksamkeit seines Austritts vom . Begründend führte er darin aus, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der MöSM seien ihm seitens der Stadträtin O. und des Stadtamtsdirektors Mag. S. schwere Dienstpflichtverletzungen und strafrechtsrelevantes Verhalten, wie Untreue, Betrug und Urkundenfälschung, vorgeworfen worden, welches weder habe bewiesen werden können noch der Wahrheit entspreche. Im Zuge dieser Vorwürfe sei dem Beschwerdeführer von den genannten Personen für den Fall, dass er nicht von sich aus sein Dienstverhältnis als Beamter der mitbeteiligten Stadtgemeinde beenden würde, angedroht worden, dass er vom Dienst suspendiert, ihm der Funktionsdienstposten als Kammeramtsdirektor aberkannt und er in weiterer Folge aus dem Dienst entlassen werden würde. Dies sei dem Beschwerdeführer am kommuniziert worden, wobei über diese Unterredung ein Resumeeprotokoll angefertigt worden sei. Derart unter Druck gesetzt und bereits gezeichnet von einer seit langem schwelenden Mobbingsituation habe sich der Beschwerdeführer am in neuropsychiatrische Behandlung zu Dr. S. begeben, der eine reaktive Depression verbunden mit einem Burn-out Syndrom diagnostiziert habe. Die Krankenbestätigung sei am selben Tag an die mitbeteiligte Stadtgemeinde gefaxt worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer am Abend desselben Tages von Stadträtin O. in das Gemeindeamt zitiert worden, wo ihm ein von Stadtamtsdirektor Mag. S. vorbereitetes Austrittsschreiben vorgelegt worden sei. Auf Grund der enormen Stresssituation sowie der Drohung mit dienstrechtlichen Konsequenzen und der Entlassung habe er das vorbereitete Austrittsschreiben unterfertigt. Der Beschwerdeführer und dessen ebenfalls anwesende Ehefrau hätten sich bei Mag. S. erkundigt, ob "die Unterschrift" zurückgezogen werden könne, worauf dieser mitgeteilt habe, dass diese ihre Gültigkeit erst nach vier Wochen entfalten würde, sodass sich der Beschwerdeführer im Glauben befunden habe, diese noch zurückziehen zu können. Dies habe sich jedoch als Fehlinformation herausgestellt, weshalb der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag stelle. Auf Grund der unrechtmäßigen und unbotmäßigen Drohungen, die Existenz des Beschwerdeführers bei Nichtunterfertigung der bereits vorgeschriebenen Austrittserklärung zu vernichten, sowie der hohen Stresssituation des Beschwerdeführers, zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits in ärztlicher Behandlung und krankgeschrieben gewesen sei, sei der Austritt wegen Irrtum, List und Zwang unwirksam.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und anschließend an den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Dienstbehörde erster Instanz weitergeleitet.

In der Folge wurden von der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Stadträtin O., der Stadtamtsdirektor Mag. S., die Obfrau der Personalvertretung Frau M. und die Ehefrau des Beschwerdeführers Frau P. als Zeugen sowie der Beschwerdeführer selbst als Partei zum Verlauf und Inhalt der am 19. bzw. stattgefundenen Gespräche einvernommen.

Weiters wurde der Sachverständige Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, inwieweit der Beschwerdeführer am 19. und in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm getätigten Unterschrift auf der Austrittserklärung zu erfassen, sowie zur Frage, ob er am 19. und in seiner geistigen Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt gewesen sei, dass dies eine Geschäftsunfähigkeit bedingen würde. Dieser kam in seinem Gutachten vom zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung der geistig-seelischen Funktionen vorliege. Es habe auch am 19. und am keine derartige Beeinträchtigung der geistig-seelischen Funktionen vorgelegen. Das gegenständliche Verfahren sei auch nicht paranoid umgedeutet worden. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner intakten psychophysischen Funktionen durchaus in der Lage gewesen, den Sinn und Zweck und die Folgewirkungen seiner Unterschrift zu erkennen. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich daher in keiner Weise begründen, dass die Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit am 19. und vorgelegen hätten.

Mit Schreiben vom teilte die mitbeteiligte Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit, welcher dazu in seinem Schreiben vom Stellung nahm.

Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag des Beschwerdeführers vom als unbegründet ab. In der Begründung wurden - soweit für das Beschwerdeverfahren noch maßgeblich - folgende Feststellungen getroffen (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom wurde beschlossen, die 'Die M S GmbH' durch eine externe Prüffirma, nämlich die 'P ( ... ) ', einer Gesamtprüfung zu unterziehen.

Diese Prüfung wurde mit Bericht der P vom abgeschlossen.

Der Prüfbericht enthielt unter anderem die Feststellung, dass die Ausgaben der 'Die M S GmbH' einen hohen Anteil an offenkundig privat motivierten Aufwendungen aufwiesen.

Allein in den Wirtschaftsjahren 2005, 2006 und 2007 wurden Aufwendungen für eine Segelreise nach Kroatien (2007: EUR 1.103,11), für Golfaktivitäten (2005 - 2007: EUR 10.397,35), für Kilometergelder (2005 - 2007: EUR 7.166,72), für Seminarbesuche in Begleitung (2005 - 2007: 1.456,47), für einen Rollrasen (2005: EUR 766,84), Werbeaufwendungen in 'Polizeizeitungen' (2005 - 2007: EUR 24.700,36) und diverse Ausgaben für höherpreisige Weine und teuere Werbegeschenke als auffällige Aufwendungen klassifiziert.

Diese Aufwendungen wurden seitens P vor allem mit (dem Beschwerdeführer) in Verbindung gebracht, da dieser an der Segelreise in Kroatien teilgenommen hat, als einziger der Geschäftsführer der 'Die M S GmbH' Golf spielte, die angeführten Kilometergelder jeweils bar aus der Firmenkasse ausbezahlt bekam, bei Seminaren in Begleitung anreiste und den auf Kosten der GmbH bezahlten Aufenthalt in der Regel über eine zusätzliche Nächtigung erstreckte, und als Geschäftsführer die übrigen Ausgaben mitgenehmigt hatte.

Weiters wurde festgestellt, dass im Jahr 2008 eine Firmenmitgliedschaft der 'S D AG' beim Golf- und Countryclub B im Wert von rund EUR 3.000,00 auf (den Beschwerdeführer) übertragen wurde.

Nach Vorlage dieses Prüfberichtes erfolgte seitens der Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde M eine Überprüfung dieser Sachverhalte in Hinblick auf eine strafrechtliche Relevanz.

Der hiezu bestellte Gutachter, Herr Rechtsanwalt Dr. (E.) , kam in seinem Gutachten vom zu dem Schluss, dass einige der im Prüfbericht der P genannten Aufwendungen den Verdacht auf Begehung von Untreuedelikten erweckt haben.

Nach Bekanntwerden dieser Tatsachen wurde (der Beschwerdeführer) für Mittwoch, , 13:30 Uhr von Herrn Stadtamtsdirektor Mag. (S.) telefonisch zu einem Gespräch in die Stadtamtsdirektion gebeten.

Der Grund für das Gespräch, nämlich die (den Beschwerdeführer) betreffende Inhalte des Prüfberichtes der P, wurde (dem Beschwerdeführer) bei Terminvereinbarung durch Herrn Stadtamtsdirektor Mag. (S.) bekannt gegeben.

Am Gespräch nahmen neben Stadtamtsdirektor Mag. (S.) und (dem Beschwerdeführer) auch Frau (M.) als Obfrau der Personalvertretung auf Seiten (des Beschwerdeführers) und Frau Stadtrat (O.) als zuständige Stadträtin für Personalangelegenheiten teil.

Zu Beginn der Besprechung stellte Frau Stadtrat (O.) fest, dass Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) Leiter der Amtshandlung sei und gab dann das Wort an ihn.

Er stellte fest, dass mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom die P mit der Prüfung der 'Die M S GmbH' beauftragt worden war und im Zuge der Prüfung von P dokumentiert worden ist, dass die Aufwendungen der geprüften Gesellschaft einen hohen Anteil an offenkundig unüblichen und privat motivierten Aufwendungen enthalten.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) stellte fest, da (der Beschwerdeführer) als Gemeindebeamter auch die Geschäftsführung der 'Die M S GmbH' inne hat, für ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung (Dienstpflichten, Disziplinarrecht) - in der Folge 'NÖ GBDO' genannt - gelten.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) klärte (den Beschwerdeführer) darüber auf, dass laut NÖ GBDO der leitende Gemeindebedienstete bei einem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung stets die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen habe.

Er klärte (den Beschwerdeführer) weiters darüber auf, dass er vom Gesetz her verpflichtet sei, ihn über die seitens P dokumentierten Aussagen zu diesen auffälligen Aufwendungen in Anwendung der NÖ GBDO zu befragen.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) befragte (den Beschwerdeführer) in der Folge über die von P festgestellten Sachverhalte seine Person betreffend und gab im jeweils Gelegenheit, dazu seine Stellungnahme abzugeben.

(Der Beschwerdeführer) gab zu jedem einzelnen Sachverhalt eine Stellungnahme ab.

Aus diesen Stellungnahmen war ersichtlich, dass (der Beschwerdeführer) mit den Sachverhalten vertraut war und zu jeder festgestellten unüblichen Aufwendungen eine Erklärung abgeben konnte.

Die Besprechung erfolgt in einer ruhigen und sachlichen Art und Weise, sowohl von Seiten der Stadtgemeinde M als auch von Seiten (des Beschwerdeführers) .

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) hielt die Stellungnahmen (des Beschwerdeführers) während des Gespräches zunächst handschriftlich und unmittelbar nach dem Gespräch in einer am PC abgefassten Niederschrift fest.

Die vollständige Niederschrift wurde nach Beendigung der Besprechung von allen Anwesenden gelesen und unterzeichnet.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) stellte schlussendlich fest, dass einige im Prüfbericht der P enthaltenen Feststellungen geeignet waren, den begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung durch (den Beschwerdeführer) zu erwecken.

Weiters hielt er fest, dass diese Handlungen auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Veruntreuungsdelikte) erweckten.

Aus diesem Grund sei er als leitender Gemeindebeamte aufrund der Bestimmungen der NÖ GBDO verpflichtet, dem Bürgermeister die Disziplinaranzeige zu erstatten.

Frau Stadtrat (O.) teilte (dem Beschwerdeführer) sodann mit, dass aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine Abberufung von der Geschäftsführertätigkeit beim M S unumgänglich sei.

Weiters stellte sie in den Raum, dass sodann sicher eine Diskussion entstehen würde, ob (der Beschwerdeführer) als Kammeramtsdirektor noch tragbar sei.

Sie sprach aus, dass im Zuge eines Disziplinarverfahrens auch eine Suspendierung vorgenommen werden könnte.

Weiters stellte Frau Stadtrat (O.) fest, dass derzeit der dringende Verdacht von strafbaren Handlungen des (Beschwerdeführers) im Raum stünde.

Eine gesonderte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft sei seitens der Stadtgemeinde M nicht mehr erforderlich, da die bestehende Anzeige aufgrund der Vorfälle auf der Müllumladestation im Jahr 2007 auf Initiative des Landeskriminalamtes auch auf (den Beschwerdeführer) ausgeweitet wurde.

(Der Beschwerdeführer) teilt dazu mit, dass er darüber informiert sei und zeigte eine entsprechende Vorladung vor.

(Der Beschwerdeführer) teilte weiters mit, dass die Vorladung die Vernehmung durch das LKA-S zum Inhalt habe und zwar wegen des Verdachtes der Urkunden- und Bilanzfälschung.

(Der Beschwerdeführer) erklärte im Anschluss daran von sich aus, sein Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde M beenden zu wollen.

(Der Beschwerdeführer) wurde vor Abgabe dieser Erklärung diesbezüglich von keinem sonst anwesenden Teilnehmer an der Besprechung auf eine Beendigung seines Dienstverhältnisses angesprochen.

Frau Stadtrat (O.) ersuchte darauf Herrn Stadtamtsdirektor Mag. (S.) die rechtlichen Grundlagen für eine Beendigung des Dienstverhältnisses aus der NÖ GBDO herauszusuchen.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) holte aus dem Büroschrank die NÖ GBDO und suchte die Bestimmung über den Austritt des Gemeindebeamten heraus.

Er verwies darauf, dass gemäß § 25 NÖ GBDO jeder Gemeindebedienstete ohne Angaben von Gründen seinen Austritt erklären kann.

(Der Beschwerdeführer) sagte zunächst aus, zum austreten zu wollen, überlegte dann aber eine längere Frist; er begründete dies damit, dass er sodann eine neue Stellung suchen müsse.

Nach weiterem Studium der bezughabenden Bestimmungen der NÖ GBDO teilte Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) mit, dass für (den Beschwerdeführer) unter bestimmten vom Gemeinderat zu beschließenden Voraussetzungen nach den Bestimmungen der NÖ GBDO auch die Möglichkeit einer Abfertigung bestehen würde.

Angesprochen wurden 6 Monatsbezüge.

(Der Beschwerdeführer) war mit diesem Vorschlag einverstanden und erklärte wiederum, zum austreten und eine Abfertigung vereinbaren zu wollen.

Frau Stadtrat (O.) sagte zu, die Abfertigung im Gemeinderat zu beantragen.

Frau Stadtrat (O.) sprach in der Folge auch an, dass (der Beschwerdeführer) sich die Austrittserklärung noch überlegen soll.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) verwies in diesem Zusammenhang auf den Gesetzestext, demgemäß die Wirkung einer Austrittserklärung auf zumindestens vier Wochen aufgeschoben sei, seiner Meinung nach eine Unwiderruflichkeit jedoch mit Einlangen bei der Stadtgemeinde M gegeben wäre.

(Der Beschwerdeführer) verwies in der Folge noch darauf, dass ihm die Weiterführung seiner Tätigkeit bei der Stadtgemeinde M auch aufgrund der finanziellen Lage der Gemeinde als nicht erstrebenswert erscheinen würde.

(Der Beschwerdeführer) ersuchte Herrn Stadtamtsdirektor Mag. (S.), eine Austrittserklärung vorzubereiten - insbesondere in Hinblick auf die korrekte Formulierung hinsichtlich der Abfertigung.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) sagte dies (dem Beschwerdeführer) zu.

Es wurde auch besprochen, wie (der Beschwerdeführer) seine weitere Tätigkeit gestalten soll.

(Der Beschwerdeführer) sagte aus, am morgigen Tag eine Krankenstandsmeldung zu übersenden, da er sich sowieso einmal durchuntersuchen lassen wolle.

(Der Beschwerdeführer) sprach auch an, den Austritt mit seiner Ehefrau besprechen zu müssen.

Es wurde vereinbart, dass (der Beschwerdeführer) bis 12.00 Uhr des nächsten Tages Bescheid geben solle, ob er seinen Austritt erklärt.

(Der Beschwerdeführer) teilte noch mit, dass er seine Entscheidung auch Herrn Vzbgm. Dir. (R.) als seinen unmittelbar zuständigen Stadtrat mitteilen wolle und verließ in der Folge das Stadtamt.

Laut einer kurz darauf durchgeführten telefonischen Rücksprache von Frau Stadtrat (O.) mit Herr Vzbgm. Dir. (R.) hat (der Beschwerdeführer) Herrn Vzbgm. Dir. (R.) unmittelbar nach der Besprechung mitgeteilt, dass er sein Dienstverhältnis zur Gemeinde beenden will.

Am nächstem Tag, dem , versuchte über Weisung von Herrn Bürgermeister LAbg. (H.) Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.), (den Beschwerdeführer) am frühem Nachmittag am Handy zu erreichen; er meldete sich jedoch nicht.

Am späteren Nachmittag kam ein telefonisches Gespräch zwischen Frau (P.) , der Gattin (des Beschwerdeführers) , und Frau (M.) als Obfrau der Personalvertretung zustande.

Frau (M.) teilte Frau (P.) mit, dass sich (der Beschwerdeführer) bei Frau Stadtrat (O.) melden möge.

Am selben Tag, gegen 17.00 Uhr, meldete sich (der Beschwerdeführer) telefonisch bei Frau Stadtrat (O.) am Mobiltelefon.

Bei diesem Gespräch war Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) auf Seiten von Frau Stadtrat (O.) anwesend.

Das Gespräch erfolgt in einem völlig sachlichen Tonfall.

Frau Stadtrat (O.) teilte (dem Beschwerdeführer) mit, dass sie es gut finde, wenn er auf die Gemeinde kommt.

Sie sprach ausdrücklich an, dass (der Beschwerdeführer) seine Ehefrau mitnehmen soll und dass man über die Angelegenheit noch einmal im Beisein seiner Frau sprechen sollte.

Am , gegen 18.30 Uhr, erscheint (der Beschwerdeführer) mit seiner Frau in der Stadtamtsdirektion.

In der Folge wurde die Angelegenheit noch einmal zusammengefasst besprochen. Dies erfolgte auf eine ruhige und sachliche Art und Weise.

Frau (P.) ersuchte in diesem Zusammenhang, die Niederschrift mit (dem Beschwerdeführer) vom Vortag lesen zu dürfen.

Herr Stadtamtsdirektor Mag. (S.) übergab die Niederschrift an Frau (P.) zur Durchsicht.

Nach einer kurzen Diskussion über den Sachverhalt, auch über die Art der Tätigkeit (des Beschwerdeführers) als Geschäftsführer der 'Die M S GmbH' und einer kurzen Nachdenkpause, sagte (der Beschwerdeführer) sodann zu seiner Frau wortwörtlich: 'Na dann pack ma's!' und ersuchte (der Beschwerdeführer) Herrn Stadtamtsdirektor Mag. (S.), ihm die Austrittserklärung zu übergeben.

(Der Beschwerdeführer) unterfertigte anschließend die Austrittserklärung.

Nach Unterfertigung ersuchte (der Beschwerdeführer) , dass die Abfertigung möglichst im Jahr 2009 ausbezahlt werden sollte, da dies dann 'steuerlich besser ist'.

Weiters ersuchte er, dass er, seine Frau und seine Tochter die über die Gemeinde abgerechneten Handynummern behalten könnten.

(Der Beschwerdeführer) teilte weiters noch mit, dass am nächsten Mittwoch eine Sitzung des Wasserverbandes stattfinden würde, und dass die Gemeinde einen anderen Vertreter dorthin entsenden müsste.

Weiters teilte er mit, dass beim Holistic - Projekt bereits EU - Geld am Konto liegt und dass auf die Zinsen geachtet werden soll.

Frau (P.) ersuchte um Aushändigung einer Kopie der Niederschrift vom und der Austrittserklärung.

Diese Unterlagen wurden an Frau (P.) von Herrn Stadtamtsdirektor Mag. (S.) übergeben.

Anschließend verabschiedete sich das Ehepaar (P.) und verließ das Stadtamt."

In der rechtlichen Beurteilung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer mit dem Antrag nichts zu gewinnen sei, da die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebenden Vorteilszuwendungen an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der MöSM nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Entlassung rechtfertigen würden. Im Fall einer Entlassung wäre zudem eine Verschlechterung der Situation des Beschwerdeführers zu erwarten, da die vom Gemeinderat gewährte Abfertigungszahlung zu refundieren wäre. Dazu komme noch, dass bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 153 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und § 223 Abs. 2 StGB eingeleitet worden sei. Weder seitens der mitbeteiligten Stadtgemeinde noch seitens der Stadträtin O. seien "Mobbinghandlungen" gesetzt worden, der Beschwerdeführer habe vielmehr von der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Dienstgeberin mehrmals hinsichtlich der Einhaltung seiner Dienstpflichten ermahnt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe die Austrittserklärung am im Beisein seiner Gattin abgegeben, nachdem er seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis bereits im Rahmen des Gesprächs am Vortag mündlich erklärt habe. Es sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Austrittserklärung nach einer rund 24-stündigen Überlegungsfrist abgegeben habe. Außerdem sei der Beschwerdeführer nicht ins Stadtamt "zitiert" worden, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers selbst vom ergebe sich, dass sich dieser aus eigenem entschlossen habe, die Angelegenheit gemeinsam mit seiner Frau im Stadtamt zu besprechen. Hinsichtlich des Vorbringens betreffend "Drohungen" bzw. "Zwang" zur Abgabe der Austrittserklärung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausschließlich über die im Gesetz enthaltenen rechtlichen Konsequenzen bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung in Kenntnis gesetzt worden sei. Es sei weiters festzuhalten, dass sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Besprechung am als auch bei jener am über die gesetzlichen Bestimmungen und Wirkungen der Austrittserklärung informiert worden sei. Er sei mehrmals - auch im Beisein seiner Ehegattin - darauf hingewiesen worden, dass der erklärte Austritt am in Kraft treten würde. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die abgegebene Austrittserklärung bis zum in keiner Weise widerrufen, obwohl er bereits vor diesem Termin anwaltlich vertreten gewesen sei. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe sich in einer "Ausnahmesituation" befunden, sei festzuhalten, dass laut dem eingeholten Gutachten Dris. P. vom keine Beeinträchtigung der geistig-seelischen Funktionen vorliege. Eine solche Beeinträchtigung habe nach dem Gutachten auch am 19. und nicht vorgelegen. Aus psychiatrischer Sicht ließe sich in keiner Weise begründen, dass die Voraussetzungen für eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hätten. Das Gutachten habe auch den von Dr. S. verfassten Befund samt der darin enthaltenen Medikation berücksichtigt. Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer nach Unterfertigung der Austrittserklärung mehrere konkrete Wünsche (z.B. steuerrechtliche Überlegungen, Ummeldung der Mobiltelefone, Erledigung von Amtsgeschäften) im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses geäußert habe, woraus sich eindeutig ergebe, dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst gewesen sei, dass das Dienstverhältnis mit enden würde.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Behörde gehe davon aus, dass die strafrechtlichen Vorwürfe allesamt richtig wären, und nehme damit das Ermittlungsergebnis vorweg. Die Behörde habe außerdem mit keinem Wort die Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers gewürdigt und die Angaben des Beschwerdeführers pauschal als unrichtig qualifiziert, wenn sie feststelle, der Beschwerdeführer sei keiner Mobbingsituation ausgesetzt und sich dessen bewusst gewesen, dass sein Dienstverhältnis am ende und er weder durch Drohung, List, Zwang oder Irrtum beeinflusst worden sei. Die Obfrau der Personalvertretung Frau M., der Stadtamtsdirektor Mag. S. und die Stadträtin O. hätten trotz des Krankenstandes des Beschwerdeführers am durch Anrufe massiv versucht, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, in das Gemeindeamt zu kommen. Damit habe erneut Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt werden sollen, den Austritt als Beamter zu erklären. Indem die Abberufung als Geschäftsführer und Kammeramtsdirektor in den Raum gestellt worden sei, sei der Beschwerdeführer unrechtmäßig "mit seiner Existenz" bedroht worden, da weder objektiv noch subjektiv eine Schuld des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei damit nicht bloß über die aus § 131 Abs. 1 GBDO folgende Konsequenz einer Disziplinaranzeige informiert worden. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer laut der Aussage von Stadtamtsdirektor Mag. S. vom von Stadträtin O. mitgeteilt worden sei, eine Austrittserklärung sei widerrufbar. Mit der Belehrung, dass der Austritt erst mit Rechtswirksamkeit entfalte, sei der Beschwerdeführer im Glauben gelassen worden, er könne bis den Austritt widerrufen. Da dem Beschwerdeführer als Nichtjuristen der Unterschied zwischen Widerrufbarkeit und Rechtswirksamkeit nicht bekannt sei, habe er nach 25 Dienstjahren als Beamter nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten dürfen; diese Aufklärungspflicht sei verletzt worden. Dass der Beschwerdeführer unrichtig aufgeklärt worden sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass Stadtamtsdirektor Mag. S., der laut dessen Aussage vom dem Beschwerdeführer vor der Unterfertigung der Austrittserklärung mitgeteilt habe, bei einem Austritt seien sämtliche Verfahren vor der Disziplinarbehörde nicht notwendig, trotzdem am eine Disziplinaranzeige eingebracht habe, wodurch der Beschwerdeführer getäuscht worden sei. Es sei unrichtig, dass die Austrittserklärung bis in keiner Weise widerrufen worden sei. Vielmehr habe der Beschwerdeführer mit Klage vom an das Landesgericht Wiener Neustadt gegen die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses zur mitbeteiligten Stadtgemeinde begehrt. Auch Stadträtin O. habe laut ihrer Aussage vom Kenntnis von dieser Klage gehabt.

Schließlich bringt der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, die Behörde habe sich in der Begründung des Bescheides auf das von ihr eingeholte Gutachten Dris. P. gestützt, ohne die Einwendungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dieses Gutachten setze sich jedoch weder mit dem Befundbericht Dris. S. und der verordneten Medikation noch mit der Krankengeschichte des Beschwerdeführers auseinander. Auch auf die Auswirkung der am vorhandenen Medikation auf das Verhalten des Beschwerdeführers sei in dem Gutachten nicht eingegangen worden, obwohl der Beschwerdeführer Dr. P. die Einnahme der Medikamente bekannt gegeben habe. Daher hätte das Gutachten zumindest ergänzt bzw. ein Obergutachten beauftragt werden müssen.

In seinem über Auftrag der mitbeteiligten Stadtgemeinde ergänzten Gutachten vom legte Dr. P. die Wirkungen der dem Beschwerdeführer von Dr. S. am verordneten Medikation (Atarax, Tresleen und Saroten) dar und führte dazu aus, dass nach der Verschreibung, wie sie am im Befund angeführt und nach telefonischer Rücksprache mit Dr. S. bestätigt worden sei, sich aus der verabreichten Medikation sicherlich keine Störung der Bewusstseinstätigkeit bzw. Beeinflussung der Verstandes- und Vernunfttätigkeit ableiten ließe. Des weiteren führte Dr. P. aus, dass der Befundbericht Dris. S. im Gutachten vom ebenso Berücksichtigung gefunden hätte wie die Angaben des Beschwerdeführers.

In seiner zu diesem Ergänzungsgutachten erstatteten Stellungnahme vom führte der Beschwerdeführer aus, Dr. P. sei mit keinem Wort auf die Diagnose Dris. S. "reaktive Depression sowie Burn-out Syndrom" eingegangen. Gerade diese Diagnose hätte Dr. P. zu beurteilen gehabt sowie inwieweit ein Burn-out Syndrom mit der Einnahme der Medikamente zu einer Willensbeugung führen könne. Dazu werde auch auf einen neuerlichen Befundbericht vom verwiesen, in welchem ausdrücklich davon gesprochen werde, dass sich der Beschwerdeführer in einer Einengungssituation befunden habe.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers stattgegeben, der Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde verwiesen. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung aus, dass durch die Abweisung des Feststellungsbegehrens nicht die inhaltlich gebotene Feststellung bezüglich Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Austritts getroffen worden sei. Eine Abweisung eines Feststellungsantrages entfalte keine Feststellungswirkung etwa dahingehend, dass das Gegenteil des Beantragten nunmehr als bindend festgestellt gelte. Der bestätigende Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde sei daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Spruch dahingehend ergänzt, dass "festgestellt (wird), dass die Erklärung des Austritts vom wirksam ist."

Begründend wurde zum Vorbringen betreffend die Widerrufbarkeit der Austrittserklärung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mehrmals darüber informiert worden sei, dass bei Abgeben der Austrittserklärung sein Dienstverhältnis am ende. Der Zeuge Stadtamtsdirektor Mag. S. habe ausgesagt, dass die Frage der Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung am mit dem Beschwerdeführer erörtert und ihm die Rechtsansicht mitgeteilt worden sei, dass eine Unwiderrufbarkeit einer solchen Erklärung mit Einlangen dieser Erklärung bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde gegeben sei. Die Zeugin Stadträtin O. habe diese Tatsache in ihrer Aussage bestätigt und dazu ausgeführt, dass der Stadtamtsdirektor Mag. S. dem Beschwerdeführer seine Rechtsansicht dahingehend mitgeteilt habe, dass der Austritt nach Einlangen im Stadtamt unwiderruflich sei. Auch die Zeugin Obfrau der Personalvertretung Frau M. habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unwiderrufbarkeit der Austrittserklärung von Stadtamtsdirektor Mag. S. informiert worden sei. Dabei sei im Zuge der Beweiswürdigung auch zu berücksichtigen, dass sowohl die Zeugen Stadträtin O. und Stadtamtsdirektor Mag. S. unter Amts- bzw. Diensteid stünden. Die Zeugin Obfrau der Personalvertretung Frau M. sei bei der Besprechung am auf Seiten des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Tätigkeit als Personalvertreterin anwesend gewesen, weshalb ihrer Aussage aus diesem Grund besondere Glaubwürdigkeit zukomme. Der in seiner Stellungnahme vom enthaltenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach am über die Wirkungen der Austrittserklärung kein Wort gesprochen worden sei, komme auf Grund der übereinstimmenden anderslautenden Zeugenaussagen keine Glaubwürdigkeit zu. Auch im Zuge der Besprechung am sei nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der Zeuginnen Stadträtin O. und Frau P. über die Wirksamkeit der Austrittserklärung gesprochen und es sei festgestellt worden, dass anhand der gesetzlichen Bestimmungen des § 25 GBDO ein abgegebener Austritt jedenfalls mit in Kraft trete. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die Wirksamkeit seiner Austrittserklärung umfassend informiert worden und eine Beeinflussung des Beschwerdeführers durch List oder Irrtum nicht gegeben gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem als ehemaliger Leiter der Finanzverwaltung der mitbeteiligten Stadtgemeinde (Kammeramtsdirektor) und Geschäftsführer einer GmbH mit rund 40 Bediensteten über umfassende Kenntnisse sowohl in Bezug auf die Führung von Verwaltungsverfahren als auch in Bezug auf die Beendigung von Dienstverhältnissen verfügt. Schließlich könne diesbezüglich noch auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer selbst offenbar nie der Ansicht gewesen sei, dass er die Austrittserklärung widerrufen könne, da er sie tatsächlich nie widerrufen habe. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2008 anwaltlich vertreten gewesen sei. Der Verweis auf eine Klage beim Landesgericht Wiener Neustadt gehe ins Leere, da diese Klage der mitbeteiligten Stadtgemeinde erst im Jänner 2009 zugegangen sei und eine zivilrechtliche Klage kein verwaltungsbehördlich relevantes Anbringen darstelle.

Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit eine im Jänner 2009 erfolgte Disziplinaranzeige Wirkung auf eine im November 2008 abgegebene Austrittserklärung haben sollte.

Zum Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei unrechtmäßig mit der Abberufung als Kammeramtsdirektor gedroht worden, wurde auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, wonach der Stadtamtsdirektor Mag. S. auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen sei, gemäß § 131 GBDO vorzugehen. Auf Grund der Schwere der festgestellten Tatbestände und des dringenden Verdachts der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen sei eine Besprechung der weiteren Vorgangsweise, insbesondere auch zur Wahrung des Parteiengehörs im Hinblick auf die im Anschluss an eine Disziplinaranzeige zu führenden Dienstrechtsverfahren, unumgänglich gewesen. Der Beschwerdeführer sei ausschließlich mit den im Gesetz vorgesehen dienstrechtlichen Konsequenzen konfrontiert worden, nämlich der Abberufung als Geschäftsführer, der Erstattung einer Disziplinaranzeige, einer - allfälligen - Abberufung von der Position des Kammeramtsdirektors und einer - allfälligen - Suspendierung. In der Wahrung des Parteiengehörs im Dienstrechtsverfahren könne nicht die Ausübung einer unrechtmäßigen Drohung gesehen werden.

Wie sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von Stadträtin O., Stadtamtsdirektor Mag. S. und der Obfrau der Personalvertretung Frau M. ergebe, sei auch zu keinem Zeitpunkt Druck oder Zwang auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden. Der Zeuge Stadtamtsdirektor Mag. S. habe angegeben, dass die Entscheidung des Beschwerdeführers betreffend den Austritt nach einer fast 24-stündigen Überlegungsfrist erfolgt sei. Weiters habe er ausgesagt, dass der Beschwerdeführer von keiner der bei den Besprechungen anwesenden Personen auf einen Austritt angesprochen worden sei und für ihn die Aussage des Beschwerdeführers, aus dem Dienstverhältnis austreten zu wollen, eher überraschend gekommen sei. Auch die Zeugin Stadträtin O. habe diesbezüglich ausgesagt, dass der Beschwerdeführer ohne weitere Diskussion für sie überraschend festgestellt habe, dass er die Konsequenzen ziehen und "gehen" wolle. Die Zeugin Obfrau der Personalvertretung Frau M. habe ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise eingeschüchtert worden und er keinem Druck oder Zwang ausgesetzt gewesen sei; der Beschwerdeführer habe von sich aus erklärt, einen Schlussstrich ziehen und sich neu orientieren zu wollen. Auch die Zeugin Frau P. habe ausgeführt, dass von Stadträtin O. am in Ruhe alles wiederholt, das heißt, alle Vorwürfe vorgebracht worden seien. Ansonsten habe die Zeugin Frau P. bestätigt, dass dem Beschwerdeführer lediglich die weiteren Konsequenzen, wie eine Suspendierung bzw. der Verweis auf das Anti-Korruptionsgesetz oder die Aberkennung des Amtstitels zur Kenntnis gebracht worden seien.

Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer sei trotz Krankmeldung in das Stadtamt "zitiert" worden, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom selbst angegeben habe, dass er sich auf Grund eines Gesprächs seiner Gattin mit der der Obfrau der Personalvertretung Frau M. entschlossen habe, die Angelegenheit noch einmal auf dem Stadtamt zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe daher selbst angegeben, dass er seinen Entschluss nicht auf Grund allfälliger Anrufe der Stadträtin O. oder des Stadtamtsdirektors Mag. S. gefasst habe, sondern einzig und allein auf Grund des Gesprächs der Obfrau der Personalvertretung Frau M. mit seiner Gattin.

Zur behaupteten Mobbingsituation wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dazu lediglich habe aussagen können, dass er am Rande mitbekommen hätte, dass die Stadträtin O. einmal den Vorstand der S AG gefragt habe, ob diese schon einen Posten für ihn hätten. Der Beschwerdeführer habe weiters ausgesagt, es hätte ihn sehr verwundert, dass er als Kammeramtsdirektor auf Weisung des Bürgermeisters jeden Dienstgang beim Stadtamtsdirektor hätte melden müssen. Dies seien für den Beschwerdeführer Anlässe, aus denen hervorginge, dass er gemobbt worden sei. Die dazu einvernommene Ehefrau des Beschwerdeführers Frau P. habe zu diesem Themenkreis kein wesentliches Vorbringen erstatten können. Diesbezüglich sei auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer in keiner Weise einer Mobbingsituation ausgesetzt gewesen sei, sondern im Gegenteil mehrmals durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Dienstgeberin hinsichtlich der Einhaltung seiner Dienstpflichten hätte ermahnt werden müssen.

Weiters wurde begründend auf das ergänzende Sachverständigengutachten Dris. P. vom verwiesen, in welchem zusammengefasst ausgeführt worden sei, dass auf Grund der verabreichten Medikation keine Störung der Bewusstseinstätigkeit bzw. Beeinflussung der Verstandes- und Vernunfttätigkeit ableitbar sei. Zudem sei in diesem Gutachten ausgeführt worden, dass der Gutachter zur Befundaufnahme auch Kontakt mit dem behandelnden Arzt Dr. S. aufgenommen habe. Auch dieses ergänzende Gutachten komme zum Schluss, dass sich aus psychiatrischer Sicht für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in keiner Weise die Voraussetzung für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründen ließe. Auch der neuerlich vorgelegte Befundbericht Dris. S. vom - der dritte Befundbericht in Bezug auf den einzigen Ordinationsbesuch bei Dr. S. am - sage in keiner Weise aus, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, Sinn und Zweck und die Folgewirkungen seiner Austrittserklärung zu erkennen und dass zum Zeitpunkt der Unterfertigung ein Mangel der Geschäftsfähigkeit vorgelegen habe. Im Befundbericht Dris. S. vom werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer "möglicherweise aus dem Grund unterschrieben hat, um die Problem- und Spannungssituation hinter sich zu lassen", woraus zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, sich mit seiner Situation auseinanderzusetzen und eine Entscheidung zu treffen. Sämtliche vorgelegte Befunde Dris. S. über den erst- und einmaligen Besuch des Beschwerdeführers in dessen Ordination seien vom Gutachter Dr. P. berücksichtigt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen. Ergänzend führte er aus, die Berufungsbehörde hätte die Zeugenaussage seiner Ehefrau zu würdigen und zu erörtern gehabt, weshalb sie über die ihren Feststellungen entgegenstehenden Beweistatsachen hinweggekommen sei. Allein die Zitierung eines Satzes aus deren Einvernahme, wonach die Austrittserklärung frühestens vier Wochen, spätestens zum Rechtswirksamkeit entfalte, stelle keine Beweiswürdigung dar. Die Feststellung, dass ein abgegebener Austritt jedenfalls mit in Kraft trete, sage über die Widerrufbarkeit nichts aus. Daher gehe auch der Hinweis auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers ins Leere, da er kein Jurist sei und selbst der Stadtamtsdirektor Mag. S. nach seinen eigenen Angaben die rechtlichen Grundlagen in der GBDO habe heraussuchen müssen. Jedenfalls sei die Behörde ihrer Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG nicht nachgekommen. Der Hinweis auf die Auszahlung der Abfertigung vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen, da damit keinesfalls auf die Kenntnis der Unwiderrufbarkeit der Austrittserklärung geschlossen werden könne. Soweit sich die Berufungsbehörde darauf stütze, dass die Austrittserklärung tatsächlich nicht widerrufen worden sei, sei auszuführen, dass dies im Hinblick auf die Unwiderrufbarkeit keinen Sinn gemacht hätte. Darüber hinaus sei auf die Aussage der Zeugin Stadträtin O. hinzuweisen, welche ausgeführt habe, sie sei Ende Dezember 2008 über die Klage auf Wiedereintritt in den Gemeindedienst und Fortbestehen seiner Geschäftsführertätigkeit beim Landesgericht Wiener Neustadt in Kenntnis gesetzt worden.

Weiter wird ausgeführt, dass eine Disziplinaranzeige nur gegen einen Beamten geführt werden könne, der sich nach wie vor im Dienst befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass selbst die Behörde von keinem wirksamen Austritt des Beschwerdeführers ausgegangen ist, da ansonsten die Disziplinaranzeige des Stadtamtsdirektors Mag. S. vom keinen Sinn ergeben würde. Dieser Umstand erhelle auch daraus, dass im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses keine Bescheiderlassung erfolgt sei.

Die Berufungsbehörde habe zwar die Aussage der Zeugin Frau P. angeführt, wonach dem Beschwerdeführer im Rahmen des Gesprächs am lediglich die weiteren Konsequenzen zur Kenntnis gebracht worden seien, dabei aber übergangen, dass von den im Fall der Nichtunterfertigung der Austrittserklärung drohenden Konsequenzen die Rede gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe zudem niemals angegeben, am gezwungen worden zu sein, in das Stadtamt zu kommen. Wäre jedoch nicht versucht worden, auf massive Weise durch die Telefonate Druck auf ihn auszuüben, wäre er nicht um 18.30 Uhr in das Stadtamt gekommen. Die Krankenstandsmeldung an das Stadtamt hätte für die mitbeteiligte Gemeinde ausreichend sein müssen, um zu dokumentieren, dass der Beschwerdeführer nicht in das Stadtamt kommen werde, dennoch sei durch die zahlreichen Telefonanrufe massiver Druck auf ihn ausgeübt worden, welchem er letztlich auf Grund des Anrufes der Obfrau der Personalvertretung Frau M. auf Grund seiner schlechten psychischen Verfassung und wegen der Einnahme von Medikamenten nicht mehr habe standhalten können.

Zum Ergänzungsgutachten Dris. P. brachte der Beschwerdeführer vor, dass dieses mit keinem Wort auf die von Dr. S. gestellte Diagnose eingehe, sondern nur das gegenüber Dr. S. geäußerte subjektive Empfinden des Beschwerdeführers wiedergebe. Wenn die Behörde ausführe, dass sich aus dem Befundbericht Dris. S. nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, den Sinn und Zweck und die Folgewirkungen der Unterschrift auf der Austrittserklärung zu erkennen, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Befundbericht auch nicht vom Gegenteil ausgehe, zumal dieser von einer Einengungssituation spreche, welche mit der Einnahme der drei verordneten Medikamente zu einer Willensbeugung führen könne. Auch Dr. P. habe sein Gutachten bloß auf Grundlage eines einzigen Gesprächs verfasst.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung legte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften - soweit für das Beschwerdeverfahren noch wesentlich - zunächst dar, dass eine Austrittserklärung nach § 25 Abs. 1 GBDO eine einseitige Willenserklärung eines Gemeindebeamten sei, die seitens der Dienstbehörde empfangsbedürftig sei, jedoch zu ihrer Wirksamkeit nicht der formellen Annahme bedürfe. Für die Rechtsverbindlichkeit sei allein das Einlangen der Erklärung im Gemeindeamt entscheidend, weshalb der Bürgermeister nicht gehalten sei, einen Bescheid zu erlassen, zumal die Austrittserklärung auch keiner Annahme durch den Dienstgeber bedürfe. Die ausschließlich vom Willen des Beamten abhängige Willenserklärung beende sein im Regelfall durch Ernennung durch die Dienstbehörde begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis.

Die Behörde habe zu prüfen gehabt, ob die schriftliche Austrittserklärung frei von wesentlichen Willensmängeln gewesen sei oder nicht. Zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählten Irrtum, List und Furcht. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Heranziehung der Vorschriften des ABGB in Fragen der Wertung von Willenserklärungen für berechtigt gehalten. Im Fall des Beschwerdeführers liege die Veranlassung eines Irrtums hinsichtlich der Widerrufbarkeit der Austrittserklärung nicht vor, da er jedenfalls am Tag vor der Unterfertigung der Austrittserklärung dementsprechend aufgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich bereits am den Entschluss über den beabsichtigen Austritt gefasst und diesen gegenüber den Vertretern der mitbeteiligten Stadtgemeinde geäußert. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin auch Bedenkzeit bis 12.00 Uhr des folgenden Tages eingeräumt worden, welche er bis 18.30 Uhr ausgedehnt habe. Durch die Aufklärung über die Unwiderrufbarkeit der Austrittserklärung am sei eine irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers in Richtung einer Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung für die beteiligten Personen nicht erkennbar gewesen. Überdies bestehe bei Einräumen einer Überlegungsfrist bis zum nächsten Tag auch keine Verpflichtung zur Aufklärung über die Unwiderrufbarkeit einer Austrittserklärung, wenn keine Hinweise auf eine irrtümliche Annahme einer Widerruflichkeit gegeben seien.

Der Beschwerdeführer habe sich aber darauf berufen, dass der Irrtum über die Widerrufbarkeit einer Austrittserklärung erst am im Zuge der Beantwortung einer Frage seiner Ehegattin aufgetreten sei, da diese damit beantwortet worden sei, dass die Erklärung spätestens mit Rechtswirksamkeit entfalte. Diese Antwort sei jedenfalls bei dem mit dem vortäglichen Wissen über die Unwiderrufbarkeit ausgestatteten Beschwerdeführer ungeeignet, die irrtümliche Annahme einer Widerrufbarkeit hervorzurufen. Bei diesbezüglichem Zweifel hätte ein entsprechendes Hinterfragen erwartet werden müssen.

In der Weiterleitung einer Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer durch den Stadtamtsdirektor Mag. S. nach Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung entgegen dessen Zusicherung könne schon deswegen keine listige Irreführung liegen, da die Anwendung der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Bestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen würden.

Zur behaupteten unrechtmäßigen Drohung "mit der Existenz" des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass ungerechte Furcht im Sinn des § 870 ABGB jedenfalls dann gegeben sei, wenn das verwendete Mittel (das angedrohte Übel) oder das angestrebte Ziel rechtswidrig sei. Dies sei vorliegend weder in Ansehung des angedrohten Übels (Abberufung und Aberkennung des Amtstitels, Disziplinaranzeige, Suspendierung) noch in Ansehung des grundsätzlich zulässigen Austritts aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Fall gewesen. In Anbetracht der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer und des dazu eingeholten Rechtsgutachtens sei zumindest nicht auszuschließen, dass ein disziplinärer Überhang vorliege, weshalb die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht vorweg habe ausgeschlossen werden können. Unter diesen Umständen könne die Ankündigung betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht als eine ungerechte Furcht auslösende Drohung angesehen werden, es sei denn, eine solche Ankündigung würde mit der Aussicht verknüpft, allenfalls die rechtlich gebotenen Schritte bei Abgabe einer bestimmten Willenserklärung des Betroffenen - pflichtwidrig - zu unterlassen, was gegenständlich aber nicht der Fall gewesen sei.

Es liege auch kein Zwang zur sofortigen Unterfertigung der Austrittserklärung vor, da dem Beschwerdeführer bezüglich der von ihm bei der Besprechung am vorgebrachten Absicht, das Dienstverhältnis beenden zu wollen, eine Überlegungsfrist bis 12.00 Uhr des nächsten Tages eingeräumt worden sei, wodurch dem Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit zur Beurteilung gegeben worden sei, ob er in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe eine Austrittserklärung abgeben oder aber im Rahmen eines möglichen Disziplinarverfahrens den Beweis erbringen möchte, dass sein Verhalten keine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten dargestellt habe.

Ebenso wenig sei durch die Telefonanrufe am Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden, um ihn dazu zu bewegen, in das Stadtamt zu kommen, zumal er die Anrufe des Stadtamtsdirektors Mag. S., der Stadträtin O. und der Vorsitzenden der Personalvertretung Frau M. gar nicht entgegen genommen habe. Erst im Zuge des Gesprächs zwischen Frau M. und seiner Ehegattin habe der Beschwerdeführer die Entscheidung getroffen, die Angelegenheit noch einmal auf der Stadtgemeinde gemeinsam mit seiner Ehegattin besprechen zu wollen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Gutachten Dris. P. sei zu entgegnen, dass die von Dr. S. am Nachmittag des verordnete Medikation keine gleichzeitige Einnahme am Nachmittag bzw. Abend enthalten habe und dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden sei, weshalb im gegenständlichen Fall davon habe ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung entsprechend der Verordnung durch den behandelnden Arzt lediglich Atarax eingenommen habe. Dr. P. sei in seinem Ergänzungsgutachten vom zu dem Schluss gekommen, dass es bei Atarax in der Dosierung von 25 mg nicht zu einer Beeinträchtigung der Bewusstseinstätigkeit und auch nicht zu Störungen der kognitiven Leistung komme und auch die Gedächtnisleistungen dadurch nicht beeinträchtigt würden. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb die Einholung eines Obergutachtens schon aus diesem Grund dahingestellt bleiben könne, zumal die Gutachten Dris. P. schlüssig und nachvollziehbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe übersehen, dass die Drohung mit der Abberufung und Aberkennung des Amtstitels zweifellos die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Beeinträchtigung des gesellschaftlichen Ansehens hervorgerufen habe. Ebenso habe die belangte Behörde übersehen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur mit der Disziplinaranzeige gedroht worden sei, sondern die möglichen Folgen, nämlich die Abberufung als Geschäftsführer und Kammeramtsdirektor, die Aberkennung des Amtstitels, Suspendierung und "ins Kammerl verschwinden" bereits vorweg genommen worden seien. Dass hier eine Drohung wegen unerlaubter Mittelzweckrelation vorliege, sei evident, da der Beschwerdeführer damit einem geradezu existenzgefährdenden Druck ausgesetzt gewesen sei. Auch die Vorlage eines von der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens über das angeblich strafbare Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar vor dem Gespräch habe nur dazu gedient, gegründete Furcht hervorzurufen und den Austritt des Beschwerdeführers zu bewirken.

Allein das Einräumen einer Überlegungsfrist bis 12.00 Uhr des nächsten Tages zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer einem immensen rechtswidrigen Druck ausgesetzt gewesen sei, denn eine Austrittserklärung sei eine einseitige Willenserklärung, für die an sich keine Frist zu setzen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit seiner Krankmeldung zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er den Austritt nicht erklären bzw. unterschreiben wolle, da ansonsten die Krankmeldung keinen Sinn ergeben würde. Trotz seiner Krankmeldung am habe er ständig Telefonanrufe von Stadtamtsdirektor Mag. S., Stadträtin O. und Frau M. erhalten. Alleine der mehrmalige Versuch der Kontaktaufnahme und das ständige Läuten des Telefons zeige den Zwang und Druck, dem der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt gewesen sei. Er sei mit Anrufen geradezu "bombardiert" worden und um 18.30 Uhr mittels Anruf bei seiner Ehefrau in das Gemeindeamt zitiert worden, wo ihm das gegenständliche vorgefasste Austrittsschreiben vorgelegt worden sowie die schlechte Gemütsbeschaffenheit des Beschwerdeführers ausgenutzt worden sei und alle bereits aufgezeigten Konsequenzen bei Nichtunterfertigung noch einmal angedroht worden seien.

In diesem psychischen Ausnahmezustand sei dem Beschwerdeführer das Austrittsschreiben, welches durch den Briefkopf noch vorgeben sollte, es sei von ihm selbst verfasst worden, vorgelegt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite seiner Austrittserklärung zu erkennen.

Es sei zusätzlich noch insofern Druck auf ihn ausgeübt worden, als ihm Stadtamtsdirektor Mag. S. unmittelbar vor der Unterzeichnung des Austrittsschreibens mitgeteilt habe, dass bei einem Austritt sämtliche Verfahren auf Gemeindeebene (Disziplinarverfahren) nicht notwendig wären. Dennoch habe Stadtamtsdirektor Mag. S. am eine Disziplinaranzeige eingebracht. Eine Täuschung sei jedenfalls erfolgt, da der Beschwerdeführer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre geführt worden sei.

Weiters bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in Bezug auf die behauptete Irreführung hinsichtlich der Widerrufbarkeit der Austrittserklärung und bringt vor, die belangte Behörde habe die Aussage der Zeugin Frau P. mit keinem Wort gewürdigt und die Aussage der Zeugin Stadträtin O., welche von einer Widerrufbarkeit der Austrittserklärung gesprochen habe, nicht erwähnt. Die Zeugin Frau P. habe angegeben, dass ihr auf die Frage, ob die Austrittserklärung widerrufbar sei, geantwortet worden sei, dass die Erklärung spätestens mit Rechtswirksamkeit entfalte. Einem Nichtjuristen sei die Unterscheidung zwischen Widerrufbarkeit und Rechtswirksamkeit nicht geläufig. Ein klares "Nein" sei nicht erfolgt, was zu dem Irrtum geführt habe, dass die Erklärung widerrufbar sei. Soweit die belangte Behörde ausführe, dass bei Einräumen einer Überlegungsfrist bis zum nächsten Tag keine Verpflichtung zur Aufklärung über die Unwiderrufbarkeit bestünde, übersehe sie, dass die mitbeteiligte Stadtgemeinde ihrer Manuduktionspflicht nach § 13a AVG jedenfalls nicht nachgekommen sei.

Zudem rügt der Beschwerdeführer, dass den Gutachten Dris. P. eine Auseinandersetzung mit der von Dr. S. gestellten Diagnose fehle, obwohl gerade die Diagnose in Verbindung mit den verschriebenen Medikamenten entscheidend gewesen wäre. Der Gutachter habe sich lediglich mit der Einnahme von Medikamenten auseinandergesetzt, weshalb es der Einholung eines Obergutachtens durch die belangte Behörde bedurft hätte. Außerdem ergehe sich die belangte Behörde hinsichtlich der Medikamenteneinnahme in unstatthaften Vermutungen, wenn sie anführe, der Beschwerdeführer hätte Atrax in einer Dosierung von 25 mg eingenommen, seien doch zum damaligen Zeitpunkt drei verschiedene Medikamente verschrieben worden. Hinsichtlich der amtswegig zu klärenden Frage der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers sei der Sachverhalt daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

§ 25 Abs. 1 GBDO, LGBl. 2400-0 idF LGBl. 2400-11, lautet wie

folgt:

" § 25

Austritt

(1) Jeder Gemeindebeamte kann ohne Angabe von Gründen durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung aus dem Dienstverhältnis austreten. Das Dienstverhältnis endet zu dem in der Erklärung bekanntgegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach dem Einlangen der Austrittserklärung beim Gemeindeamt."

Die §§ 131, 132 und 134 Abs. 1 GBDO (§ 131 Abs. 2 idF LGBl. 2400-43, § 131 Abs. 3 idF LGBl. 2400-34 und die übrigen Bestimmungen idF LGBl. 2400-4) lauten:

"§ 131

Disziplinaranzeige

(1) Der leitende Gemeindebedienstete hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen und sodann unverzüglich dem Bürgermeister Disziplinaranzeige zu erstatten.

(2) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der leitende Gemeindebedienstete den Bürgermeister davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat gemäß § 78 der Strafprozeßordnung 1975 vorzugehen.

(3) Von einer Disziplinaranzeige an den Bürgermeister ist abzusehen, wenn nach Ansicht des leitenden Gemeindebediensteten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist dem Gemeindebeamten nachweislich mitzuteilen. Eine Ermahnung oder Belehrung darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Gemeindebeamten in einem Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

(4) Der Bürgermeister hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem Beschuldigten zuzustellen.

§ 132

(1) Aufgrund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des leitenden Gemeindebediensteten gemäß § 131 Abs. 2 über den Verdacht einer von amtswegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung hat der Bürgermeister


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
b)
die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt weiterzuleiten.

(2) Der Bürgermeister kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Gemeindebeamten ist dieser hievon formlos zu verständigen.

§ 134

Dienstenthebung

(1) Wird über einen Gemeindebeamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Gemeindebeamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister, wenn jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig ist, diese, den Gemeindebeamten vom Dienst zu entheben."

Die §§ 870 und 871 ABGB lauten:

" § 870

Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte

und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden,

ist ihn zu halten nicht verbunden.

§ 871

(1) War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

(2) Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901)."

Eine Austrittserklärung nach § 25 Abs. 1 GBDO ist eine einseitige empfangs-, aber nicht annahmebedürftige Willenserklärung eines Beamten. Sie erlangt ihre Rechtsverbindlichkeit mit Einlagen beim Gemeindeamt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach dem BDG 1979 etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0138 und vom , Zl. 98/12/0197).

Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind in dieser Frage die Vorschriften des ABGB heranzuziehen. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Dienstrecht, wann eine gültige, d.h. von einer geschäftsfähigen Person frei von Willensmängeln abgegebene Willenserklärung vorliegt, ist auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Erklärung frei von wesentlichen Willensmängeln war oder nicht. Zu diesen wesentlichen Willensmängeln zählen sowohl der Irrtum (§ 871 ABGB) als auch List und Furcht (§ 870 ABGB; vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0139, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet das Vorliegen ungerechter und gegründeter Furcht bei Unterfertigung der Austrittserklärung, weil nicht nur mit einer Disziplinaranzeige gedroht, sondern die möglichen Folgen bereits vorweggenommen worden seien. Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein. Weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergeben sich Hinweise auf in diesem Zusammenhang allenfalls vor den Besprechungen mit dem Beschwerdeführer bereits gesetzte Maßnahmen. Allein der Hinweis auf die möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen allfälliger Dienstpflichtverletzungen ist nicht geeignet, ungerechte und gegründete Furcht hervorzurufen, es sei denn, dass die diesbezügliche Prognose grob unrichtig ist. Eine derartige grobe Unrichtigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen.

Im Übrigen ist "ungerechte" Furcht dann gegeben, wenn das verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel rechtswidrig ist (vgl. dazu wiederum das oben zitierte Erkenntnis vom ). Dies war hier jedoch - wie die belangte Behörde zu Recht ausführte - weder in Ansehung des angedrohten Übels (Erstattung einer Disziplinaranzeige, Abberufung als Geschäftsführer, allfällige Suspendierung und allfällige Abberufung als Kammeramtsdirektor) noch in Ansehung des grundsätzlich zulässigen Austritts aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 25 GBDO der Fall.

Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer die in Rede stehenden Maßnahmen nicht für den Fall, dass er nicht aus dem Dienstverhältnis austrete, angedroht wurden. Vielmehr ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen, dass ihm im Rahmen der Besprechung vom (auch) die möglichen Konsequenzen des bestehenden Verdachts von Dienstpflichtverletzungen aufgezeigt werden sollten, wobei der Beschwerdeführer im Anschluss daran von sich aus den Wunsch geäußert hat, aus dem Dienstverhältnis austreten zu wollen. Eine - wie vom Beschwerdeführer behauptet - Drohung wegen unerlaubter Mittelzweckrelation liegt schon deshalb nicht vor.

Der Beschwerdeführer tritt auch der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht, wonach in Anbetracht der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe und des dazu eingeholten Rechtsgutachtens zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein disziplinärer Überhang vorgelegen habe, nicht entgegen. Der Stadtamtsdirektor Mag. S. als leitender Gemeindebediensteter war daher gemäß § 131 Abs. 1 GBDO - in Ermangelung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 GBDO - rechtlich verpflichtet, eine Disziplinaranzeige zu erstatten, es sei denn, dies würde infolge Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers durch Austrittserklärung obsolet. Wenn aber keine rechtlich zulässige Handlungsalternative zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens bestand, kann die bloße Ankündigung der Einbringung einer Disziplinaranzeige nicht als eine "ungerechte" Furcht auslösende Drohung angesehen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0163).

Auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, wonach das seitens der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Auftrag gegebene Rechtsgutachten nur dazu gedient habe, gegründete Furcht hervorzurufen und das Ergebnis des Strafverfahrens vorwegzunehmen, entbehrt jeder Grundlage.

Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Einräumung einer Überlegungsfrist ist entgegenzuhalten, dass nach dem insoweit unbestritten festgestellten Sachverhalt von Stadträtin O. in der Besprechung vom auch angesprochen worden sei, dass sich der Beschwerdeführer die Austrittserklärung noch überlegen solle. Weiters habe der Beschwerdeführer den Stadtamtsdirektor Mag. S. ersucht, eine Austrittserklärung vorzubereiten, und er habe ausgesagt, am folgenden Tag eine Krankenstandsmeldung übersenden zu wollen, da er sich sowieso einmal durchuntersuchen lassen wolle. Zudem sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer bis 12.00 Uhr des nächsten Tages Bescheid geben solle, ob er seinen Austritt erkläre. Vor diesem Hintergrund kann zum einen von einer "Fristsetzung" für die Erklärung seines Austrittes keine Rede sein und sind zum anderen die erfolgten Telefonanrufe beim Beschwerdeführer, nachdem dieser den angekündigten Termin ungenützt hat verstreichen lassen, erklärlich. Ebenso wenig bot die vom Beschwerdeführer übermittelte Krankmeldung - angesichts seiner Ankündigung am Vortag, eine solche übermitteln zu wollen - Anlass zu der Annahme, dass dieser seinen Austritt nicht (mehr) erklären möchte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, durch die Telefonanrufe sei Zwang und Druck auf ihn ausgeübt worden, vermag daher nicht zu überzeugen. Dass die Austrittserklärung von Stadtamtsdirektor Mag. S für den Beschwerdeführer vorbereitet wurde, entsprach nach dem insoweit unbestritten festgestellten Sachverhalt zudem - insbesondere im Hinblick auf die korrekte Formulierung in Bezug auf die begehrte Abfertigung - einem ausdrücklichen, am Vortag geäußerten Wunsch des Beschwerdeführers.

Auch eine Täuschung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Notwendigkeit der Durchführung eines Disziplinarverfahrens, ist - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - nicht erfolgt. Dazu ist festzuhalten, dass die Mitteilung des Stadtamtsdirektors Mag. S., wonach im Fall des Austritts des Beschwerdeführers ein Disziplinarverfahren nicht durchzuführen sei, der Rechtslage entspricht, da die Einleitung und Weiterführung eines Disziplinarverfahrens den Bestand eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzt (vgl. §§ 113 iVm 140 Abs. 2 GBDO). Der Beschwerdeführer ist somit entgegen seiner Behauptung nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen in die Irre geführt worden. Ob und aus welchen Gründen dennoch am , somit nach Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer abgegebenen Austrittserklärung, eine Disziplinaranzeige erstattet wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, zumal ein solche Disziplinaranzeige ins Leere ginge bzw. ein allenfalls eingeleitetes Disziplinarverfahren als eingestellt gälte (vgl. § 140 Abs. 2 GBDO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, d.h., ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; hingegen ist es dem Gerichtshof verwehrt, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen bzw. zu untersuchen, ob nicht auch andere Schlüsse aus den aktenkundigen Tatsachen gewonnen werden könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0104, mwN).

Mit seiner Behauptung, die belangte Behörde habe die Aussage der Zeugin Frau P. nicht gewürdigt, zeigt der Beschwerdeführer keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde als nicht gegeben angesehenen Irreführung in Bezug auf die Widerrufbarkeit der Austrittserklärung auf. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde mit der in diesem Zusammenhang erstatteten Aussage der Zeugin Frau P. auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die auf ihre diesbezügliche Frage gegebene Antwort, wonach die Austrittserklärung spätestens mit Rechtswirksamkeit entfalte, jedenfalls bei dem mit dem vortäglichen Wissen über die Unwiderrufbarkeit ausgestatteten Beschwerdeführer ungeeignet gewesen sei, die irrtümliche Annahme einer Widerrufbarkeit hervorzurufen, wobei bei diesbezüglichen Zweifeln ein entsprechendes Hinterfragen zu erwarten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer tritt diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen. Auch mit dem Vorbringen, die Zeugin Stadträtin O. habe in der Besprechung am Vortag von einer Widerrufbarkeit der Austrittserklärung gesprochen, wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargelegt. Selbst wenn die Stadträtin O. zunächst von einer solchen Widerrufbarkeit gesprochen haben sollte, ergibt sich doch aus den - auf Basis der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Stadtamtsdirektors Mag. S., der Stadträtin O., und der Vorsitzenden der Personalvertretung Frau M. getroffenen - Feststellungen im Berufungsbescheid, denen sich die belangte Behörde ausdrücklich anschloss, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsansicht, wonach eine Austrittserklärung mit Einlangen bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde unwiderruflich sei, mitgeteilt worden sei. Im Hinblick auf diese nach Studium des Gesetzestextes erfolgende Mitteilung über die Unwiderruflichkeit der Austrittserklärung, war die zuvor geäußerte, gegenteilige Ansicht der Stadträtin O. nicht geeignet, beim Beschwerdeführer einen - im Zeitpunkt der Erklärung noch vorliegenden - Irrtum über die Widerrufbarkeit der Austrittserklärung hervorzurufen.

Da der Beschwerdeführer somit bereits am über die Unwiderruflichkeit der Austrittserklärung aufgeklärt wurde, und ihm zudem eine Überlegungsfrist bis zum nächsten Tag eingeräumt war, bestand - wie die belangte Behörde unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis vom zu Recht ausführte - keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer anlässlich der Unterfertigung seiner Austrittserklärung am (neuerlich) dahingehend aufzuklären. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Manuduktionspflicht nach § 13a AVG betrifft dagegen nur Verfahrenshandlungen, nicht aber Anleitungen materiellrechtlicher Art. Die gegenständliche Austrittserklärung des Beschwerdeführers war aber keine Verfahrenshandlung (vgl. dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom ).

Im Ergebnis kann somit der Beurteilung der belangten Behörde, wonach es sich bei der gegenständlichen Austrittserklärung des Beschwerdeführers um eine frei von Willensmängeln abgegebene Willenserklärung handelt, nicht entgegengetreten werden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Frage seiner Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung ist auszuführen, dass Dr. P., der mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers am 19. und beauftragt wurde, in seinem Gutachten vom zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner intakten psychophysischen Funktionen durchaus in der Lage gewesen sei, den Sinn und Zweck und die Folgewirkungen seiner Unterschrift zu erkennen. In seinem Ergänzungsgutachten vom führte Dr. P. nach Ausführungen zu den Wirkungen der verordneten Medikamente aus, dass die im Erstgutachten gezogene Schlussfolgerung, aus psychiatrischer Sicht ließen sich für die Zeiträume in keiner Weise die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit begründen, aufrecht bleiben würde.

Wie sich aus dem Ergänzungsgutachten Dris. P. vom ergibt, hat dieser - worauf schon die Berufungsbehörde hingewiesen hat - nicht nur den Befundbericht Dris. S. berücksichtigt, sondern zur Befundaufnahme auch Kontakt mit dem behandelnden Arzt Dr. S. aufgenommen, sodass der Einwand des Beschwerdeführers, die Diagnose Dris. S. sei nicht berücksichtigt worden, nicht berechtigt ist.

Ausgehend von der oben dargestellten eingeschränkten Kontrollbefugnis und den Anforderungen an die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach mangels anders lautendem Vorbringen des Beschwerdeführers von einer der verordneten Medikation entsprechenden Medikamenteneinnahme auszugehen sei, nicht als unschlüssig zu erkennen. Einen relevanten Verfahrensmangel zeigt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf.

Nach dem Gesagten ist es somit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Austrittserklärung geschäftsfähig gewesen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, wobei die Höhe der dem Land Niederösterreich zu ersetzenden Aufwendungen dem Antrag der belangten Behörde entspricht.

Wien, am