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VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0206

VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0206

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/22/0207

2013/22/0210

2013/22/0209

2013/22/0208

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde 1. des S 2. der D, 3. der U, 4. des K und

5. des A, alle in O, vertreten durch Mag. Markus Heller, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Pfarrplatz 4, gegen die Bescheide jeweils der Bundesministerin für Inneres (alle) vom , Zl. 164.016/2-III/4/12 (betreffend den Erstbeschwerdeführer), Zl. 164.016/3-III/4/12 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), Zl. 164.016/4-III/4/12 (betreffend die Drittbeschwerdeführerin), Zl. 164.016/5-III/4/12 (betreffend den Viertbeschwerdeführer) und Zl. 164.016/6-III/4/12 (betreffend den Fünftbeschwerdeführer), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) unter Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurück. Der Erstbeschwerdeführer (wie die anderen Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Mongolei) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die übrigen beschwerdeführenden Parteien sind die gemeinsamen Kinder.

Zur Begründung führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden annähernd gleichlautend im Wesentlichen aus, die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien seien am eingereist und hätten Asylanträge eingebracht. Diese seien in Verbindung mit einer Ausweisung "negativ beschieden" worden. Die dagegen erhobenen "Berufungen" habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom abgewiesen. Auch für die Viert- und Fünftbeschwerdeführer sei ein Asylantrag gestellt worden, der zweitinstanzlich in Verbindung mit einer Ausweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen worden sei.

Am hätten die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Anträge eingebracht. Ihnen sei zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt sei, diese Anträge zurückzuweisen. In einer Stellungnahme hätten die beschwerdeführenden Parteien vorgebracht, dass sie (mit Ausnahme des Viert- und Fünftbeschwerdeführers) seit 2004 in Österreich leben würden und humanitär schon eingebürgert wären. Zwei der gemeinsamen Kinder wären in Österreich geboren worden, die Kinder würden perfekt Deutsch sprechen. Der Erstbeschwerdeführer wäre arbeitswillig und -fähig und möchte weiterhin in Österreich bleiben und den Kindern hier eine Zukunft bieten.

Aus diesen Ausführungen sei ein geänderter Sachverhalt seit der rechtskräftig erlassenen Ausweisung durch den Asylgerichtshof vom nicht hervorgekommen. Im Zuge dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes sei bereits eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. Liege bereits eine rechtskräftige Ausweisung vor und sei aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK bedürfe, ersichtlich, könne die Behörde den eingebrachten Antrag zurückweisen.

Die Beschwerdeführer hätten im Hinblick auf das unberechtigte Asylbegehren von Beginn an nicht darauf vertrauen dürfen, dauerhaft in Österreich bleiben zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde zu Recht erkannt:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung der angefochtenen Bescheide am die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich sind.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG sind u.a. Anträge wie die vorliegenden als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Blick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die belangte Behörde war grundsätzlich berechtigt, die abweisenden Bescheide der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die vorliegenden Anträge zurückgewiesen werden (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0202).

Es ist auch die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisungen nicht maßgeblich geändert habe. Auch in der Beschwerde wird lediglich ins Treffen geführt, dass der Erstbeschwerdeführer seine Berufsausbildung als Techniker nachgewiesen und entsprechende Deutschkurse abgelegt habe, die gesamte Familie einen umfangreichen Bekannten- und Freundeskreis habe, die Kinder in Österreich aufgewachsen seien und Kindergarten bzw. Schule besuchten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutschkenntnisse erworben und ebenfalls eine entsprechende berufliche Qualifikation nachgewiesen. Eine Einstellungszusage sei vorgelegt worden. Die Integrationsmerkmale hätten sich seit der erstmaligen Ausweisung verdichtet, sodass nicht von einer entschiedenen Rechtssache ausgegangen werden könne.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die vorgebrachten Umstände sind auch in Verbindung mit dem längeren inländischen Aufenthalt in Form einer Gesamtbetrachtung nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu belegen.

In erster Linie zielt die Beschwerdebegründung darauf ab, dass als maßgeblicher Zeitraum nicht jener seit Erlassung des Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof zu beurteilen sei, sondern der Zeitraum seit Erlassung der Ausweisungen in erster Instanz im Jahr 2005. Dies begründen die beschwerdeführenden Parteien damit, dass Entscheidungen des Asylgerichtshofes lediglich kassatorisch erfolgen würden.

Dem ist zu entgegnen, dass auch für die Entscheidung des Asylgerichtshofes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich ist. Ob die Ausweisung im Spruch der Entscheidung des Asylgerichtshofes "aus rein prozessualer Notwendigkeit" neuerlich ausgesprochen wurde, ist nicht von Belang. Bedeutsam ist allein der Umstand, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes maßgeblich ist. Somit musste die belangte Behörde prüfen, ob sich der Sachverhalt seit diesem Zeitpunkt maßgeblich geändert hat (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0075). Da sie diese Frage verneinen durfte, war sie berechtigt, die gegenständlichen Anträge in Abänderung des erstinstanzlichen Spruches zurückzuweisen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-88667