Suchen Hilfe
VwGH vom 22.04.2015, 2011/12/0066

VwGH vom 22.04.2015, 2011/12/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. I M in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-102574/0001- PR/1/2011, betreffend Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit dem als Hofrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wo er beim Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Wien, Niederösterreich und Burgenland, als Leiter der Gebietsbauleitung Wien und nördliches Niederösterreich tätig war. Mit Wirksamkeit vom wurde er auf Grund seiner Erklärung von der Besoldungsgruppe Allgemeine Verwaltung, Dienstklasse VIII, in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst übergeleitet. Sein Arbeitsplatz war der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet. Mit Wirkung vom trat der Beschwerdeführer in den Ruhestand.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines letzten Arbeitsplatzes bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, wobei er eine Zuordnung dieses Arbeitsplatzes zur Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 anstrebte. Der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem dieser Antrag zurückgewiesen wurde, wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0059, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Nach Einholung eines Bewertungsgutachtens des Bundeskanzleramtes bezüglich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom bis der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen war. Dieser Bescheid wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0116, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

In diesem Erkenntnis, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen Folgendes aus:

"...

Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es weder auf einen nach den Organisationsnormen gesollten noch auf einen aus einer Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand an; zwar kann eine Arbeitsplatzbeschreibung Indizienfunktion für die tatsächlich bestehende Situation haben, eine gesetzliche Vermutung der Richtigkeit einer solchen Beschreibung besteht freilich nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0032). Entscheidend für die Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ist vielmehr dessen tatsächlicher Inhalt, also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten; dies gilt selbst dann, wenn der mit einem Arbeitsplatz ursprünglich verbundene Aufgabenbereich etwa durch Weisungen eines zuständigen Vorgesetzten verändert worden wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/12/0087, vom , Zl. 2001/12/0262, vom , Zl. 2003/12/0001, vom , Zl. 2003/12/0043, vom , Zl. 2005/12/0032, 0143, vom , Zl. 2005/12/0186, und vom , Zl. 2007/12/0034). Dies hat die belangte Behörde verkannt, indem sie ihre Entscheidung auf ein Gutachten stützte, das sich ausdrücklich alleine auf den 'Soll-Zustand' bezieht und die Relevanz von Abweichungen des tatsächlichen Zustandes vom Soll-Zustand bestreitet. Ausgehend von dieser unzutreffenden Auslegung des § 137 BDG 1979 hat es die belangte Behörde auch - wie die Beschwerde zutreffend bemängelt - unterlassen, ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung durchzuführen, inwieweit die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seines Arbeitsplatzes zu besorgen hatte, von der Arbeitsplatzbeschreibung abweichen. Indem die belangte Behörde den Ausführungen des Gutachtens folgend vermeinte, ihre Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers allein auf Grund der Arbeitsplatzbeschreibung und ohne Prüfung, ob die von ihm konkret behaupteten Abweichungen seiner tatsächlichen Tätigkeit von der Arbeitsplatzbeschreibung zutreffen, vornehmen zu können, hat sie § 137 BDG 1979 falsch ausgelegt und damit ihren Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

II.2.2. Berechtigt ist auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, dass die in dem zu Grunde gelegten Gutachten vorgenommene Zuordnung von Punktewerten zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw. zu der als Vergleich herangezogenen Richtverwendung nicht nachvollziehbar ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung hervorhebt (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195), ist bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendung genannten in Frage kommenden Arbeitsplätzen derart vorzugehen, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden. Dieser Vergleich setzt voraus, dass zunächst das jeweilige Wesen der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und den einzelnen Bewertungskriterien Punktewerte zugeordnet werden. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich des zu bewertenden Arbeitsplatzes vorzugehen. Die Ermittlung des wesentlichen Inhaltes der Richtverwendung ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten. Im vorliegenden Fall hat das Gutachten zwar die Zuordnung von Punktewerten zu den einzelnen Bewertungskriterien hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers begründet und näher dargelegt, nicht aber hinsichtlich des zum Vergleich herangezogenen Arbeitsplatzes der Richtverwendung. Diesbezüglich werden zwar Punktewerte für die einzelnen Bewertungskriterien angeführt, es findet sich aber keine Begründung für die konkrete Zuordnung der Punktewerte. Damit ist aber nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Überlegungen das Gutachten zu den vorgenommenen Zuordnungen von Punktewerten gelangt. Auch der weiteren zusätzlichen Äußerung des Bundeskanzleramtes ist diesbezüglich keine kohärente Darstellung zu entnehmen. Schon aus diesem Grund hätte die belangte Behörde eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens verlangen müssen. Da die belangte Behörde davon absah, gegenüber dem Amtssachverständigen darauf zu dringen, die Zuordnung von Punktewerten in seinem Gutachten darzulegen, belastete sie den angefochtenen Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

...

Dieser Mangel wird auch nicht durch den weiteren Versuch des Gutachtens ausgeglichen, die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen Vergleich mit Arbeitsplätzen, die anderen Funktionsgruppen zugeordnet sind, zu begründen. So kann etwa aus dem Umstand, dass der Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der Sektion, bei der der Beschwerdeführer beschäftigt war, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist, für sich allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deshalb einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet werden müsste. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm angestrebt - der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt wird, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0219). Das Bemühen des Bewertungsgutachtens, diesen Weg durch Vergleich mit einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zu beschreiten, scheitert aber - wie dargelegt - daran, dass die Bewertung der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung nicht nachvollziehbar begründet ist.

Auch der Versuch, die Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen Hinweis auf die hierarchischen Strukturen seiner Dienststelle und die Notwendigkeit einer 'stimmigen' Bewertung vermag das erzielte Ergebnis nicht zu tragen, weil es nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf einen nach den Organisationsvorschriften gesollten Zustand, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit ankommt.

..."

Im fortgesetzten Verfahren ermittelte die belangte Behörde unter Beiziehung des Beschwerdeführers jene Tätigkeiten, die von ihm im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an seinem Arbeitsplatz tatsächlich zu erbringen waren. Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde die solcherart erstellte Arbeitsplatzbeschreibung an das Bundeskanzleramt mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 137 BDG 1979.

Im Gutachten des Amtssachverständigen W. T. vom wurde nach einleitenden Vorbemerkungen zunächst festgehalten, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht als Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 genannt ist, er jedoch mit jenen vergleichbar sei, die unter Punkt 1.8. des derzeit geltenden Richtverwendungskataloges angeführt seien. Nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung und Darstellung der Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung in Punkt der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie jener des Beschwerdeführers, wurde im Gutachten ausgeführt, dass bezüglich der analytischen Bewertung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung bisher zu jener am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein geringer Unterschied gesehen worden sei, weil die Anzahl der unterstellten KV-Bediensteten eine im Vergleich verkürzte Auslastung als Gebietsbauleiter angezeigt habe. Mit der vom Beschwerdeführer neu eingebrachten Beschreibung erschienen die Aufgaben beider Arbeitsplätze nach entsprechender Abstraktion für die Analyse auf allen Ebenden völlig gleichwertig. Es sei daher zur unter Punkt genannten Richtfunktion der Anlage 1 zum BDG 1979 zu vergleichen gewesen.

Weiters wurde im Gutachten Folgendes ausgeführt:

"Zu den zusätzlichen Aufgaben des Beschwerdeführers wird unter Hinweis auf die oben dargestellte Differenz in den Arbeitsplatzbeschreibungen Folgendes bemerkt:

Soweit aus der aktualisierten Beschreibung des Arbeitsplatzes ( des Beschwerdeführers ) entnommen werden kann, handelt es sich bei der zusätzlichen Aufgabenstellung um einen Umfang von insgesamt ca. 13% der Gesamttätigkeit.

Wenn man am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und am Vergleichsarbeitsplatz von einer Gesamtbeschäftigung und einer Vollauslastung ausgeht, müssen diese zusätzlichen Tätigkeiten den Einsatz als Gebietsbauleiter entsprechend vermindern.

Die Anzahl von Projekten auf mehreren Gebieten der WLV bestimmt grundsätzlich auch die Personalausstattung von Gebietsbauleitungen.

Wenn man daher den Unterschied an Kollektivvertragsbediensteten berücksichtigt, der sich aus den Beschreibungen ergibt, steht fest, dass bei der Gebietsbauleitung Bregenz ungleich mehr Projekte zu betreuen sein müssen.

Dem dortigen Leiter sind zwischen 55 und 70 KV Bedienstete unterstellt, während der Beschwerdeführer nur 23 solcher Mitarbeiter beschäftigt.

Bei genauer Betrachtung der Beschreibung der Richtverwendung wird auch ersichtlich, dass sich auch der Gebietsbauleiter in Bregenz mit Projekten befasst, die nicht im zentralen Mittelpunkt der Aufgaben des WLV stehen und überregional sind.

Dies ergibt sich allein deshalb, weil dieser Dienstzweig ein besonders breites Aufgabenspektrum aufweist und mehrere wissenschaftliche Fachgebiete berührt.

Wenn man unter Bedachtnahme auf den unterschiedlichen Personalstand von einer gleich hohen Auslastung der beiden Arbeitsplätze ausgeht, wäre noch zu untersuchen, inwieweit sich hinsichtlich der Qualität der Aufgaben ein Unterschied ergibt.

Aus Sicht der Bewertung sind die Zusatzagenden ( des Beschwerdeführers ) auch nicht höher einzustufen als seine Kernaufgabe als Gebietsbauleiter.

Dies wird damit begründet, dass es sich insgesamt um eine wissenschaftliche Tätigkeit auf einem Fachniveau handelt, das im abstrakten Vergleich bereits bei einer Leiterin oder einem Leiter einer Gebietsbauleitung festzustellen ist.

Man könnte aber auch unabhängig von jedem analytischen Zusammenhang darauf hinweisen, dass Leiter von bedeutenden Abteilungen in einer Zentralleitung - wie auch der Beschwerdeführer - in der Regel nach A1/3 besoldet werden.

Hierzu ist zu bemerken, dass wissenschaftliche Tätigkeiten ohne Ausübung einer Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn, beispielsweise an Forschungsanstalten, mit A1/1 zu bewerten sind.

Diese Zuordnung leitet sich von jener ab, die für Bedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten üblich war, als diese noch dem Bundesdienst angehörten. Um das bundesweit übliche Einstufungsniveau für wissenschaftliche Arbeit zu erfassen, muss man wissen, dass LeiterInnen von Abteilungen derzeit an Anstalten des BMLFUW grundsätzlich in A1/2 eingestuft werden.

Eine solche Zuordnung ist grundsätzlich auch für SpezialistInnen möglich, die dann herausragende Leistungen auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung erbringen. Solche Verwendungen schließen bereits die Betreuung internationaler Projekte und die fachliche Führung von diesbezüglich zugewiesenem Personal ein.

Soweit bekannt, wurde vom Beschwerdeführer kein Projektpersonal geleitet. Zumindest war bisher aus keiner Darstellung zwingend abzuleiten, dass eine solche Aufgabe höher einzustufen wäre als die Führungsaufgaben von GebietsbauleiterInnen im WLVD.

Eine Einstufung in A1/3 ist an Anstalten des BMLFUW bereits mit einer hierarchisch hohen Stufe verbunden, die mehrere (zumindest zwei Abteilungen) beaufsichtigt und koordiniert (Institutsleitung).

Bei einer Mischverwendung mit höherwertigen und geringer dotierten Tätigkeiten ergibt sich im Allgemeinen eine Zuordnung die zwischen den verschiedenen in der Analyse anzusprechenden Bewertungsstufen liegt.

Sehr oft kommt es hierbei trotz Verrichtung von im Gesamtvergleich nur einiger weniger niedriger einzustufender Tätigkeiten zu keiner Abwertung, weil ein breiteres Spektrum an Agenden die verminderte Bewertung global gesehen ausgleicht.

Der Prozentsatz der Sonderaufgaben beträgt am Arbeitsplatz ( des Beschwerdeführers ) nur ca. 13%.

Bei der ( vom Beschwerdeführer ) ausgeübten Mischverwendung wäre damit auch keinesfalls eine Abwertung vorzusehen, weil durch die Zusatzaufgaben weitere Anforderungen gestellt sind, die Beschreibungen von GebietsbauleiterInnen nicht aufweisen.

Diese Zusatzaufgaben bewirken aber - allein durch den geringen Umfang - auch keine zwingend erhöhte Zuordnung bei den Einzelkriterien der Arbeitsplatzbewertung.

Wie auch durch die Intervalle beim nach einem Punktesystem ermittelten Einstufungsergebnis, das dann die Besoldung festlegt, gibt es innerhalb der Zuordnung zu den einzelnen Kriterien eine Bandbreite.

Aus Sicht der Bewertung ändert sich im Vergleich zur bisher bekannten Beschreibung des Arbeitsplatzes ( des Beschwerdeführers ) auf Grund der besonderen Einwirkung auf das Personal des WLVD im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung der Einfluss auf Endergebnisse und erreicht erst damit jenes Niveau, das auch der Richtverwendung gemäß Punkt . der Anlage 1 zum BDG 1979 zukommt.

Nicht nur der geringe Umfang, sondern ebenso der Umstand, dass sich auch andere Gebietsbauleiter mit jenen Fragen zu beschäftigen haben, für die der Beschwerdeführer in spezieller Form tätig wurde, spricht gegen ein besonderes Hervorheben des Arbeitsplatzes ( des Beschwerdeführers ).

Die unter Punkt 19. der Aufgaben angeführte Koordination und Abstimmung mit VertreterInnen von Gebietskörperschaften ist beispielsweise auch Arbeitsinhalt bei anderen GebietsbauleiterInnen.

Ansonsten hat der Beschwerdeführer Schulungen auf einem schmalen Fachgebiet durchgeführt, das den Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst direkt berührt.

Wegen der bereits hohen Einstufung in A1/3 ist aber eine weitere Aufwertung im bundesweiten Vergleich nicht gerechtfertigt.

Internationale Vortragstätigkeit und Publikationen sind als Grundelemente einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu betrachten, die bereits teilweise in Funktionen der Bewertungsposition A1/1 gefordert werden.

Fremdsprachenkenntnisse sind in Wissenschaft und Forschung auf jeder Ebene unerlässlich, weil erhebliche Grundlagen wissenschaftlicher - insbesondere technischer - Fachliteratur oft nicht in Deutsch verfasst sind.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Vergleich zur Richtverwendung durch Ausübung zusätzlicher Funktionen andere Projekte nicht im gleichen Ausmaß betreut werden konnten, wird kein Grund gesehen, den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers höher als in A1/3 einzustufen.

Aus Punkt 13. der Beschreibung des Vergleichsarbeitsplatzes ist ersichtlich, dass auch von dieser Position aus überregionale Aufgaben übernommen wurden.

In der Gegenüberstellung der einzelnen Zuordnungen zu den Bewertungskriterien zeigt sich daher folgendes Bild:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zuordnungskriterium:
Punktewert für den
Punktewert für die
APL/Beschwerdeführer
Richtverwendung in A1/3
Fachwissen
10
10
Managementwissen
4
4
Umgang mit Menschen
4
4
Denkrahmen
5
5
Denkanforderumg
5
5
Handlungsfreiheit
12
12
Dimension
5
5
Einfluss auf Endergebnisse
4
4

Der Grund für die oben dargestellte Übereinstimmung der Wertigkeit der beiden Arbeitsplätze wird durch nachstehenden analytischen Vergleich näher erläutert:

Analysevergleich bei den einzelnen Zuordnungen:

Fachwissen:

Das Fachwissen liegt bei beiden Arbeitsplätzen zwischen 'grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse' und 'ausgereifte spezielle und wissenschaftliche Kenntnisse', Analysewert 10

Die Begründung liegt darin, dass sich die Zuordnung beider Verwendungen durch erforderliche breite Kenntnisse über mehrere wissenschaftliche Fachgebiete, die den Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst (WLVD) berühren, auszeichnen.

Alle Aktivitäten des äußerst komplexen Fachgebietes werden aber von einer Fachabteilung im BMLFUW gesteuert und überwacht.

Damit reicht an nachgeordneten Dienststellen unterhalb der obersten Leitungsfunktionen des WLVD ein Wissen aus, das noch nicht die absolute fachliche Autorität erreicht. Selbst Bedienstete, die als stellvertretende WLV-Sektionsleiter eingeteilt sind, benötigen noch kein höher dotiertes Fachwissen und werden bei diesem Kriterium auch nicht anders eingestuft. Über die gesamte Ausrichtung und Orientierung der Schutzmaßnahmen mit den stets auch von bestimmten InteressentInnen kritisierten Eingriffen in persönliche Rechte sowie der politische Umgang mit der Problematik wird in der Zentralleitung entschieden.

Ein allfälliges Mitspracherecht steht im Sinne des hierarchischen Aufbaus des Planstellen- oder Personalstellenbereiches der WLV noch den SektionsleiterInnen zu.

Unterhalb dieser Funktion sind die Aufgaben in einem vorgegeben freien Rahmen weitgehend ausführend und nicht von einer höheren Strategie geleitet.

Das richtige Verhältnis der Zuständigkeiten und Zuordnungen innerhalb dieses Verwendungszweiges wäre ansonsten empfindlich gestört.

Immerhin ist zu bedenken, dass der stellvertretende Leiter der alles überwachenden Fachabteilung in der Zentralleitung in A1/4 eingestuft ist und es dort noch weitere ReferentInnen mit universitärer Ausbildung gibt, die nach A1/3 besoldet werden, obwohl sie den fachlich breit gefächerten WLVD in seiner Gesamtheit zu überblicken haben.

Die Zuordnung mit der Einschätzung als fachliche Teilautorität wird daher für richtig gehalten. Vom Beschwerdeführer ausgeübte zusätzliche Tätigkeiten ändern durch das verhältnismäßig geringe Ausmaß im Vergleich zur Gesamtbeschäftigung nichts.

Wenn auch stellvertretenden SektionsleiterInnen des WLVD kein höheres Fachwissen angerechnet wird, kann ein insgesamt hierarchisch untergeordneter Gebietsbauleiter mit einigen wenigen Zusatzaufgaben keine höhere Zuordnung beanspruchen.

Als erweiterte Information zur besseren Orientierung im Bewertungssystem wird bemerkt, dass einem solchen Arbeitsplatz in den Richtverwendungen als typische Position für eine A1/4- Einstufung folgende Bewertungszeile zukommt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
FW
MW
UM
DR
DA
HF
Dim
EE
10
5
4
5
5
13
5
4

Orientiert an dieser Struktur leiten sich in logischen Abstufungen die Zuordnungen für GebietsbauleiterInnen ab, die dieser Funktion hierarchisch untergeordnet sind.

Ungeachtet dessen ist allein durch die Arbeitsplatzbeschreibung der Richtfunktion mit Angaben über die Mitarbeit oder Leitung von intersdisziplinären, intra- und transnationalen Projektarbeiten (Regionalstudie, Pilotprojekte) bezüglich dieses Kriteriums gegenüber der Verwendung des Beschwerdeführers kein bewertungsrelevanter Unterschied zu erkennen. Der jeweilige Inhalt und die Themen der Projekte sind aus einer Fußnote in der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich.

Managementwissen:

Auf beiden Arbeitsplätzen ist bei diesem Kriterium zwischen 'begrenzt' und 'homogen' Analysewert 4 , zuzuordnen.

Wie bereits erwähnt, liegen beide Arbeitsplätze hierarchisch unterhalb der im Richtverwendungskatalog angeführten Position des stellvertretenden WLV-Sektionsleiters.

Wegen der zahlreichen wissenschaftlichen Berührungspunkte zu anderen Fachgebieten ist das Managementwissen für universitär ausgebildete MitarbeiterInnen des WLVD fallweise auch trotz untergeordneter Funktionen an nachgeordneten Dienststellen über dem Kalkül 'begrenzt' anzunehmen, weil daraus erheblicher Koordinationsbedarf erwächst.

Auch die Kontaktnahme und Zusammenarbeit mit anderen Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen sowie die neben der wissenschaftlich gestützten Aufgabe des Schutzes ganzer Regionen vor Naturgefahren auszuübende Verwaltungstätigkeit sprechen für diese erhöhte Dotierung.

Die nächst höhere hierarchische Position der stellvertretenden Sektionsleiterin oder des stellvertretenden Sektionsleiters hat aber bereits in fachlicher Hinsicht alle Gebietsbauleitungen einer Sektion zu koordinieren, so dass diesbezüglich eine Abstufung zwingend vorgeschrieben ist.

Mit der starken hierarchischen Gliederung des WLVD kommt es zwar zwischen den einzelnen Positionen im Organisationsaufbau dieses Verwendungszweiges meist nur zu geringen Unterschieden bei den analytischen Zuordnungen, gerade bei den Führungs- und Leitungsaufgaben für größere Organisationseinheiten zeigt sich jedoch mit den damit verbundenen erweiterten Befugnissen eine deutliche Differenz.

Mit der zentralen Steuerung und Überwachung der Aktivitäten des WLVD durch die zuständige Fachabteilung im BMLFUW schränken sich die Managementaufgaben für untergeordnete Funktionen an nachgeordneten Dienststellen jedoch erheblich ein.

Das Verwendungsbild des Beschwerdeführers weist auch mit den vorhandenen Zusatzaufgaben noch keine mit stellvertretenden SektionsleiterInnen vergleichbare Managementfunktion auf.

Dies insbesondere auch deshalb, weil auf Grund seiner Zusatzfunktionen die Tätigkeiten als Gebietsbauleiter im Vergleich zur Richtfunktion nach Punkt . der Anlage 1 zum BDG 1979 entsprechend zurückgesetzt erscheinen und sich nur so der auffallend unterschiedliche Personalstand im Bereich der Bau-Kollektivvertragsbediensteten erklären lässt.

Umgang mit Menschen:

Auf beiden Arbeitsplätzen ist die höchstmögliche Zuordnung,

Analysewert 4 , vorzunehmen.

In diesen Verwendungen sind schwierige Verhandlungen zu führen, in welchen erhebliche Interessenskonflikte zu lösen sind, die auch auf politischer Ebene ausgetragen werden. Darüber hinaus haben beide Funktionen sowohl fachlich als auch dienstrechtlich Führungsverantwortung gegenüber universitär ausgebildetem Personal zu übernehmen. Der höhere Personalstand in Verbindung mit den vermehrt zu betreuenden Projekten wird durch die Zusatztätigkeiten am Arbeitsplatz ( des Beschwerdeführers ) ausgeglichen. Auch der Umgang mit der Öffentlichkeit oder mit Medien ist durch die politische Komponente auf beiden Arbeitsplätzen unerlässlich.

Darüber hinaus ist im WLVD auf hohem fachlichem Niveau ein Beratungs- und Informationsdienst eingerichtet.

Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist die hohe Zuordnung bei diesem Kriterium weiters durch internationale Agenden, wissenschaftliche Publikationen und die Übernahme erweiterter Schulungsaufgaben gefestigt.

Denkrahmen:

Auf beiden Arbeitsplätzen ist zum Kalkül 'operativ,

zielgesteuert', Analysewert 5 , zuzuordnen.

Auf die breit gefächerten wissenschaftlichen Berührungspunkte wurde bereits hingewiesen. Gerade bei diesem Kriterium muss anerkannt werden, dass im WLVD bei der Planung und Setzung von Schutzmaßnahmen eine Vielzahl an Wirkungen zu berücksichtigen ist. Das breite Spektrum reicht von politischen, rechtlichen, technischen, geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bis zu sozialen umweltbezogenen oder die geordnete Verwaltung betreffenden Problemstellungen.

Eine höhere Zuordnung ergibt sich nicht, weil die strategischen Vorgaben von anderen Stellen zu erarbeiten sind.

Auch bei Anerkennung der Vermittlung bedeutender wissenschaftlicher Erkenntnisse durch ( den Beschwerdeführer ), die dann bei der Maßnahmensetzung des WLVD Berücksichtigung finden können, bleibt eine übergeordnete strategische Komponente auf seinem Arbeitsplatz allein durch das geringe Ausmaß seiner Zusatzagenden für eine außergewöhnlich hohe Zuordnung beim Denkrahmen unerheblich.

Denkanforderung:

Beide Arbeitsplätze sind zum Kalkül 'unterschiedlich',

Analysewert 5 , zuzuordnen.

Auch bei diesem Kriterium wirkt sich die starke hierarchische Gliederung dieses Verwendungszweiges aus.

Zum Erarbeiten übergeordneter Strategien für den gesamten WLVD wurden die zu vergleichenden Arbeitsplätze nicht eingerichtet.

Auch die Definition übergeordneter Ziele oder die Beantwortung von Grundsatzfragen des WLVD sind nicht Gegenstand dieser Arbeitsplätze.

Im Vordergrund steht bei diesen die Maßnahmensetzung zur Verhinderung von Naturkatastrophen im überwiegend regionalen Bereich.

Zusätzliche Aufgaben auf beiden Arbeitsplätzen sind allein vom Umfang her zu gering, um eine andere Zuordnung zu begründen.

Darüber hinaus besteht für die beiden untergeordneten Funktionen an nachgeordneten Dienststellen des BMLFUW kein innovativer Forschungsauftrag, der den Gesamtcharakter der Funktionen erheblich abändern würde.

Bei der Bewertung von Arbeitsplätzen sind die überwiegenden Zielvorgaben für die Tätigkeiten maßgeblich und diese sind auf beiden Stellen eindeutig jene von GebietsbauleiterInnen des WLVD mit Ausrichtung auf konkrete Maßnahmensetzung nach, wenn auch auf hohem Fachniveau, weitgehend vorgegebenen Methoden.

Aus diesem entscheidenden Umstand resultiert auch hier die Gleichwertigkeit der beiden Arbeitsplätze.

Handlungsfreiheit:

Die Arbeitsplätze werden bei diesem Kriterium zwischen 'richtliniengebunden' und 'allgemein geregelt', näher bei der höheren Dotierung, Analysewert 12 , gesehen.

Die beim Kalkül 'allgemein geregelt' zugeordnete 'operative Handlungsfreiheit' ist durch die Einrichtung der Arbeitsplätze in einer nachgeordneten Dienststelle mit hierarchisch untergeordneter Position noch nicht erreichbar.

Wegen der bestehenden Leitungsfunktion und den bei GebietsbauleiterInnen gegebenen Befugnissen zur Vertretung der Sektion in verschiedenen Gremien oder bei Gebietskörperschaften sowie auch durch die Funktion als Sachverständige ist bereits ein sehr hoher Grad an Handlungsfreiheit gegeben.

Bestimmte übergeordnete Agenden in Verbindung mit der allgemeinen Zielrichtung von Maßnahmen obliegen jedoch allein der Sektionsleitung in Zusammenwirken mit der Fachabteilung im BMLFUW.

Darüber hinaus ist die regionale Beschränkung der Zuständigkeit von GebietsbauleiterInnen zu berücksichtigen.

Die erfolgte Zuordnung ist bei diesem Kriterium unter Bedachtnahme auf die starke hierarchische Gliederung die höchstmögliche.

Nach Berücksichtigung der erweiterten Befugnisse und die Übernahme zusätzlicher und teilweise überregionaler Aufgaben am Vergleichsarbeitsplatz kann auch für ( den Beschwerdeführer ) keine höhere Handlungsfreiheit angerechnet werden.

Das Verwendungsbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hebt sich nicht so deutlich von jenem anderer Gebietsbauleiterinnen ab, dass es zwingend zu einer anderen Zuordnung bei den nach § 137 BDG vorgegebenen Bewertungskriterien kommen muss.

Auf die mit den Zusatzaufgaben verbundenen Einschränkungen im Vergleich zum Aufgabenumfang der Richtverwendung wurde bereits hingewiesen.

Dimension:

Für beide Arbeitsplätze erfolgt die Zuordnung zu 'mittel',

Analysewert 5 .

Die für die Maßnahmensetzung zu Verfügung gestellten Mittel allein geben nicht Aufschluss über den hohen Grad an monetärer Verantwortung für die Funktion als GebietsbauleiterIn des WLVD.

Es wurde daher eine Einschätzung getroffen, die auch auf die konkret zu schützenden Werte unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung von GebietsbauleiterInnen Rücksicht nimmt. Wenn man nicht wissenschaftlich gedeckten Veröffentlichungen folgt, wird weltweit ein Schaden durch Naturereignisse mit 50 bis 75 Mrd. EURO pro Jahr angenommen.

Reduziert man diese Summe auf jenen Teil, der die Fläche Österreichs betrifft, kann man von einer Schadenssumme in Höhe von einer halben Milliarde EURO ausgehen, die durch den WLVD beeinflusst werden kann. Beispielsweise vor Sturmschäden und Erdbeben bietet die WLV kaum Schutz. Die speziellen alpinen Verhältnisse des Landes sind jedoch hierbei zu beachten.

Heruntergebrochen auf eine der in Österreich bestehenden Gebietsbauleitungen ergibt sich daher nach grober und großzügiger Schätzung eine zu berücksichtigende Jahressumme von bis zu 45 Millionen EURO.

Höhere Beträge sind selbst für stellvertretende SektionsleiterInnen gemäß Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 nicht zu veranschlagen, weil diese nur in der Vertretungsphase überregional zu koordinieren haben und auf Dauer ähnliche Projekte betreuen wie GebietsbauleiterInnen.

Einfluss auf Endergebnisse:

Auf beiden Arbeitsplätzen besteht trotz Berücksichtigung einer hohen Dimension bereits ein geringer direkter Einfluss auf Endergebnisse, Analysewert 4 .

Der hohe Einfluss resultiert bei der Richtverwendung aus der herausragenden Stellung der Gebietsbauleitung. Mit der Übernahme spezieller und zahlreicher Projekte kommt dieser Funktion in Vorarlberg ein hoher Anteil an der Erreichung des Gesamtzieles des WLVD im BMLFUW zu.

Wenn man im Vergleich die geringen, für Bauprojekte zu Verfügung stehenden Kollektivvertragsbediensteten der Gebietsbauleitung ( des Beschwerdeführers ) beachtet, ist hier ein gewisser Unterschied feststellbar.

Dieser gleicht sich jedoch mit den Sonderfunktionen aus, die der Beschwerdeführer außerhalb seiner Tätigkeit als Gebietsbauleiter übernommen hat.

Insgesamt ergibt sich mit den Zusatzagenden ( des Beschwerdeführers ) auf beiden Arbeitsplätzen ein gleich hoher Einfluss bzw. Anteil an der Erreichung der Ziele.

GebietsbauleiterInnen betreuen weitgehend eigenständig ihren zugewiesenen Bereich. Ein höherer Einfluss bleibt jedoch durch die starke hierarchische Gliederung des Organisationsbereiches ausgeschlossen.

Arbeitsplätze von stellvertretenden SektionsleiterInnen gemäß Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 unterscheiden sich von solchen Funktionen in der Analyse beim Verantwortungswert nur in der Dotierung zum Teilkriterium 'Handlungsfreiheit'.

Die Zusatzagenden des Beschwerdeführers sind nicht in einem solchen Ausmaß gegeben, dass ein analytischer Vergleich mit einer höheren hierarchischen Funktion als angemessen betrachtet wird. Dies insbesondere auch, weil der Bedienstete in seine Sonderagenden der fachlichen Aufsicht der Fachabteilung im BMLFUW unterstand und auch in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit nicht völlig uneingeschränkt war.

Nachdem auch mit Approbationsbefugnissen ausgestattete ReferentInnen in Zentralleitungen insgesamt keine höhere Besoldung zukommt als GebietsbauleiterInnen im WLVD, erscheint ein Hervorheben der Funktion ( des Beschwerdeführers ) wegen einiger weniger - nur im Verhältnis zu nachgeordneten Dienststellen als übergeordnet zu betrachtender - Zusatzaufgaben nicht gerechtfertigt.

In allen Budgetfragen spielt das Bundesministerium für Finanzen eine entscheidende Rolle. Zu berücksichtigen ist daher auch, dass sich selbst SektionsleiterInnen der Zentralleitung an der Budgetverteilung durch die Ressortspitze zu orientieren haben und dabei zusätzlich noch Präsidialsektionen auf solche Zuweisungen über die ihnen untergeordneten Haushaltsabteilungen Einfluss nehmen.

Über weitere Hierarchieebenen hinweg (Leitung der Forstsektion sowie Fachabteilungsleitung samt ReferentInnen im BMLFUW und WLV-Sektionsleitung) reduziert sich das Mitspracherecht von GebietsbauleiterInnen bei der Verwendung der Budgetmittel in Millionenhöhe.

Es sind daher bei diesem Kriterium für beide Arbeitsplätze keine höheren Werte anrechenbar als die nun festgesetzten.

Zu den Zuordnungen, sind die genauen Verbaldefinitionen im Intranet unter dem Link http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at/leitfaden/grundl-apb.pdf abrufbar. Der Dienstbehörde wird jedoch empfohlen, dem Beschwerdeführer, der sich bereits im Ruhestand befindet, ein Exemplar dieser Unterlagen in Papierform zuzustellen.

Zusammenfassende Gesamtsicht:

Durch die starke hierarchische Gliederung des WLVD ist bei den analytischen Zuordnungen zu den einzelnen Funktionen besondere Sorgfalt angezeigt.

Die einzelnen analytischen Ergebnisse für diese Funktionen, die sich als so genannte Bewertungszeilen darstellen, müssen wegen des anzuwendenden integrierten Verfahrens, bei dem alle Bewertungsstufen des Anwendungsbereiches in einem verhältnismäßig richtigen Abstand zueinander angeordnet sind, so dotiert sein, dass ein Hinzukommen oder Wegfall von Hierarchiestufen nicht eine Beeinträchtigung des ausgewogenen Bewertungsgefüges oder die Notwendigkeit einer analytisch völligen Neustrukturierung herbeiführt.

Bei Rücksichtnahme auf ein solches, in sich geschlossenes System sind die Zuordnungen daher so vorzunehmen, dass in der Analyse auch jene Hierarchiestufen mitbedacht werden, die allenfalls nicht in der Anlage 1 zum BDG 1979 gesetzlich verankert sind.

Durch lückenlose Aufnahme aller eventuell möglichen hierarchischen Abstufungen für jeden im Bundesdienst vorhandenen Verwendungszweig wäre der Richtverwendungskatalog unübersichtlich, überladen und in der Praxis unhandlich.

Konkret bedeutet dies für die gegenübergestellten Arbeitsplätze, dass sich allein aus der gleich benannten Funktion mit nahezu 90% gleichartiger Aufgabenstellung eine weitgehend ähnliche Bewertungszeile ergeben muss.

Nach Berücksichtigung der besonders starken Richtverwendung mit einigen über die übliche Gebietsbauleitung hinaus gehenden Zusatzagenden und einem extrem hohen Stand an Baupersonal ergibt sich ein solider Arbeitswert für die Funktion.

Die Funktion des Beschwerdeführers erreicht diese Stufe bei diesem Kriterium und auch insgesamt nur durch den erweiterten Tätigkeitsbereich.

Im Verhältnis zur im BMLFUW in der Zentralleitung und bei anderen so genannten nachgeordneten Dienststellen üblichen Besoldung ist eine Einstufung von GebietsbauleiterInnen des WLVD in A1/3 bereits eine hervorgehobenen Position, die auch nur bei Leitung mehrerer universitär ausgebildeter MitarbeiterInnen vorgesehen ist.

Der Personalstand der MitarbeiterInnen zeigt im WLVD stets die Anzahl der zu betreuenden Bau- oder sonstigen Projekte an, so dass die Leitungsspanne dort als Indikator für die Größe und die Bedeutung eines Zuständigkeitsbereiches gelten kann.

Die nächst höhere Position gemäß Richtverwendungskatalog, zu welcher aber nicht direkt analytisch verglichen werden kann, weil der VwGH als Nachweis der Richtigkeit einer Einstufung die Gegenüberstellung im gleichen Bandbreitensektor verlangt, ist der stellvertretende WLV-Sektionsleiter, der auch selbst eine Gebietsbauleitung mitzuführen hat und in A1/4 eingestuft ist.

Diese Funktion unterscheidet sich von GebietsbauleiterInnen ohne Stellvertretung wegen der ähnlichen Kernaufgaben nur in 2 der 8 analytischen Zuordnungen. Es sind dies jene beim 'Managementwissen' und bei der 'Handlungsfreiheit'.

Ein erhöhtes Wissen ist für die Vertretung der Sektionsleitung in jedem Fall gefordert.

Die Höchststufe beim 'Umgang mit Menschen' wird bereits als GebietsbauleiterIn ohne Zusatzaufgabe erreicht.

Eine Erhöhung von 'Fachwissen' und 'Managementwissen' zugleich kommt im Sinne der zu berücksichtigenden Verhältnismäßigkeit zwischen allen Bewertungspositionen des Bundesdienstes nicht in Betracht. Es wurde daher für die Vertretung der Sektionsleitung eine Verbesserung der Einstufung beim 'Managementwissen' für angemessen gehalten.

Eine Differenz zu GebietsbauleiterInnen resultiert bei diesem Kriterium aus der Pflicht zur Führung und Koordination des gesamten Sektionsbereiches im Vertretungsfall.

Damit sind in dieser Verwendung vorübergehend alle Problemstellungen der Sektion zu lösen, welche fachliche politische oder administrative Herausforderung dies auch immer betrifft.

Die Denkleistung im Sinne der hierfür geltenden Definitionen erscheint gegenüber der alleinigen Funktion als GebietsbauleiterIn nicht wesentlich erhöht, weil weder herausragende Kreativität noch übergeordnete strategische Agenden anfallen.

Grundsatzangelegenheiten und Orientierung des WLVD sind jenen Positionen übertragen, deren Funktion von vorn herein auf Dauer eingerichtet ist und damit eine begleitende Kontrolle der längerfristigen Planung erlaubt.

Eine Abwesenheitsstellvertretung, wie sie überwiegend im Bundesdienst wie auch beim WLVD üblich ist, kommt für derartige übergeordnete Aufgaben nicht in Frage.

Beim Verantwortungswert muss sich jedoch gegenüber GebietsbauleiterInnen ohne Vertretung eine Differenz ergeben.

Auf Grund der vom System verlangten Ausgewogenheit kann auch hier wieder nur ein geringer Unterschied zum Tragen kommen.

Unter Berücksichtigung der hohen Dimension kommt es beim 'Einfluss auf Endergebnisse' im Sinne der obigen Ausführungen zu keiner höheren Dotierung.

Es werden sowohl die Budgetmittel als auch die zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz einer Region vor Naturgefahren von höherer hierarchischer Stelle vorgegeben.

Für das Ausmaß der bereits großzügig bemessenen Budgetmittel sind auf Dauer keine höheren Quoten anrechenbar, weil die Kernaufgabe jene einer Gebietsbauleiterin oder eines Gebietsbauleiters bleibt.

Die unter Bedachtnahme auf das Gesamtbewertungsgefüge mit Augenmaß vorzunehmende Erhöhung bei der Verantwortung erscheint bei der 'Handlungsfreiheit' als treffend gewählt, weil im Vertretungsfall die gesamte Sektion zu führen ist.

Damit kommen der Funktion erweiterte Dispositionsmöglichkeiten zu.

Am Arbeitsplatz ( des Beschwerdeführers ) sind diese (für den im Richtverwendungskatalog genannten Stellvertreter des WLV-Sektionsleiters festgesetzten) erhöhten Zuordnungen in keiner Weise gerechtfertigt.

Weder im Fachwissen noch im Verantwortungswert weist sein Arbeitsplatz Merkmale auf, die mit der nächst höheren Hierarchiestufe zu vergleichen sind.

Eine gleiche Einstufung scheint hingegen mit der oben angeführten und analytisch aufgeschlüsselten Richtverwendung als Gebietsbauleiter angebracht, weil sich für beide Funktionen nach Abstraktion bei den konkreten Abweichungen der Verwendungsbilder ein identer Arbeitswert ergibt.

Die mit dem Personalstand angezeigte vermehrte Bautätigkeit bei der Richtverwendung wird durch die Zusatzagenden am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers weitgehend ausgeglichen, so dass im Gesamtarbeitswert keine Differenz erkennbar ist.

Auch die besonderen Aufgaben der Richtverwendung sind bei direktem Vergleich der Positionen in Betracht zu ziehen.

Auf beiden Arbeitsplätzen wird daher die Zuordnung zur Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe Al als im bundesweiten Vergleich richtig erachtet.

Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass in der Sektion Tirol eine überregional zuständige Stabsstelle für geologische Angelegenheiten des WLVD eingerichtet wurde, deren Leitung in A1/3 eingestuft ist. Dies bedeutet, dass die Zusatzagenden ( des Beschwerdeführers ) isoliert betrachtet und im Vergleich zu dieser Sonderfunktion nicht zwingend mit A1/3 zu bewerten wären, wenn man berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner über die Gebietsbauleitung hinaus reichenden Tätigkeiten keine entsprechende Führungsrolle zukam."

Abschließend wird im Gutachten nach Darstellung der angewandten Bewertungsmethode, dem abstrakten und dem konkreten Stellenwert sowie von Berechnungstabellen ausgeführt, für eine höhere Einstufung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, insbesondere im Verhältnis zu den analytischen Zuordnungen im hierarchisch stark untergliederten Organisationsgefüge des Wildbach- und Lawinenverbauungsdienstes, hätten keine Anhaltspunkte gefunden werden können. Die bestehende Bewertung nach "A1/3" werde daher auch unter Berücksichtigung der über die Verwendung als Gebietsbauleiter hinausgehenden Agenden für richtig gehalten. Ein anderes Ergebnis wäre bezüglich der analytischen Ausgewogenheit im Innenverhältnis des gesamten Verwaltungszweiges nicht vertretbar und werde durch die Aufnahme der Funktion des stellvertretenden Sektionsleiters mit der Auflage zur gleichzeitigen Führung einer Gebietsbauleitung im Richtverwendungskatalog offenbar auch durch den Gesetzgeber nicht unterstützt.

In seiner zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme vom bemängelte der Beschwerdeführer zunächst die Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen, welcher offensichtlich über kein Universitätsstudium verfüge, und zog in der Folge dessen Unbefangenheit in Zweifel, weil er in der Einleitung seines Gutachtens ausgeführt habe, es sei zur Darlegung "warum mein Arbeitsplatz A1/3-wertig sei" erstellt worden. Darüber hinaus sei der Sachverständige von einer unrichtigen Annahme ausgegangen, indem er dargelegt habe, dass es nicht auf die abstrakte Wertigkeit des Arbeitsplatzes, sondern auf die tatsächlich vorgenommenen Bewertungen anzukommen habe. Zudem sei unklar, ob der Sachverständige nicht auch schon die ursprüngliche Bewertung seines Arbeitsplatzes vorgenommen habe.

Zur Arbeitsplatzbeschreibung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner besonderen Qualifikation für den forsttechnischen Dienst in der Wildbach- und Lawinenverbauung angeworben worden sei. Kurz nach seiner Bestellung zum Gebietsbauleiter sei er als Experte zum Koordinator für Fragen der Hydrobiologie und Fischerei für den Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung Österreichs bestellt sowie zum Leiter für diesbezügliche Schulungen ernannt worden. In weiterer Folge sei diese Funktion (Koordinatorenfunktion) noch weiter ausgestaltet worden. Zur Art und Wertigkeit dieser Funktion lege er die ministeriellen Erlässe vom und vor. Aus ersterer Urkunde sei zu ersehen, dass seine Aufgabe als Koordinator von Anfang an auf ganz Österreich bezogen gewesen sei und den Zweck einer wesentlichen Qualitätssteigerung auf dem Gebiet der Hydrobiologie und Fischerei (soweit zur Wildbach- und Lawinenverbauung gehörig) hatte. Dementsprechend sei das Schwergewicht auf dem Schulungssektor gelegen. Aus der zweiten Urkunde vom sei zu ersehen, dass seine gesamte Koordinatorentätigkeit verselbständigt und damit ein Einflussbereich des Vorgesetzten entzogen worden sei.

In den Punkten 4 und 7 des Abschnittes "Aufgaben des Arbeitsplatzes" des Gutachtens seien die Wahrung und permanente Weiterentwicklung des Standes der Technik in allen Bereichen der Naturraumprävention sowie die Durchführung von "bereichsübergreifenden Aufgaben, insbesondere Lehre und Forschung" genannt. Es sei nicht erkennbar, dass der Sachverständige dies überhaupt zur Kenntnis genommen habe, jedenfalls habe er die konkrete Ausgestaltung im Sinn der dargestellten Koordinatorenfunktion nicht erkannt und gekannt, weil er sich nicht die Mühe gemacht habe, zu ermitteln, was hinter diesen Formulierungen stehe. Seine Schulungstätigkeit sei in der Arbeitsplatzbeschreibung dargestellt, ohne dass sie der Sachverständige auch nur annähernd adäquat als besonderen Bewertungsfaktor beachtet habe. Es stelle eine "Verfälschung der effektiven Gegebenheiten" dar, wenn es im Gutachten heiße, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes und die Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes seien "nach entsprechender Abstraktion für die Analyse auf allen Ebenen völlig gleichwertig". Der Richtverwendungsarbeitsplatz habe keinerlei überregionale (österreichweite) Funktion und zwar weder betreffend Schulungen noch betreffend Koordination mit direkten Dienststellenkontakten, Darstellung der aktuellsten Literatur und der eigenen Zielsetzung der nachhaltigen Qualitätssteigerung des gesamten einschlägigen Verwaltungsgebietes.

Zu den einzelnen Bewertungskriterien führte der Beschwerdeführer aus, dass es keine Frage sein könne, dass sein Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Koordinatorenfunktion um mehrere Punkte höher zu bewerten sei, als der Richtverwendungsarbeitsplatz. Es möge sein, dass für diesen "nicht die absolute fachliche Autorität" erforderlich sei, für einen Arbeitsplatz hingegen, zu dessen Wesen es gehöre, den Stand der Technik sogar weiter zu entwickeln, genüge selbstverständlich nur das höchste, im Fachgebiet mögliche Wissensniveau. Der Sachverständige begehe hier überdies einen strukturellen Grundfehler. Mit Höherrangigkeit eines Arbeitsplatzes im gegenständlichen Bereich sei keineswegs eine Höherrangigkeit des Fachwissens vorauszusetzen, jedenfalls nicht in Bezug auf seinen Arbeitsplatz, der dahin konzipiert worden sei, dass auf ihm das höchste Fachwissen vorhanden sein sollte. Trotz der besonderen Angaben in der Beschreibung seines Arbeitsplatzes scheine dem Sachverständigen überhaupt nicht bewusst geworden zu sein, dass er die besondere österreichweite Aufgabe der Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung gehabt habe, die in der Koordinatorenfunktion zusammengefasst gewesen sei. Dem Sachverständigen hätte auffallen müssen, dass in seiner Arbeitsplatzbeschreibung für "überregionale Tätigkeit" ein Einsatz von immerhin 13 % aufscheine, den es beim Richtverwendungsarbeitsplatz überhaupt nicht gebe. Dazu komme, dass der Einsatz für Öffentlichkeitsarbeit bei seinem Arbeitsplatz dreifach so hoch sei wie beim Richtverwendungsarbeitsplatz (15 % gegenüber 5 %). Auch darin komme zum Ausdruck, dass er eine Sonderfunktion inne gehabt habe. Demgegenüber falle es überhaupt nicht zugunsten des Richtverwendungsarbeitsplatzes ins Gewicht, dass dort für diesen Arbeitsplatz eigentümliche Betätigungen häufiger angefallen sein mögen, mit auch höherer Mitarbeiteranzahl. Da es dort die höherwertige Aufgabenkomponente nicht gegeben habe, entspreche es der Natur der Sache, dass für die normalwertigen Betätigungen mehr Kapazität zur Verfügung stehe.

Durch die Koordinatorentätigkeit hätten sich auch erhöhte Anforderungen in Bezug auf das Managementwissen ergeben, weshalb für seinen Arbeitsplatz auch ein erhöhter Punkteansatz vorzunehmen sei. Hinzu komme, dass der örtliche Bereich der Gebietsbauleitung seines Arbeitsplatzes nicht nur fast fünfmal größer sei als jener in Vorarlberg (Richtverwendungsarbeitsplatz), sondern auch dadurch gekennzeichnet sei, dass hier eine Vielzahl von Projekten anfalle, die zwar weniger groß seien, aber trotzdem immer wieder umfangreiche wirtschaftliche und regionale Abstimmungserfordernisse mit sich brächten. Es müsse laufend beobachtet, verhandelt, geändert werden, andere Landesorgane und Gemeindeorgane aber auch Private hätten überzeugt werden müssen, entsprechend mitzuwirken und es sei jederzeit ein Überblick über all diese Einzelprojekte erforderlich, was höhere Anforderungen stelle.

Daraus, aber auch aus der Koordinatorentätigkeit ergebe sich weiters das Erfordernis, mit viel mehr Menschen in einer insbesondere diese Menschen motivierenden Art umzugehen, sodass auch in Bezug auf das Kriterium "Umgang mit Menschen" sein Arbeitsplatz höher zu bewerten sei.

Durch die Koordinatorentätigkeit mit ihren Schulungs- und Qualitätshebungskomponenten ergebe sich in Bezug auf die Kriterien "Denkrahmen und Denkanforderung" deutlich höhere Anforderungen als für den Richtverwendungsarbeitsplatz, was ebenfalls die entsprechende Berücksichtigung in den Punktezuordnungen finden müsse.

Mit seinen Ausführungen zur Handlungsfreiheit habe der Sachverständige übersehen, wie sehr der Beschwerdeführer in einem Teil seiner Tätigkeit verselbständigt und von der Zuständigkeit des unmittelbaren Vorgesetzten befreit worden sei. Auch hier nehme er zu Unrecht eine völlige Übereinstimmung mit dem Richtverwendungsarbeitsplatz an, bei dem keinerlei derartige Besonderheiten vorausgesetzt werden könnten. Sein Arbeitsplatz sei auch diesbezüglich punktemäßig höher zu bewerten.

Gleiches gelte in Bezug auf das Kriterium "Dimension", welche eben in seinem Fall österreichweit und im Vergleichsfall "gänzlich auf einen Teil des Bundeslandes beschränkt" sei.

Lediglich in Bezug auf das Kriterium "Einfluss auf die Endergebnisse" könne etwa von einem Gleichstand ausgegangen werden.

In Summe ergebe sich somit eine deutlich höhere Bewertung seines Arbeitsplatzes, weshalb eine höhere Funktionsgruppenzuordnung vorzunehmen sei.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines anderen Sachverständigen ein neues Gutachten einzuholen, in eventu eine Ergänzung des bisherigen Gutachtens zu veranlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 137 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Zeitraum vom bis der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen war. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften zunächst aus, dass der Amtssachverständige W.T. seit Jahren Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung im Bundeskanzleramt sei und über entsprechendes Breitenwissen bei der Beurteilung von Bewertungsfragen im Sinn des § 137 BDG 1979 verfüge. Für die Behörde bestehe auf Grund der langjährigen Berufserfahrung kein Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen. Zur behaupteten Voreingenommenheit des Sachverständigen sei auszuführen, dass auf Grund des § 137 BDG 1979 unter Orientierung am geltenden Richtverwendungskatalog zu untersuchen gewesen sei, inwieweit das Verwendungsbild am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit jenem übereinstimme, das gesetzlich in A1/3 festgesetzt worden sei. Darüber hinaus stehe der Sachverständige mit dem Beschwerdeführer in keinerlei Verbindung und mache allein der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits in einem vorangegangen Verfahren mitgewirkt habe, das Verfahren nicht mangelhaft.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitsplatzbeschreibung und zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Gutachtens führte die belangte Behörde zunächst aus, dass im Gutachten schlüssig herausgearbeitet worden sei, dass die Funktion des Beschwerdeführers als Gebietsbauleiter inhaltlich zu einem hohen Anteil mit jener übereinstimme, die im Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 unter der Bewertungskategorie A1/3 angeführt sei. Auf Grund seiner neuen Arbeitsplatzbeschreibung hätte der Beschwerdeführer zusätzliche Aufgaben im Umfang von ca. 13 % seiner Gesamttätigkeit. Durch diese zusätzlichen 13 % der Gesamtbeschäftigung habe der Sachverständige keine Begründung gesehen, seinen Arbeitsplatz bei irgendeinem Kriterium höher als den Vergleichsarbeitsplatz zuzuordnen. Wie der Gutachter festgestellt habe, müssten diese zusätzlichen Tätigkeiten den Einsatz als Gebietsbauleiter entsprechend vermindern. Die Anzahl von Projekten bestimme grundsätzlich auch die Personalausstattung von Gebietsbauleitern. So seien dem Gebietsbauleiter des Richtverwendungsarbeitsplatzes zwischen 55 und 70 Bedienstete unterstellt, während der Beschwerdeführer nur 23 Kollektivvertragsbedienstete beschäftigt habe. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, er habe über 300 Gemeinden zu koordinieren, so stelle dies zwar eine hohe Anzahl dar, allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass nicht in jeder Gemeinde eine Baustelle zu betreuen gewesen sei und es auch nicht nur von der Anzahl der Gemeinden abhänge, wie groß der Arbeitsaufwand des Gebietsbauleiters sei, sondern von der Anzahl der Projekte und dem Budget. Im Gutachten sei erläutert worden, dass die wissenschaftlichen Agenden des Beschwerdeführers insgesamt keinesfalls höher zu bewerten seien, als die Aufgaben des Gebietsbauleiters gemäß Richtfunktion, zumal wissenschaftliche Tätigkeiten ohne Ausübung einer Leitungsfunktion im dienstrechtlichen Sinn mit A1/1 zu bewerten seien. Um das bundesweit übliche Einstufungsniveau für wissenschaftliche Arbeit zu erfassen, müsse man wissen, dass Leiter von Abteilungen derzeit an Anstalten des BMLFUW grundsätzlich in A1/2 eingestuft werden würden. Durch seine 13 %ige Sondertätigkeit ergebe sich keine zwingend erhöhte Zuordnung bei den Einzelkriterien der Arbeitsplatzbewertung. Auch seine Schulungstätigkeiten seien auf einem schmalen Fachgebiet durchgeführt worden, das den Wildbach- und Lawinenverbauungsdienst direkt berühre. Internationale Vortragstätigkeiten und Publikationen seien als Grundelement einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu betrachten, die bereits, wie unbestritten im Gutachten ausgeführt worden sei, teilweise in Funktionen der Bewertungsposition A1/1 gefordert würden. Eine über seine hohe Einstufung in A1/3 weitere Aufwertung sei daher im bundesweiten Vergleich nicht gerechtfertigt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, der Amtssachverständige habe die Unterschiede seines Arbeitsplatzes zum Richtverwendungsarbeitsplatzes zu wenig gewürdigt und sein Arbeitsplatz wäre auf Grund seiner fachlichen Zusatztätigkeiten höher als der Richtverwendungsarbeitsplatz zu bewerten, verwies die belangte Behörde auf die im Gutachten herausgearbeiteten wesentlichen Unterschiede bei den acht Zuordnungskriterien und führte dazu Folgendes aus (Schreibweise im Original):

"Zum Fachwissen: Der Sachverständige zeigt logisch auf, dass alle Aktivitäten Ihres äußerst komplexen Fachgebietes von einer Fachabteilung im BMLFUW gesteuert und überwacht werden. Ein allfälliges Mitspracherecht steht im Sinne des hierarchischen Aufbaus des Planstellenbereiches der WLV noch den SektionsleiterInnen zu. Unterhalb dieser Funktion sind die Aufgaben in einem vorgegebenen freien Rahmen weitgehend ausführend. Dabei ist zu bedenken, dass der stellvertretende Leiter der die gesamte Wildbach- und Lawinenverbauung überwachenden Fachabteilung in der Zentralleitung in A1/4 eingestuft ist und es dort noch weitere ReferentInnen mit universitärer Ausbildung gibt, die nach A1/3 besoldet werden, obwohl diese den fachlich breit gefächerten WLVD in seiner Gesamtheit zu überblicken haben. Die von Ihnen ausgeübten zusätzlichen Tätigkeiten ändern durch das verhältnismäßig geringe Ausmaß im Vergleich zur Gesamtbeschäftigung nichts.

Im Bereich Managementwissen wurde nachvollziehbar vom Sachverständigen dargestellt, dass auch durch Ihre vorhandenen Zusatzaufgaben Ihr Verwendungsbild noch keine mit stellvertretenden SektionsleiterInnen vergleichbare Managementfunktion aufweist. Sowohl Ihr Arbeitsplatz als auch der Richtverwendungsarbeitsplatz liegen unterhalb der im Richtverwendungskatalog angeführten Position des stellvertretenden WLV-Sektionsleiters.

Zum Kriterium Umgang mit Menschen ist auszuführen, dass der Sachverständige im Gutachten die höchste Zuordnung vorgenommen hat. Dies deshalb, weil in diesem Bereich unter anderem schwierige Verhandlungen zu führen sind, in welchen erheblich Interessenskonflikte zu lösen sind. Darüber hinaus haben sowohl Sie als auch der Richtverwendungs-Gebietsbauleiter Führungsverantwortung gegenüber universitär ausgebildetem Personal. Ihre Zusatztätigkeiten allerdings werden durch den höheren Personalstand in Verbindung mit den vermehrt zu betreuenden Projekten des Richtverwendungsarbeitplatzes ausgeglichen. Im Gutachten wird auch dargestellt, dass an Ihren Arbeitsplatz die hohe Zuordnung bei diesem Kriterium weiters durch Ihre internationalen Agenden, wissenschaftlichen Publikationen und die Übernahme erweiterter Schulungsaufgaben gefestigt ist.

Zur Forderung einer höheren Zuordnung bei diesem Kriterium ist weiters festzustellen, dass hier bereits die höchste Zuordnung vom Gutachter vorgenommen wurde.

Zu den Kriterien Denkrahmen und Denkanforderung:

Zu beiden Kriterien wurde ausführlich vom Gutachter ausgeführt, dass sich die starke hierarchische Gliederung des Verwendungszweiges auswirkt. Sowohl Ihr Arbeitsplatz als auch der Richtverwendungsarbeitsplatz wurden nicht zur Erarbeitung übergeordneter Strategien für den gesamten WLVD eingerichtet. Auch die Definition übergeordneter Ziele oder die Beantwortung von Grundsatzfragen des WLVD sind nicht Gegenstand dieser Arbeitsplätze. Im Vordergrund stehen bei diesen die Maßnahmensetzung zur Verhinderung von Naturkatastrophen im überwiegend regionalen Bereich.

In punkto Denkrahmen wurde dargestellt, dass auch bei Anerkennung Ihrer Vermittlung bedeutender wissenschaftlicher Erkenntnisse, die dann bei der Maßnahmensetzung des WLVS Berücksichtigung finden können, eine übergeordnete strategische Komponente auf Ihren Arbeitsplatz allein durch das große Ausmaß Ihrer Zusatzagenden für eine außergewöhnliche hohe Zuordnung beim Denkrahmen unerheblich bleibt. Bei der Denkanforderung sind allein zusätzliche Aufgaben auf Ihren und den Richtverwendungsarbeitsplatz allein vom Umfang her zu gering, um eine andere Zuordnung zu begründen.

Wie im Gutachten weiters ausgeführt, sind bei der Bewertung von Arbeitsplätzen die überwiegenden Zielvorgaben für die Tätigkeit maßgeblich und diese sind auf Ihre und der Richtverwendungsstelle eindeutig jene von GebietsbauleiterInnen des WLVD mit Ausrichtung auf konkrete Maßnahmensetzung nach, wenn auch auf hohem Fachniveau, weitgehend vorgegebenen Methoden. Daher resultiert auch hier die Gleichwertigkeit Ihres Arbeitsplatzes mit dem Richtverwendungsarbeitsplatz.

Zur Handlungsfreiheit:

Auch hier wurde Ihre Funktion als Koordinator mitberücksichtigt, doch wie der Sachverständige ausführt, konnte auch nach Berücksichtigung der erweiterten Befugnisse und die Übernahme zusätzlicher und teilweise überregionaler Aufgaben am Vergleichsarbeitsplatz für Sie keine höhere Handlungsfreiheit angerechnet werden. Ihr Verwendungsbild am Arbeitsplatz hebt sich nicht so deutlich von jenem anderer Gebietsbauleiter ab, dass es zwingend zu einer anderen Zuordnung bei den nach § 137 BDG 1979 vorgegebenen Bewertungskriterien kommen muss. Doch auch bei Ausübung Ihrer zusätzlichen Koordinatorenfunktion ist die regionale Beschränkung der Zuständigkeit von Gebietsbauleiterinnen zu berücksichtigen. Trotzdem ist wegen der bestehenden Leitungsfunktion und den bei GebietsbauleiterInnen gegebenen Befugnissen zur Vertretung der Sektion in verschiedenen Gremien oder bei Gebietskörperschaften ein sehr hoher Grad an Handlungsfreiheit gegeben.

Zu Ihren Vorwürfen betr. Handlungsfreiheit ist von der Behörde anzumerken, dass selbst im Bestellungserlass zum Koordinator darauf hingewiesen wird, dass Ihre Tätigkeiten als Koordinator im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzunehmen sind. Der zweite Erlass änderte daran nichts, denn dieser betraf unter anderem eine Ausgestaltung Ihrer Reisetätigkeit, eine Anordnung von Überstunden sowie eine Ausdehnung ihrer Kontaktpflege auf Bundesversuchsanstalten, Bundesanstalten, wissenschaftlichen Instituten und Universitäten.

Zu den Kriterien Dimension und Einfluss auf Endergebnisse wurde im Gutachten ausgeführt, dass betreffend Einfluss auf Endergebnisse der hohe Einfluss bei der Richtverwendung aus der herausragenden Stellung der Gebietsbauleitung resultiert. Mit der Übernahme spezieller und zahlreicher Projekte kommt dieser Funktion in Vorarlberg ein hoher Anteil an der Erreichung des Gesamtzieles des WLVD im BMLFUW zu. Es wurde weiters ausgeführt, dass Sie im Vergleich dazu nur geringe für Bauprojekte zur Verfügung stehende Kollektivvertragsbedienstete zur Verfügung haben, wodurch ein Unterschied zum Richtverwendungsarbeitsplatz feststellbar ist, der sich jedoch mit Ihren Sonderfunktionen, die Sie außerhalb Ihrer Tätigkeit als Gebietsbauleiters übernommen haben, ausgleicht. Insgesamt ergibt sich mit Ihren Zusatzagenden auf beiden Arbeitsplätzen ein gleich hoher Einfluss bzw. Anteil an der Erreichung der Ziele.

Der Sachverständige führt weiters aus, dass Ihre Zusatzagenden nicht in einem solchem Ausmaß gegeben sind, dass ein analytischer Vergleich mit einer höheren hierarchischen Funktion als angemessen betrachtet wird. Dies insbesondere auch, weil Sie in Ihren Sonderaufgaben der fachlichen Aufsicht der Fachabteilung im BMLFUW unterstanden und auch in Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit nicht völlig uneingeschränkt waren.

Entgegen Ihrer Ansicht wurde daher im Gutachten sehr wohl auf Ihre zusätzlichen Agenden Bezug genommen sowie auf Ihre Funktion als Koordinator.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den Beschwerdefall zu.

Hinsichtlich der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Darstellung im eingangs genannten hg. Erkenntnis vom verwiesen werden, wobei - wie unter Punkt II.2.6. dieses Erkenntnisses dargelegt wurde - nunmehr der Richtverwendungkatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, zur Anwendung gelangt, dessen Punkt . wie folgt lautet:

" 1.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

...

. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Leiter der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung,"

Der Beschwerdeführer wendet sich neuerlich gegen die vorgenommene Zuordnung von Punktewerten zu seinem Arbeitsplatz bzw. zu der als Vergleich herangezogenen Richtverwendung und ist damit im Recht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem den Beschwerdeführer betreffenden, eingangs dargestellten Vorerkenntnis vom ausgeführt hat, ist bei dem für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendigen Vergleich mit den als Richtverwendungen in Frage kommenden Arbeitsplätzen derart vorzugehen, dass zunächst das Wesen der jeweiligen Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und den einzelnen Bewertungskriterien Punkte zugeordnet wird. In gleicher Weise ist auch hinsichtlich des zu bewertenden Arbeitsplatzes vorzugehen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass allein aus dem Umstand, dass der Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der Sektion, bei der der Beschwerdeführer beschäftigt war, der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist, nicht geschlossen werden kann, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers deshalb einer niedrigeren Funktionsgruppe zugeordnet werden müsste. Dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht - wie von ihm angestrebt -

der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet werden kann, könnte nur derart erwiesen werden, dass gezeigt wird, dass dieser Arbeitsplatz in Relation zu einer Richtverwendung der Funktionsgruppe 3 einen gleichen oder niedrigeren Punktewert aufweist. Auch der Versuch, die Einordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch einen Hinweis auf die hierarchischen Strukturen seiner Dienststelle und die Notwendigkeit einer "stimmigen" Bewertung zu begründen, vermochte das erzielte Ergebnis nicht zu tragen, weil es nicht auf einen nach den Organisationsvorschriften gesollten Zustand, sondern auf die tatsächliche Tätigkeit ankommt.

Der Sachverständige hat als Richtverwendung den der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Arbeitsplatz des Leiters der Gebietsbauleitung Bregenz in der Sektion Vorarlberg im Forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Punkt der Anlage 1 zum BDG 1979 herangezogen. Zunächst ist festzustellen, dass mangels gesonderter Darstellung der Begründung für die Zuordnung von Punkten zu den jeweiligen Bewertungskriterien nur schwer nachvollziehbar ist, welche Ausführungen im Gutachten sich auf die Richtverwendung und welche sich auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beziehen. Entgegen den oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Bezug habenden Vorerkenntnis wird die Zuordnung von Punkten zu den jeweiligen Bewertungskriterien zum Teil neuerlich durch einen Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen als der Richtverwendung oder mit dem Hinweis auf hierarchische Strukturen begründet. Dies erhellt insbesondere auch aus den unter der Überschrift "Zusammenfassende Gesamtsicht" getätigten Ausführungen, in welchen umfassend dargelegt wird, aus welchen Gründen nach Ansicht des Amtssachverständigen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die mit einer Verwendung als stellvertretender Sektionsleiter gemäß Punkt der Anlage 1 zum BDG 1979, welcher der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordnet ist, verbundenen erhöhten Punktewerte nicht gerechtfertigt seien.

Konkret wurde im Zusammenhang mit der Zuordnung von Punkten zu den einzelnen Bewertungskriterien beispielsweise in Bezug auf das Kriterium "Fachwissen" auf das "richtige Verhältnis der Zuständigkeiten und Zuordnungen innerhalb dieses Verwendungszweiges" sowie auf den Umstand, dass der stellvertretende Leiter der alles überwachenden Fachabteilung in der Zentralleitung "in A1/4" eingestuft sei und die dort tätigen Referenten mit universitärer Ausbildung "nach A1/3 besoldet" würden, verwiesen und somit nicht auf die Richtverwendung abgestellt. Gleiches gilt für die Begründung des Gutachtens, wonach ein insgesamt hierarchisch untergeordneter Gebietsbauleiter mit einigen wenigen Zusatzaufgaben keine höhere Zuordnung beanspruchen könne, als ein stellvertretender Sektionsleiter.

Die zum Kriterium "Managementwissen" dargestellte Begründung für die Zuordnung von Punkten bezieht sich zunächst offenbar ganz allgemein auf Gebietsbauleiter. Zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wird ausgeführt, dass dessen "Verwendungsbild" auch mit den vorhandenen Zusatzaufgaben noch keine mit einem stellvertretenden Sektionsleiter vergleichbare Managementfunktion aufweise, insbesondere auch deshalb, weil auf Grund seiner Zusatzfunktionen die Tätigkeiten als Gebietsbauleiter im Vergleich zur Richtfunktion entsprechend zurückgesetzt erschienen. Dies stellt keine nachvollziehbare Begründung für die vorgenommene Zuordnung von Punkten dar. Zum einen lassen diese Ausführungen den Schluss zu, dass das Kriterium "Managementwissen" nach Ansicht des Amtssachverständigen lediglich im Zusammenhang mit der Funktion eines Gebietsbauleiters eine Rolle spielt, nicht hingegen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ausgeübten Zusatzfunktion, was ohne weitere Begründung nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen stellt der Gutachter hier entgegen der oben dargestellten hg. Judikatur abermals auf einen nach den Organisationsvorschriften gesollten Zustand und nicht auf die tatsächlich auf dem Arbeitsplatz der Richtverwendung bzw. auf jenem des Beschwerdeführers zu erbringenden Tätigkeiten ab.

Vor diesem Hintergrund ging der Amtssachverständige in seinem Gutachten insoweit, als er bei der Zuordnung von Punkten zu den einzelnen Bewertungskriterien am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht auf einen Vergleich mit der Richtverwendung abgestellt hat, von einer im Widerspruch zum Vorerkenntnis vom stehenden Prämisse aus. Indem die belangte Behörde diese Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen übernommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Darüber hinaus wurde - wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - im Gutachten in Bezug auf das Kriterium "Fachwissen" die vom Beschwerdeführer ausgeübte Funktion als Koordinator und Leiter von Schulungen (insbesondere auch für Sektionsleiter und andere Gebietsbauleiter) nicht ausreichend berücksichtigt. Sollte der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm wahrzunehmenden Zusatzaufgaben ein im Vergleich zur Richtverwendung höheres Maß an Fachwissen erfordern, kann dieser Umstand nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die einzelnen Tätigkeiten, für die dieses höhere Fachwissen erforderlich ist, nur in einem im Verhältnis zur sonstigen Tätigkeit des Beschwerdeführers geringen Ausmaß erbracht werden. Gleiches gilt für die im Gutachten vorgenommene Zuordnung von Punkten in Bezug auf die Bewertungskriterien "Denkrahmen" und "Denkleistung", welche die vom Beschwerdeführer wahrzunehmenden Zusatzaufgaben allein auf Grund ihres geringen Umfanges völlig unbeachtet lässt. Im Übrigen vermag auch das Argument, dass die Schulungen "auf einem schmalen Fachgebiet" durchgeführt worden seien, nicht zu überzeugen, zumal selbst nach den vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport herausgegebenen Grundlagen für die Arbeitsplatzbewertung in den Dienststellen des Bundes vom Mai 2000, an welchen sich das vorliegende Gutachten offenbar orientiert hat, "ausgereifte spezielle Kenntnisse" auch bei vertieften Kenntnissen auf Spezialgebieten/Disziplinen vorliegen können.

Auch mit seinem Vorwurf, das Gutachten habe in Bezug auf das Kriterium "Verantwortung" (im Gutachten aufgegliedert in die Kriterien Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf Endergebnisse) die sich aus seiner Zusatzfunktion ergebenden Besonderheiten nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, ist der Beschwerdeführer im Recht. So fällt bei der Bewertung der Handlungsfreiheit auf, dass vom Amtssachverständigen zunächst ganz allgemein auf die Funktion eines Gebietsbauleiters abgestellt wird, wobei die Vergabe des Punktewertes insbesondere auch mit der regionalen Beschränkung von Gebietsbauleitern begründet wird. In der Folge führt der Amtssachverständige aus, dass nach Berücksichtigung "der erweiterten Befugnisse und die Übernahme zusätzlicher und teilweiser überregionaler Aufgaben am Vergleichsarbeitsplatz" auch für den Beschwerdeführer keine höhere Handlungsfreiheit angerechnet werden könne. Mangels näherer Erläuterungen lässt sich dem Gutachten schon nicht entnehmen, aus welchem Grund nicht bereits für die Richtverwendung im Hinblick auf die damit verbundenen erweiterten Befugnisse und zusätzlichen, teilweise überregionalen Aufgaben eine höhere Bewertung vorzunehmen ist. Darüber hinaus wird auf die Zusatzaufgaben des Beschwerdeführers neuerlich nicht konkret eingegangen. Inwiefern die vom Amtssachverständigen behaupteten Einschränkungen des Beschwerdeführers im Vergleich zum Aufgabenumfang der Richtverwendung (gemeint offenbar: die niedrigere Anzahl von KV-Bediensteten in der Gebietsbauleitung des Beschwerdeführers) Einfluss auf seine Handlungsfreiheit haben könnten, bleibt mangels näherer Erläuterungen ebenfalls unklar. Im Zusammenhang mit der Bewertung der Dimension wird vom Amtssachverständigen unter anderem darauf verwiesen, dass selbst für stellvertretende Sektionsleiter keine höheren Beträge zu veranschlagen seien, weil diese nur in der Vertretungsphase überregional zu koordinieren hätten. Wenn aber der Amtssachverständige eine überregionale Koordinierungstätigkeit bei der Bewertung der Dimension für relevant erachtet, ist ohne nähere Darlegung nicht nachvollziehbar, weshalb er die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Zusatzfunktion ausgeübte überregionale Koordinierungstätigkeit nicht berücksichtigt hat.

Da sich das Gutachten des Amtssachverständigen insoweit als nicht nachvollziehbar und ergänzungsbedürftig erweist und die belangte Behörde davon absah, eine entsprechende Ergänzung des Gutachtens zu verlangen, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit seinem zum Kriterium "Umgang mit Menschen" erstatteten Vorbringen, wonach sich dem Gesetz keine Höchstgrenzen für die Zuordnung von Punkten zu den jeweiligen Bewertungskriterien entnehmen ließen, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die dem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsmethode und zeigt in dieser Hinsicht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195, ging der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund dessen, dass sich die in den Erläuterungen zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 beschriebene Bewertungsmethode auf ein bestimmtes, fachlich erprobtes System analytischer Berechnungen und Bewertungen (Bewertungssystem) stützt und die Einordnung unter die "in Worte gefassten" Schlagworte der Bewertungskriterien auf Grundlage dieses Systems und unter Anwendung einer bestimmten erprobten Technik erfolgen soll, davon aus, dass es sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - in Klammer gesetzten Schlagworte, die in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage handelt. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit im Hinblick auf die genannten Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet. Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachten eines Privatsachverständigen), bekämpft werden.

Nach der im verfahrensgegenständlichen Gutachten offen gelegten Bewertungsmethode wird unter anderem den zu den gesetzlichen Bewertungskriterien bestehenden Verbaldefinitionen (Schlagworten) jeweils eine aufsteigende Zahl zugeordnet, welche gleichzeitig auch einen bestimmten Bewertungsschritt sowie die Schrittdifferenz zueinander widerspiegelt. Dass es im Hinblick auf die begrenzte Anzahl von Verbaldefinitionen auch eine Punkteobergrenze gibt, erscheint keineswegs unschlüssig. Der Beschwerdeführer ist dieser Einschätzung nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten, obwohl er Gelegenheit hatte, das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften.

Da der angefochtene Bescheid bereits aus den oben dargestellten Gründen aufzuheben ist, muss auf das weitere Beschwerdevorbringen, insbesondere zum Vorwurf der mangelnden Fachkunde und der Befangenheit des Sachverständigen nicht mehr eingegangen werden. Angemerkt wird jedoch in diesem Zusammenhang, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dass die Mitarbeiter der zuständigen Fachabteilung (jetzt des Bundeskanzleramtes) auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinn des § 52 AVG erfüllen, und dass selbst eine Einbindung des Amtssachverständigen aufseiten des Bundeskanzleramtes bei der Herstellung des Einvernehmens mit dem zuständigen Ressort im Verständnis des § 137 Abs. 1 BDG 1979 eine Befangenheit dieses Gutachters nicht begründe (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0112, mwN).

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-88660