VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0065
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des CF in B, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien) vom , Zl. BMeiA-NG.6.27.91/0015-VI.2/2011, betreffend Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für den Monat Oktober 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Botschafter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Oktober 2005 leitete er die Österreichische Botschaft in Abuja. Zur Vorgeschichte wird auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/06/0233, und vom , Zl. 2007/06/0278, verwiesen. Mit dem nunmehr (im dritten Rechtsgang erlassenen) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Kaufkraftausgleichszulage für den Monat Oktober 2005 mit Null bemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jedenfalls in folgenden Aspekten, insbesondere was den Verfahrensgang, die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Begründung der Beschwerde betrifft, jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/12/0013, entschieden wurde:
1. Auch im vorliegenden Fall wäre jedenfalls darzulegen gewesen, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten unter Vornahme welcher konkreter rechnerischen Operationen sich die von der belangten Behörde zur Berechnung des Hundertsatzes herangezogenen Indizes in Anwendung der von ihr als "brauchbar" qualifizierten Methode ergeben, wobei in diesem Zusammenhang auch die Offenlegung der Gewichtungen der einzelnen Produkte innerhalb der Warengruppe erforderlich war, schon um die rechnerische Nachvollziehung der Ermittlung der Paritätswerte zu ermöglichen.
2. Auch in Ansehung der von M der Ermittlung der Kaufkraftparität zu Grunde gelegten Daten für den Zuteilungsort Abuja ergibt sich, dass der Sachverständige zwar nicht selbst Preise für Oktober 2005 nachträglich hätte erheben müssen, wohl aber (allenfalls über ergänzenden Auftrag der Behörde) näher zu beschreiben gehabt hätte, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Abuja zu dem hier relevanten Stichtag bei M überhaupt aufliegen bzw. soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom darauf berufen hatte, dass keine konkreten Preiserhebungen für seinen Dienstort durchgeführt worden seien.
3. Hinsichtlich der Tauglichkeit der von der belangten Behörde angewendeten Methode zur Erfassung der Verhältnisse österreichischer Beamter, die im Ausland verwendet werden, gleicht der vorliegende Fall in allen Aspekten jenem, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag; Entsprechendes gilt auch für die Untauglichkeit des Hinweises des Sachverständigen auf die gesetzliche Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage bzw. auf die seines Erachtens gebotene Anwendung der "mean-tomean"-Methode zur Kompensation behaupteter Unschärfen und Ungenauigkeiten des von der belangten Behörde angewendeten Systems.
Aus den in dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage im Zusammenhang mit den eben aufgelisteten Aspekten dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof beruft sich der Beschwerdeführer schließlich auf Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom zu Vorbringen anderer Beschwerdeführer "zu Punkt 24.", in welcher die Vornahme bestimmter von M angebotener Modifikationen (jedenfalls für den Dienstort Tokio) als "sachlich" bezeichnet wurde. In diesem Zusammenhang reklamiert der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof insbesondere auch für den Dienstort Abuja die Herausnahme der Kosten für "utilities" und "transportation". Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde im Hinblick darauf auch klarzustellen haben, ob die zitierten Ausführungen des Sachverständigen allenfalls auch auf den Dienstort Abuja zutreffen bzw. ob das System M sonstige systemimmanente Modifikationen gestattet, die ohne signifikante Mehrkosten bei der Erhebung eine präzisere Ermittlung der Kaufkraftparität am Zielort Abuja erlauben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-88656