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VwGH vom 18.02.2011, 2007/01/1407

VwGH vom 18.02.2011, 2007/01/1407

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. I alias H H auch H auch A alias A H, geboren 1964, 2. S alias M A, geboren 2000, beide in F, beide vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zlen. 313.711-2/2E-XII/37/07, 313.715-2/2E-XII/37/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Somalia, reisten am in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

Mit Bescheiden je vom wies das Bundesasylamt die Anträge gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Dublin-Verordnung Italien zur Prüfung der Anträge für zuständig und wies die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus.

Der dagegen erhobenen "verbundenen Berufung" gab die belangte Behörde mit Bescheiden je vom gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 (Erstbeschwerdeführerin) bzw. gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (Zweitbeschwerdeführerin) statt, ließ die Anträge der Beschwerdeführerinnen zu und behob die erstinstanzlichen Bescheide. Begründend dazu führte die belangte Behörde (in dem die Erstbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid) aus, dass "(a)ngesichts der in der 'gutachterlichen Stellungnahme (vom ) im Zulassungsverfahren gemäß § 30 AsylG 2005' festgestellten belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter oder durch ein gleichwertiges Ereignis entstanden ist", derzeit davon auszugehen sei, dass eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung bedeuten würde.

In der Folge holte das Bundesasylamt ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie vom ein, das hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine "reaktiv depressive Symptomatik, die im Zuge des Asylverfahrens entstanden ist", diagnostizierte. Im Falle einer Überstellung nach Italien bestehe nicht die reale Gefahr, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere; infolge einer deutlichen Distanzierung von Suizidgedanken sei nicht zu erwarten, dass es im Rahmen einer Überstellung nach Italien zu einer Gefahr lebensbedrohlichen Ausmaßes komme.

Mit Bescheiden je vom wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und erklärte Italien zur Prüfung der Anträge für zuständig. Die Beschwerdeführerinnen wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dorthin für zulässig erklärt. Begründend dazu führte das Bundesasylamt (im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin) im Wesentlichen aus, dass das eingeholte Gutachten vom eine reaktiv depressive Symptomatik (der Erstbeschwerdeführerin) festgestellt habe, die im Zuge des Asylverfahrens entstanden sei. Hinweise auf eine psychische Erkrankung, die vor der Einreise in Österreich entstanden sei, ergäben sich nicht. Zudem sei festgestellt worden, dass einer Überstellung nach Italien keine schweren psychischen Störungen entgegenstünden. Auch in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom sei bereits festgestellt worden, dass einer Überstellung keine spezifische Traumafolgeerkrankung oder andere schwere psychische Erkrankungen entgegenstünden. AsylwerberInnen hätten in Italien vollen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem, wobei keine diesbezüglichen Kosten anfielen. Das italienische Asylgesetz schreibe vor, dass in den Aufnahmezentren spezielle Einrichtungen für Personen mit speziellen Bedürfnissen, wie Frauen mit kleinen Kindern, Behinderte, traumatisierte Personen, auch in Hinblick auf die medizinische Versorgung vorhanden sein müssten. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 treffe daher zu.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben Berufung, in der unter anderem geltend gemacht wurde, dass auf Grund der Bindungs- und Rechtskraftwirkung der Berufungsentscheidung vom feststehe, dass Österreich das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen inhaltlich durchzuführen habe. Da seither kein neuer Sachverhalt eingetreten sei, sei die Behörde nicht berechtigt gewesen, eine Zurückweisungsentscheidung zu treffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 ab. Begründend ging die belangte Behörde davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin, wie im Gutachten vom dargelegt, an einer reaktiv depressiven Symptomatik leide, die im Zuge des Asylverfahrens entstanden sei. Hinweise auf eine psychische Erkrankung, die vor der Einreise in Österreich entstanden sei, ergäben sich aus dem Gutachten nicht. Im Gutachten sei weiters festgehalten, dass bei einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien keine reale Gefahr bestehe, dass sie auf Grund der psychischen Störung in einen lebensbedrohenden Zustand gerate oder die Krankheit sich in lebensbedrohendem Ausmaß verschlechtere. Im Übrigen bestünde im Hinblick darauf, dass die medizinische Versorgung in Italien vom Niveau her der österreichischen entspreche und demnach auch in Italien eine Behandlung dieser Erkrankung erwirkt werden könne, kein Anhaltspunkt, dass die Zweitbeschwerdeführerin durch die Überstellung nach Italien in einen gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Leidenszustand versetzt würde.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die Beschwerde macht - wie bereits die Berufung - unter anderem geltend, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Bindungswirkung ihrer Berufungsbescheide vom verletzt habe.

2. Damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist für den Fall, dass der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen.

Diese Entscheidung schließt zufolge der ausdrücklichen Anordnung des § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 ("Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.") eine spätere Zurückweisung nicht aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen das Bundesasylamt nach Vornahme einer auf Grund des Berufungsbescheides erforderlichen Verfahrensergänzung wieder zu einer Zurückweisung des Antrages als unzulässig kommt bzw. der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war und dieser in der Folge nicht weggefallen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/19/0379 bis 0384, mwN).

Zur Bindungswirkung einer solchen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom ausgeführt:

"Der rechtskräftige Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entfaltet aber - wie die Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb , AVG, § 66 Rz 26 ff) - in seinen tragenden Gründen Bindungswirkung für die Erstinstanz und die Parteien des Verfahrens. Innerhalb der Grenzen der Rechtskraft ist die dem Behebungsbescheid zugrunde liegende Rechtsansicht - ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit - allgemein 'verbindlich', das heißt im Falle eines weiteren Rechtsganges auch für die bescheiderlassende Behörde selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Dass der Asylgesetzgeber mit § 41 AsylG 2005 insoweit keine Sonderregelung schaffen wollte, die eine Ausnahme von der von einem rechtskräftigen Zurückverweisungsbescheid allgemein ausgehenden Bindungswirkung darstellt, erhellt schon aus den Gesetzesmaterialien (952 BlgNR XXI. GP 66), in denen es wörtlich heißt: '…Jedenfalls ist das Bundesasylamt an die Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates gebunden. Daher wird es wohl - soweit sich die Umstände nicht entscheidend ändern - nicht abermals eine gleichlautende und begründete Entscheidung erlassen können.' In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2007/20/0466, auch klar gestellt, dass eine neuerliche Zurückweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt (nach Zulassung des Verfahrens durch die Berufungsbehörde) nur 'unter Berücksichtigung seiner Bindung an die Berufungsentscheidung' in Betracht kommt."

3. Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass die belangte Behörde mit ihren rechtskräftigen Bescheiden vom , mit dem sie das Verfahren der Beschwerdeführerinnen zugelassen hat, dem Bundesasylamt ihre Rechtsansicht überbunden hat, wonach die im Zulassungsverfahren festgestellte belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung (Depression) einer Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien entgegenstehe, weil dadurch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK im Sinne einer unmenschlichen Behandlung bestehe. Unerheblich ist, dass die dabei vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde fallbezogen (im Hinblick auf den Gesamtinhalt des Gutachtens vom ) begründeten Zweifeln begegnet, da es - wie erwähnt - auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde letztlich nicht ankommt.

Damit war und ist für das weitere Verfahren nicht mehr zu prüfen, ob die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom tatsächlich zutraf (vgl. auch dazu das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mit weiteren Judikaturhinweisen zu den Voraussetzungen, unter denen im Lichte des Art. 3 EMRK eine gesundheitliche Beeinträchtigung zur Unzulässigkeit einer Überstellung des Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen kann). Die Asylbehörden waren nicht berechtigt, die ihr überbundene Rechtsansicht bei unverändertem Sachverhalt zu missachten und eine beharrende Zurückweisungsentscheidung zu treffen.

Zu klären bleibt, ob sich der maßgebliche Sachverhalt nach dem aufhebenden Bescheid der belangten Behörde vom so geändert hat, dass von einer Bindung an die tragenden Gründe dieser Entscheidung nicht mehr ausgegangen werden musste.

Diese Frage ist - wie die Beschwerde zumindest im Ergebnis zutreffend ausführt - zu verneinen. Das Bundesasylamt holte im fortgesetzten Verfahren ein psychiatrisches Gutachten ein, das - ähnlich wie schon das Gutachten im ersten Rechtsgang - bei der Erstbeschwerdeführerin eine depressive Symptomatik diagnostizierte. Eine Sachverhaltsänderung, die eine geänderte rechtliche Beurteilung zugelassen hätte, lag somit nicht vor. Dass die psychische Störung laut diesem Gutachten erst im Zuge des Asylverfahrens in Österreich entstanden und in der Erkrankung kein Hindernis für die Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Italien zu erblicken sei, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da die Frage der Zumutbarkeit einer Überstellung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK eine von der belangten Behörde zu beurteilende Rechtsfrage ist, welche fallbezogen bereits mit (rechtskräftigem) Aufhebungsbescheid vom entschieden worden ist.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff (insbesondere § 53 Abs. 1) VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am