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VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0201

VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des ZR in G, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 322.582/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Zur Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am illegal eingereist sei und am einen Asylantrag gestellt habe. Dieser sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom in zweiter Instanz in Verbindung mit einer Ausweisung abgewiesen worden.

Am habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 3 NAG beantragt. Durch die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes sei bereits eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. Zur Frage, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach § 44b Abs. 1 NAG vorliege, sei der Zeitraum zwischen der zweitinstanzlich erlassenen Ausweisung und der Entscheidung der erstinstanzlichen Niederlassungsbehörde heranzuziehen. Die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag nicht zurück-, sondern abgewiesen. Die Berufungsbehörde sei aber - falls die erstinstanzliche Niederlassungsbehörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine Zurückweisung eine inhaltliche Prüfung vorgenommen hat - berechtigt, § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in ihre Beurteilung einzubeziehen. Teile der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides würden auf eine Vorgangsweise nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hinweisen, demzufolge ein Antrag nach § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblicher geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme.

Als Änderung des Sachverhalts seit der Ausweisung habe der Beschwerdeführer vor allem den langjährigen inländischen Aufenthalt, die guten Deutschkenntnisse, drei Einstellzusagen sowie ein Empfehlungsschreiben und zwei alte Krankenbefunde aus dem Jahr 2010 angeführt. Diese Umstände wiesen aber nicht eine derartige Bedeutung auf, dass in einer Gesamtbetrachtung vom Vorliegen eines maßgeblich geänderten Sachverhalts ausgegangen werden könne.

Der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beruhe auf einer illegalen Einreise. Bereits nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom hätte der Beschwerdeführer von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Seine geschiedene Frau, die drei minderjährigen Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers lebten nach wie vor im Heimatland. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Ausland und nicht in Österreich verbracht. Den ärztlichen Befunden aus dem Jahr 2010 könnten keine Auffälligkeiten entnommen werden. Der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten sei in Mazedonien für Bedürftige kostenlos.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2013 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 maßgeblich sind.

Demnach ist unter anderem ein Antrag gemäß § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde (Z 1) und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die belangte Behörde bestätigte den erstinstanzlichen abweisenden Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beschwerdeführers unter Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückgewiesen werde.

Diese Vorgangsweise stand ihr grundsätzlich offen (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom , 2012/22/0202).

Die Berechtigung zur Zurückweisung des Antrages leitete die belangte Behörde daraus ab, dass der Asylgerichtshof gegen den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom eine Ausweisung verfügt habe und der Beschwerdeführer keine maßgebliche Sachverhaltsänderung (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0075) habe darlegen können.

Gegen diese Annahme hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken. Auch die Beschwerde führt als maßgebliche Änderung lediglich ins Treffen, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert habe, diverse Beschäftigungszusagen vorlegen könne, sozialversichert und nach wie vor im Genuss der Grundversorgung sei. Diese Umstände stellen auch in Verbindung mit dem Zeitablauf seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung keine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar.

Ob das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau geschieden sei und zu seinen Kindern nahezu keinen Kontakt mehr habe, eine Sachverhaltsänderung betrifft, ist ohne Bedeutung, weil es sich dabei um keine integrationsverstärkenden Umstände handelt. Ebensowenig Bedeutung kommt dem Vorbringen zu, dass ihm aus den im Asylverfahren geschilderten Gründen eine Rückkehr nicht möglich sei, unterliegt dies doch nicht einer Beurteilung iSd Art. 8 EMRK.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe kein mängelfreies und vollständiges Beweisverfahren durchgeführt, ist ihm zu entgegnen, dass er nicht vorbringt, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde hätte treffen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätten. Somit wird die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-88653