VwGH vom 25.01.2012, 2011/12/0063
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der SP in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 2/0585060, betreffend Rückzahlung von Bezügen nach dem Wiener Bezügegesetz 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Neben dieser Tätigkeit ist sie seit dem Mitglied des Wiener Landtages.
In dieser Funktion wurde ihr für den Monat Jänner 2010 ein Bruttobezug von EUR 6.201,60 abzüglich eines Krankenkassenbeitrages in der Höhe von EUR 168,51, somit ein Betrag von EUR 6.033,09 ausgezahlt.
In einem E-Mail vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass ihr im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Jänner 2010 eine Jubiläumszuwendung (nach der Aktenlage aus Anlass ihres 25- jährigen Dienstjubiläums) im Betrag von EUR 12.061,20 ausbezahlt worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 20 des Wiener Bezügegesetzes 1997, LGBl. Nr. 42 (im Folgenden: Wr BezügeG 1997), in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der (Wiener) Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55 (im Folgenden: BO 1994), in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 (im Folgenden: BezBegrBVG) verpflichtet sei, die für den Monat Jänner 2010 zu Unrecht empfangene Geldleistung in der Höhe von EUR 6.033,09 zu ersetzen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, die Einkommensgrenze gemäß § 5 Abs. 3 BezBegrBVG habe im Monat Jänner 2010 EUR 13.219,20 betragen. Der Beschwerdeführerin sei seitens des Bundes "für den Monat Jänner 2010" ein Betrag in der Höhe von EUR 15.105,65 brutto (Monatsbezug und Jubiläumszuwendung) ausbezahlt worden, welcher diese Einkommensgrenze überschreite. Der Bezug nach dem Wr BezügeG 1997 sei daher nach den Bestimmungen des BezBegrBVG auf null zu kürzen gewesen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), keinen Bezug darstelle, hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes entgegen:
"Zu Ihrem Vorbringen, dass die Jubiläumszuwendung keinen Bezug darstelle, weil sie nicht regelmäßig, sondern einmalig ausbezahlt werde, wird nachstehend das Schreiben des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst vom zitiert, mit welchem in einem gleichartig (allerdings auf Landesebene) gelagerten Fall, zur Frage, ob der einem Beamten gebührende Ruhebezug der Stadt Wien und die Belohnungen (Jubiläumsremuneration und Treueentschädigung) gemeinsam einen Bezug iSd §§ 4 f BezBegrBVG darstellen oder ob es sich um voneinander zu trennende Bezüge handelt, Folgendes ausgeführt wurde:
'Die in den §§ 4 bis 7 BezBegrBVG verwendeten Begriffe 'Bezüge', 'Ruhebezüge' und 'Versorgungsbezüge' werden im BezBegrBVG selbst nicht definiert, ihr Inhalt wird vielmehr als bekannt vorausgesetzt. Nach Auffassung des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst sind darunter - ausgehend vom Zweck des Bezügebegrenzungsgesetzes (vgl. dazu insbesondere den Ausschussbericht 687 BlgNr 20. GP) - alle Leistungen in Geld oder Geldwert zu verstehen, mit denen die Ausübung einer bestimmten Funktion abgegolten wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um wiederkehrende oder einmalige Leistungen (Zahlungen) handelt (in diesem Sinne hielt es auch der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 16.536/2002 zumindest für vertretbar (denkmöglich), eine Einmalzahlung unter den Begriff des 'Bezuges' zu subsumieren, weil diese zur Abfindung pensionsrechtlicher Ansprüche gewährt worden und somit - gleichsam ersatzweise - an die Stelle 'laufender Zuwendungen' getreten sei).
Mit der aufgrund der Besoldungsordnung 1994 gewährten Jubiläumsremuneration und 'Treueentschädigung' werden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien erbrachte Leistungen abgegolten. Sie sind bei der Beurteilung, ob der Höchstbetrag gemäß § 5 BezBegrBVG überschritten wird, als Bestandteil des von der Stadt Wien bezogenen (Ruhe )Bezuges mitzuberücksichtigen, stellen aber, da sie gemeinsam mit der Pension für eine einzige Tätigkeit (nämlich die eines Beamten der Stadt Wien) gewährt werden, - ebenso wie etwa eine zusätzlich zu einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen (vgl. § 2 BezBegrBVG) oder Gehalt gebührende Aufwandsentschädigung - keinen dritten Bezug iSd § 4 BezBegrBVG dar.'
Da unter dem Begriff 'Bezüge' im BezBegrBVG sohin alle Leistungen in Geld oder Geldwert zu verstehen sind, mit denen die Ausübung einer bestimmten Funktion abgegolten wird, und zwar unabhängig davon, ob es sich um wiederkehrende oder einmalige Leistungen (Zahlungen) handelt, ist auch die Ihnen ausbezahlte Jubiläumszuwendung als Bestandteil des vom Bund im Jänner 2010 bezogenen Monatsbezuges mit zu berücksichtigen.
Der Funktionsbezug nach dem Wiener Bezügegesetz 1997 für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds des Landtages wurde daher nach der Intention des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, wonach 'der Begriff des Bezuges nach §§ 4 und 5 nach Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden so auszulegen ist, dass sämtliche Leistungen (Bezüge) von einem Rechtsträger, welcher der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt, gleichgültig aus welchem Titel, der Limitierung, und zwar brutto, zu unterwerfen sind' (VfGH B99/02 ua vom ) im Monat Jänner 2010 als der zweite, niedrigere Rechtsträgerbezug zu Unrecht empfangen."
Weiters enthält der angefochtene Bescheid Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die nunmehr zurückgeforderten Bezüge nicht gutgläubig im Verständnis des § 9 Abs. 1 BO 1994 iVm § 20 Wr BezügeG 1997 empfangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Abs. 3 BezBegrBVG, jeweils in der Stammfassung dieser Bestimmungen nach dem Bezügebegrenzungsgesetz BGBl. I Nr. 64/1997, lauten:
"Höchstzahl der Bezüge und Ruhebezüge
§ 4. (1) Personen mit Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der Länder dürfen insgesamt höchstens zwei Bezüge oder Ruhebezüge von Rechtsträgern beziehen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Bestehen Ansprüche auf mehr als zwei solcher Bezüge oder Ruhebezüge, sind alle bis auf die zwei höchsten Bezüge oder Ruhebezüge stillzulegen.
...
(4) Von den verbleibenden Bezügen oder Ruhebezügen ist der jeweils niedrigere Bezug oder Ruhebezug nur soweit auszuzahlen, als insgesamt die im § 5 festgelegten Beträge nicht überschritten werden.
...
Kürzung des zweiten Bezuges oder Ruhebezuges
§ 5. ...
...
(3) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger (mit Ausnahme auf Grund von bezügerechtlichen Regelungen des Bundes), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung (in Wien amtsführenden Stadtrates) des betreffenden Landes, vermindert um 10%. ..."
§ 20 Wr BezügeG 1997 lautet:
"§ 20. §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, dass rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, gebührenden Leistungen hereinzubringen sind."
§ 9 Abs. 1 BO 1994 (Stammfassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 55/1994) lautet:
"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 9. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Stadt Wien zu ersetzen."
§ 20c Abs. 1 GehG in der Fassung der 42. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet (auszugsweise):
"Jubiläumszuwendung
§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. ..."
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich bei der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG um den Teil eines "weiteren Bezuges von einem Rechtsträger" im Verständnis des § 5 Abs. 3 BezBegrBVG handelt.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
In dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 831/01 = VfSlg. Nr. 16.536, hat letzterer zur Frage der Stilllegung einer Bezugsfortzahlung eines ehemaligen Bundeskanzlers im Monat der Abfindung der bei der Ö-AG erworbenen Pensionsansprüche durch eine Einmalzahlung Folgendes ausgeführt:
"... Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die an ihn geleistete Einmalzahlung zu Unrecht als einen 'Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt,' iSd. § 5 Abs 1 Bezügebegrenzungs-BVG qualifiziert habe.
Der Verfassungsgerichtshof hält jedoch diese Rechtsauffassung der belangten Behörde zumindest für vertretbar. Er geht dabei von Folgendem aus: Zum einen kann diese Einmalzahlung - jedenfalls denkmöglich - dem Begriff des 'Bezuges' subsumiert werden, weil sie zur Abfindung pensionsrechtlicher Ansprüche gewährt wurde und somit - gleichsam ersatzweise - an die Stelle 'laufender Zuwendungen' tritt. ..."
Damit hat der Verfassungsgerichtshof im Sinne der von ihm in diesem Zusammenhang vorgenommenen "Grobprüfung" die Auffassung vertreten, wonach die Qualifikation auch einer Einmalzahlung als Teil der "Bezüge" denkmöglich sei. Über die Richtigkeit einer solchen Auslegung ist damit keine Aussage getroffen.
In dem von der belangten Behörde weiters zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 99/02 u.a. = VfSlg. Nr. 17.336, hat dieser zur Einbeziehung von Sonderzahlungen für Zwecke der Bezügebegrenzung weiters Folgendes ausgeführt:
"All dies liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor: Die belangte Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den von der Quästur - Besoldung der Karl-Franzens-Universität Graz im Hinblick auf § 4 Abs 4 BezBegrBVG bekannt gegebenen Jahresbezug des Beschwerdeführers als ordentlicher Universitätsprofessor für das Jahr 2000 ihrer Berechnung gemäß § 5 Abs 4 Z 2 iVm § 4 Abs 4 leg. cit. iVm § 3 Abs 1 Z 3 Stmk LBezG zugrunde gelegt. Dass der Ruhebezug des Beschwerdeführers aus seiner ehemaligen Funktion als Landtagsabgeordneter im Verein mit dem Bezug aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor insgesamt der 'Deckelung' nach den genannten Bestimmungen des BezBegrBVG unterliegt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig wendet er sich in der Beschwerde gegen die Tatsache der Bezügebegrenzung an sich. Er bekämpft die von der belangten Behörde angewendete Berechnungsmethode. Diese ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Es steht mit den Bestimmungen des BezbegrBVG nicht im Widerspruch, den der belangten Behörde von der Universität - unter Hinweis auf § 4 Abs 4 leg. cit. - gemeldeten Jahresbezug in seiner Gesamtheit als einen dem Beschwerdeführer aus öffentlichen Mitteln zufließenden und damit nach dem Willen des Bundesverfassungsgesetzgebers den Begrenzungsregelungen des BezBegrBVG unterliegenden 'Bezug von einem Rechtsträger' (vgl. § 5 Abs 4 Z 2 BezBegrBVG) zu werten. Auch hinsichtlich der Art der Einbeziehung der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Sonderzahlungen in Form einer Division des Universitäts-Jahresbruttobezuges durch 14 trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass im angefochtenen Feststellungsbescheid vom sein Jahresbezug als Universitätsprofessor samt Sonderzahlungen mit dem um 20% verkürzten Monatsbezug eines Mitglieds der Landesregierung ohne Sonderzahlungen verglichen und aus dieser Differenz der neue Ruhegenussbezug errechnet worden sei, nicht zu. Denn nach den vom Verfassungsgerichtshof angestellten Berechnungen wurden die Sonderzahlungen auch beim Vergleichsmaßstab (Monatsbezug eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, vermindert um 20%) eingerechnet. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums liegt daher nicht vor. Ob die Berechnung rechtsrichtig war, hat nicht der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden."
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0177, zum Bezügebegriff des BezBegrBVG Folgendes ausgeführt:
"Die auf Grundlage des § 3 VO monatlich in gleicher Höhe bezogene Geldleistung wird als 'Funktionsgebühr/Auslagenersatz' bezeichnet. Sie dient jedoch nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 VO nicht (primär) der (pauschalen) Abgeltung von Auslagen, sondern dem Ersatz für Zeitversäumnis und Verdienst-, bzw. Einnahmenentgang. Darüber hinaus ist das BezBegrBVG vom - wenngleich nicht immer durchgehaltenen - Grundsatz der Einheitlichkeit des Bezuges, was insbesondere die Aufgabe der vormaligen Kumulation von Bezug und (pauschaliertem) Auslagenersatz zur Folge haben sollte, getragen ( Wieser in Korinek-Holoubek , Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 16 der Vorbemerkungen zum BezBegrBVG). Wenn auch § 2 Abs. 1 BezBegrBVG hier nicht anwendbar ist und der Dienstgeber im Bereich des § 10 leg. cit. frei ist, neben den 'monatlichen Bezügen' auch 'Nebenleistungen' zu gewähren (vgl. Wieser, a.a.O., Rz 3 zu § 10 BezBegrBVG), zeigt die erstgenannte Bestimmung doch, dass das zitierte Bundesverfassungsgesetz unter dem 'einheitlichen' Begriff des Bezuges im Prinzip alle Geldleistungen zusammenfassen wollte, die der Funktionsträger regelmäßig in gleicher Höhe als Gegenleistung für die Ausübung der Funktion erhält; … ."
In diesem Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof von einem Bezugsbegriff des BezBegrBVG ausgegangen, der (lediglich) regelmäßig bezogene Gegenleistungen für die Ausübung einer Funktion erfasst. Dies entspricht auch dem Wortsinn des Begriffes "Bezug", welcher im allgemeinen Sprachgebrauch synonym mit dem Begriff des "Gehalts" und des "Einkommens" verwendet wird (vgl. hiezu Duden , Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 1, 385). Unter "Einkommen" wird wiederum die "Gesamtsumme der regelmäßigen Einnahmen" (vgl. hiezu Duden , a. a.O., Band 2, 638), unter Gehalt die "regelmäßige (monatliche) Bezahlung der Beamten und Angestellten" (vgl. hiezu Duden , a. a.O., Band 3, 971) verstanden. Der Wortsinn des Begriffes der "Bezüge" beinhaltet somit das Element einer gewissen Regelmäßigkeit, was gegen seine Anwendung auf die Gebührlichkeit einer außerordentlichen Zuwendung, wie der Jubiläumszuwendung spricht.
Für diese Auslegung streiten aber auch Systematik und Zweck des BezBegrBVG. Das Regelungssystem des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 leg. cit. zielt ohne jeden Zweifel auf die Kürzung "monatlicher Bezüge" (hier geht es um jene nach dem Wiener BezügeG 1997 für Jänner 2010) ab. Es ist erkennbares Ziel der zitierten Bestimmungen des BezBegrBVG, das Gesamtausmaß der einem Funktionsträger als Gegenleistung für seine Funktionen bei den dort genannten Rechtsträgern in einem bestimmten Monat gebührenden Geldleistungen zu beschränken. Dies erfordert es aber, nicht nur in Ansehung des zu kürzenden Bezuges (hier nach dem Wr BezügeG 1997), sondern auch hinsichtlich des die Kürzung mitverursachenden Bezuges (hier also der Geldleistungen aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin zum Bund) eine Zuordnung der für die Berechnung heranzuziehenden Geldleistung als Gegenleistung für die Funktion in einem bestimmten Monat vorzunehmen. Auf diesem Gedanken beruhte offenbar auch die vom Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom aus verfassungsrechtlichen Gründen unbeanstandet gebliebene Vorgangsweise der dort belangten Behörde bei der Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
Eine solche Zuordnung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 1 erster Fall GehG zu einzelnen Monaten ist jedoch auf Grund ihrer Einmaligkeit schwer möglich, werden damit doch "treue Dienste" über 25 Jahre abgegolten. Die Zuordnung einer solchen Geldleistung zu einem einzigen Monat (sei es dem Monat der Auszahlung dieser Geldleistung, sei es auch dem Monat der Entstehung ihrer Gebührlichkeit durch bescheidmäßige Zuerkennung der Jubiläumszuwendung) für Zwecke der Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 5 Abs. 3 BezBegrBVG würde dem Zweck des zuletzt genannten Gesetzes, nämlich der Beschränkung von "Monatsbezügen", also der vom Funktionsträger für seine Funktionen in einem bestimmten Monat seitens der im Gesetz genannten Rechtsträger bezogenen Gegenleistungen, zuwiderlaufen. Sie führte aber auch infolge ihrer Abhängigkeit von der Zufälligkeit des Zeitpunktes ihrer Zuerkennung durch rechtsgestaltenden Bescheid bzw. ihrer Auszahlung zu sachwidrigen Ergebnissen, etwa wenn der Beamte zwar während seiner ersten 25 für die Jubiläumszuwendung relevanten Jahre, nicht aber auch noch im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Auszahlung der Jubiläumszuwendung Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen eines Landes erhalten hätte (diesfalls entfiele jede Kürzung), oder, umgekehrt, derartige Bezüge während der ersten 25 für die Jubiläumszuwendung relevanten Jahre nicht bezogen wurden, wohl aber im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Auszahlung der Jubiläumszuwendung (diesfalls würde die Jubiläumszuwendung im Zuerkennungsmonat voll wirksam).
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am