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VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0190

VwGH vom 08.06.2011, 2009/06/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-G252/2009-68, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Werner H und 2. Maria H, beide in H, beide vertreten durch Dr. Lorenz E. Riegler, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/06/0227 - 0229, und das in diesem verwiesene hg. Erkenntnis (gleichfalls) vom , Zlen. 2005/06/0379 - 0381, verwiesen werden. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist die von der E. GmbH am beantragte Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Fahrtechnik-, Trainings- und Kartentwicklungszentrums im Gebiet der beschwerdeführenden Gemeinde. Das Grundstück der Mitbeteiligten befindet sich ca. 500 m von der Grundgrenze des Baugrundstückes entfernt. Zu der von der Baubehörde anberaumten Bauverhandlung am wurden die Beschwerdeführer nicht geladen. Die Mitbeteiligten erhoben gegen den ihnen nicht zugestellten erstinstanzlichen Bescheid vom , mit dem die beantragte Baubewilligung erteilt worden war, Berufung. Diese Berufungen wurden vom Gemeinderat der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom als unbegründet abgewiesen. Die Berufungen seien weit nach Ablauf der achtwöchigen Frist des § 27 Stmk. BauG erhoben worden.

Die belangte Behörde behob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellungen der Mitbeteiligten die genannten Berufungsbescheide, da die Mitbeteiligten berechtigt gewesen seien, ihre Einwendungen auch nach Ablauf von acht Wochen ab Baubeginn zu erheben. Dem § 27 Stmk. BauG sei durch § 42 AVG (i.d. Fassung BGBl. I Nr. 158/1998) zur Gänze derogiert worden. Mit dem angeführten Vorerkenntnis Zlen. 2005/06/0227 - 0229 u.a. wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der Folge holte die Berufungsbehörde das lärmtechnische Gutachten des Ing. F. W. vom zu der Frage ein, ob das antragsgegenständliche Vorhaben den Bauvorschriften hinsichtlich der Immissionseinwirkungen auf die Nachbarschaft entspreche bzw. ob eine vorschriftswidrige Nutzung vorliege. Zur Nutzung der Anlage durch die verschiedenen Fahrzeugtypen führte dieser Sachverständige unter Pkt. 2.2.2 folgende, als Lw, A bezeichnete Schallleistungspegel ein: Leih-Karts 105 dB, Rennautos 112 dB, Renn-Karts 120 dB, Rotax-Karts 122 dB und Supermoto 112 dB. Angemerkt wurde dazu, dass "für Motorräder … der Nahfeldpegel gemäß den Bestimmungen der OSK von 98 dB auf 96 dB vermindert" wurde (Anm: OSK - Oberste Sportkommission Österreichs). Zusammenfassend stellte dieser Sachverständige zu dem mit Schreiben der B. GmbH vom eingeschränkten Projekt fest, dass bei einem der Projektseinschränkung entsprechenden Vollbetrieb Beurteilungswerte von Schallimmissionen aufträten, die an der Grundgrenze des Baulandes unter Berücksichtigung der getroffenen Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzdamm) das Widmungsmaß an den zur Nachbarschaft liegenden Grenzen erreichten, aber nicht überschritten. Auch bei voller Auslastung der Anlage würden die Widmungsmaße der Nachbargrundstücke bzw. dem dem Widmungsmaß gleichgesetzten Richtwert für zumutbare Immissionen von 55 dB tags nicht überschritten werden. Dies gelte auch für die Beurteilung von Schallpegelspitzen, die die dafür festgelegten Grenzwerte deutlich unterschritten. Um diese schalltechnischen Ausführungen einhalten zu können, sei es jedoch erforderlich, den Trainingsbetrieb an Samstagen alternierend mit Rennautos oder mit anderen Fahrzeugkategorien, die keinen höheren Emissionswert als jenen von Rennautos aufwiesen (Lw, A = maximal 112 dB), durchzuführen.

Mit Eingabe der B. GmbH vom wurde das Projekt in Bezug auf die Nutzung der Anlage am Dienstag und Donnerstag (insbesondere keine Nutzung an diesen Tagen durch Renn-Karts) weiter eingeschränkt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die vom Sachverständigen angenommenen Schallleistungspegel der Renn-Karts und Super-Moto den tatsächlichen Verhältnissen (und dem OSK-Reglement) nicht entsprächen, dieser betrage betreffend Renn-Karts tatsächlich 115 dB (statt wie vom Sachverständigen angenommen 120 dB) bzw. für Super-Moto 112 dB (Anm.: von diesem Wert geht auch der nichtamtliche Sachverständige in seinem Gutachten aus). Dazu wurde auf die im Akt bereits befindlichen Gutachten, insbesondere auch die schalltechnischen Messergebnisse im Zusammenhang mit den OSK-Reglements und die Angaben im verfahrensgegenständlichen Projekt verwiesen.

Der nichtamtliche Sachverständige erstattete in der Folge eine Ergänzung des lärmtechnischen Gutachtens vom , in der er von einem Schallleistungspegel für Renn-Karts in Höhe von 115 dB und für Rotax-Karts von 118 dB (statt von 122 dB wie im ursprünglichen Gutachten) ausging. Beide geänderten Annahmen wurden im Gutachten entsprechend begründet. In Bezug auf die Bewertung von Renn-Karts wurde auf ein vom Bauwerber vorgelegtes Messprotokoll der Firma M. vom verwiesen (dieses liegt nicht im Akt), in dem die Ergebnisse der Messungen auf der A1-Speedworld Kartbahn vom in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr dargestellt seien. Zu den Rotax-Karts wurde auf Messungen im Rahmen des veranstaltungsrechtlichen Verfahrens verwiesen, aus denen sich die geändert angesetzte Schallleistung ergäbe. Diese Messungen seien dem Sachverständigen von der Bezirkshauptmannschaft H am übermittelt worden. Auf Grund dieser niedriger angesetzten Schallleistungspegel für Renn-Karts und Rotax-Karts kam der nichtamtliche Sachverständige beim Immissionspunkt 1 (der das Wohnhaus der Mitbeteiligten betrifft) zu entsprechend niedrigeren Werten, nämlich 48 bis 49 dB bzw. 48 dB, beim Training am Dienstag und Freitag bzw. beim Regelbetrieb an Samstagen. Zusammenfassend stellte der nichtamtliche Sachverständige fest, dass durch die beantragte Neuberechnung auf Grund der Adaptierung der Ausgangsparameter bzw. der neuerlichen Projektkonretisierung deutliche Minderungen von 2 bis 7 dB im Bereich der Immissionsbelastungen einträten. Bedingt durch das logarithmische Maß der Summenbildung von Ist-Maß und Prognosemaß wirke sich die Verbesserung auf Grund der bestehenden Ist-Situation nicht so deutlich aus. Es seien aber auch in der Summe der ortsüblichen Verhältnisse Verminderungen um 2 bis 3 dB möglich.

In der vom Bürgermeister der Beschwerdeführerin u.a. mit den Mitbeteiligten geführten Aussprache am wurden in mehrfacher Hinsicht zu dem erstatteten Gutachten samt Ergänzung Einwände erhoben. (Es sei fraglich, ob tatsächlich alle Fahrzeugkategorien gemessen bzw. bewertet worden seien. Es sei zu beobachten gewesen, dass der Einsatz von Fahrzeugen gleicher Art einmal lauter, dann wieder leiser gewesen sei, es bestehe der Verdacht, dass Schalldämpfer verwendet worden seien, die später ausgebaut worden seien. Die auf S 9 des Gutachtens ausgewiesene Schallleistung von 86,3 dB läge weit unter den Werten für die genannten Fahrzeugarten (außer für Leih-Karts). Es wäre aufzuklären, dass damit nicht Fahrzeugarten mit wesentlich höheren Schallleistungen gemeint sein können. Ihrer Ansicht nach sei der Grundgeräuschpegel zu hoch angenommen worden. Dies sei zu überprüfen).

Die medizinische Sachverständige Mag. Dr. M. W. erachtete in ihrem am bei der Berufungsbehörde eingelangten Gutachten die sich beim Wohnhaus der Mitbeteiligten ergebende Zusatzbelastung von 2 dB zu einer Gesamtbelastung von 54 dB (im Vergleich zum Ist-Zustand von 52 dB) als unbedenklich, da eine Änderung des Lärms von 2 dB vom menschlichen Gehör nicht wahrgenommen werde.

Zu den angeführten Fragen der Mitbeteiligten erstattete der nichtamtliche Sachverständige Ing. F. W. eine weitere Ergänzung seines Gutachtens vom . Er vertrat zusammenfassend die Auffassung, dass die aufgeworfenen Fragen keine Änderungen der bisherigen Begutachtungen nach sich zögen.

In der Folge brachten u.a. die Mitbeteiligten eine Stellungnahme vom zum schalltechnischen Gutachten ein. Darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass das bei den Beurteilungsgrundlagen des Gutachtens angeführte Schreiben von B.- K. vom an die Beschwerdeführerin betreffend "Beurteilung von Supermotards und Rennkarts", weiters das schalltechnische Gutachten von B.-K. vom betreffend "Schallleistung verschiedener Fahrzeuge" und die schalltechnische Stellungnahme vom fehle. Weiters gebe der Sachverständige das Widmungsmaß des Grundstückes, auf dem die Anlage bewilligt werden solle, mit 70 dB am Tag an. In seinen Emissionsdarstellungen würden jedoch höhere Pegel genannt. Eine Begründung, warum diese höheren Pegel zulässig seien, sei erforderlich. Weiters sei die Herleitung der Emissionsdaten der einzelnen Fahrzeugkategorien nicht nachvollziehbar. Bei einem angegebenen Nahfeldpegel z.B. der Motorräder gemäß den Bestimmungen der "OSK" von 96 dB sei der dargestellte Maximalwert von 112 dB zu begründen. Die Angabe der Schallleistung von 112 dB für "Rennautos" unter Pkt. 2.2.2 des Gutachtens sei lediglich eine Behauptung und es würden diese Emissionsdaten auch nicht begründet.

Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Höhe der Emissionsdaten unter Pkt. 2.2.3 des schalltechnischen Gutachtens. Als Beispiel werde in Bezug auf Supermoto-Geräte angeführt, dass bei einer angegebenen Schallleistung von 125 dB und einer Einwirkzeit von 210 Minuten eine zu beurteilende Emission von lediglich 92, 3 dB angegeben werde. Eine derart hohe Pegelreduktion finde sich in allen anderen Betriebsfällen. Eine Begründung dafür sei dringend erforderlich. Auch die Berechnungen der Schallleistungen der Renn-Karts und der Rotax-Karts in der Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens seien nicht nachvollziehbar. Durch das vorliegende schalltechnische Gutachten und dessen Ergänzung bzw. die weitere schalltechnische Stellungnahme würden die tatsächlichen Auswirkungen des beantragten Projektes nicht in der notwendigen Schärfe und Klarheit dargestellt. Insbesondere seien folgende Fragen zu beantworten: Wie finde der Supermoto-Betrieb tatsächlich statt? Warum sei die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 nicht beachtet worden? Worauf gründeten die angegebenen Maximalpegel der einzelnen Fahrzeugkategorien? Wie würden die dargestellten Pegelreduktionen (maximale Schallleistung der Fahrzeuge - berechneter Emissionswert) begründet?

Der nichtamtliche Sachverständige Ing. F. W. nahm in einer weiteren Ergänzung seines Gutachtens vom zu diesen Fragen Stellung. Zusammenfassend stellte er fest, dass auch die aufgeworfenen Fragen keine Änderungen der bisherigen Begutachtungen nach sich zögen. Die in den Gutachten angegebenen Emissionsdaten und auch die Berechnung der Immissionswerte seien ausführlich begründet worden. Einzelne Tabellenwerte, die lediglich einem mit der Fachmaterie der Schalltechnik betrauten Techniker geläufig seien, seien in der vorliegenden Stellungnahme begründet worden.

In der Aussprache der Parteien am machte der Vertreter u.a. der Mitbeteiligten zur letzten Gutachtensergänzung geltend, diese sei insofern nicht nachvollziehbar, als der dort angesprochene längenbezogene Schallleistungspegel "keinen Begriff der Regel der Technik für diese Anwendungskonstellation darstelle und man so zu unrichtigen Beurteilungsgrundlagen komme".

Der Gemeinderat der Beschwerdeführerin wies die Berufung der Mitbeteiligten im verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren mit Bescheid vom mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Bewilligung vom mit den mit Bewilligungsvermerk versehenen Projekteinschränkungen vom und erteilt wird. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das lärmtechnische Gutachten samt seinen jeweiligen Ergänzungen zusammenfassend zu dem Ergebnis komme, die entscheidungswesentlichen Lärmemissionsverhältnisse zur Liegenschaft der Mitbeteiligten hielten sich in den im Gutachten im Einzelnen genannten Grenzen und solcherart seien durch die zufolge Adaptierung der Ausgangsparameter bzw. der neuerlichen Projektkonkretisierung durchzuführende Neuberechnung deutliche Minderungen der Lärmemissionen zu erwarten. Korrespondierend dazu komme die humanmedizinische Begutachtung zum Ergebnis, dass das vorgesehene Projekt mit den vorliegenden Einschränkungen als verträglich und damit nicht als unzumutbar zu beurteilen sei. Trotz der Länge und der Ausführlichkeit der gepflogenen Verhandlungsführung hätten die Mitbeteiligten keine Schritte dahingehend gesetzt, den vorliegenden Gutachten auf derselben fachlichen Ebene entgegenzutreten. Es sei den vorliegenden Gutachten mit laienhaft formulierten Einwendungen begegnet worden, die aber inhaltlich nicht dergestalt seien, dass die Berufungsbehörde an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten zweifeln würde.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten hob die belangte Behörde in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den angeführten Berufungsbescheid vom , soweit er das baurechtliche Verfahren betreffend die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Fahrtechnik-, Trainings- und Kartentwicklungszentrums betroffen hat, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, gegen den sich die Beschwerde inhaltlich nicht richtet, betraf das baurechtliche Verfahren betreffend die Änderung der Situierung des Hauptgebäudes beim verfahrensgegenständlichen Fahrtechnik-, Trainings- und Kartentwicklungszentrum).

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligten hätten im Verfahren und nun auch in der Vorstellung vorgebracht, dass das schalltechnische Gutachten unvollständig und daher nicht nachvollziehbar sei. Die Berufungsbehörde habe sich darauf berufen, die Mitbeteiligten seien dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und die erhobenen Einwendungen seien nicht derart, dass sie Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten aufkommen ließen. Die Behörde müsse sich aber mit Einwendungen, mit denen ein Gutachten eines behördlichen Sachverständigen sowohl in Bezug auf seine Grundlagen als auch hinsichtlich der Schlüssigkeit bekämpft werde, auch dann auseinandersetzen, wenn diese Einwendungen nicht sachverständig untermauert seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0233).

Zu den in der Vorstellung erhobenen Einwänden zum lärmtechnischen Gutachten werde Folgendes ausgeführt:

Sie seien sehr umfangreich und würden wesentliche Fragen aufwerfen, die im Verfahren unbeantwortet geblieben seien. Diese Fragen bezögen sich nicht auf die Vorgehensweise des Sachverständigen im Konkreten, sondern beträfen im Wesentlichen Fragen zu den Eingangsparametern des Gutachtens. Diese Fragen betreffend die Eingangsparameter des Gutachtens bedürften in Entsprechung der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der gleichen fachlichen Ebene, da diese jedenfalls vom lärmtechnischen Sachverständigen bzw. der Berufungsbehörde zu beantworten gewesen wären.

Ebenso verweise der nichtamtliche Sachverständige auf Unterlagen z.B. das OSK-Handbuch, dieses werde aber in den Beurteilungsunterlagen nicht angeführt. Völlig unklar bleibe, warum der Sachverständige die Verringerung der Nahfeldpegelgrenzwerte der OSK um 2 dB vorbehaltlos als Verringerung des Schallleistungspegels im reellen Einsatz übernehme.

Vermisst werde auch eine konkrete Aussage dazu, warum die unter Planunterlagen dargelegten Messungen und Gutachten vorbehaltlos übernommen würden. Nach Ansicht der belangten Behörde hätte der Sachverständige nachvollziehbar und verständlich begründen müssen, warum er genau diese Unterlagen zur Grundlage seines Gutachtens erhebe. Warum der herangezogene Sachverständige gerade jene Schallleistungspegel einsetze, sei für die erkennende Behörde nicht verständlich. Offen bleibe auch, unter welchen Eingangsparametern die Schallausbreitungsberechnung erfolgt sei. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass die Beantwortung der Frage, wie sich die Nutzung der baulichen Anlage auf die Einhaltung des Widmungsmaßes des zu bebauenden Grundstückes auswirke, im lärmtechnischen Gutachten nicht enthalten sei.

Auf Grund der obigen Darlegungen sei ersichtlich, dass das dem Verfahren zugrundegelegte lärmtechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei, da nicht klargestellt sei, ob dieses von den richtigen Voraussetzungen ausgehe. Dementsprechend sei auch das auf diesem Gutachten basierende medizinische Gutachten nicht geeignet, dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden, da es auf einem nicht mängelfreien lärmtechnischen Gutachten beruhe.

Hinsichtlich des Einwandes, wonach Unterlagen im Akt der Beschwerdeführerin nicht auflägen, die aber für die Verfolgung eines Rechtsanspruches für die Mitbeteiligten erforderlich wären, werde festgehalten, dass selbstverständlich den Mitbeteiligten eine vollständige Akteneinsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren sei, damit die Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gewährleistet sei.

Hinsichtlich der vorgebrachten Staubbelastung durch die beantragte bauliche Anlage werde festgehalten, dass die Mitbeteiligten bereits im gemeindebehördlichen Verfahren im Rahmen der Stellungnahme zum humanmedizinischen Gutachten auf diese Problematik hingewiesen hätten und diesbezüglich die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens gefordert hätten. Wie sich aus dem vorliegenden Gemeindeakt jedoch ergebe, seien seitens der Berufungsbehörde dahingehend keine weiteren Ermittlungen durchgeführt und auch in der Berufungsentscheidung auf die durch das beantragte Projekt hervorgerufene Staubbelastung bei den Mitbeteiligten nicht eingegangen worden. Festzuhalten sei, dass die Mitbeteiligten diesen Einwand rechtzeitig erhoben hätten, da dieser nicht von der Präklusionswirkung erfasst sei, zumal die Mitbeteiligten zur Verhandlung nicht geladen worden seien und sie die dort auch nicht ihre Einwendungen hätten geltend machen können.

Es seien somit auf Grund des mangelhaften lärmtechnischen Gutachtens und des dadurch auch nicht vollständigen humanmedizinischen Gutachtens sowie durch das Nichteingehen auf den Einwand bezüglich der Staubbelastung Rechte der Mitbeteiligten verletzt worden und es sei spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden gewesen.

In der inhaltlich allein gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin legte zu den in der Vorstellung erhobenen Einwänden gegen die lärmtechnischen Beurteilungen im Bauverfahren eine Stellungnahme des Ing. F.W. vom vor.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligten Parteien gemeinsam - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 94 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967 - GemO, LGBl. Nr. 115/1967, idF LGBl. Nr. 92/2008 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches im Bereiche der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides dagegen Vorstellung erheben.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Vorstellung schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen.

Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen.

Weiters war im vorliegenden Beschwerdefall das Stmk. Baugesetz (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden. Gemäß den Übergangsbestimmungen in den Novellen LGBl. Nr. 27 und 88/2008 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellen anhängigen Verfahren (wie im vorliegenden Fall) nach den jeweils bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen (ausgenommen davon sind gemäß § 119 f der Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008 § 13 Abs. 8 und § 85 Stmk. BauG, die im vorliegenden Beschwerdefall jedoch keine Rolle spielen).

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5);
… ."

Gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die Behörde, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist, größere Abstände vorzuschreiben.

Gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG (betreffend Schallschutz) muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder vom Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. e erster Satz Stmk. Raumordnungsgesetz 1974 (im Folgenden: Stmk. ROG 1974), in der Fassung LGBl. Nr. 20/2003 sind

"e) Industrie- und Gewerbeflächen … Flächen, die

1. als Industrie- und Gewerbegebiet 1 für solche Betriebe und Anlagen bestimmt sind, die keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Immissionen verursachen, wobei auch Schulungseinrichtungen (z.B. Fachhochschulen) oder Forschungseinrichtung (z.B. Technologiezentren) oder die für die Aufrechterhaltung von Betrieben und Anlagen in ihrer Nähe erforderlichen Wohnungen, Verwaltungs- und Geschäftsgebäude errichtet werden können,

2. als Industrie- und Gewerbegebiet 2 nicht unter Z 1 fallen und als Standortvorsorge für die Entwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft auch für Betriebe und Anlagen bestimmt sind, welche in Abhängigkeit von ihren charakteristischen Nutzungsmerkmalen besondere Standortanforderungen aufweisen, denen in anderen Baugebieten oder in deren Nähe aus Gründen des Nachbarschaftsschutzes nicht hinreichend entsprochen werden kann."

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Berufung eine Verletzung des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG im Hinblick auf die durch das Vorhaben zu erwartende Lärmbelästigung und im weiteren Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die zu erwartende Verschlechterung der Luftgüte geltend gemacht. Ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG steht den Mitbeteiligten im vorliegenden Fall nicht zu, da die im Bauverfahren maßgebliche Widmung des Baugrundstückes "Industrie- und Gewerbegebiet 2" keinen Immissionsschutz enthält.

Der beschwerdeführenden Gemeinde kommt gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG im aufsichtsbehördlichen Verfahren über eine Vorstellung einer Partei selbst Parteistellung zu und ist sie nach dieser Bestimmung auch beschwerdeberechtigt u.a. beim Verwaltungsgerichtshof.

Eine Rechtsverletzung einer beschwerdeführenden Gemeinde durch einen aufhebenden Vorstellungsbescheid kommt jedenfalls insoweit in Betracht, als es um die die Aufhebung tragenden Gründe des in Frage stehenden Vorstellungsbescheides geht (vgl. u.a die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/06/0046, und vom , Zl. 99/17/0186; weiters auch A. Hauer ,

17. Teil, Gemeindeaufsicht Rz 170 in Klug/Oberndorfer/Wolny (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht). Tragende Aufhebungsgründe waren im vorliegenden Fall, dass das dem Verfahren zugrunde gelegte lärmtechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen nicht nachvollziehbar sei, da nicht klargestellt sei, ob dieses von den richtigen Voraussetzungen ausgehe (die Berufungsbehörde hätte sich mit den laienhaft erhobenen Einwänden auseinandersetzen müssen). Dementsprechend sei auch das auf diesem Gutachten basierende medizinische Gutachten nicht geeignet, dem Verfahren zugrunde gelegt zu werden, da es auf einem nicht mängelfreien lärmtechnischen Gutachten beruhe. Weiters habe die Berufungsbehörde auch den rechtzeitig erhobenen Einwand der durch das beantragte Projekt hervorgerufenen Staubbelastung nicht behandelt. Es seien somit Rechte der Mitbeteiligten verletzt worden.

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen wäre, die von den Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen gegen das lärmtechnische Gutachten (wie auch gegen das darauf basierende humanmedizinische Gutachten) einer eingehenden fachlichen Prüfung zu unterziehen, in welchem Falle die belangte Behörde zu einem anders lautenden, konkret der Vorstellung nicht Folge gebenden, Vorstellungsbescheid gelangt wäre. Weiters sei es weder der Berufungsbehörde noch dem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen möglich gewesen, auf Fragen einzugehen, die erst in der Vorstellung der erstmitbeteiligten Partei aufgeworfen worden seien.

Zunächst ist festzustellen, dass die Mitbeteiligten - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - bereits im Berufungsverfahren zahlreiche Einwände gegen das lärmtechnische Gutachten und die in der Folge erstatteten ergänzenden Stellungnahmen des nichtamtlichen Sachverständigen erhoben haben. So änderte etwa der Sachverständige auf Grund der Eingabe der Bauwerber vom in seiner Gutachtensergänzung vom die ursprünglich angenommenen Schallleistungspegel für Renn-Karts bzw. Rotax-Karts von ursprünglich 120 dB bzw. 122 dB auf 115 dB bzw. 118 dB. In der Stellungnahme der Mitbeteiligten dazu vom wurde u.a. geltend gemacht, dass die Berechnungen der Schallleistungen der Renn-Karts und der Rotax-Karts in der Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde in dieser Stellungnahme u. a. die Frage aufgeworfen, worauf sich die angegebenen Maximalpegel der einzelnen Fahrzeugkategorien gründeten und wie die dargestellten Pegelreduktionen (erwähnt wird die angegebene Schallleistung von Supermoto-Geräten von 125 dB, für die sich bei einer Einwirkzeit von 210 Minuten eine zu beurteilende Emission von lediglich 92,3 dB ergebe. Weiters wird in diesem Zusammenhang auch auf die angenommene Reduktion des Emissionspegels für Rennwagen von 25,7 dB zu einer Schallleistung von nur 86,3 dB hingewiesen). Es wurden von den Mitbeteiligten zu den erstatteten Gutachten und Ergänzungen etliche, nicht von vorneherein unbeachtlich erscheinende Einwände erhoben.

Die Berufungsbehörde hat diese Einwände in ihrer Berufungsentscheidung vom 23. Jänner pauschal mit der Argumentation abgehandelt, dass die Mitbeteiligten dem vorliegenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien. Es seien mehr oder minder laienhaft formulierte Einwendungen vorgebracht worden, die aber inhaltlich nicht dergestalt seien, dass sie die Behörde an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten zweifeln ließen. Die Berufungsbehörde traf ihre Entscheidung daher auf Grund der vorliegenden Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der herangezogenen Sachverständigen. In dieser verfahrensrechtlichen Situation stand es den Mitbeteiligten als Parteien des Verfahrens zweifellos zu, in ihrer Vorstellung wiederum Einwände gegen das herangezogene Gutachten und die erstatteten ergänzenden Stellungnahmen des nichtamtlichen Sachverständigen ins Treffen zu führen.

Weiters vertritt die beschwerdeführende Gemeinde die Ansicht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die von den Mitbeteiligten erhobenen Einwendungen gegen das lärmtechnische Gutachten (wie auch gegen das darauf basierende humanmedizinische Gutachten) einer eingehenden fachlichen Prüfung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0213.

Aus diesem von der Beschwerdeführerin selbst zitierten hg. Erkenntnis ergibt sich aber, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt ist, bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides auf Grund eigener Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten sei, zu prüfen. Ein solches Ermittlungsverfahren hat somit den Zweck, dass sich die Vorstellungsbehörde darüber Gewissheit verschafft, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zur Frage des Prüfungsumfanges der Vorstellungsbehörde im aufsichtsbehördlichen Verfahren aber auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine diesbezügliche Verpflichtung, eigene Ermittlungen anzustellen, um den in der Angelegenheit maßgebenden Sachverhalt zu klären, nicht besteht. Mit der in Frage stehenden Vorstellung der Mitbeteiligten wurden - wie das auch die Beschwerdeausführungen zeigen - Fragen zu den herangezogenen Gutachten bzw. ergänzenden Stellungnahmen aufgeworfen, die von der belangten Behörde alleine nicht beantwortet werden konnten. Bei dieser Situation stand es der belangten Behörde auch offen, den in Frage stehenden Berufungsbescheid im Hinblick darauf, dass das Gutachten und seine Ergänzungen nicht zur Gänze nachvollziehbar waren, aufzuheben. Sie hat es damit der Berufungsbehörde auferlegt, sich nach Einholung einer entsprechenden Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen mit den Einwänden im Einzelnen auseinanderzusetzen.

Der bindende Aufhebungsgrund in Bezug auf die lärmtechnische Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ist im vorliegenden Fall darin gelegen, dass das zugrundeliegende Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen nicht zur Gänze nachvollziehbar waren und sich die Berufungsbehörde mit den konkret erhobenen Einwänden der Mitbeteiligten dazu nicht entsprechend auseinander gesetzt hat. Angesichts der in der Vorstellung erhobenen Einwände gegen die erstatteten Gutachten und Ergänzungen des lärmtechnischen Sachverständigen hat die belangte Behörde diese relevanten Verfahrensfehler des vorliegenden Berufungsverfahrens auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend erkannt. Ob die einzelnen von den Mitbeteiligten geltend gemachten Einwände gegen das erstattete Gutachten und seine Ergänzungen, von denen die belangte Behörde einige in ihrer Entscheidung konkret anspricht, letztlich von Relevanz sind oder nicht, kann jedenfalls nicht - wie es die Beschwerde versucht - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, weil eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens des Berufungsverfahrens in jedem Fall geboten ist (davon geht selbst die Beschwerdeführerin aus) und daher ein wesentlicher Verfahrensmangel des von der belangten Behörde kontrollierten Berufungsverfahrens vorlag.

Soweit die beschwerdeführende Gemeinde in diesem Zusammenhang das Vorbringen des nichtamtlichen Sachverständigen in seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten schalltechnischen Stellungnahme zur Vorstellung vom ins Treffen führt, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht verpflichtet war, eigene Ermittlungen zum maßgebenden Sachverhalt, also im vorliegenden Fall eine entsprechende Gutachtensergänzung, einzuholen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am