VwGH vom 28.10.2009, 2007/01/1294
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des A I in W, geboren am 1978, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 231.677/0/5E-XI/33/02, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien (ohne Kosovo)) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger Serbiens, gelangte am in das österreichische Bundesgebiet und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er habe seine Heimat verlassen, weil es in Südserbien bzw. in seinem Heimatort an der Grenze zu Mazedonien keine Sicherheit gebe. Er sei im Mai 2002 für zwei Tage inhaftiert und dann freigelassen worden, man habe sich bei ihm entschuldigt, da er mit einer anderen Person verwechselt worden sei.
Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und stellte weiters gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien - Provinz Kosovo" fest (Spruchpunkt II.).
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung richtete sich lediglich gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides.
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid "gemäß § 7 AsylG" ab (Spruchpunkt I.) und stellte weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien (ohne Kosovo)" fest (Spruchpunkt II.).
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Zu I.:
Die belangte Behörde hat nicht beachtet, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides mangels Berufungserhebung in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist. Sie hat somit über eine bereits rechtskräftig entschiedene "Sache" nochmals entschieden und dadurch den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Da sie damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen hat, ist ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/23/1035, vom , Zl. 2008/23/0886, vom , Zl. 2001/01/0165, und vom , Zl. 2001/01/0039).
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Berufung gegen den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Zu II.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien (ohne Kosovo)" bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-88637