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VwGH vom 01.03.2012, 2011/12/0059

VwGH vom 01.03.2012, 2011/12/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma sowie Dr. Pfiel und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der KE in W, vertreten durch Mag. Dr. Rene Werner Mayer, LLM, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P834663/41-PersC/2011, betreffend Versagung der Feststellung der Definitivstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in der Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 1, als Oberstleutnantarzt in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Militärmedizinischen Zentrum/Heeresspital in Verwendung.

In einer - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthaltenen - Eingabe vom hatte die Beschwerdeführerin die Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt begehrt.

Mit Bescheid vom stellte das Kommando Einsatzunterstützung als Dienstbehörde erster Instanz "aufgrund des Fehlens der Voraussetzung des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 … fest …, dass der Eintritt der Definitivstellung nicht erfolgt ist". Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung aus § 11 BDG sowie aus der Anlage 1 zum BDG 1979 aus, die Beschwerdeführerin habe das Definitivstellungserfordernis nach Z. 12.19 lit. a der Anlage 1 - die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z. 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten - erbracht. Das Erfordernis nach Z. 12.21 der Anlage 1 zum BDG 1979, der erforderliche Abschluss der Grundausbildung, sei bis dato nicht erfüllt worden. Da somit nicht alle Voraussetzungen für eine Definitivstellung erbracht seien, sei festzustellen gewesen, dass die Definitivstellung nicht eingetreten sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin zum Erfordernis der Grundausbildung vor, der Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung habe in seinem Schreiben vom (gegenüber der belangten Behörde) ausgeführt, die Beschwerdeführerin versehe ihren Dienst im Militärmedizinischen Zentrum fachlich und dienstlich korrekt, hätte bisher drei Auslandseinsätze mit hervorragender Dienstleistung absolviert und den "GALG" (offenbar gemeint: Grundausbildungslehrgang) positiv abgeschlossen. Es sei nicht anzunehmen, die Dienstbehörde erster Instanz hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass die Beschwerdeführerin den Grundausbildungslehrgang noch nicht absolviert hätte, insbesondere weil ihre fachliche und dienstliche Kompetenz ebenso wie ihre bisherigen Auslandseinsätze in diversen Gesprächen seitens der Dienstbehörde erster Instanz betont worden seien. Auch seitens der belangten Behörde sei gegenüber der Beschwerdeführerin betont worden, dass diese bis zu ihrer Bestellung als Leiterin der psychiatrischen Ambulanz im Jahr 2009 alle in ihrer militärärztlichen Laufbahn gestellten Aufgaben inklusive ihrer Auslandseinsätze mit Bravour absolviert hätte. Dies lasse nur den Schluss zu, dass die Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin sowie die Dienstbehörde erster Instanz weder Mängel in ihrer medizinisch-fachlichen Kompetenz noch Schwächen in der Führungskompetenz erkannt bzw. festgestellt hätten. Es werde daher angenommen, dass die Dienstvorgesetzten in Kenntnis des von der Beschwerdeführerin noch nicht absolvierten Grundausbildungslehrganges für die feststehende Erfüllung des Definitivstellungserfordernisses nur die Bestimmung des § 30 BDG 1979 gemeint haben könnten. Dem entspreche auch die Anforderung von Bestätigungen ihrer anderweitigen Ausbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen durch die Dienstbehörde, die die Beschwerdeführerin in weiterer Folge auch übermittelt habe. Diese Auffassung werde zudem durch entsprechende fernmündliche Zusagen der Definitivstellung spätestens mit durch verschiedenste Stellen der belangten Behörde bestätigt. Die Behörde habe in vergleichbaren Fällen Bedienstete der Zentralstelle unter Anrechnung von mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichbaren Qualifikationen definitiv gestellt, obwohl auch diese über das Erfordernis der Absolvierung der Grundausbildung nicht verfügt hätten. Da aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes vergleichbare Fälle gleich zu behandeln seien, würde ein Abgehen von dieser Praxis im Fall der Beschwerdeführerin zu einer Ungleichbehandlung führen. Der Erstbescheid enthalte zum Definitivstellungserfordernis der abgelegten Grundausbildung bzw. zur Anrechenbarkeit von anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifikationsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten im Sinne des § 30 BDG keine Ausführungen. Die Dienstbehörde erster Instanz habe der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör gehört und in der Begründung des Erstbescheids keine Ausführungen zu den Definitivstellungserfordernissen nach § 30 BDG 1979 getroffen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab und bestätigte den Erstbescheid. Begründend legte die belangte Behörde nach Darstellung des Gangs des Verwaltungsverfahrens - respektive des Inhaltes des Erstbescheides sowie der Berufung - folgenden Sachverhalt zugrunde:

"Sie standen vom bis in einem provisorischen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit (M ZO 1).

Mit Schreiben des Kommandos Einsatzunterstützung vom …wurden Sie gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge der Transformation A mit Wirksamkeit vom von Ihrer bisherigen Verwendung abberufen und auf dein Arbeitsplatz 'LArzt FA, Positionsnummer Z, Organisationsplannummer Y, Truppennummer N, Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1, in der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital, eingeteilt werden, Mit Wirksamkeit wurden Sie in die Verwendungsgruppe M BO 1 überstellt und zum 'Majorarzt' auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 1, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Militärpersonen und Heeresverwaltung, ernannt (Dekret des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom . Mit Dekret des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vom wurden Sie in Kenntnis gesetzt, dass Sie berechtigt sind, ab den Amtstitel 'Oberstleutnantarzt' zu führen.

Sie haben bis dato an folgenden Auslandseinsätzen teilgenommen:

KFOR bis (1 Monat, 21 Tage)

KFOR 2 bis (2 Monate) KFOR 2 bis (2 Monate, 10 Tage)

Mit Schreiben vom (Urgenz im November 2010 hinsichtlich der Nichterledigung dieses Antrages) beantragten Sie die Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses mit nächstmöglicher Wirkung. Weiters führten Sie aus, dass Sie mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom … auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BO 1, Funktionsgruppe 1, eingeteilt und somit ernannt worden wären."

Nach weiterer Zitierung von Rechtsgrundlagen erwog die belangte Behörde, die Beschwerdeführerin habe unzweifelhaft die Ernennungserfordernisse für ihre Überstellung (auf Ernennung) in die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Wirksamkeit vom erfüllt. Gleichfalls habe sie dadurch, dass sie seit in einem provisorischen Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit gestanden sei, das Definitivstellungserfordernis des § 11 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 durch Vollendung einer Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis, erfüllt.

Die in § 11 Abs. 1 Z. 1 für die Verwendung weiteren erforderlichen Definitivstellungserfordernisse seien in Z. 12.19 und Z. 12.21 der Anlage 1 zum BDG 1979 normiert. Aufgrund ihrer Teilnahme an Auslandseinsätzen habe die Beschwerdeführerin auch das Definitivstellungserfordernis der Z. 12.19 lit. a der zitierten Anlage erfüllt.

In Z. 12.21 der zitierten Anlage werde nun noch als weiteres Definitivstellungserfordernis für alle übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 festgelegt. In Folge dessen, dass die Beschwerdeführerin bis dato die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nicht abgelegt habe, sei somit die Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses trotz Erfüllung der sonstigen Definitivstellungserfordernisse nicht eingetreten.

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin schließt der angefochtene Bescheid wie folgt:

"Ihrem Einwand, dass Sie auf Grund des 'Bescheides' vom auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit M BO 1 übernommen worden wären, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um keine Ernennung im dienstrechtlichen Sinn, sondern um eine Mitteilung gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (Verwendungsänderung) gehandelt hat. Diesbezüglich wurden Sie in Kenntnis gesetzt, dass Sie im Zuge der Transformation A mit Wirksamkeit vom von Ihrer bisherigen Verwendung abberufen und auf dem Arbeitsplatz "LArzt FA ", Wertigkeit M BO 1, Funktionsgruppe 1, in der Dienststelle Militärmedizinisches Zentrum/Heeresspital, eingeteilt werden. Ihre dienstrechtliche Stellung blieb jedoch dadurch unverändert, weil Sie weiterhin der Personengruppe Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZO 1 angehörten. Ihre tatsächliche Überstellung bzw. Ernennung in die Verwendungsgruppe M BO 1 erfolgte erst mit Wirksamkeit .

Ungeachtet dessen ist jedoch die Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses - wie bereits oben ausgeführt - mangels Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nicht eingetreten.

Soweit sich Ihr Berufungsvorbringen auf die Anrechnung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten auf die Grundausbildung gemäß § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bezieht, weist die Berufungsbehörde darauf hin, dass sie nicht berechtigt ist, darüber abzusprechen, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruch) war. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach 'Sache' nach § 66 Abs. 4 des im Spruch zitierten Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 die Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, in Form eines Sachbescheides, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und der Berufungsbescheid ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet …

Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag zwar in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; es darf die Sache jedoch ihrem Wesen nach nicht geändert werden. Diese 'Wesensänderung der Sache' ist jedoch soweit es Ihren erstmals in der Berufung vom gestellten Antrag auf Anrechnung anderweitiger Ausbildungen oder sonstiger Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständiger Arbeiten auf die Grundausbildung gemäß § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 betrifft, gegeben. Ungeachtet dessen wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes … dem Beamten nach dem eindeutigen Regelungsinhalt des letzten Satzes des § 30 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ('Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht') ein subjektives Recht auf Anrechnung überhaupt nicht zusteht. Hätte der Gesetzgeber demgegenüber der Behörde gemäß § 30 leg. cit. eine Ermessensentscheidung über die Anrechnung auf die Grundausbildung einräumen wollen, hätte er sich lediglich des letzten Satzes des § 30 leg. cit. enthalten müssen, um schon durch den ersten Satz dieser Bestimmung ('Auf die Grundausbildung können ... angerechnet werden, …') die Einräumung von Ermessen zum Ausdruck zu bringen.

Hinsichtlich Ihres Berufungsvorbringens bezüglich fernmündlicher Zusagen der Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses mit spätestens durch verschiedenste Stellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport weist die Berufungsbehörde darauf hin, dass (behördliche) Zusagen keine Rückwirkung auf die maßgebliche Rechtslage haben. Die Rechtslage allein und nicht allenfalls erteilte unrichtige Auskünfte (einer Behörde) stellt die Grundlage für den von einer Behörde zu erlassenden Bescheid dar, oder - anders ausgedrückt - es gibt kein subjektivöffentliches Recht auf eine auskunftsgemäße Entscheidung ...

Ihr Berufungseinwand, dass Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege und kein bzw. nur ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, muss zurückgewiesen werden. Die erstinstanzliche Entscheidung sowie die Berufungsentscheidung basieren - entgegen Ihrer Auffassung - auf einem in sich geschlossenen Sachverhalt, Es war daher seitens der erstinstanzlichen Behörde auch nicht erforderlich, Ihnen das Parteiengehör einzuräumen.

Ihr Vorwurf, dass die erstinstanzliche Behörde ihre in § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 normierten Zeitraum für die Bescheiderlassung nicht eingehalten habe, ist zwar grundsätzlich berechtigt. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass Sie die Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses während des Zeitraumes () beantragt haben, in dem Sie noch der Verwendungsgruppe Militärperson auf Zeit angehörten und somit eine Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses in der Verwendungsgruppe M ZO 1 gesetzlich nicht möglich war. Es war daher seitens der Dienstbehörde aufgrund ihres Antragstextes 'mit nächstmöglicher Wirkung', davon auszugehen, dass dieser Antrag vorsorglich für jenen Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem eine Definitivstellung Ihres Dienstverhältnisses nach Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen (inklusive der erfolgreich abgeschlossenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1) frühestens eintreten kann.

In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid und dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte auch im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben.

Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, weil es zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin u.a. im Recht auf Feststellung des Eintritts der Definitivstellung ihres Dienstverhältnisses verletzt; sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hiezu hat die Beschwerdeführerin eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass die belangte Behörde § 30 BDG 1979 unrichtig angewendet habe. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung ergebe sich, dass die Dienstbehörde erster Instanz zweifelsohne die Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung einer Anrechnung der bisherigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin auf die geforderte Grundausbildung vorgenommen und eine vollständige Anrechnung ihrer Grundausbildung vorgenommen habe. Nur so sei zu erklären, dass der Kommandant der Dienstbehörde erster Instanz in seinem Schreiben vom den Abschluss der Grundausbildung durch die Beschwerdeführerin bestätigt habe. Dies sei auch inhaltlich nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits mehrere Auslandseinsätze geleistet habe und auch sonst über zusätzliche Qualifikationen verfüge, die allesamt gegenüber der in Z. 12.21 der Anlage 1 zum BDG 1979 angesprochenen Grundausbildung mehr als gleichwertig seien.

Zudem verneine die belangte Behörde zu Unrecht ihre Spruchkompetenz zur Frage der Anrechnung, weil dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren nicht die Anrechnung beantragt, sondern vielmehr dargelegt, dass das geforderte Definitivstellungserfordernis der Grundausbildung bereits durch Anrechnung erfüllt sei. Die belangte Behörde habe es daher rechtswidriger Weise unterlassen, über den Umstand, dass der Beschwerdeführerin ihre Grundausbildung bereits angerechnet worden sei, abzusprechen.

Nach § 11 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, wird das Dienstverhältnis auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen

1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und

2. eine Dienstzeit sechs Jahren in provisorischem Dienstverhältnis vollendet hat.

Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.

Z. 12 der Anlage 1 zum BDG 1979 regelt die Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1.

Z. 12.19 bis 12.21 der zitierten Anlage lauten in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80:

"Definitivstellungserfordernisse:

12.19.

a) Die Teilnahme an Auslandseinsätzen nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG in der Dauer von mindestens sechs Monaten, …

Die Zeiten nach lit. a, b oder c sind für die Erreichung der sechsmonatigen Frist nach lit. a oder c zusammenzurechnen. Sind die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen nach lit. a bis d nicht vom Bediensteten zu vertreten, so steht dieses Fehlen einer Definitivstellung nicht entgegen.

12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.

12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1."

Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde u.a. die Grundausbildung der Beamten neu geordnet. Die durch diese Novelle neu gefassten Bestimmungen (§§ 25 bis 31 BDG 1979) über die Grundausbildung lauten, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:

"Grundsätzliche Bestimmungen

§ 25. (1) Die Grundausbildung hat die Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Überdies soll die Grundausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Die Grundausbildung ist von der obersten Dienstbehörde bereitzustellen. Beamte mit ähnlichen Aufgabenbereichen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches einer obersten Dienstbehörde sind einer einheitlichen Grundausbildung zu unterziehen. Die Teilnahme an Lehrgängen oder Lehrgangsteilen im Rahmen der Grundausbildung ist jedenfalls Dienst.

...

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 30. Auf die Grundausbildung können anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständige Arbeiten angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Auch die gänzliche Anrechnung der Grundausbildung ist zulässig. Die Gleichwertigkeits- sowie die Zweckmäßigkeitsprüfung nimmt die Dienstbehörde vor. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht."

Die ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR 21. GP, führen zur Neufassung der §§ 25 bis 31 BDG 1979 u.a. aus:

"Zu den §§ 25 bis 31:

Schon nach der derzeitigen Rechtslage fällt die Grundausbildung grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des betreffenden Ressorts. Nur für die Beamten der Besoldungsgruppe 'Allgemeiner Verwaltungsdienst' gibt es gemeinsame Grundausbildungsvorschriften, die jedoch gleichzeitig eine Vielzahl von Ausnahmen von der gemeinsamen Grundausbildung vorsehen. Die rechtlich gebotene Einheitsgrundausbildung des Allgemeinen Verwaltungsdienstes hat sich aus mehreren Gründen nicht ausreichend bewährt:

Die inhaltliche Gestaltung sowie die organisatorische Bereitstellung der Grundausbildung sollen gemäß dem vorliegenden Entwurf grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der einzelnen Ressorts fallen und an den dortigen Anforderungen orientiert sein. Diese neue Form der Verantwortung für die Grundausbildung dürfte insbesondere in jenen Ressorts keine größeren Umstellungsprobleme verursachen, die bereits derzeit die Ausbildung eines Großteils ihrer Bediensteten selbst durchführen. Es sind dies die Ressortbereiche der Bundesministerien für Finanzen, Inneres, Landesverteidigung sowie soziale Sicherheit und Generationen. In den angesprochenen Ressorts besteht eine Reihe von Grundausbildungseinrichtungen, in denen bereits seit langer Zeit erfolgreich ein hohes Ausbildungsniveau gehalten wird.

Die Ausgestaltung der konkreten Grundausbildung soll wie bisher in Verordnungsform erfolgen, wobei die Verordnung über die Grundausbildung aller Bediensteten eines Ressorts von der jeweiligen obersten Dienstbehörde erlassen wird. Es soll aber auch zulässig sein, dass für bestimmte Personengruppen mehrerer Ressorts von mehreren Ressorts gemeinsame Grundausbildungsverordnungen erlassen werden.

Für die Zuweisung zur Dienstprüfung soll es in Zukunft keines Antrages des Beamten bedürfen. Es wird damit dem bereits im Vertragsbedienstetenrecht bestehenden Prinzip der dienstgeberseitigen Entsendung entsprochen.

Die Bestimmungen betreffend die Dienstprüfung wurden deutlich dereguliert. Diese kann künftig nicht nur als Gesamtprüfung, sondern auch aufgeteilt auf mehrere Teilprüfungen stattfinden. Damit wird insbesondere den vielen Forderungen entsprochen, die Grundausbildungslehrgänge im so genannten Modulsystem konzipieren zu können. Bei dieser Form eines Grundausbildungslehrganges ist eine Abfolge von Teilprüfungen vorgesehen, die jeweils nach einem abgeschlossenen Fachgebiet den entsprechenden Lehrinhalt zum Prüfungsinhalt haben. Anrechnungen von anderweitigen Ausbildungen sollen weiterhin zulässig sein, wenn Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit gegeben ist.

…"

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ernennungserfordernisse für einen Militärarzt in der Verwendungsgruppe M BO 1 erfüllt. Von den Definitivstellungserfordernissen sieht die belangte Behörde jenes nach Z. 12.19 lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt, nicht jedoch das weitere Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nach Z. 12.21 der zitierten Anlage.

Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber wie schon im Verwaltungsverfahren so auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, die Grundausbildung, allenfalls durch Anrechnung nach § 30 BDG 1979, erfolgreich abgeschlossen zu haben und damit das weitere Definitivstellungserfordernis nach Z. 12.21 der zitierten Anlage zu erfüllen.

Zum Inhalt der Grundausbildung trifft § 25 BDG 1979 grundsätzliche Bestimmungen. Nach § 26 Abs. 1 BDG 1979 haben die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich die Grundausbildung durch Verordnung zu regeln.

Fraglich ist daher, anhand welcher Bestimmung die belangte Behörde zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin bis dato die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1 nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, im Hinblick auf welche rechtlichen Vorgaben an eine Grundausbildung und auf Grund welcher Tatsachenannahmen sie zur rechtlichen Schlussfolgerung gelangte, dass die Beschwerdeführerin bislang die für sie in Betracht kommende Grundausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen habe.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Militärärztin in der Verwendungsgruppe M BO 1 in Verwendung steht und wohl für diese Verwendung ihre Definitivstellung anstrebt. Fallbezogen könnte daher als Grundausbildung jene nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes, kundgemacht im Verordnungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, VBl. I Nr. 46/2002, in Betracht kommen. Nach § 1 leg. cit. erfolgt die Ausbildung durch einen Ausbildungslehrgang in Verbindung mit einer praktischen Verwendung. Hat der Kandidat den Ausbildungslehrgang absolviert, so ist er nach § 6 Abs. 1 leg. cit. von Amts wegen zur Dienstprüfung zuzuweisen, die nach Abs. 2 leg. cit schriftlich und mündlich abzulegen und deren Inhalt in § 7 leg. cit. näher geregelt ist.

Da aber die belangte Behörde ohne jegliche Bezugnahme auf die für die Beschwerdeführerin maßgeblichen Grundausbildungsbestimmungen und ohne deren Anhörung (§ 8 DVG) zu den maßgeblichen Voraussetzungen nähere Feststellungen über Ausmaß und Stand der konkreten Grundausbildung unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am