VwGH vom 24.03.2011, 2009/06/0177
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des B F in X, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/56295/2008/007(BBK/45/2008), betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rückgängigmachung einer Grundabtretung gemäß § 23 Abs. 2 Sbg BebauungsgrundlagenG (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem in der Verhandlung mündlich verkündeten Bescheid vom wurde u.a. dem Beschwerdeführer die Widmung der Grundparzelle Nr. 66/63, KG L., nach Maßgabe der eingereichten und hiemit genehmigten Bauplatzerkärungspläne unter der Voraussetzung baubehördlich bewilligt, dass den Bebauungsgrundlagen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen und den Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, welche in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift im einzelnen niedergelegt seien, entsprochen werde. Nach den verwiesenen "Forderungen" des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hatten die Konsenswerber (u.a. der Beschwerdeführer) gemäß § 15 Sbg. BebauungsgrundlagenG u.a. das Trennstück B, wie es im Plan ON 4 dargestellt sei, unentgeltlich und kostenfrei an die Stadtgemeinde abzutreten. Aus dem angeschlossenen Lageplan ergibt sich, dass im Süden des Bauplatzes der Z-Weg vorbeiführt und senkrecht dazu östlich des genannten Bauplatzes die projektierte B-Straße vorgesehen ist, durch deren Ausbau und Verlängerung nach Süden und Einbindung in den Z-Weg in einer Breite von 8,00 m - wie den Ausführungen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen zu entnehmen ist - der künftige Bauplatz auch über diese Straße erreichbar sein soll (die bestehende B-Straße führt nördlich des Baugrundstückes bis zu dem Grundstück Nr. 66/14, zwischen diesem Grundstück und dem Baugrundstück liegen beiderseits der dort befindlichen Verkehrsfläche jeweils drei Grundstücke). Der straßenbauchtechnische Amtssachverständige führte vor den als erforderlich erachteten Bedingungen für eine Bauplatzerklärung zur Aufschließung des Bauplatzes aus, dass für die Neuanlage der B-Straße das Trennstück B abzutreten sei.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom wurde der Bauplatzerkärungsbescheid vom auf eine Fläche von 850 m2 eingeschränkt (und betrifft nicht mehr die gesamte Fläche des Grundstückes). Danach erfolgt die verkehrsmäßige Aufschließung des eingeschränkten Bauplatzes des Beschwerdeführers - wie dies der verkehrstechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom dargelegt hat - allein über die B-Straße (der geänderte Bauplatz liegt danach nicht mehr unmittelbar an dem Z-Weg), er liegt abgerückt von diesem unmittelbar an der B-Straße, wie sie im Bebauungsplan "3b" in einer Breite von 4,00 m ausgewiesen sei. Die B-Straße sei in diesem Bereich - so führte dieser Sachverständige aus - zwischenzeitlich in einer Breite von 4,00 m provisorisch befahrbar hergestellt worden und es liege für den Endausbau dieses Straßenzuges noch kein entsprechender Ausbaubeschluss vor. Die im Bauplatzerklärungsbescheid vom festgelegten Bedingungen blieben nach diesem Bescheid aufrecht, außer dieser Bescheid ordnete anderes an. Die verfahrensgegenständliche Abtretungsverpflichtung entlang der östlichen Bauplatzgrenze blieb danach unberührt bestehen. Der verkleinerte Bauplatz des Beschwerdeführers war danach nur mehr über eine neuangelegte B-Straße (in diesem Bereich) her erschlossen, der ohne Verlängerung der B-Straße vom Norden her nur über den Z-Weg vom Süden her erreichbar ist.
Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer wegen missbräuchlicher Verwendung dieses Grundstückes die Rückgabe des Grundstückes, das für die Neuanlage der B-Straße kostenlos abgetreten worden sei (das ist die seinerzeitige Fläche "B" im Ausmaß von 175 m2, welche nunmehr die Grundstücke Nr. 66/75 und 66/76 bilden). Nach dem Bauplatzerklärungsbescheid vom solle die Neuanlage bzw. die Verlängerung der B-Straße von der bereits (im Norden) bestehenden B-Straße ausgehen und in den Z-Weg einmünden. In der Zwischenzeit seien für das an den Bauplatz des Beschwerdeführers (nördlich) angrenzende Grundstück Nr. 66/11 und das daran nördlich anschließende Grundstück Nr. 66/79 sowohl die Bauplatzerklärung als auch die Baugenehmigung erteilt worden, wobei deren Erschließung u.a. über die von ihm kostenlos abgetretene Grundstücksfläche erfolge. Da u. a. der Beschwerdeführer zur kostenlosen Abtretung dieses Grundstückes für die Neuanlage der B-Straße verpflichtet worden sei, sei durch die jetzige Nutzung dieses Grundstückes als Zufahrt für die Grundstücke Nr. 66/11 und Nr. 66/79 eine missbräuchliche Verwendung gegeben, weshalb die sofortige Rückgabe des kostenlos abgetretenen Grundstückes verlangt werde.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg wies mit Bescheid vom das Ansuchen u.a. des Beschwerdeführers auf Rückgängigmachung der Grundabtretung betreffend die Teilfläche B ab. Er begründete dies insbesondere damit, dass die beiden an den Bauplatz angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, die B-Straße und der Z-Weg, bereits in der Stammfassung des für diesen Bereich geltenden Bebauungsplanes "3b" (Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom , kundgemacht im Amtsblatt Nr. 3/1964) als Gemeindestraßen ("Nebenverkehrsflächen") ausgewiesen und hinsichtlich ihres Verlaufes festgelegt gewesen seien. Die Straßenbreiten seien lediglich graphisch dargestellt gewesen. Seither sei nur insofern eine Änderung eingetreten, als jeweils durch Beschluss des Planungsausschusses des Gemeinderates vom (kundgemacht im Amtsblatt Nr. 14/1971) bzw. vom (Amtsblatt Nr. 25/1970) der maßgebliche Bebauungsplan dahin abgeändert worden sei, dass die (ursprünglich nur graphisch dargestellten) Ausbaubreiten nunmehr exakt mit 8,00 m für die B-Straße und in Bezug auf den Z-Weg mit 9,00 m festgelegt seien.
Die B-Straße sei zwischenzeitlich in einer Breite von 4,00 m nur provisorisch befahrbar hergestellt worden; hingegen sei der Z-Weg (ebenfalls in geringerer Breite) bereits zum Teil ausgebaut. Eine Änderung im Rahmen des Bebauungsplanes sei derzeit nicht beabsichtigt und es lägen für den Endausbau beider Straßenzüge noch keine Ausbaubeschlüsse vor. Diese Tatsache könne jedoch an der im Bebauungsplan (auf Verordnungsebene) erfolgten rechtskräftigen Widmung beider Straßenzüge als "öffentliche Verkehrsflächen" (Gemeindestraßen) nichts ändern.
In rechtlicher Hinsicht sei somit festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine teilweise Rückgabe der abgetretenen Grundfläche im Sinne des § 23 Abs. 2 Sbg. Bebauungsgrundlagen (noch) nicht gegeben seien. Sollte der Gemeinderat als zuständiger Verordnungsgeber seine bisherigen Planungsabsichten ändern und die Ausbaubreite der B-Straße verringern oder diese Straße zur Gänze auflassen (innerhalb des gesetzlich normierten Zeitraumes von 40 Jahren ab dem Beginn des der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides folgenden Kalenderjahres an gerechnet), bleibe es den Liegenschaftseigentümern unbenommen, ein neuerliches Ansuchen zu stellen. § 23 Abs. 1 Sbg.
BebauungsgrundlagenG habe nach dem inhaltlichen Zusammenhang (Hinweis auf § 22 erster Satz Sbg. BebauungsgrundlagenG) die vollständige Aufhebung der Bauplatzerklärung zum Gegenstand. Eine bloß teilweise Einschränkung der Bauplatzerklärung durch Verringerung der Bauplatzfläche sei daher nicht erfasst, sondern stelle eine flächenmäßige "Änderung des Bauplatzes" im Sinne des § 24 leg. cit. ohne Rückgabeanspruch dar.
Mit Eingabe vom (eingelangt beim Magistrat der Stadt Salzburg am ) beantragte der Beschwerdeführer wiederum die Rückgabe der Grundstücke Nr. 66/75 und Nr. 66/76. Da die durchgehende Verlängerung von der bereits (nördlich vom Baugrundstück) bestehenden B-Straße nach Süden und in den Z-Weg führend geplant gewesen sei, sei auf eine Berufung verzichtet worden, obwohl die Aufschließung des Grundstückes Nr. 66/63 ohnedies direkt vom Z-Weg aus erfolge. Grundlage für diese Verpflichtung sei der Bebauungsplan, der eine durchgehende Verlängerung der bereits bestehenden B-Straße nach Süden hin und in den Z-Weg vorsehe. Da der Bürgermeister nunmehr entschieden habe, dass die Stadt die Abtretungsverpflichtung für das Grundstück Nr. 66/14 - die am erlösche - verfallen lasse, sei eine durchgehende Verlängerung der B-Straße nicht mehr möglich, wie dies im Bebauungsplan und auch in der Bauplatzerklärung vorgesehen sei (Anm.: dieses Grundstück Nr. 66/14 schließt die bestehende B-Straße im Norden südlich ab, eine Verlängerung der B-Straße durchgehend bis zum Z-Weg wäre nur möglich, wenn von diesem Grundstück Grund abgetreten wird). Dadurch sei auch die gesetzliche Grundlage für die Abtretungsverpflichtung in der Bauplatzerklärung nicht mehr gegeben. Es werde daher um Rückgabe der unentgeltlich abgetretenen Grundstücke Nr. 66/75 und 66/76 ersucht.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab. Er führte dazu im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Abtretungsflächen im Sinne des § 23 Abs. 2 BebauungsgrundlagenG als ausgebaut zu werten seien und in dem maßgeblichen Bebauungsplan als Verkehrsflächen (B-Straße) ausgewiesen seien. Die im Bescheid vom ausgesprochene Abtretungsverpflichtung für die Neuanlage der B-Straße sei in der Folge im Jahre 1986 auch durchgeführt worden und es seien die damaligen Grundstücke Nr. 66/75 und 66/76, je KG L., in das Eigentum der Stadtgemeinde Salzburg übernommen und in der Folge in das Grundstück Nr. 66/78, KG L. einverleibt sowie auch insoweit ausgebaut worden, dass ein Befahren dieser Flächen möglich gewesen sei. Die Errichtung der B-Straße in ihrer gesamten Länge, wie im maßgeblichen Bebauungsplan der Grundstufe ausgewiesen, sei jedoch nicht verwirklicht worden, sodass eine Durchfahrt von Fahrzeugen von dem südlichen Teilstück der B-Straße nach Norden bis zu weiteren öffentlichen Verkehrswegen nicht möglich sei. Rechtlich maßgeblich für die Frage nach der Ausgestaltung und Breite der B-Straße sei der Bebauungsplan der Grundstufe. Dies sei der Bebauungsplan der Grundstufe "A" (Beschluss des Gemeinderates vom , kundgemacht im Amtsblatt Nr. 6/1997, S. 6, vom - in Wirksamkeit seit ). Gemäß diesem Bebauungsplan umfasse die B-Straße (immer noch) auch die beiden gegenständlichen Abtretungsflächen. Zudem habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die gegenständlichen Abtretungsflächen als ausgebaut zu werten seien.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingeändert abgeändert, dass er nunmehr wie folgt lautet:
"Gemäß § 68 Abs. 1 AVG wird das Ansuchen von B. … F. … (Beschwerdeführer) vom auf Rückgängigmachung der mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom , Z… - mit welchem das Gst. 66/63 KG L… zum Bauplatz erklärt wurde - ausgesprochenen Grundabtretungsverpflichtung für die im Lageplan ON 4, der nach Maßgabe der Bescheidbestimmungen einen Bestandteil des Bescheides des Magistrates Salzburg vom , Z…, bildet, eingetragene und im Gutachten des vermessungstechnischen Amtssachverständigen vom , …, als Trennstück B bezeichnete Fläche im Ausmaß von ca. 175 m2, welche östlich des Bauplatzes liegt, als unzulässig zurückgewiesen."
Die belangte Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, sei von ihm bereits mit Schreiben vom ein Antrag auf Rückgängigmachung der mit Bescheid vom ausgesprochenen Grundabtretungsverpflichtung für die im Lageplan ON 4 eingetragene und als Trennstück B bezeichnete Fläche im Ausmaß von ca. 175 m2 gestellt worden. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom abgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Berufung sei mit Bescheid der Bauberufungskommission vom gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden, weil ein - nach damaliger Rechtslage erforderlicher - begründeter Berufungsantrag gefehlt habe. Diese Abweisung sei damit begründet worden, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, weil dieser Bereich im geltenden Bebauungsplan (der Bebauungsplan "3b" - Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom , kundgemacht im Amtsblatt Nr. 3/1964, sei mit Beschluss des Planungsausschusses des Gemeinderates vom - kundgemacht im Amtsblatt Nr. 14/1971, dahingehend abgeändert worden, dass die ursprünglich nur graphisch dargestellte B-Straße nunmehr exakt mit einer Breite von 8,00 m festgelegt worden sei) als Gemeindestraße ausgewiesen sei und im Übrigen die im § 23 Abs. 2 BebauungsgrundlagenG normierte Frist von 40 Jahren noch nicht abgelaufen sei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liege entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hätte und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke, wobei es in erster Linie auf die rechtliche und nicht nur auf eine rein technische und mathematische Betrachtungsweise ankomme. Einer neuen Sachentscheidung stehe die Rechtskraft eines früheren, in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG demnach nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0098).
Auch im nunmehr geltenden Bebauungsplan der Grundstufe "A", der vom Gemeinderat am beschlossen und im Amtsblatt Nr. 6/1997 (S. 6) kundgemacht worden sei, sei diese Grundabtretungsfläche nach wie vor als Gemeindestraße ausgewiesen. Die im § 23 Abs. 2 BebauungsgrundlagenG normierte Frist von 40 Jahren sei ebenfalls noch nicht abgelaufen, da die Grundabtretungsverpflichtung mit Bauplatzerklärungsbescheid vom erfolgt sei. Damit habe sich gegenüber dem Bescheid vom weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert, weshalb entschiedene Sache vorliege.
Die Zusage des Bürgermeisters, dass die B-Straße nicht ausgebaut werde, stehe der entschiedenen Sache nicht entgegen, da der Bebauungsplan eine Verordnung sei, die vom Gemeinderat zu erlassen und damit auch vom Gemeinderat abzuändern sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 23 Abs. 1, 2 und 4 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz - BGG, LGBl. Nr. 69/1968 idF LGBl. Nr. 8/2001, lauten wie folgt:
" Rückgängigmachung von Grundabtretungen und sonstigen Leistungen
der Grundeigentümer
§ 23
(1) Erlischt die Eigenschaft einer Grundfläche als Bauplatz (§ 22), so sind die gemäß den Bestimmungen der §§ 15 bis 21 erfolgten Grundabtretungen und sonstigen Leistungen, soweit sie noch nicht ausgebaute Verkehrsflächen betreffen, auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers des erloschenen Bauplatzes an diesen rückgängig zu machen.
(2) Bleibt eine Bauplatzerklärung zwar wirksam, werden aber die nach den vorstehenden Bestimmungen an die Gemeinde abgetretenen Grundflächen innerhalb eines Zeitraumes von 40 Jahren, vom Beginn des der Rechtskraft folgenden Kalenderjahres gerechnet, nicht zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche ausgebaut, ist die Grundabtretung auf Antrag und Kosten des jeweiligen Grundeigentümers des Bauplatzes mit der Wirkung rückgängig zu machen, daß die Grundfläche Bestandteil dieses Bauplatzes wird. Steht das Vorliegen dieser Voraussetzungen schon früher fest, hat die Rückgabe zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(3) …
(4) Die Rückgängigmachungen und die Rückzahlungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch Bescheid der Baubehörde zu verfügen."
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Antragsbegehren decke sich nicht mit jenem aus dem Jahre 1991, da es nur von ihm allein eingebracht worden sei (das frühere Ansuchen habe er mit seiner Ehefrau eingebracht). Zudem sei neben der Rückübertragung wegen missbräuchlicher Verwendung auch die Wiederherstellung beantragt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG liegt entschiedene Sache dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0101). Die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides steht einer neuen Sachentscheidung dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0098).
Der Umstand, dass das ursprüngliche Ansuchen auf Rückgängigmachung auch von der Ehefrau des Beschwerdeführers gestellt wurde, berührt die Frage, ob für den Beschwerdeführer, der einen neuerlichen Antrag gestellt hat, entschiedene Sache vorliegt, nicht. Weiters ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1991 nicht nur die Rückgabe der bezogenen Grundstücke, sondern in einer Ergänzung des Antrages (vom ) auch die Herstellung des ursprünglichen Zustandes begehrt hat. Gegenstand des diesbezüglich abweisenden Bescheides vom war allein das Ansuchen auf Rückgängigmachung der vorgeschriebenen Grundabtretung der Teilfläche B für die Neuanlage der B-Straße.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe sich der maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2 Sbg. BGG auch maßgeblich dadurch geändert, dass die Abtretung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 66/62 mit Bescheid der Bauberufungskommission der Stadt Salzburg vom rückgängig gemacht worden sei (dieses Grundstück macht nördlich des Baugrundstückes einen Teil des bestehenden Weges aus). Zudem sei hinsichtlich des Grundstückes Nr. 66/14 die 40-jährige Frist des § 23 Abs. 2 Sbg. BGG abgelaufen. Weiters habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in einer Besprechung betreffend das Grundstück Nr. 66/14, KG. L., am erklärt, dass die B-Straße nicht verlängert werde und die Stadt Salzburg damit auf die Abtretungsverpflichtung hinsichtlich des Grundstückes Nr. 66/14 verzichtet habe (das Grundstück Nr. 66/14 grenzt nördlich an die Grundstücke Nr. 66/62 und Nr. 66/82 an und versperrt den weiteren Verlauf der B-Straße nach Süden). Daraus ergebe sich, dass die im Bauplatzerklärungsbescheid vom ausgesprochene Grundabtretungsverpflichtung zum Zwecke des Ausbaues der nach Süden zu verlängernden und in den Z-Weg einzubindenden, 8 m breiten B-Straße nicht mehr durchführbar sei, weil insbesondere ein Ausbau in 8 m Breite auf Grund der angeführten Umstände nicht mehr realisierbar sei. Es stehe damit nach Ansicht des Beschwerdeführers jetzt schon fest, dass der geplante Ausbau der B-Straße nach Süden mit einer Einmündung in den Z-Weg nicht mehr möglich sei und die ehemals abgetretene Teilfläche des Grundstückes Nr. 66/63 nicht mehr zur geplanten Aufschließung benötigt werde.
Entscheidende Frage ist im vorliegenden Fall, ob sich - wie der Beschwerdeführer meint - der Sachverhalt durch die vom Beschwerdeführer genannten Umstände tatsächlich gegenüber jenem, der der früheren Entscheidung im Jahre 1992 zugrunde lag, maßgeblich geändert hat. Im Lichte des § 23 Abs. 2 BGG wäre der letzte Satz der Bestimmung erfüllt, wenn vor Ablauf von 40 Jahren nach Rechtskraft der Bauplatzerklärung feststeht, dass die abgetretenen Grundflächen zum Zweck der Aufschließung von Bauplätzen für die Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen nicht benötigt und als solche nicht ausgebaut werden. Der Umstand, dass in Bezug auf ein vom Baugrundstück vier Grundstücke weiter nördlich gelegenes Grundstück mittlerweile bescheidmäßig auf die gleichfalls für den Ausbau der B-Straße vorgesehene Abtretung verzichtet wurde, führt nicht dazu, dass der Ausbau der B-Straße für das Grundstück des Beschwerdeführers und die seinem Grundstück nach Norden folgenden Grundstücke zur Aufschließung dieser Bauplätze nicht benötigt wird.
Abgesehen davon konnte ein nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangener Bescheid für die mit ihm getroffene Entscheidung keine Bedeutung haben. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem neuerlichen Antrag - und darauf kommt es an - darauf gestützt, dass der Bürgermeister entschieden habe, dass die Stadt die Abtretungsverpflichtung für das Grundstück Nr. 66/14 verfallen lasse. Dazu hat die belangte Behörde zutreffend vertreten, dass eine solche Erklärung an der Geltung des Bebauungsplanes "A", in dem der Ausbau der B-Straße nach Süden unverändert vorgesehen ist, nichts zu ändern vermag. Klarzustellen ist auch, dass der von der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides aus dem Jahre 1972 und des diesbezüglichen Änderungsbescheides erfasste Zweck der angeordneten Grundabtretungsverpflichtung im Einklang mit § 15 BBG die Bauplatzaufschließung (jedenfalls auch des Bauplatzes des Beschwerdeführers) war und nicht etwa eine ganz bestimmte in der Begründung des Bescheides konkret angeführte Form der Aufschließung.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass in der vorliegenden Angelegenheit entschiedene Sache vorliegt, da sich weder die Sach- noch die Rechtslage bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer für die Angelegenheit bedeutsamen Weise geändert hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am