VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0194
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Mag. Christian Kaiser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA35-9/2870802-01, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines indischen Staatsangehörigen, vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am illegal eingereist und habe kurz darauf einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit "rechtskräftig negativ beendet". Als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes habe der Beschwerdeführer einen Werkvertrag vom mit der K Zeitungs- und Zeitschriftenservice GesmbH vorgelegt. Eine Anfrage beim Arbeitsmarktservice Wien habe ergeben, dass diese Tätigkeit eine solche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz darstelle, weshalb dafür eine Arbeitsberechtigung erforderlich sei. Für die allfällige Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei zwingend ein Aufenthaltstitel erforderlich. Da der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit über keine Arbeitsberechtigung (Beschäftigungsbewilligung) verfüge, könne sein Einkommen auf Grund dieser Tätigkeit nicht als Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes anerkannt werden. Eine tragfähige Patenschaftserklärung sei nicht vorgelegt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2013 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer begehrt eine Niederlassungsbewilligung im Rahmen der sogenannten "Altfallregelung" des § 43 Abs. 4 NAG (bei Antragstellung § 44 Abs. 4 NAG). Auch für diesen Aufenthaltstitel müssen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG vorliegen (vgl. das zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 44 Abs. 4 NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 ergangene hg. Erkenntnis vom , 2010/21/0397), wobei die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden können. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Gemäß § 11 Abs. 5 NAG muss der Fremde über feste und regelmäßige eigene Einkünfte verfügen, die der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Der hier maßgebliche Richtsatz nach § 293 ASVG idF BGBl. II Nr. 441/2012 beträgt EUR 837,63.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der K GesmbH vor, der zufolge der monatliche "Netto-Durchschnittsverdienst" im Jahr 2010 EUR 474,17 betragen hat. Mit Schriftsatz vom wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, einen Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes vorzulegen, weil das Einkommen auf Grund des vorgelegten Werkvertrags nicht anerkannt werden könne.
Es kann dahinstehen, ob die Behörde zu Recht das Einkommen des Beschwerdeführers aus dem vorgelegten Werkvertrag nicht anerkannt hat, weil dieses Einkommen jedenfalls den erforderlichen Richtsatz bei weitem nicht erreicht. Weitere aktuelle Einkommensnachweise wurden nicht vorgelegt, ebenso wenig eine Patenschaftserklärung.
Der Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Einkommensnachweis als nicht erbracht beurteilt hat.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-88624