VwGH vom 29.03.2012, 2011/12/0055

VwGH vom 29.03.2012, 2011/12/0055

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der E R in G, vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom , Zl. BMeiA-DE.6.27.91/0039-VI.2/2009, betreffend Versagung eines Wohnkostenzuschusses nach § 21c GehG, nach der am durchgeführten Verhandlung, und zwar nach dem Vortrag des Berichters sowie nach Anhörung der Vertreterin der Beschwerdeführerin, Mag. Gerhards, und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. Josef Miksanek, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.244,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und seit beim österreichischen Generalkonsulat in M in Verwendung.

In ihrem formularmäßigen "Antrag auf Wohnkostenzuschuss" vom begehrte sie für das in Beilagen zu diesem Antrag näher umschriebene Wohnobjekt, ein Einfamilienhaus in G, einen Wohnkostenzuschuss. Diesem Antrag war u.a. die Ablichtung eines "Mietvertrages - Einfamilienhaus" vom über das Haus in G angeschlossen, der eine Miete von EUR 950,-- zuzüglich EUR 150,-- Betriebskosten, somit eine Gesamtmiete von EUR 1.100,-- auswies.

Im Hinblick auf die Identität des Nachnamens des Vermieters mit jenem der Beschwerdeführerin als Mieterin ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom um Bericht, ob der Vermieter in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe und wer Eigentümer des Familienhauses sei.

Auf die Mitteilung der Generalkonsulin in M hin, beim Vermieter handle es sich um den Ehemann der Beschwerdeführerin, der auch Eigentümer des Einfamilienhauses sei, teilte die belangte Behörde mit weiterer Erledigung vom mit, dass dem Antrag auf Bemessung eines Wohnkostenzuschusses nicht näher getreten werde könne.

Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf "bescheidmäßige Absage" hin erließ die belangte Behörde ihr Dienstrechtsmandat vom , in dem sie erkennbar den Antrag auf Zuerkennung eines Wohnkostenzuschusses abwies, worauf die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 28. d.M. Vorstellung erhob. In dieser brachte sie u.a. vor, bei der Ermittlung habe die Behörde völlig außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin, die zwar mit dem alleinigen Eigentümer des betreffenden Hauses verheiratet sei, jedoch aufgrund eines notariell abgeschlossenen Ehevertrages, wonach nach deutschem Recht Gütertrennung vereinbart worden sei, sich habe verpflichten müssen, für die Benützung des Hauses eine angemessene Miete zu zahlen. Es sei daher aufgrund dieser rechtlichen Ausgangsbasis sehr wohl von notwendigerweise entstehenden Kosten im Sinn des § 21 GehG auszugehen.

Auf Ersuchen der belangten Behörde legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Ablichtungen ihrer Heiratsurkunde betreffend ihre Eheschließung mit K R. (dem Vermieter des Hauses), ihres Ehevertrages mit K R. und eines Grundbuchsauszuges betreffend die gegenständliche Liegenschaft vor.

In einer weiteren Eingabe vom brachte sie u. a. vor, ihr Ehegatte habe ihr die Mietzahlungen, beginnend mit dem Dienstantritt am , bis auf weiteres gestundet, weil sie auch noch die Zahlungen für ihre Wohnung in W zu leisten habe und es ihr ohne Wohnkostenzuschuss nicht möglich sei, die Kosten für zwei Wohnungen zu tragen. Das Haus sei ihrem Gatten am von dessen Eltern als Leibgedinge übertragen worden, der dafür beide Elternteile bis zu deren Tod gepflegt habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht unselbständig erwerbstätig; er verfüge über ein regelmäßiges Einkommen von ca. EUR 560,-- monatlich aus der Vermietung einer Eigentumswohnung, die er nach dem Tod seiner Schwester geerbt habe. Mit diesen Mieteinkünften finanziere er freiwillige Rentenzahlungen und sei nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Vermögen sei keines vorhanden.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei schwer krank und daher auch nicht arbeitsfähig. Aufgrund eines Schlafapnoesyndroms sei eine besondere Beatmung erforderlich. 2001 sei am rechten Lungen-Unterlappen ein Hamartochondrom entfernt worden. Aufgrund einer Neubildung sei ständige ärztliche Beobachtung unerlässlich. Die derzeitige Adresse sei seit der Geburt der Hauptwohnsitz des Gatten der Beschwerdeführerin und seit als Hauptwohnsitz gemeldet.

Auf Ersuchen der belangten Behörde erstattete schließlich auch deren Ehegatte, K R., eine Stellungnahme am , in der er im Wesentlichen den Standpunkt einnahm, der Dienstgeber müsse für eine angemietete Wohnung in M die Mietkosten übernehmen. Er sehe keinen Sinn darin, eine Wohnung in M anzumieten, dorthin zu ziehen und nach Beendigung der Versetzung wieder zurück zu übersiedeln. Außerdem fielen so weniger Mietkosten an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom 17. April und auf Zuerkennung eines Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c GehG als unbegründet ab. Begründend legte sie unter dem Titel "Sachverhalt" den Gang des Verwaltungsverfahrens auszugsweise dar, um daran anschließend unter dem Titel "Rechtsgrundlagen" die §§ 21 und 21c GehG, aus der Auslandsverwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 107/2005 - AVV, sowie die §§ 90 und 916 ABGB zu zitieren und mit der "Begründung für die Abweisung (des) Antrages" - unter neuerlicher Zitierung der §§ 21 und 21c Abs. 1 GehG - wie folgt zu schließen:

"Sie wohnen nach Ihren eigenen Angaben, gemeinsam mit Ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe, in einem im Eigentum Ihres Ehegatten befindlichen Objekt.

Nach § 90 ABGB sind Ehegatten zum gemeinsamen Wohnen verpflichtet. Die geltende Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Ehegatte durch die Eheschließung ein Wohnrecht an der ihm/ihr nicht oder nicht allein gehörenden Wohnung erwirbt, wobei dieses Wohnrecht Unterhaltscharakter hat. Der von Ihnen vorgelegte Ehevertrag, der Sie nach Ihren Angaben zu Mietzahlungen an Ihren Ehegatten verpflichtet, regelt lediglich das Verfügungsrecht über das von Ihnen gemeinsam bewohnte Objekt im Falle einer Ehescheidung und enthält keinerlei Verpflichtung zu Mietzahlungen an Ihren Ehepartner. Weiters gaben Sie in Ihrer Stellungnahme vom an, bisher keine Zahlungen an Ihren Ehegatten aus dem zwischen Ihnen geschlossenen Mietvertrag geleistet zu haben, da Ihnen die Zahlungen von Ihrem Ehegatten bis auf weiteres gestundet wurden. Es liegt daher nach Auffassung des BMeiA ein Geschäft nach § 916 ABGB (Scheingeschäft) vor. Darunter sind Rechtsgeschäfte zu verstehen, die von den Vertragspartnern nicht wirklich gewollt sind. Da derartige Geschäfte nach § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB nichtig sind, entfalten diese auch keine Rechtswirkungen zwischen den Vertragspartnern. Es liegt somit kein Mietverhältnis vor . Die für die Bemessung eines Wohnkostenzuschusses erforderlichen Voraussetzungen der §§ 21 ( notwendigerweise entstehende Kosten) und 21c GehG 1956 ( Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung) sind somit nicht erfüllt.)"

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 857/09, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Auftrag ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Zuerkennung eines Wohnkostenzuschusses nach § 21c GehG verletzt; sie begehrt - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde - den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde hat lediglich die Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der an den Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift) vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, selbst unter der Voraussetzung, dass infolge des nach § 18 IPRG maßgeblichen deutschen Rechts der Beschwerdeführerin ein Wohnrecht an dem ihrem Mann gehörigen Haus garantiert sei, könne die Verpflichtung eines Ehegatten zur Einräumung eines Wohnrechts an den im Ausland in Verwendung stehenden Ehegatten für sich allein noch nicht den Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss ausschließen. Sie habe mit ihrem Ehemann einen schriftlichen Mietvertrag über das ihm gehörige Einfamilienhaus, beginnend mit , abgeschlossen, weil sie ab diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit als Vizekonsulin am österreichischen Generalkonsulat in M aufnehmen sollte. Sie habe mit ihrem Ehegatten die Vereinbarung getroffen, dass der im Mietvertrag festgelegte Bruttomietzins in Höhe von EUR 1.100,-- bis auf weiteres gestundet werde, da sie die Kosten für ihre Mietwohnung in Wien zu tragen habe. Wenn sich die belangte Behörde darauf berufe, dass das der Beschwerdeführerin zustehende Wohnrecht Unterhaltscharakter besäße, sei dem entgegenzuhalten, dass es den Ehegatten überlassen bleibe, ihre vermögensrechtlichen Belange untereinander zu regeln und insbesondere Verträge im Rahmen der Privatautonomie zu schließen. Der Abschluss des Mietvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann über das während der Dienstverwendung gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus sei demnach als gültiges Rechtsgeschäft anzusehen, auf dessen Grundlage ihr ein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 21c GehG iVm § 4 Abs. 2 AVV zustehe.

Nach § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176, hat der Beamte, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.

Nach § 21c Abs. 1 erster Satz GehG gebührt dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid in tatsächlicher Hinsicht erkennbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe in einem - im Eigentum des Ehegatten stehenden - Objekt, nämlich in einem Einfamilienhaus nahe M, wohnt. In rechtlicher Hinsicht gelangte sie im Hinblick auf die Pflicht der Ehegatten nach § 90 ABGB, zur gemeinsamen Wohnsitznahme zum Schluss, dass im Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten ein Scheingeschäft nach § 916 ABGB vorliege, das nichtig sei und damit keine Rechtswirkungen zwischen den Vertragspartnern entfalte.

Obzwar der angefochtene Bescheid explizite Sachverhaltsfeststellungen insbesondere zum Vorliegen eines Scheingeschäfts (im Sinne des § 117 BGB) unterließ, kann der Beschwerde aus folgendem Grund kein Erfolg beschieden sein:

§ 21 GehG räumt dem Beamten nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf Ersatz der besonderen Kosten ein, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind. § 21c Abs. 1 erster Satz GehG konkretisiert dies für den Ersatz der besonderen, durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstandenen Kosten einer Wohnung dahingehend, dass dem Beamten ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen - nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen - Wohnung gebührt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem zitierten Ablehnungsbeschluss ausgesprochen, dass es nicht unsachlich ist, wenn § 21c GehG und die AVV für die Zuerkennung von Wohnungskostenzuschuss auf die tatsächlichen Kosten für die Anmietung - die Beschwerdeführerin beantragte Kosten auf Grund eines Mietvertrages - einer Wohnung abstellt.

Im vorliegenden Fall kommt daher ein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss dem Grunde nach nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführerin durch ihre Verwendung im Ausland besondere Wohnkosten notwendigerweise dadurch entstehen oder entstanden sind, dass sie eine eigene (nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessene) Wohnung angemietet hat.

Nach § 18 Abs. 1 Z. 1 IPRG sind die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, zu beurteilen.

Dem von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Ehevertrag mit ihrem Ehegatten vom zufolge haben diese für ihre Ehe deutsches Ehe- und Ehegüterrecht gewählt.

Nach dem darnach maßgeblichen § 1353 Abs. 1 zweiter Satz des (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt die Pflicht der Ehegatten, einander die Benützung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestatten (vgl. Palandt , (deutsches) Bürgerliches Gesetzbuch,

71. Auflage, Rz. 6 zu § 1353 BGB). Unabhängig von der Eigentumslage haben beide Ehegatten daran Mitbesitz ( Wacke in Münchner Kommentar zum (deutschen) Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 5, Rz. 29 f zu § 1353).

Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der ihr aus ihrer Ehe mit K R. erfließenden Rechte berechtigt war, im gegenständlichen Haus in G mit ihrem Ehegatten Wohnsitz zu nehmen, ohne dass dieser seinerseits einen Anspruch darauf gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin zur Herstellung der häuslichen Gemeinschaft dieses Haus zur Gänze (oder auch nur zu Teilen) von ihrem Ehegatten mietet.

Die Beschwerde tritt der tragenden Tatsachenannahme der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe in dem im Eigentum des Ehegatten stehenden Einfamilienhaus in G wohne, nicht entgegen, sodass unbedenklich davon ausgegangen werden kann, dass dieses Haus der Herstellung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten dient.

Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführerin die Wohnsitznahme im Haus in G schon aufgrund ihrer Wohngemeinschaft mit ihrem Ehegatten zustand und der in Rede stehende Mietvertrag vom diesen gemeinschaftlichen Wohnsitz umfasst, handelt es sich bei den im besagten Mietvertrag vereinbarten Kosten nicht um besondere Kosten, die der Beschwerdeführerin durch ihre Verwendung im Ausland notwendigerweise entstanden sind oder entstehen, sodass Kosten aus einer behaupteten Anmietung dieses Hauses vom Ehegatten keine Kosten im Sinne des § 21c GehG darstellen.

Konnten aber der Beschwerdeführerin aus dem in Rede stehenden Mietvertrag mit ihrem Ehegatten keine besonderen Kosten im Sinne des § 21 GehG entstehen, besteht ein Anspruch auf Wohnkostenzuschuss nach § 21c GehG schon dem Grunde nach nicht, womit die Beantwortung der Fragen, ob der Mitbesitz am gemeinschaftlichen Wohnsitz einem Mietvertrag über dieses Objekt entgegensteht und ob im Mietvertrag vom ein Scheingeschäft liegt, dahingestellt bleiben kann.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am