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VwGH vom 17.11.2009, 2009/06/0176

VwGH vom 17.11.2009, 2009/06/0176

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X Privatstiftung in Y, vertreten durch Proksch & Fritzsche, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-T142/2009-14, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Alpgenossenschaft Q, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I,

2. Gemeinde Q), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,40 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdeverfahren geht es um ein Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf einem Grundstück im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das zur Gänze von einem Grundstück der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Nachbarin) umgeben ist und gemäß der Aktenlage in dem am und beschlossenen, am in Rechtswirksamkeit getretenen Flächenwidmungsplan als Freiland (§ 25 ROG) gewidmet ist.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters vom waren der Beschwerdeführerin (unter ihrem früheren Firmenwortlaut) Zubauten zum und Umbauten des auf dem Grundstück damals befindlichen Gebäudes bewilligt worden.

Mit dem bei der Behörde am eingelangten Baugesuch vom kam die Beschwerdeführerin (unter ihrem früheren Firmenwortlaut) um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für einen Neubau (im Umfang des früheren Altbestandes und der Veränderungen auf Grund des Bescheides vom ) ein, weil der Baukonsens im Zuge der Bauausführungen untergegangen sei (in der Bauverhandlung vom heißt es hiezu sinngemäß, der Altbestand sei schwer baufällig gewesen, die Wände seien beim Abbruch ohne Zutun des Abbruchunternehmens eingebrochen, im Zuge der Bauarbeiten sei sodann - ohne Befassung der Baubehörde - das Altgebäude zur Gänze abgetragen worden). Geplant ist die Errichtung einer Seminaralmhütte (zuvor: Kaufhaus) mit insgesamt 13 Zimmereinheiten und jeweils dazugehörigen Sanitäreinheiten.

Die Nachbarin erhob rechtzeitig vor und in der Bauverhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben, insbesondere betreffend die vorgesehenen Abstände und der Entsorgung die Oberflächenwässer.

Der Bürgermeister erteilte in der Folge mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit Vorschreibungen.

Der Berufung der Nachbarin wurde mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom lediglich teilweise Folge gegeben, und zwar dahingehend, dass die Vorschreibung 22 ersatzlos zu entfallen habe.

Über Vorstellung der Nachbarin hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurück. Tragende Aufhebungsgründe waren, dass die Nachbarin die Nichteinhaltung der Grenzabstände gerügt habe, diese Frage aber anhand der mangelhaften Planunterlagen nicht abschließend beurteilt werden könne. Aus der Sicht der belangten Behörde schienen die ost- und westseitigen Abstände nicht dem § 13 Abs. 2 Stmk. BauG zu entsprechen, denn laut Lageplan betrage der Abstand zur westseitigen Grundstücksgrenze im nördlichen Bereich 3,15 m, zur ostseitigen Grundstücksgrenze 3,07 m, wobei sich das Gebäude an diesen beiden Seiten zweigeschossig zeige, und demnach ein Grenzabstand von mindestens 4 m erforderlich wäre. Die Abstände zur südlichen Grundstücksgrenze betrügen 4,22 m, sodass auch zu dieser Grenze der gesetzlich geforderte Abstand von zumindest 5 m (an dieser Seite zeige sich das Objekt wohl als dreigeschossiges Gebäude) nicht eingehalten werde. Die abschließende Beurteilung sei aber mangels ausreichender Planunterlagen nicht möglich.

Die Nachbarin habe auch Einwendungen im Sinne des § 13 Abs. 12 leg. cit. erhoben. Die Berufungsbehörde habe sich in diesem Zusammenhang auf die Aussage beschränkt, dass keine ortsunüblichen Immissionen zu erwarten seien, weil sich in unmittelbarer Umgebung weitere Betriebe mit einer zum Teil weitaus höheren Bettenkapazität befänden. Diese Begründung sei nicht ausreichend.

Die Berufungsbehörde habe sich zur Frage der Oberflächenwasserentsorgung ebenfalls nicht ausreichend mit dem Einwand der Nachbarin befasst.

Dieser Vorstellungsbescheid blieb unbekämpft.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gab der Gemeinderat mit Bescheid vom der Berufung der Nachbarin (abermals nur) teilweise Folge und ersetzte die bisherige Vorschreibung Punkt 22. durch eine neu gefasste Vorschreibung (betreffend die Sickerschächte und ihre Dimensionierung).

Die Nachbarin erhob abermals Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung abermals Folge gegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. In der Darstellung des Verfahrensganges verwies die belangte Behörde darauf, dass das nunmehr verfahrensgegenständliche Vorhaben hinsichtlich seiner Größe und seinen äußeren Abmessungen exakt und hinsichtlich der inneren Grundrissgestaltung weitgehend dem mit dem Bescheid vom genehmigten Vorhaben entspreche.

Das Baugrundstück sei als Freiland ausgewiesen, es werde vollständig vom Grundstück der Nachbarin umgeben, das ebenfalls als Freiland gewidmet sei.

Gemäß dem Lageplan vom betrage der geringste Grenzabstand des Gebäudes zur westlichen Grundstücksgrenze 4,74 m, zur östlichen Grundstücksgrenze mindestens 3,57 m, zur nördlichen Grundstücksgrenze mindestens 4,06 m und zur südlichen Grundstücksgrenze "mindestens 4,455 m". Entgegen der Auffassung der Berufungsbehörde erweise sich das Bauwerk an der südlichen Giebelseite als dreigeschossiges Bauwerk, weil gemäß dem Einreichplan das geplante Untergeschoß zu mehr als 50 % und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über das Gelände rage. Zumindest scheine dem vorspringenden Bauteil Geschoßrelevanz zuzukommen. Ob in diesem Bereich das natürliche Gelände allenfalls anders verlaufe, sodass diesem Bauteil keine Geschoßrelevanz zukäme, sei dem Einreichplan in keiner Weise zu entnehmen, weshalb der Plan weiterhin ergänzungsbedürftig sei. Gehe man jedoch von einer Dreigeschoßigkeit des Gebäudes an der Südseite aus, so sei der gemäß dem Lageplan vorgesehene Grenzabstand zu gering. Hinzu komme, dass der vorspringende Kellergeschoßteil (in diesem Bereich befinde sich gemäß dem Grundrissplan ein Seminarraum) nicht einmal den für ein eingeschossiges Bauwerk erforderlichen Grenzabstand einhalte.

An den jeweiligen Traufenseiten (Ost- und Westansicht) sei geplant, je eine Gaupe in einer Länge von 9,20 m sowohl im unteren als auch im oberen Dachgeschoß vorzusehen, wobei gemäß der Schnittdarstellung die Außenwand der Gaupe im ersten Dachgeschoß auf die Kniestockaufmauerung aufgesetzt werden solle. Die Gaupen des zweiten Dachgeschosses würden um ca. 3,65 m zurückversetzt.

Diese Gaupen seien zur gesamten Gebäudefront, die im Bereich der Ost- und Westseite ein Außenmaß von 11,60 m aufweise, in Beziehung zu bringen. Angesichts dessen seien die "Seitenwände" (gemeint: die Fronten) dieser Gaupen auf Grund ihrer Dimensionierung nicht mehr als untergeordnete Bauteile zu qualifizieren. Das erste Dachgeschoß (gemeint wohl: das Gaupenband auf jeder Seite des ersten Dachgeschoßes) vermittle vielmehr den Eindruck einer selbständigen Gebäudefront. Dies führe nun dazu, dass sowohl an der Ost- als auch an der Westseite von einem zweigeschossigen Gebäude auszugehen sei. Die Einhaltung eines Grenzabstandes von 3,575 m bis 3,635 m zur ostseitigen Grundstücksgrenze sei demnach für ein zweigeschossiges Bauwerk als unzureichend anzusehen, sodass sich hieraus eine Grenzabstandsverletzung ergebe.

Die Berufungsbehörde habe auch ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der geltend gemachten Lärmbeeinträchtigung durchgeführt. Der lärmtechnische Sachverständige habe dabei seine Beurteilung auf die Immissionspunkte 1 bis 3 bezogen (Hinweis auf ein Gutachten vom ). Der nächstgelegene Immissionspunkt liege im Bereich eines bestimmten Hauses. Wie die Nachbarin zu Recht ausführe, sei das Baugrundstück zur Gänze von ihrem Grundstück umgeben. Demnach wäre die Lärmbeurteilung auf den Bereich der Grundstücksgrenze zu beziehen gewesen. Da der lärmtechnische Sachverständige seine Beurteilung auf einen wesentlich weiter entfernten Immissionspunkt bezogen habe, seien Rechte der Nachbarin verletzt worden.

Zur Frage der Entsorgung der Oberflächenwässer führte die belangte Behörde aus, in den Einreichplan sei die Lage der Sickerschächte am Bauplatz entsprechend eingetragen worden. Es wäre daher im Ermittlungsverfahren zu prüfen gewesen, ob die vorgesehene Lage auch tatsächlich für die ordnungsgemäße Entsorgung der Oberflächenwässer geeignet sei. Die Berufungsbehörde habe diese Frage letztlich nicht gelöst, sondern lediglich in der neu formulierten Auflage 22 vorgeschrieben, dass vor dem fachmännischen Nachweis über die Eignung dieser projektierten Lage die weiteren Bauarbeiten nicht fortgesetzt werden dürften. Dies sei in dieser Form aber rechtswidrig (wurde näher ausgeführt).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 558/09-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Ablehnungsbeschluss heißt es unter anderem, selbst wenn man der Bestimmung des § 25 Abs. 4 Z 1 erster Fall ROG den von der Beschwerdeführerin unterstellten Inhalt beimesse, führe das nicht zur Gleichheitswidrigkeit des § 25 Abs. 4 Z 2 letzter Satz ROG, weil es sachlich gerechtfertigt sei, dem Untergang einer bestehenden baulichen Anlage infolge eines katastrophenartigen Ereignisses gegenüber dem Untergang des Konsenses bei der Bauausführung einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage zu privilegieren, da im zweiten Fall entsprechende Vorkehrungen hätten getroffen werden können (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0033).

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Nachbarin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 anzuwenden.

Gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

In § 4 Z. 29 Stmk. BauG wird der Begriff "Gebäudefront" wie folgt definiert:

"29. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;"

Gemäß § 13 Abs. 12 leg. cit. hat die Baubehörde größere Abstände (als die sonst ua. gem. Abs. 2 leg. cit. normierten) dann vorzuschreiben, wenn (dieser Fall ist hier erheblich) der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich mehrfach auf § 25 Abs. 4 Z. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (ROG), LGBl. Nr. 127 (§ 25 ROG idF LGBl. Nr. 1/1995):

"(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland


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1.
...
2.
Zubauten bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden. Durch Zubauten - ausgenommen bei Sondernutzungen - darf die neugewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden;
3. ..."
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die baulichen Veränderungen des Altbestandes mit dem Bescheid vom rechtskräftig genehmigt worden seien, ohne dass die Nachbarin Einwendungen erhoben hätte. Wenn nun aber § 25 Abs. 4 Z 2 ROG die Errichtung desselben Projektes "auf dem selben Standort" (im Original hervorgehoben) zulassen wolle, wäre diese Norm geradezu sinnentleert, wenn man hernach die Verletzung eines "längst konsentierten Grenzabstandes" noch rügen könnte (wird näher ausgeführt).
Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die belangte Behörde hatte im ersten Vorstellungsbescheid vom das Vorbringen der Nachbarin als damaliger Vorstellungswerberin bezüglich der behaupteten Abstandsverletzungen (§ 13 Abs. 2 und 12 Stmk. BauG) inhaltlich geprüft, die Beurteilungsgrundlagen als unzureichend erkannt und war unter anderem auf Grund dessen zu einer Aufhebung des damals bekämpften Berufungsbescheides gelangt. Es handelte sich daher dabei um tragende Aufhebungsgründe.
Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleich bleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Diese Bindung erstreckt sich auf die Aufsichtsbehörde und den Verwaltungsgerichtshof, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist (sofern eben nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage erfolgt; ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; siehe beispielsweise aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0052, mwN).
Im Beschwerdefall erstreckte sich diese Bindungswirkung auch auf die zuvor umschriebene logische Voraussetzung für die Sachentscheidung, nämlich die Berechtigung der Nachbarin, Einwendungen betreffend die Abstände (§ 13 Abs. 2 und 12 Stmk. BauG) sowie zur Abwasserentsorgung zu erheben (vgl. abermals das zuvor genannte hg. Erkenntnis Zl. 2008/06/0052, mwN.).
Für die Beschwerdeführerin ist daher mit ihrem Vorbringen, das nunmehrige Vorhaben entsprechende hinsichtlich seinen äußeren Abmessungen und seiner Lage dem früheren Altbestand samt den mit dem rechtskräftigen Bescheid vom rechtskräftig bewilligten Vorhaben, weshalb - dahin geht das Vorbringen - die Nachbarin nicht berechtigt sei, Einwendungen betreffend die Abstände zu erheben, schon deshalb (Bindungswirkung) nichts zu gewinnen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass es sich nunmehr um ein neues Vorhaben handelt, welches das gesamte Objekt erfasst und es nicht etwa bloß um eine Art "Ergänzung" zur rechtskräftigen Baubewilligung vom geht (also etwa in der Art eines Zubaues).
Zutreffend hat daher die belangte Behörde auch die Frage als klärungsbedürftig angesehen, ob die Gebäudefront an der Südseite die erforderlichen Abstände einhält, insbesondere, ob dies auf den vorspringenden Bauteil an der Südseite zutrifft. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem vorspringenden Untergeschoßteil, wie nun vorgebracht, gerade um einen Bauteil handle, "der in der Natur als restlicher Mauerbestandteil heil" bestehen geblieben sei, weil, wie bereits gesagt, das nunmehrige Bauverfahren das gesamte Objekt erfasst (vgl. im Übrigen auch § 4 Z 44 Stmk. BauG).
Hinsichtlich der Abstände an der West- und an der Ostseite bekämpft die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, die dort vorgesehenen Gaupen in einer Länge von jeweils 9,20 m bewirkten, dass das erste Dachgeschoß als abstandsrelevant anzusehen sei. Diese Gaupen seien nämlich nicht in einer Weise ausgebildet, dass sie das erste Dachgeschoß zu einem abstandsrechtlich anrechenbaren Geschoß machen würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0171, "kumulierend 3 m und 4,6 m breite Dachgaupen nicht als maßgeblich für die Gebäudefront beurteilt".
Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde aus dem hier bekämpften Blickwinkel der Länge dieser Gaupen zutreffend nicht bloß auf die absolute Länge des (jeweiligen) Gaupenbandes, sondern auch auf das Verhältnis zum Ausmaß der gesamten Gebäudefront (unterhalb des Dachbereiches) Bedacht genommen, weil die Frage, ob etwa eine Gaupe (ein Gaupenband) auf Grund seiner Dimensionierung als Gebäudefront in Erscheinung tritt, letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen ist. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin bezogenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0171 (betreffend zwei Gaupen; siehe auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0303). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Länge dieses Gaupenbandes von 9,20 m sei im gegebenen Zusammenhang nicht relevant, trifft im Hinblick auf die Länge dieser Gebäudefront (11,60 m) daher nicht zu, womit auch dahingestellt bleiben kann, inwieweit nicht auch dieses Moment von der Bindungswirkung der ersten Vorstellungsentscheidung erfasst ist.
Zum Aspekt der Vorschreibung größerer Abstände im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG hat die belangte Behörde den Berufungsbescheid deshalb aufgehoben, weil die Ermittlung der Immissionen nicht bei den nächstgelegenen Gebäuden, sondern bereits an der Grundgrenze zu erfolgen habe (weitergehende Vorgaben in diesem Zusammenhang im Sinne eines tragenden Aufhebungsgrundes enthält der angefochtene Bescheid nicht). Es geht daher um den Punkt (bzw. die Grenze als Linie), auf den (auf die) bezogen die Ermittlung vorzunehmen ist. Zutreffend hat auch die Beschwerdeführerin erkannt, dass das Abstellen auf die Grundgrenze im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. beispielsweise zum Steiermärkischen Baurecht die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/06/0042 oder auch vom , Zl. 2000/06/0081, jeweils mwN). Der Umstand, dass das Grundstück der Nachbarin (ebenfalls) als Freiland gewidmet ist, vermag daran nichts zu ändern (vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/06/0235, betreffend ein landwirtschaftlich genutztes Nachbargrundstück in Salzburg).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am