Suchen Hilfe
VwGH vom 03.10.2013, 2013/22/0190

VwGH vom 03.10.2013, 2013/22/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/Stg. 1/Top 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 159.499/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag des aus der Türkei stammenden Beschwerdeführers, ihm aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, gemäß § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG müssten auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt sein. Der Nachweis der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis Z 4 NAG könne auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden. Hingegen komme die Anwendung des § 11 Abs. 3 NAG im Verfahren zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs. 4 NAG nicht in Betracht. Die letztgenannte Bestimmung solle im Rahmen der "Altfälle" erkennbar jene Konstellationen erfassen, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK, sodass demnach ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird. Unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 NAG könne nämlich ein Aufenthaltstitel erteilt werden, obwohl dies nach Art. 8 EMRK gerade nicht geboten sei.

Der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Zur Sicherung der für ihn notwendigen Unterhaltsmittel habe er sich auf eine Patenschaftserklärung des E berufen. Über Aufforderung, Unterlagen "zur Berechnung der Tragfähigkeit der Patenschaftserklärung" vorzulegen, habe der Beschwerdeführer lediglich einen Teil der angeforderten Nachweise beigebracht. Insbesondere seien zu "allfälligen Mietkosten, die dem Paten erwachsen", weder Unterlagen vorgelegt noch Angaben gemacht worden.

Anhand der beigebrachten Schriftstücke ergebe sich, dass E über ein monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen von EUR 1.075,01 verfüge. Die Ehefrau des E erwirtschafte monatlich netto EUR 900,--. Von diesem Einkommen seien aber monatliche Kreditbelastungen von EUR 503,24 abzuziehen. Er verfüge somit über Unterhaltsmittel von monatlich insgesamt EUR 1.471,77. Damit müsse er zunächst für seinen Unterhalt und den Unterhalt seiner Familie - seiner Ehefrau und zwei minderjähriger Kinder - Sorge tragen. Zwar seien die Mietkosten nicht bekannt gegeben worden, sodass diese in die obige Berechnung nicht hätten einbezogen werden können. Allerdings sei selbst dann, wenn die monatlichen Aufwendungen für die Miete nicht berücksichtigt würden, das - derart mit EUR 1.471,77 errechnete - dem Paten zur Verfügung stehende Einkommen zu gering.

Ausgehend von den - nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten - in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätzen müsste der Beschwerdeführer das Bestehen von Unterhaltsmittel im Ausmaß von monatlich EUR 793,40 nachweisen. Für die Familie des Paten sei nach diesen Richtsätzen ein Betrag von EUR 1.434,38 erforderlich. Somit müsste das vom Paten gesamt aufzubringende Monatsnettoeinkommen EUR 2.227,78 betragen. Ein solches Einkommen habe E, dem (auch ohne Berücksichtigung der Mietkosten) insgesamt nur EUR 1.471,77 zur Verfügung stünden, jedenfalls nicht.

Da es dem Beschwerdeführer somit an den vom Gesetz geforderten Unterhaltsmitteln mangle, sei der begehrte Aufenthaltstitel nicht zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1171/2011-11, ablehnte und die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides () nach dem NAG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (BGBl. I Nr. 38) richtet.

Gemäß § 43 Abs. 4 NAG kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 NAG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine "Niederlassungsbewilligung" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) und mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist (Z 2). Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18 NAG) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 NAG einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 NAG und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es sei nicht nachgewiesen worden, dass die nach dem NAG geforderten Unterhaltsmittel vorlägen, indem mehrfach in der Beschwerde - mit unterschiedlicher Wortwahl - behauptet wird, er habe nachgewiesen, dass ausreichende finanzielle Mittel vorhanden seien. Dieses bloß pauschale Vorbringen erschöpft sich jeweils aber darin und bleibt gänzlich unsubstantiiert. Es wird in keiner Weise dargelegt, dass die Feststellungen, die die belangte Behörde ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat, unrichtig wären, oder dass das behördliche Verfahren hinsichtlich der Frage der Unterhaltsmittel sonst mit einer Mangelhaftigkeit behaftet gewesen wäre. Die Beschwerde führt zudem nicht einmal im Ansatz aus, weshalb und woraus sich ergäbe, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Erteilung des Aufenthaltstitels Unterhaltsmittel im vom Gesetz geforderten Ausmaß zur Verfügung stehen würden.

Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die - auch aus rechtlichem Blickwinkel iSd § 11 Abs. 5 NAG nicht zu beanstandende - Beurteilung der belangten Behörde, es fehlten dem Beschwerdeführer die vom NAG geforderten Unterhaltsmittel, dem Gesetz entspricht.

Schon das Fehlen der damit angesprochenen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG steht - was die belangte Behörde ebenfalls zutreffend erkannt hat - der Erteilung des hier begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 NAG entgegen. Auf ein Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Integration kommt es somit nicht mehr an (vgl. etwa aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/22/0219, mwN). Schon aus diesem Grund ist auch den übrigen Verfahrensrügen, die sich auf für die gegenständliche Entscheidung nicht mehr wesentliche Themen beziehen, der Boden entzogen. Die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen weisen fallbezogen von vornherein keine Relevanz für den Verfahrensausgang auf.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-88602