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VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037

VwGH vom 13.11.2014, 2011/12/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des E R in I, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in 8952 Irdning, Klostergasse 54, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 133.672/5-I/1/10, betreffend Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter des Landespolizeikommandos Steiermark in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion I.

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Landespolizeikommandos Steiermark vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) abgewiesen.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, mit Befehl des Landespolizeikommandos Steiermark vom sei der Beschwerdeführer aufgrund der Fußballeuropameisterschaft dem Landespolizeikommando Steiermark zugeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Einsatzeinheit Steiermark, Zug L, und habe seinen Dienst in der K Kaserne versehen.

Am habe der Beschwerdeführer laut Dienstplan in der Zeit von 8 bis 20 Uhr Plandienst zu verrichten gehabt.

Gegen 16:30 Uhr habe er seine Einsatzmittel, die sich auf der Rückbank des "KT L" befunden hätten, versorgen und das Funkgerät aus dem "KT" nehmen sollen, um es aufzuladen. Als der Beschwerdeführer in den "KT" habe einsteigen wollen, sei er mit dem rechten Fuß vom Trittbrett gerutscht und gegen den Asphalt geprallt.

Nach dem Aufprall habe der Beschwerdeführer sofort Schmerzen im Wadenbereich verspürt und das LKH Graz aufgesucht. Bei der ersten Untersuchung sei ein Verdacht auf Einriss der Achillessehne diagnostiziert worden. Am sei mittels Ultraschalluntersuchung festgestellt worden, dass die Sehne abgerissen sei.

Mit Antrag vom habe der Beschwerdeführer bei der Dienstbehörde die Berechnung beziehungsweise die Auszahlung des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG) sowie die Feststellung der Schmerzperioden beziehungsweise die Auszahlung des Schmerzensgeldes begehrt.

Das amtsärztliche Gutachten vom habe acht Tage mittlere und 30 Tage leichte Schmerzen festgestellt.

Mit Schreiben des Landespolizeikommandos Steiermark vom sei dem Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten und der daraus resultierende (Schmerzensgeld )Betrag in der Höhe von EUR 4.600,-- zur Kenntnis gebracht worden.

Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer festgehalten, mit dem angebotenen Schmerzensgeld in der Höhe von EUR 4.600,-- nicht einverstanden zu sein. Er habe ersucht, die angebotene Entschädigung auf ein angemessenes Schmerzensgeld von zumindest EUR 8.000,-- zu erhöhen.

Mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom sei dem Beschwerdeführer bekannt gegeben worden, im gegenständlichen Fall liege unbestrittener Weise ein Dienstunfall vor. Diesen habe der Beschwerdeführer aber nicht bei der Ausübung unmittelbarer exekutivdienstlicher Pflichten, sondern im Kasernenbereich beim Einsteigen in einen VW-Bus erlitten, um ein Funkgerät herauszuholen. Daher könne dieser Dienstunfall nicht unter § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b WHG subsumiert werden.

Gemäß § 83c GehG könne dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfülle, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig sei, oder nicht erfolgen könne, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gewährt werden.

Die Zuziehung der Verletzung im Rahmen eines Dienstunfalles sei im Falle des Beschwerdeführers unbestritten. Eine gerichtliche Entscheidung könne nicht erfolgen, weil die Verletzung ohne Fremdverschulden zustande gekommen sei. Strittig sei lediglich, ob der Dienstunfall die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 WHG erfülle.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 WHG habe der Bund besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete zu erbringen, wenn ein Wachebediensteter einen Dienstunfall gemäß § 90 Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Tätigkeit erleide.

Da sich der Beschwerdeführer seine Verletzung im Zuge des Einsteigens in einen VW-Bus zugezogen habe und dies nicht unter die unmittelbaren exekutivdienstlichen Pflichten subsumiert werden könne, bestehe kein Anspruch auf die Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld. Dies insbesondere, weil besondere Hilfeleistungen durch den Bund für einen Dienstunfall während einer Ausbildung im § 4 Abs. 3 WHG explizit geregelt würden. § 4 Abs. 3 WHG bilde jedoch nach dem Wortlaut des § 83c GehG keine Grundlage für die Zuerkennung von Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe laut seiner Meldung vom beim Einsteigen in einen "KT" am einen Dienstunfall erlitten, wobei er sich einen Riss der Achillessehne zugezogen habe. Der Vorfall sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt worden.

Der Dienstunfall habe sich unbestritten im Zuge der exekutiven Dienstversehung ereignet. Deshalb sei der Vorfall von der BVA auch als Dienstunfall anerkannt worden. Die erste Einstiegsvoraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a WHG sei somit erfüllt. Die wesentliche weitere geforderte Voraussetzung nach § 83c GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG sei das Zutragen des Dienstunfalls "in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten".

Unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten im Sinne des WHG sei dann gegeben, wenn der Wachebedienstete den Dienstunfall in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr, z.B. Tatort, oder Verbleibens im Gefahrenbereich, z.B. am Einsatzort, erleide.

Außer Streit stehe, dass das Besteigen eines Einsatzfahrzeuges, das Aufladen eines Funkgerätes und alle Vorbereitungen auf den unmittelbar bevorstehenden nächsten Einsatz zu den exekutivdienstlichen Pflichten eines Exekutivbeamten gehörten. Jedoch seien diese Tätigkeiten nicht in unmittelbarer (= Gefahrenbereich aufsuchen oder im Gefahrenbereich verbleiben) Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erfolgt.

Aufgrund dieses Umstandes sei die Voraussetzung für die Gewährung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG nicht gegeben.

Da die weitere und wesentliche Voraussetzung des § 83c GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG "in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten" im gegenständlichen Fall in keiner Weise erfüllt worden sei, sei es auch für die Dienstbehörde erster Instanz nicht notwendig gewesen, sich mit den unterschiedlichen Schmerzensgeldsätzen auseinanderzusetzen.

Die Feststellungen zu § 4 Abs. 3 WHG seien irrtümlich in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufgenommen worden. Der gegenständliche Dienstunfall sei keinesfalls im Rahmen einer Ausbildung vorgefallen. Allerdings hätten diese Ausführungen in der Bescheidbegründung keinen Einfluss auf die getroffene Sachentscheidung.

Die in der Berufung weiteren vorgebrachten Gründe seien nicht in der Lage, die klare Begründung des bekämpften Bescheides zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 83c Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, lautet:

"Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete."

§ 4 Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002, lautet (auszugsweise):

"Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

..."

§ 9 WHG, BGBl. Nr. 177/1992, Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2001, lautet (auszugsweise):

"VORLÄUFIGE ÜBERNAHME VON ANSPRÜCHEN DURCH DEN BUND

Voraussetzungen

§ 9. (1) Der Bund leistet als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuß, wenn

1. sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne dieses Bundesgesetzes an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden.

...

(2) Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund ausgenommen beim Schmerzengeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. Dieser Vorschuß ist höchstens bis zum 60fachen Betrag des jeweiligen, für die Gewährung von Ausgleichszulagen gemäß § 293 Abs. 1 lit. b ASVG maßgebenden Richtsatzes zu leisten.

..."

Die Beschwerde moniert im Wesentlichen, die belangte Behörde lege "in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten" unrichtig aus. Mit ihrer Definition beziehe sich die belangte Behörde auf die Gesetzeslage gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 WHG in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 87/2001. Wenn das Besteigen eines Einsatzfahrzeuges, das Aufladen eines Funkgerätes und alle sonstigen Vorbereitungen auf den unmittelbar bevorstehenden nächsten Einsatz zu den exekutivdienstlichen Pflichten eines Exekutivbeamten gehörten, dann habe der Beschwerdeführer damit aber auch die Voraussetzung gemäß § 83c GehG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b WHG erfüllt, wonach sich der Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten ereignet haben müsse.

Gemäß § 83c GehG kann dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllt, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden.

Die Überschrift des § 83c GehG lautet "Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld". Schon der Wortlaut dieser Überschrift bringt zum Ausdruck, dass eine Leistung auf Grundlage des § 83c GehG nur dann erfolgen kann, wenn überhaupt ein Schmerzensgeldanspruch besteht. Voraussetzung für das Gewähren einer Ausgleichsmaßnahme ist, dass der Schmerzensgeldanspruch vom Beamten aus bestimmten Gründen nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann. In diesem Sinn normiert § 83c GehG als eine der Voraussetzungen für eine Ausgleichsmaßnahme, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann.

Der Beschwerdeführer hat sich die Verletzung beim gegenständlichen Dienstunfall beim Einsteigen in ein Kraftfahrzeug zugezogen. Erleidet jemand - wie im Beschwerdefall - ohne Zutun einer anderen Person einen Schaden, so kommt von Vornherein das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruches, der in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden könnte, nicht in Betracht. Die Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs scheiterte im Beschwerdefall somit nicht daran, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen an sich in einem gerichtlichen Verfahren geltend zu machenden Schmerzensgeldanspruch nicht zulässig war oder nicht erfolgen konnte und dem Beschwerdeführer daher ein Schmerzensgeld "entgangen" ist, wofür gemäß § 83c GehG eine Ausgleichsmaßnahme zu leisten wäre. Vielmehr schied das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs im Beschwerdefall mangels Schadenzufügung durch einen anderen, von dem ein Schmerzensgeld hätte gefordert werden können, aus.

Für dieses Ergebnis sprechen auch die Gründe für die Einführung des § 83c GehG: Das WHG regelt unter anderem die vorläufige Übernahme von Ansprüchen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen durch den Bund, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Gemäß § 9 Abs. 1 WHG leistet der Bund als Träger von Privatrechten an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen Vorschuss, wenn sich der Wachebedienstete oder seine Hinterbliebenen im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des WHG an einem Strafverfahren beteiligen, das mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder wenn solche Ersatzansprüche dem Wachebediensteten oder seinen Hinterbliebenen im Zivilrechtsweg rechtskräftig zugesprochen werden. Ist eine gerichtliche Entscheidung über Ersatzansprüche unzulässig oder kann sie nicht erfolgen, so leistet der Bund gemäß § 9 Abs. 2 WHG ausgenommen beim Schmerzensgeld an den Wachebediensteten oder an seine Hinterbliebenen einen den persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Wachebediensteten oder seiner Hinterbliebenen angemessenen Vorschuss. § 9 WHG stellt somit auf gegen den Täter gerichtete Ersatzansprüche ab, für die der Bund unter bestimmten Voraussetzungen einen Vorschuss leistet.

§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. den AB zu BGBl. I Nr. 87/2002 1079 BlgNR

21. GP 13, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0182). Aufgrund dieses Zusammenhangs zwischen § 9 WHG und § 83c GehG sowie der Gesetzesmaterialien zu § 83c GehG ergibt sich, dass die Wendung "wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann" in § 83c GehG darauf abstellt, dass eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag gegen den Täter nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann. Auch diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c GehG nicht besteht, wenn eine Schadenszufügung ohne Fremdeinwirkung erfolgte und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.

Aus den dargelegten Erwägungen hatte der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Eine Auseinandersetzung mit den im Bescheid zu der Auslegung der Wortfolge "in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten" erfolgten Ausführungen und dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen kann vor diesem Hintergrund unterbleiben (siehe dazu allerdings das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0178).

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am