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VwGH vom 24.03.2011, 2009/06/0160

VwGH vom 24.03.2011, 2009/06/0160

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des A A in S, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-H94/2009-85, betreffend Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. G S 2. I S, beide in S 3. Mag. J K in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0355, verwiesen werden. Dieses Erkenntnis erfolgte nach bewilligter Wiederaufnahme des mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0094-9, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Die Wiederaufnahme wurde bewilligt, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund im Akt einliegender Lagepläne davon ausgegangen war, die Ställe 5 und 6 hätten sich nach dem maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls flächenmäßig verändert und stellten somit keinen im für die Berufungsbehörde maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - wie es § 40 Abs. 2 Stmk. BauG fordert - aktuellen, zwischen und errichteten Bestand dar, dies aber - wie der Beschwerdeführer darlegen konnte - nicht zutreffend war. Der Verwaltungsgerichtshof nahm das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG an, dass er bei Einräumung von Parteiengehör, was die tragenden Gründe betreffe (dem der irrtümlich angenommene flächenmäßige Unterschied der bezogenen Ställe maßgeblich zugrunde lag), anders entschieden hätte.

Das verwiesene und das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren betreffen ein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG in Bezug auf zwei auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 453, EZ. 144, KG A., befindliche Ställe (nämlich Stall 5 und Stall 6 mit einer Nettonutzfläche von 78,09 m2 bzw. 108,24 m2). Der Verwaltungsgerichtshof hob den in diesem Feststellungsverfahren ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I des Berufungsbescheides vom , mit dem die Rechtmäßigkeit der Ställe 5 und Stall 6 gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG zum Zeitpunkt festgestellt worden war, stattgegeben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat verwiesen wurde, mit dem angeführten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Er begründete dies damit, dass in Spruchpunkt I. der rechtmäßige Bestand für die im beiliegenden Plan dargestellten Ställe 5 und 6 zum Zeitpunkt festgestellt worden sei. § 40 Abs. 2 Stmk. BauG beziehe sich aber, wie auch § 40 Abs. 1 Stmk. BauG, nicht auf einen in der Vergangenheit gelegenen Bestand, sondern auf jenen Bestand, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegeben sei. Wie früher bei Anwendung des vermuteten Konsens betreffe diese Regelung allein den derzeitigen (d.h. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Behörde vorliegenden) Bestand der baulichen Anlage und nicht irgendeinen in der Vergangenheit gegebenen Bestand.

Die belangte Behörde hätte daher zunächst die Frage zu prüfen gehabt, ob der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegebene Bestand der in Frage stehenden Ställe ein solcher sei, der in dem im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG genannten Zeitraum errichtet worden sei. Nur für einen aktuell gegebenen Bestand einer baulichen Anlage, die in der Zeit zwischen dem und dem errichtet worden sei, könne eine Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG vorgenommen werden, wobei für die Prüfung der materiellen Kriterien nach der früher geltenden Rechtslage der Zeitpunkt der Errichtung dieses Bestandes maßgeblich sei, was in gleicher Weise für die dabei zu beachtende relevante Sachlage gelte. Da die belangte Behörde die dargelegte Problematik betreffend den im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegebenen Bestand nicht geprüft habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

In Bindung an das angeführte hg. Erkenntnis hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den angeführten Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde H vom betreffend Spruchpunkt I. wegen Verletzung von Rechten der Erst- bis Drittmitbeteiligten auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde H. Tragende Gründe der Aufhebung waren die im angeführten Vorerkenntnis vom genannten Aufhebungsgründe.

In der Folge holte die Berufungsbehörde ein Gutachten des nichtamtlichen Bausachverständigen G. D. vom darüber ein, ob der aktuell gegebene Bestand der in Frage stehenden Ställe 5 und 6 ein solcher sei, "wie er in den im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG genannten Zeitraum (Errichtung zwischen dem und ) zum Zeitpunkt der Errichtung" gewesen sei. Der Sachverständige stützte sich nach Durchführung eines Lokalaugenscheines bei seinen Feststellungen maßgeblich auf zwei Lagepläne aus dem Jahr 2000, die den Bestand der Ställe zum (Plan 2.2) bzw. nach dem (Plan 3.2) wiedergeben.

Dieser Sachverständige führte zu dem gestellten Auftrag Folgendes aus:

"2.1.1 Stall 5: Zustand des zum heutigen Tage vorliegenden Bestandes der Stallung 5 im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung desselben:

Der Stall 5 war schon seit einem Zeitpunkt weit vor dem als Schweinestall genutzt. An der östlichen Seite befand sich ein überdachter Auslauf. Dieser Gebäudebereich wurde etwa 1980 (siehe Zeugeneinvernahmen) geschlossen und so in die Innenstallanlage in der Form von 2 Mastställen einbezogen (34,44 m2 und 43,65 m2).

Der Unterbau bis zum Dach ist in Massivbauweise hergestellt; die Decke ist ein Gewölbe (preußisches Kappengewölbe = Ziegelgewölbe zwischen Stahlträgern) und der Dachstuhl ist aus Holz. Die Deckenuntersicht ist verputzt.

Die 2 ursprünglichen Mastställe (34,44 m2 und 43,65 m2) sind jetzt durch 2 Verbindungsluken miteinander verbunden. Die Durchgangstüre zum Stall 6 wurde zugemauert.

Die 2 Fenster nach Nord sind geblieben. In der südlichen Außenmauer sind an Stelle von 2 Türen jetzt 2 Fenster. Die Türe zum Treibgang ist westlich der Mittelmauer situiert. Die ostseitigen Fenster wurden bedingt durch den Anbau des Stalles 4 nunmehr geschlossen. Je 4 Ansaugschlitze für die Lüftung sind in der nördlichen und südlichen Außenmauer neu durchgebrochen worden. Die mechanische Lüftungsanlage mit 1 Absaugrohr D 65 cm ist neu eingebaut worden und bläst ca. in Firsthöhe aus. Es wurde die Art der Aufstallung (Einrichtung von 8 Buchten und Verlegung des Treibganges an die Mittelmauer) verändert. Der Maststall erhielt einen Vollspaltenboden und es wurde damit die Art der Entmistung von Festmist auf Schwemmentmistung umgestellt (früher offener Misthaufen; jetzt Lagerung in abgedeckter Güllegrube, welche sich südöstlich des Stalles 5 in einer Entfernung von ca. 35 Meter befindet). Ebenso wurde mit Veränderung der Aufstallung auch das Fütterungssystem auf Flüssigfütterung umgestellt. Der Stall wird bei Bedarf beheizt (Warmwasserzentralheizung mit Umluft). Die Außenmaße des Stalles wurden nicht verändert.

Weitere geringfügige bauliche Veränderungen sind gegenüber dem Plan 2.2 feststellbar:

An den Stall 2 wurde unter dem bestehenden Dachvorsprung des Stalles 5 (Unterkante + 3,38 m über Fußboden) zwischenzeitlich in Verlängerung der nordseitigen Außenwand in einer Entfernung von ca, 1,20 m südlich vom Stall 5 eine Mauer bis auf eine Höhe von 1,40 m neu errichtet. Die befestigte Fläche (Betonboden) zwischen der Außenmauer des Stalles 5 und der neuen Wand dient als Treibgang und die Mauer als dessen seitliche Begrenzung; sie ist raumbildend und verändert nicht die Zu- und Abluftverhältnisse.

Stall 6: Zustand des zum heutigen Tage vorliegenden Bestandes der Stallung 6 im Vergleich zum Zeitpunkt der Errichtung desselben:

Der Gebäudeteil 6 wurde seit jeher (vor 1968) als Rinderstall (Errichtung ca. um 1900) genutzt. Ursprünglich gab es auf der östlichen Seite einen Kartoffelkeller und auf der westlichen Seite ein Strohlager, Zirka im Jahre 1976 wurde der Kartoffelkeller zum Schweinestall umgebaut. Anfang der 80er Jahre wurde im Bereich rechts vom Eingang im Rinderstall eine Schweinebucht eingebaut und das Strohlager zu einer Werkstatt und Scheune umgebaut.

Heutiger Zustand des Stalles:

Der Unterbau bis zum Dach ist in Massivbauweise hergestellt; die Decke ist ein preußisches Kappengewölbe. Der Dachstuhl ist aus Holz. Die Außenabmessungen und die Form des Gebäudes wurden nicht verändert.

Alle Zwischenmauern wurden entfernt, und in Einbeziehung des Maststalles (23,40 m2) der Scheune (5,90 m2) und der Werkstätte (6,60 m2) in einen großen Schweinemaststall mit 8 Buchten umgebaut. Die Rinderhaltung wurde aufgegeben.

Die ursprünglich 6 Fenster nach Norden wurden durch 4 Fenster ersetzt. In der südlichen Außenmauer sind jetzt 3 Fenster und 2 Türen (vorher 4 Fenster, 1 Stalltor und eine Maueröffnung ohne Türe. Die Türe zur Remise wurde zugemauert. Der westlich des Stalles gelegene Bereich mit der Remise wurde zwischenzeitlich als Zubau zum Wohnhaus überdacht und dient als Sitzplatz.

Die mechanische Lüftungsanlage mit 2 Absaugrohren D 42 cm ist neu eingebaut worden, die Abluft wird nördlich des Firstes knapp über Firsthöhe ausgeblasen.

Es wurde die Art der Aufstallung (Einrichtung von 8 Buchten auf 111,15 m2) verändert. Der Maststall erhielt einen Vollspaltenboden und es wurde damit die Art der Entmistung von Festmist auf Schwemmentmistung umgestellt. Ebenso wurde die Fütterungstechnik umgestellt."

Der Gemeinderat der Gemeinde H änderte auf Grund der Berufung der Erst- bis Drittmitbeteiligten den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde vom mit Bescheid vom wie folgt, also ohne Bezugnahme auf den Zeitpunkt , ab:

"Gemäß den §§ 29 (1) und 40 (2), (3) und (4) des Stmk. BauG 1995, i.d.g.F., wird der rechtmäßige Bestand für die im beiliegenden Plan der Firma K. … vom Jänner 2000, dargestellten Ställe 5 und 6 auf dem Grundstück Nr. 453 KG … A. …, festgestellt."

Die Berufungsbehörde begründete dies im Wesentlichen damit, es sei dem Gutachten vom schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass bis zum relevanten Beurteilungszeitraum keine Veränderungen an den Außenabmessungen und an den Formen der Gebäude vorgenommen worden seien. Zwar sei u. a. die "Außenhaut" der Stallanlage etwas verändert worden (z.B. Fensteröffnungen geschlossen, Zwischenmauern entfernt etc.), jedoch könnten diese Veränderungen an der Feststellbarkeit der Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage gemäß § 40 Stmk. BauG nichts ändern. Gemäß § 38 Abs. 6 Stmk. BauG sei nämlich die Benützungsbewilligung für die bauliche Anlage zu erteilen, auch "wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht".

Gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG gelte der Feststellungsbescheid auch als Benützungsbewilligung, sodass die Normen über die Benützungsbewilligung in diesem Verfahren mit anzuwenden seien. Wenn aber die Normen zur Benützungsbewilligung geringfügige Abweichungen (wie etwa das Schließen von Fensteröffnungen und Scheunenzugängen - bei sonst völlig identischem Baukorpus) für die Benützungsbewilligung als nicht hinderlich erklärten, dann könne dies nach dem Beurteilungszeitpunkt der Behörde auch kein Hindernis für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der baulichen Anlage sein.

Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom zu erkennen gegeben, dass die vom Beschwerdeführer in seinem dazu erstatteten Antrag auf Wiederaufnahme vom ausdrücklich zugestandenen Veränderungen an den Bauten samt Nutzungsänderungen nach dem kein Hinderungsgrund für diese Feststellung von deren Rechtmäßigkeit seien. Denn hätte der Verwaltungsgerichtshof darin ein Hindernis erblickt, hätte er der Landesregierung als belangter Behörde im Rahmen der tragenden Gründe der Behebung des Bescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG eine Beurteilung überbunden, wonach die Ställe infolge dieser Änderungen nicht (mehr) feststellungsfähig wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe in voller Kenntnis der bewussten Änderungen die Feststellbarkeit der Ställe 5 und 6 in seinem (im Rahmen des wiederaufgenommenen Verfahrens ergangenen) Erkenntnis grundsätzlich bejaht.

Die Berufungsbehörde kam im Weiteren auf der Grundlage der Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen und eines medizinischen Sachverständigen dazu, dass nach der im Zeitpunkt der Errichtung der Ställe maßgeblichen Rechtslage keine unzumutbare Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder eine Gesundheitsgefährdung von Nachbarn durch das Auftreten stark wahrnehmbarer Gerüche zu erwarten sei.

Die belangte Behörde behob auf Grund der dagegen von den Erstbis Drittmitbeteiligten erhobenen Vorstellung mit dem angefochtenen Bescheid auch den Berufungsbescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde H.

Sie führte dazu nach weitgehender Wiedergabe der Ausführungen des Gutachtens des Sachverständigen G. D. vom zum derzeitigen Bestand der verfahrensgegenständlichen Ställe im Vergleich zum Zeitpunkt ihrer Errichtung insbesondere aus, es sei aus diesem Gutachten zweifelsfrei ersichtlich, dass sich beide Stallungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr so wie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung darstellten. Nur für einen aktuell gegebenen Bestand einer baulichen Anlage, die in der Zeit zwischen und dem errichtet worden sei, könne nach dem angeführten Vorerkenntnis eine Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG vorgenommen werden. Diese Judikatur lasse nach Ansicht der belangten Behörde keinen Spielraum dafür offen, bauliche Anlagen, bei denen nach dem bauliche Maßnahmen gesetzt worden seien, einem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Stmk. BauG zu unterziehen. Dabei sei es unerheblich, in welchem Ausmaß diese Abänderungen erfolgt seien und ob diese eventuell in einem Benützungsbewilligungsverfahren hätten mitbewilligt werden können. Abgesehen davon seien diese Abweichungen, wie sich dies aus dem Gutachten von Baumeister G. D. ergebe, nicht nur als geringfügige Abweichungen anzusehen, zumal durch die äußerliche Gestaltung - Verschließung von Fenstern, Verlegung von Türen - eine Abweichung vom ursprünglich errichteten Objekt und die Möglichkeit der Berührung von öffentlichen Interessen gegeben sei. Aber unabhängig davon sei durch die erfolgte Abänderung im Vergleich zum ursprünglichen Bestand die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ausgeschlossen. Ob diese Änderungen im Rahmen eines Benützungsbewilligungsverfahrens hätten mitbewilligt werden können, sei nicht Gegenstand des Verfahrens.

Aus dem Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom lasse sich für den von der Berufungsbehörde vertretenen Standpunkt nichts gewinnen, da im Punkt 1. dieses Erkenntnisses lediglich die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0094, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens bewilligt worden sei und darin keine inhaltliche Auseinandersetzung hinsichtlich des nunmehr vorliegenden Bestandes vorgenommen worden sei. Zudem habe es zum Zeitpunkt des Vorerkenntnisses vom das sehr ausführliche Gutachten vom Baumeister G. D. vom noch nicht gegeben und hätten die vorliegenden Abweichungen zum ursprünglichen Projekt auch durch den Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden können.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei vom Verwaltungsgerichtshof deshalb bewilligt worden, da bei der vorgenommenen Flächenberechnung der Stallungen Fehler aufgetreten seien und dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Parteiengehör gewährt worden sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass bauliche Veränderungen, die nach dem durchgeführt worden seien, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage unbeachtlich wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis eindeutig ausgesprochen, es sei die Frage zu prüfen, ob der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegebene Bestand der in Frage stehenden Ställe ein solcher sei, der in dem im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG genannten Zeitraum errichtet worden sei.

Da für die Durchführung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, sei auch eine Prüfung der weiteren eingeholten Gutachten nicht mehr erforderlich. Die Erst- bis Drittmitbeteiligten würden durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen zunächst bei ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 652/09-3, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und mit weiterem Beschluss vom , B 652/09-5, auf einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der nach Aufforderung ergänzten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), lautet

wie folgt:

"§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem I . Jänner 1969 und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beiden in Frage stehenden Ställe "in ihren eigenen Baukorpora" seit prinzipiell unverändert geblieben seien. Die Feststellungen des Sachverständigen zum aktuellen Zustand der beiden Ställe seien vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom als zutreffend zugestanden worden. Die geringfügigen Veränderungen "(weithin eher) rund um (als an) den bewussten Ställen seither", die unstrittig seien, dürften an der Feststellbarkeit der Rechtmäßigkeit der "Baukorpora" selbst und ihrer Nutzungen, wie sie sich spätestens am in der Natur dargestellt hätten, bei sonstiger Verkennung des gesetzgeberischen Willens nichts ändern.

Da gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG der Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung auch als Benützungsbewilligung gelte, seien die Normen über die Benützungsbewilligung auch in diesem Verfahren mit anzuwenden. Wenn aber die Normen zur Benützungsbewilligung geringfügige Abweichungen (wie etwa das Schließen von Fensteröffnungen und Scheunenzugängen) bei sonst völlig identischen Baukörpern (insbesondere bei gleicher verbauter Fläche) als für die Erteilung der Benützungsbewilligung nicht hinderlich erklärten, dann könne dies nach dem Beurteilungszeitpunkt der Behörde auch kein Hindernis für die Feststellung der Rechtmäßigkeit der baulichen Anlagen sein. Eine andere Auffassung stellte einen übertriebenen Formalismus dar, der dem Zweck des § 40 Stmk. BauG zuwiderliefe. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Vorerkenntnis vom zu erkennen gegeben, dass die vom Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag ausdrücklich zugestandenen Veränderungen an den Bauten nach dem kein Hinderungsgrund für die Feststellung von deren Rechtmäßigkeit seien. Hätte der Verwaltungsgerichtshof darin ein Hindernis erblickt, hätte er der belangten Behörde im Rahmen der tragenden Gründe der Behebung des Bescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG eine Beurteilung übermacht, wonach die Ställe 5 und 6 infolge dieser Änderungen nicht (mehr) feststellungsfähig wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe nach Ansicht des Beschwerdeführers in Kenntnis dessen, dass es Änderungen gegeben habe, die Feststellbarkeit der Rechtmäßigkeit der Ställe 5 und 6 in dem angeführten Vorerkenntnis grundsätzlich bejaht. Das Wesen der Anlagen - hauptsächlich geprägt durch die äußeren Ausmaße der Gebäude und damit ihre örtliche Lage - habe sich nicht verändert.

Tragender Grund der Wiederaufnahme sei es gewesen, dass die Außenmaße der beiden Ställe unverändert geblieben seien. Damit habe der Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht, dass "bei solcher Sachlage die Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG i.V.m. Abs. 3 nicht verhindert ist".

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zielführend.

§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG stellt - wie auch Abs. 1 dieser Bestimmung -

auf bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten ab, die zwischen dem und dem errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG bezieht sich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Vorerkenntnis entsprechend zum Ausdruck gebracht hat - nicht auf einen vergangenen Bestand einer baulichen Anlage ab, sondern auf jenen Bestand, wie er im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegeben ist. Tragender Grund der Aufhebung in dem angeführten Vorerkenntnis war daher, dass die belangte Behörde die Frage zu prüfen gehabt hätte, ob der im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegebene Bestand der in Frage stehenden Ställe ein solcher sei, der in dem im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG genannten Zeitraum errichtet worden sei. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesetzgeber, wenn er sich auf bestehende bauliche Anlagen im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG bezieht (dass der Ausdruck "solche bauliche Anlagen" wie in Abs. 1 als bestehende bauliche Anlagen zu verstehen ist, wurde im Vorerkenntis dargelegt), auf solche Anlagen bezieht, die ihrem Wesen nach (betreffend ihren Außenumfang und ihre örtliche Lage) seit ihrer Errichtung im Zeitraum vom bis nicht verändert worden seien. Mit dem Begriff (bestehende) bauliche Anlage im § 40 Abs. 2 (wie Abs. 1) Stmk. BauG ist vielmehr die betroffene bauliche Anlage in ihrer konkreten Ausgestaltung gemeint. Liegt eine bauliche Anlage vor, die in in ihrer konkreten Ausgestaltung in dem in § 40 Abs. 2 Stmk. BauG maßgeblichen Zeitraum errichtet wurde, liegt eine maßgebliche Voraussetzung für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Stmk. BauG vor.

Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Stmk. BauG gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bestimmungen über die Benützungsbewilligung gemäß Stmk. BauG in diesem Verfahren mit anzuwenden sind. Mit dem letzten Satz des § 40 Abs. 3 Stmk. BauG wird lediglich angeordnet, dass der Feststellungsbescheid, mit dem die Rechtmäßigkeit der in Frage stehenden baulichen Anlage festgestellt wurde, als Bau- und Benützungsbewilligung gilt.

Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass im Hinblick auf die festgestellten Abänderungen der beiden Ställe (insbesondere betreffend ihre äußere Gestaltung, wie die Verschließung von Fenstern und die Verlegung von Türen), die nach dem gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG maßgeblichen Zeitraum hergestellt worden sind, der ursprüngliche Bestand dieser Ställe, wie er in dem nach § 40 Abs. 2 Stmk. BauG maßgeblichen Zeitraum errichtet wurde, nicht mehr vorliegt und somit eine Grundvoraussetzung für die Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach der genannten Bestimmung nicht gegeben ist.

Es ist auch nicht zutreffend, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom bindend seine Ansicht dahingehend zum Ausdruck gebracht hätte, dass ein Feststellungsbescheid gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich sei. Es lagen dem Verwaltungsgerichtshof zwar auch im Zeitpunkt seiner Entscheidung die für das Gutachten des Baumeisters G. D. vom maßgeblichen Bestandspläne betreffend den Zustand der Ställe im Zeitraum bis bzw. nach diesem Zeitraum vor und wurden die unterschiedlichen Bauzustände in der Sachverhaltsdarstellung des Vorerkenntnisses auch angeführt, doch hat der Verwaltungsgerichtshof die Lösung dieser von den Behörden bisher nicht geprüften Frage des Vorliegens eines Bestandes, der zur Gänze in dem im § 40 Abs. 2 Stmk. BauG genannten Zeitraum errichtet wurde, nicht vorgenommen.

Auch daraus, dass der Wiederaufnahmegrund des Verwaltungsgerichtshofes war, dass entgegen seiner Annahme in dem davor zur Beschwerdesache ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0094, die flächenmäßigen Ausmaße der beiden Ställe unverändert geblieben sind, war für die Auslegung des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG im fortgesetzten Verfahren nichts abzuleiten. Der maßgebliche Aufhebungsgrund in dem Erkenntnis vom war nämlich, dass ausgehend von der Annahme, die Flächenausmaße der Ställe seien nach dem geändert worden, ein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG nicht mehr in Betracht kam.

Der Beschwerdeführer bringt weiters neuerlich seine Ansicht vor, dass Änderungen an einem Gebäude, die dessen Konsens nicht berührten, also keinen Neubau gemäß § 4 Z. 44 Stmk. BauG bei gänzlichem oder teilweisem Untergang des alten Konsenses darstellten, die Feststellung der Rechtmäßigkeit gemäß § 40 Stmk. BauG nicht verhinderten. Der Beschwerdeführer wendet sich auch wiederum gegen die vom Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Vorerkenntnis vom vertretene Auffassung, dass es bei der Vollziehung des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG auf den im Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegebenen Bestand einer baulichen Anlage ankommt, die in dem nach § 40 Abs. 2 Stmk. BauG maßgeblichen Zeitraum errichtet wurde. Diese Ansicht führe nach der Meinung des Beschwerdeführers zu sehr problematischen Ergebnissen. Es würde dazu führen, dass bei einem Wohngebäude, das vor ohne Baubewilligung errichtet worden sei, an dem aber nach dem der Verwendungszweck in Geschäftsgebäude geändert wurde, die Rechtmäßigkeitsvermutung gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG für das Wohngebäude nicht mehr in Betracht käme, auch dann nicht, wenn die Behörde in der Folge gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG den Auftrag zur Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung dieser bewilligungslosen (und bewilligungspflichtigen) Änderung des Verwendungszweckes anordnete und der Inhaber der Anlage nachträglich um Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks einkomme. Es sei nicht einzusehen, warum dieser Fall anders beurteilt werde als jener, in dem weiterhin ein Wohngebäude bestehe, das vor dem errichtet worden sei.

Es könne dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er den vermuteten Konsens für das Wohngebäude wegen seines Alters gemäß § 40 Abs. 1 Stmk. BauG vernichten wolle, nur weil der Inhaber der Anlage nach dem ohne vorherige Baubewilligung eine Nutzungsänderung gemäß § 19 Z. 2 Stmk. BauG durchgeführt habe.

Die Sinnwidrigkeit dieser Auslegung zeige auch der umgekehrt gedachte Fall, in dem man annehme, dass der Inhaber der baulichen Anlage nach dem rechtskonform vor der Nutzungsänderung um die Baubewilligung hiefür einkomme. Diesfalls würde nach Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtmäßigkeit als Vorfrage gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG im Baubewilligungsverfahren über die Nutzungsänderung doch noch möglich sein. Es lägen nach Ansicht des Beschwerdeführers dabei zwei Sachverhalte vor, die in ihrem Wesen gleichzuhalten seien, die aber völlig unterschiedlich behandelt würden. Im ersten Fall müsste der Inhaber der Anlage unter Umständen die gesamte bauliche Anlage von Grund auf beseitigen, weil er etwa nie wieder einen Konsens dafür erzielen könnte. Im zweiten Fall, der sich faktisch einzig dadurch von jenen unterscheide, dass der Baubewilligungswerber nicht nach, sondern vor der Nutzungsänderung in der Gegenwart um die Baubewilligung hiefür eingekommen sei, wäre alles gerettet. Diese Unterscheidung mache keinen Sinn.

Der Beschwerdeführer erwähnt einen gleichartigen Fall betreffend ein im Zeitraum vom bis errichtetes Gebäude, das zum damaligen Zeitpunkt bewilligungsfähig gewesen wäre, was es auf Grund einer späteren Flächenwidmungsplanänderung nicht mehr sei. In der Folge errichte der Inhaber der Anlage einen (die Altanlage ansonsten nicht verändernden) Zubau, obwohl auch dieser nach der aktuellen Rechtslage bewilligungsbedürftig wäre. Auch hier würde nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes der feststellbare Konsens des ursprünglichen Baukörpers ein für allemal verloren gegangen sein, nur weil im gegenwärtigen Zeitpunkt keine idente bauliche Anlage mehr vorliege. Auch hier sei eine Gleichheitswidrigkeit zu dem Fall zu konstatieren, dass vor dem Zubau eine Baubewilligung beantragt werde. In dem letzteren Fall komme § 40 Abs. 2 Stmk. BauG zur Anwendung, im Falle der späteren bewilligungslosen Errichtung des Zubaues nicht.

Weiters führt der Beschwerdeführer den Fall ins Treffen, dass eine bauliche Anlage in der Zeit vom bis bewilligungslos errichtet worden sei, aber zum damaligen Zeitpunkt bewilligungsfähig gewesen wäre, was sie indessen zum heutigen Zeitpunkt auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht mehr wäre. In der Folge führe der Inhaber gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 Stmk. BauG einen bewilligungsfreien bloß inneren Umbau durch. Ein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG käme auch hier nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall hätten die Ställe 5 und 6 ihre eigenen äußeren Ausmaße nicht verändert. Es seien nur technische Anbauten, die vom Sachverständigen in seinem Befund als geringfügige bauliche Veränderungen bezeichnet worden seien, durchgeführt worden. Es sei beim Stall 5 lediglich eine Außenwand bis zum Wohngebäude des Beschwerdeführers verlängert worden, dieser Bauteil habe für den Stall 5 selbst keine Funktion. Auch Stall 6 sei in seinen Außenabmessungen und in seiner Form unverändert. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer, nur weil an den verfahrensgegenständlichen Ställen innere Umbauten bzw. die Ställe selbst nicht verändernde Anbauten bzw. technisch neue Ausstattungen durchgeführt worden seien, der Wohltat der Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG verlustig gehe.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse die ex lege Rechtmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Stmk. BauG und die feststellbare Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 für alle Bauten in ihrem historisch nachweisbaren Zustand spätestens am bzw. am auch dann noch im heutigen Zeitpunkt bejaht werden, wenn jeweils seither bewilligungspflichtige bauliche oder nutzungsmäßige Änderungen erfolgt seien, die das Wesen und die ursprüngliche Substanz und Identität des Baukörpers nicht völlig verändert ("aliud"), insbesondere nicht zu teilweisen oder gar gänzlichen Konsensuntergängen geführt hätten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei diese von ihm vertretene Auslegung des § 40 Stmk. BauG konsequent, nützlich und mit dem Gesetzeswortlaut ohne Anstrengung vereinbar. Der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer im Wesentlichen identisch begründeten Beschwerde des Beschwerdeführers mit seinem Beschluss vom (B 15/06) schon einmal mit der Begründung abgelehnt habe, dass "den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes aus gleichheitsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten" sei; "der Beschwerdeführer hätte es in der Hand gehabt, jeweils vor Durchführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben Bewilligungen zu beantragen", stehe dieser Auslegung nicht entgegen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es der erwiesene Wille des Gesetzgebers, mit § 40 Stmk. BauG solche Rechtsbrüche, in denen vor Durchführung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben keine Bewilligung eingeholt worden sei, im nachhinein zu amnestieren. Es könne der Bestimmung nicht entnommen werden, dass sie nicht zur Anwendung gelangen solle, wenn es nach den in ihr genannten Terminen zu weiteren Rechtsbrüchen im Zusammenhang mit der baulichen Anlage gekommen ist. Es sei gleichheitswidrig, wenn ein Rechtsbruch in den im § 40 Stmk. BauG genannten Zeiträumen nicht mehr saniert werden könne, weil ein rechtswidriger Zubau nach dem , der entsprechend dem geltenden Recht geahndet werden könnte, erfolgt sei. Hier bestrafe die bisherige Rechtsprechung eigentlich ohne Vernunftgrund einen Altkonsens einzig wegen eines späteren Rechtsbruches in Bezug auf eine von dem Altkonsens verschiedene, örtlich unmittelbar daneben liegende bauliche Anlage. Diese Rechtsprechung würde es in Kauf nehmen, dass der Altkonsens dadurch unter Umständen ein für alle Mal vernichtet werde. Denn wenn die Flächenwidmung, die im Zeitpunkt der bewilligungslosen Errichtung des Ursprungsbaus diesen noch gedeckt habe, aktuell gefallen sei, müsste der Ursprungsbau allein zufolge neuerlich bewilligungslosen Zubaus auch ein für allemal beseitigt werden.

Dass es gemäß § 40 Stmk. BauG auf den derzeit (d.h. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunt der Behörde) vorliegenden Bestand der baulichen Anlage und nicht auf irgendeinen in der Vergangenheit gegebenen Bestand ankomme, ergebe sich nach Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs zwingend aus dieser Bestimmung, weder aus deren Wortlaut, noch bei teleologischer Auslegung.

§ 40 Abs. 1 Stmk. BauG spreche lediglich von "bestehenden", nicht aber von "(völlig) unverändert bestehenden" baulichen Anlagen. Im Abs. 2 werde gar nicht mehr vom Bestand der Anlage gesprochen. "Bestehend" sei aber auch ein bloß veränderter Altkonsens, insofern er quantitativ und qualitativ eben auch einen unveränderten Teil habe. Im vorliegenden Fall seien die Ställe 5 und 6 eben in ihrer ursprünglichen Bausubstanz und ihrer Nutzung im Wesentlichen bis zur Stunde "bestehend" im Sinne dieser Norm.

Wenn der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 40 Stmk. BauG seine Judikatur zum vermuteten Konsens herangezogen habe, bedeute das nicht zwingend, dass der Gesetzgeber diese Judikatur positivieren habe wollen. Der Wortlaut, den der Gesetzgeber gewählt habe, erzwinge diesen Schluss jedenfalls nicht. Auch die Materialien gäben dazu keinen Aufschluss. Eine einem sinnvollen Zweck verpflichtete und also sachliche und nicht gleichheitswidrige Auslegung verbiete nach Ansicht des Beschwerdeführers die Feststellbarkeit der Rechtmäßigkeit von baulichen Anlagen wie den verfahrensgegenständlichen Ställen 5 und 6.

Von der Bindungswirkung der tragenden Aufhebungsgründe des Vorerkenntnisses vom ganz abgesehen (§ 63 VwGG), gäbe das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass für den Verwaltungsgerichtshof, von seiner bereits vertretenen Ansicht zu § 40 Abs. 2 Stmk. BauG abzugehen, dass es dabei auf den im Beurteilungszeitpunkt der Berufungsbehörde gegebenen, aktuellen Bestand einer baulichen Anlage ankommt, der in dem für § 40 Abs. 2 Stmk. BauG relevanten Zeitraum errichtet wurde. Zu den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Fallbeispielen ist festzustellen, dass es sich bei § 40 Stmk. BauG um eine Ausnahmeregelung zu dem sonst im Stmk. BauG vorgesehenen System erforderlicher Baubewilligungen bzw. Anzeigen für legale Bauführungen darstellt. Eine solche Ausnahmeregelung ist grundsätzlich restriktiv auszulegen, es sei denn eine verfassungskonforme Auslegung gebietet davon eine Abweichung. Eine Auslegung des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG dahin, dass es für die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage nach dieser Bestimmung darauf ankommt, dass ein seit dem maßgeblichen Zeitraum unveränderter Baubestand vorliegt, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sachlich gerechtfertigt. Auch diese Ausnahmeregelung zur Legalisierung bestimmter rechtswidriger Bauführungen enthält Kriterien für ihre positive Anwendung, keinesfalls geht aus dieser Regelung hervor, dass der Gesetzgeber jegliche in der bezeichneten ferneren Vergangenheit erfolgte bewilligungslose Bauführungen damit sanieren wollte.

Im Übrigen ist festzustellen, dass es im vorliegenden Fall nur um die Auslegung des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG im Lichte der in Frage stehenden verfahrensgegenständlichen Ställe bzw. des Bestandes dieser Ställe im Zeitpunkt ihrer Errichtung in dem für § 40 Abs. 2 Stmk. BauG maßgeblichen Zeitraum und den daran unbestritten nach dem vorgenommenen Änderungen geht.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Wortlaut "bestehende bauliche Anlagen" im § 40 Abs. 1 Stmk. BauG, dass es sich um solche bauliche Anlagen handeln muss, die seit ihrer Errichtung in dem in der Bestimmung bezeichneten Zeitraum nicht verändert wurden. Ausgenommen davon wären bloß Veränderungen, die gemäß der im Errichtungszeitpunkt und im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides geltenden Rechtslage bewilligungsfrei waren oder sind. Dafür kann nicht nur die bisherige Judikatur zum vermuteten Konsens ins Treffen geführt werden, sondern auch, dass gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung vom Objektwerber die erforderlichen Projektunterlagen bei der Behörde einzureichen sind. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde nun dabei weitgehend die Möglichkeit bieten, völlig unkontrollierbar für die Baubehörden einen ursprünglichen Bestand, der in der Wirklichkeit in keiner Weise mehr nachvollziehbar ist, in den Projektunterlagen anzugeben.

Der Wortlaut der vorliegenden Ausnahmeregelung vom sonst geltenden System in den Stmk. Baubestimmungen kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht dahin verstanden werden, wie es der Beschwerdeführer vertritt, dass der Gesetzgeber damit sämtliche in dieser Zeit erfolgten Rechtsbrüche, auch wenn die bauliche Anlage in verschiedenster Art und Weise und unterschiedlich oft nach den relevanten Zeiträumen verändert wurde, sanieren wollte. Der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gibt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Feststellung auf einen in der Vergangenheit gelegenen und inzwischen veränderten Baubestand anzuwenden ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am