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VwGH vom 17.05.2011, 2007/01/1144

VwGH vom 17.05.2011, 2007/01/1144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des E O O in W, geboren 1970, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem(Stb)-418997/8-2007-Mah/Hs, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde am in Nigeria geboren. Am beantragte er bei der belangten Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft und stützte sich dazu auf seine am vor dem Standesamt in Ihiala, Nigeria, geschlossene Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin

S G O.

Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom selben Tag gemäß § 11a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Im Zuge der Verleihung wurde er niederschriftlich befragt, wobei er durch seine Unterschrift (unter anderem) bestätigte, dass die Ehe mit S G O immer noch aufrecht sei, beide im gemeinsamen Haushalt lebten und derzeit kein Verfahren auf Ehescheidung anhängig sei.

Mit Schreiben vom teilte die Bundespolizeidirektion Linz der belangten Behörde mit, dass die genannte Ehe mit "Scheidungsurteil" (richtig: Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen) des Bezirksgerichtes Linz vom mit der Begründung geschieden worden sei, dass die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sei.

In der Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zur Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens durch.

Die ehemalige Ehefrau des Beschwerdeführers (nunmehr S K-E) gab zum Sachverhalt am niederschriftlich an, sie habe schon im Jahr 2002 die Scheidung angestrebt, zumal sie erfahren habe, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2000 eine Freundin gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe in die Scheidung damals jedoch nicht eingewilligt. Der Ehealltag habe ab 2002 darin bestanden, dass sie noch zusammen gewohnt und der Beschwerdeführer auch zur Miete und zum Lebensunterhalt beigetragen habe, es sei aber "keine Ehe im herkömmlichen Sinne" gewesen. Sie habe zwischenzeitig gehofft, dass sie sich wieder vertragen würden, es sei aber zu keiner Versöhnung gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie nie zu Bekannten mitgenommen und es seien auch keine Bekannten zu Besuch gekommen, weil er zu diesen unausstehlich gewesen sei. Es sei zwar noch ein paar Mal zum ehelichen Verkehr gekommen, da sie auf eine Versöhnung gehofft habe, dies habe aber ihrer Meinung nach für den Beschwerdeführer keine Bedeutung gehabt. Erst Ende August 2003 habe der Beschwerdeführer in die Scheidung eingewilligt. Das Leben unter einem Dach sei zuletzt nicht mehr auszuhalten gewesen und sie sei froh gewesen, als er (im Oktober 2003) ausgezogen sei. Ihrer Ansicht nach sei die Ehe seit 2002 nur mehr "wegen der Staatsbürgerschaft" aufrechterhalten worden, zumal von Seiten des Beschwerdeführers nie der Versuch unternommen worden sei, die Ehe zu retten. Sie habe bereits im Juli (2003) einen Scheidungstermin bei Gericht vereinbart und der Beschwerdeführer habe auch gewusst, dass sie sich scheiden lassen wolle; vom konkreten Termin habe er (zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft) aber noch nichts gewusst. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft habe er vor ihr - vermutlich, damit sie ihm "keine Schwierigkeiten mache" - geheim gehalten.

Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in Stellungnahmen vom und zusammengefasst aus, im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft habe sehr wohl noch eine Lebensgemeinschaft bestanden. Aus dem Scheidungsvergleich gehe hervor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vor dem Scheidungstermin im Oktober 2003 noch mit seiner Gattin in der gemeinsamen Wohnung gewohnt habe. In diesem Vergleich sei vereinbart worden, dass er die Ehewohnung bis spätestens verlassen müsse. Es habe auch noch bis kurz vor der Scheidung eine eheliche Gemeinschaft bestanden und sei nicht nur die Wohnung miteinander geteilt worden. Im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer noch zur Miete und zum Lebensunterhalt beigetragen und es habe noch immer eine Wirtschafts-, Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch vom konkreten Scheidungstermin noch nichts gewusst. Im Zuge des Scheidungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer nicht ausreichend deutlich gemacht worden, dass die Aufhebung der Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr eine Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde das Verleihungsverfahren von Amts wegen in jenem Stand wieder aufgenommen, in dem es sich vor Erlassung des Verleihungsbescheides befunden hatte (Spruchpunkt 1.), sowie der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde § 69 Abs. 3 iVm § 69 Abs. 1 Z. 1 sowie § 70 AVG (ad 1.) sowie §§ 10, 11, 11a Abs. 1 und 4, 12, 13 und 14 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 idF BGBl. I Nr. 37/2006 (ad 2.) an.

Begründend führte die belangte Behörde (zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) im Wesentlichen aus, ein - die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens begründendes - "Erschleichen" eines Bescheides liege dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen sei, dass von der Partei bei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese dem Bescheid zugrunde gelegt worden seien, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei.

Beweiswürdigend folgte die belangte Behörde im Wesentlichen den - als glaubhaft erachteten - Angaben der früheren Ehefrau des Beschwerdeführers. Diesen sei zu entnehmen, dass die Ehe zuletzt nur mehr zu dem Zweck aufrechterhalten worden sei, dem Beschwerdeführer den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen, und das Zusammenleben mit ihm zuletzt unerträglich gewesen sei. Auffallend sei, dass der Beschwerdeführer der Scheidung unmittelbar nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft sofort zugestimmt habe. Schon die Daten des Scheidungsverfahrens würden darauf hinweisen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner damaligen Ehefrau bereits seit mindestens April 2003 aufgehoben gewesen sei.

Unglaubwürdig sei demgegenüber die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach ihm im Scheidungsverfahren nicht ausreichend deutlich gemacht worden sei, dass die Aufhebung der Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr Voraussetzung für die einvernehmliche Scheidung sei. Eine sich darauf beziehende Besprechung sei wesentlicher Bestandteil jedes Scheidungsverfahrens; dem Beschwerdeführer insofern Glauben zu schenken hieße, die Möglichkeit eines schweren Verfahrensmangels einzuräumen. "Glaubwürdiger" sei, dass der Beschwerdeführer dieser Voraussetzung im Scheidungsverfahren keine Bedeutung beigemessen habe, weil er selbst nach Erlangung der Staatsbürgerschaft eine möglichst rasche Scheidung angestrebt habe. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft den konkreten Scheidungstermin nicht gekannt habe, es sei jedoch offensichtlich, dass auch er zu diesem Zeitpunkt bereits die Absicht gehabt habe, sich scheiden zu lassen. Dies werde durch den Umstand belegt, dass er praktisch unmittelbar nach Verleihung der Staatsbürgerschaft der Scheidung zugestimmt habe. Die Absicht, sich scheiden zu lassen, habe er auch in seinen Stellungnahmen (im Wiederaufnahmeverfahren) nicht in Abrede gestellt.

Im scheinbaren Aufrechterhalten der Ehe sei somit ein Akt zu sehen, der das Ziel gehabt habe, die Behörde in die Irre zu führen. Zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft habe eine "aufrechte, bestehende Ehe", die sich nach allgemeiner Lebensauffassung und auch im Sinne des bürgerlichen Rechts durch eine typische Familieneigenschaft auszeichne, welche sich in geistiger, körperlicher und wirtschaftlicher Nahebeziehung manifestiere, nicht mehr bestanden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich die auch von ihm beabsichtigte Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin verschwiegen habe, um dadurch die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erschleichen.

Da die Ehe erst nach Verleihung der Staatsbürgerschaft geschieden worden sei und eine Meldeauskunft keinen Hinweis auf eine Auflösung der Haushaltsgemeinschaft ergeben habe, habe die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Verleihung auch keinen Anlass zum Zweifel an der aufrechten Ehe gehabt und sich nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen.

Im wiederaufgenommenen Verfahren stellte die belangte Behörde (erkennbar) darauf ab, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) nunmehr schon mangels Erfüllung der für die Verleihung notwendigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, lautete in der im Hinblick auf den Verleihungszeitpunkt hier maßgeblichen Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 (das ist die Fassung BGBl. I Nr. 124/1998, im Folgenden: StbG aF):

"§ 11a. (1) Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt,

4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht …"

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG kann ein mit Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist.

Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/01/0674, und vom , Zl. 2007/01/0570, jeweils mwN).

Die belangte Behörde stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides (nur) darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau die eheliche Lebensgemeinschaft (im Sinne des § 55a EheG) bereits aufgehoben gewesen sei bzw. eine aufrechte Ehe im Sinne der allgemeinen Lebensauffassung und des bürgerlichen Rechts nicht mehr bestanden habe, die Scheidung bereits beabsichtigt gewesen sei und der Beschwerdeführer dazu im Rahmen des Verleihungsverfahrens mit Irreführungsabsicht unwahre Angaben gemacht habe.

Damit verkennt sie die Rechtslage.

Die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG setzt die Aufhebung der "ehelichen Lebensgemeinschaft" voraus, also einen (auch einseitigen) Mangel an jeder Ehegesinnung, welcher durch äußere Momente wie die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kundgetan sein kann, aber nicht muss. Die eheliche Lebensgemeinschaft kann daher trotz gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens - etwa aus Gründen der Wohnungsnot oder im Interesse der Kinder - bereits aufgehoben oder umgekehrt auch bei getrenntem Wohnen noch aufrecht sein. Entscheidend ist allein der Verlust ehelicher Gesinnung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1051, unter Hinweis auf Stabentheiner in Rummel , Kommentar zum ABGB3 (2002), Rz 2 zu § 55a EheG).

Davon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a EheG bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen der Staatsbürgerschaftsbehörde zum Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 11a StbG aF nicht entbehrlich macht (vgl. das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1051, sowie im Anschluss daran etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom , Zl. 2008/01/0138, Zl. 2008/01/0243 und Zl. 2008/01/0628). In diesem Sinn ist eine Ehescheidung nach § 55a EheG in der Regel ein wesentlicher Ansatzpunkt für ein weitergehendes behördliches Ermittlungsverfahren zur Frage des (Nicht)Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute im Verleihungszeitpunkt (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0674).

Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des gemeinsamen Haushaltes im Sinne des § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG aF auch dargelegt, dass es dem Gesetzgeber der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 im Zusammenhang mit § 11a StbG aF darum gegangen sei, an den integrationsverstärkenden Charakter eines "intakten Ehelebens" mit einem österreichischen Staatsbürger anzuknüpfen und es sich davon ausgehend anbiete, das Tatbestandselement "Leben im gemeinsamen Haushalt" etwa im Sinn der "häuslichen Gemeinschaft" des § 55 EheG zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0113). Danach setzt der "gemeinsame Haushalt" nach allgemeinem juristischen Verständnis, das sich insofern auch auf den Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts übertragen lässt, das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamen Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung für die Annahme eines Lebens im gemeinsamen Haushalt nicht schädlich sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0368, sowie zum Ganzen das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1051). Ein solches, an der zivilrechtlichen Judikatur orientiertes Begriffsverständnis findet jedoch im Wortlaut des § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG aF seine Grenze, der eindeutig auf das "Leben im gemeinsamen Haushalt" abstellt (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0368, wonach im Fall von sehr eingeschränkten Kontakten - lediglich gelegentliche Besuche der Ehefrau - das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes zu verneinen sei, auch wenn von der zivilrechtlichen Judikatur zu § 55 EheG das Vorliegen der häuslichen Gemeinschaft weiterhin angenommen werde, solange ein "einvernehmlicher Ehewille" bestehe).

Eine Gleichsetzung des Begriffes des gemeinsamen Haushaltes gemäß § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG aF mit dem Vorliegen einer Ehe nach allgemeiner Lebensauffassung oder im Sinne des bürgerlichen Rechts entspricht somit nicht dem Gesetz. Insofern zutreffend bezog sich auch die Niederschrift des Beschwerdeführers im Rahmen der Verleihung der Staatsbürgerschaft am auf die nach wie vor aufrechte Ehe, das Leben mit seiner damaligen Ehefrau im gemeinsamen Haushalt sowie das Nichtvorliegen eines anhängigen Scheidungsverfahrens, und nicht etwa auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder eine "beabsichtigte" Scheidung.

In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verleihung mit seiner damaligen Ehefrau (noch) im gemeinsamen Haushalt iSd § 11a Abs. 1 Z. 1 StbG aF (in der oben angeführten Bedeutung) gelebt hat, nicht getroffen.

Da die belangte Behörde nach dem Gesagten zu Unrecht das Vorliegen des Wiederaufnahmetatbestandes des § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG angenommen hat, erweist sich der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für ein allenfalls fortgesetztes Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die unionsrechtliche Stellung des Mitbeteiligten zu prüfen haben wird (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom in der Rechtssache C-135/08, Rottmann gegen Freistaat Bayern, Randnrn 54 ff).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am