VwGH vom 23.11.2011, 2011/12/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der BS in R, vertreten durch Kreissl Pichler Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-V33705/0003-III 2/2010, betreffend Abweisung eines Antrages auf Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0156-7, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde der am geborenen Beschwerdeführerin gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem sie von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), in den Ruhestand versetzt worden war, als unbegründet abgewiesen.
Mit einem am beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 6 BDG 1979.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, § 236b Abs. 6 BDG 1979 richte sich lediglich an die in Abs. 1 leg. cit. erwähnten Beamtenjahrgänge, zu denen die am geborene Beschwerdeführerin nicht zähle. Schließlich stehe das Antragsrecht nur Beamten des Dienststandes zu.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung, welcher mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom (zugestellt am ) nicht Folge gegeben wurde. In der Begründung ihres Bescheides teilte die belangte Behörde die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach § 236b Abs. 6 BDG 1979 nicht auf Beamte des Jahrganges der Beschwerdeführerin anwendbar sei. Darüber hinaus befinde sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Aktivstand, was einer inhaltlichen Erledigung ihres Antrages gleichfalls entgegen stehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung am ) stand § 236b BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 in Geltung. Abs. 1 und 6 leg. cit. in dieser Fassung lauten:
"§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf vor dem geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.
...
(6) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert."
Vor Inkrafttreten dieser Novelle lautete § 236b Abs. 1 BDG 1979 wie folgt:
"§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis einschließlich | 60. |
bis | 64." |
§ 236b Abs. 6 BDG 1979 war in seiner Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 gleichlautend geregelt.
Gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 86/2001 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen
738. Lebensmonat vollendet.
§ 15a Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 86/2001 lautet:
"§ 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen
Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt
werden, wenn er
1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den
Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der
Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist."
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei ihrer im Instanzenzug ergangenen Entscheidung zu Recht auf den klaren Wortlaut des § 236b Abs. 6 BDG 1979 gestützt hat, wonach das dort verankerte Antragsrecht lediglich Beamten des Aktivstandes zusteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0213). Diesem gehörte die Beschwerdeführerin aber nicht mehr an.
Wenn die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, es würde dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn eine Antragstellung nach § 236b Abs. 6 BDG 1979 "für Fälle gemäß § 14 BDG" ausgeschlossen, im Falle einer amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979 aber zulässig wäre, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 236b Abs. 6 BDG 1979:
Voraussetzung für eine Entscheidung über den dort geregelten Feststellungsantrag ist eben die Zugehörigkeit des Beamten zum Aktivstand. Letztere verlöre ein Beamter nicht nur dann, wenn er - wie die Beschwerdeführerin - aus dem Grunde des § 14 BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand versetzt wird, sondern auch, wenn er aus dem Grunde des § 15a BDG 1979 amtswegig in den Ruhestand versetzt wird. Eine Ungleichbehandlung liegt insofern nicht vor.
Die ratio der Einschränkung der Zulässigkeit des Feststellungsantrages auf Beamte des Aktivstandes folgt nämlich daraus, dass nur für sie eine (vorzeitige) Bewirkung ihrer Ruhestandsversetzung durch Erklärung nach § 15 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979, für welche die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von Bedeutung ist, in Betracht kommt, nicht aber für Beamte, die sich bereits im Ruhestand befinden.
Eine Zulässigkeit des vorliegenden Antrages kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz im erstinstanzlichen amtswegigen Ruhestandsversetzungsbescheid vom einen "Hinweis" auf das Ausmaß der von der Beschwerdeführerin zurückgelegten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit aufgenommen hat. Nichts anderes gilt für die - im Übrigen durchaus zutreffende - Aussage der belangten Behörde im Berufungsbescheid vom (betreffend das Ruhestandsversetzungsverfahren), wonach eine bescheidförmige Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 236b Abs. 6 BDG 1979 zulässig sei. Dass diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieses Berufungsbescheides vorgelegen hätten, war dessen Begründung aber nicht zu entnehmen.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters rügt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, sich mit der in der Berufung "geforderten Anwendung der Gesetzesbestimmungen der §§ 15 Abs. 1 APG und 99 Abs. 3 PensG" auseinander zu setzen, ist ihr entgegen zu halten, dass eine Relevanz dieser Gesetzesbestimmungen für die Zulässigkeit eines Antrages gemäß § 236b Abs. 6 BDG 1979 nicht erkennbar ist. Diese Bestimmungen könnten allenfalls im Zuge eines Ruhegenussbemessungsverfahrens von Bedeutung sein.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am