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VwGH 07.12.2011, 2009/06/0159

VwGH 07.12.2011, 2009/06/0159

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2005/I/014;
UVPG 2000 §46 Abs20 idF 2009/I/087;
VwRallg;
RS 1
Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 dahingehend, ob für das Vorhaben, nämlich die Errichtung des Masthühnerstalles für 31.500 Masthühner, wodurch die bestehende Masthühneranlage für 46.875 Masthühner erweitert wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVPG 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird. Dabei hatte die Behörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Im Übrigen geht es im gegenständlichen Fall nur darum, ob das Vorhaben UVPpflichtig ist, nicht aber darum, ob dieses Vorhaben mit den dafür relevanten Genehmigungsvoraussetzungen im Einklang steht oder nicht (Hinweis E vom , 2006/06/0095). Es geht auch nicht um die Frage, ob die baurechtliche Bewilligung für nichtig erklärt werden kann oder nicht (Hinweis E vom , 2005/04/0054). Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung im Sinne des § 17 UVPG 2000 zukommt (vgl. dazu auch die Ausführungen über die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im E vom , 2005/04/0054). Ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs. 20 UVPG 2000 zu beachten sein.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des K S in P, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom , Zl. US 7B/2009/2-6, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde O; 2. Umweltanwältin des Landes Steiermark, 8010 Graz, Stempfergasse 7; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt auf einer als Dorfgebiet gewidmeten Fläche im Gemeindegebiet von O auf Grund rechtskräftiger Baubewilligungen aus den Jahren 1968, 1972 und 1996 drei Hühnerstallungen mit insgesamt 46.875 Masthühnern.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde O vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für einen weiteren Stall für 31.500 Masthühner erteilt. Diese Baubewilligung wurde vom Beschwerdeführer am persönlich übernommen und erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom stellte die Gemeinde O an die Steiermärkische Landesregierung ein Ansuchen um Einzelfallprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G) für das Bauvorhaben, das Gegenstand der zuletzt genannten Baubewilligung aus dem Jahr 2005 war.

Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Einstellung des diesbezüglichen Verfahrens, weil die Baubewilligung vom rechtskräftig vorhanden sei und es keiner weiteren Bewilligung bedürfe.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom wurde unter Heranziehung der §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 4 und 7, 3a Abs. 3 Z 1 iVm Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lilt b und Anhang 2 Kategorie E UVP-G festgestellt, dass für das Projekt "Erweiterung um einen Masthühnerstall" für 31.500 Masthühner auf Grundstück Nr. 1773/3, KG O, eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei. Unter einem wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Einstellung des Verfahrens als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben solle auf einer Freilandfläche in einem Abstand von etwa 25 m vom im Süden angrenzenden Dorfgebiet errichtet werden. Der Betrieb sei im Nahebereich eines Siedlungsgebietes im Umkreis von 300 m um das Vorhaben gelegen.

In der gutachterlichen Stellungnahme des immisionstechnischen Amtsachverständigen vom sei ausgeführt worden, dass in Anbetracht der zu erwartenden Kumulationseffekte des geplanten Vorhabens mit Immissionen aus den benachbarten bestehenden Stallobjekten des Beschwerdeführers sowie weiteren relevanten Vorhaben trotz Situierung des geplanten Projektes im Freiland signifikante Erhöhungen der Geruchsimmissionen im südlich davon gelegenen Dorfgebiet zu erwarten seien. Aus einer Darstellung des Belästigungsbereiches um das geplante Stallgebäude sowie der Belästigungsbereiche um die bereits vorhandenen Stallobjekte des Beschwerdeführers zeige sich, dass in diesem Dorfbereich derzeit bereits annähernd flächendeckend Gerüche aus der Nutztierhaltung aufträten, die auf Grund ihrer Intensität nicht nur wahrgenommen, sondern bereits zunehmend als belästigend empfunden würden. Eine Darstellung der zukünftigen Situation erweise, dass sich der Belästigungsbereich um das geplante Vorhaben auf Grund der Größe des Tierbestandes sowie des geringen Abstandes zum benachbarten und bereits bestehenden Stallobjekt 1 des Beschwerdeführers fast vollständig mit jenem dieses Stallobjektes überdecke. Er überschneide sich auch noch mit dem Belästigungsbereich der südwestlich gelegenen Stallungen 2 und 3 des Beschwerdeführers großflächig. Mit Realisierung des Vorhabens werde sich infolge der Kumulierung der Geruchsimmissionen bei Winden aus Norden bis Osten der bisher nur vom Stall 1 ausgehende Belästigungsbereich wesentlich weiter über das südlich gelegene Dorfgebiet ausdehnen. Im Vergleich zur Ist-Situation würden dann in einem noch größeren Bereich des Dorfgebietes Geruchsimmissionen auftreten und zunehmend als Belästigung empfunden. Auf den Grundstücken des Dorfgebietes im Belästigungsbereich werde sich aus der Kumulation der Stallungen des Beschwerdeführers die Intensität der auftretenden Immissionen signifikant erhöhen.

Werde - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer bestehenden Anlage eine weitere gleichartige errichtet, die mit der bestehenden gemeinsam einer einheitlichen Bewirtschaftung unterzogen werde, sei das Vorhaben auf Grund des räumlichen und sachlichen Zusammenhanges als einheitliches zu werten und daher eine Projektänderung und keine neue Anlage gegeben. Somit liege eine Projektänderung vor und seien die Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 anzuwenden. Da der Betrieb des Beschwerdeführers im Nahebereich des Siedlungsgebietes im Umkreis von 300 m um das Vorhaben gelegen sei, sei für das Vorhaben Anhang 1 Z. 43 Spalte 3 lit. b zum UVP-G 2000 anzuwenden und somit die Mengenschwelle von

42.500 Mastgeflügelplätzen relevant. Dieser Schwellenwert sei durch die bestehende Anlage bereits erreicht, die Kapazitätsausweitung betrage mehr als 50 % des Schwellenwertes. Es sei somit im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu untersuchen, ob der Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes "Siedlungsgebiet" (Anhang 2 Kategorie E des UVP-G) durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der festgestellten Umweltauswirkungen wesentlich beeinträchtigt würde, und es sei zu prüfen, ob die Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet zu einer wesentlichen Beeinträchtigung führten.

Der immissionstechnische Amtsachverständige komme in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass es durch die gegenständliche Erweiterung zu einer signifikanten Erhöhung der Geruchsimmissionen und dadurch zu erheblichen belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf den Schutzzweck des Siedlungsgebietes kommen werde. Es sei daher festzustellen, dass für das Vorhaben der Erweiterung um einen Masthühnerstall für 31.500 Masthühner eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.

Dem Beschwerdeführer sei zwar die Baubewilligung für das gegenständliche Vorhaben erteilt worden, eine Benützungsbewilligung sei aber noch ausständig. Die Baubewilligung könne wegen des Ablaufes der Dreijahresfrist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr für nichtig erklärt werden. Ein Feststellungsbescheid könne aber auch noch nach Ablauf von drei Jahren ab Erteilung einer materienrechtlichen Genehmigung erlassen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung im Wesentlichen dar, dass die erteilte Baubewilligung auf Grund des Ablaufes der dreijährigen Frist des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr für nichtig erklärt werden könne. Bei der Entscheidung der UVP-Behörde seien aber nicht nur die in den anzuwendenden Materiengesetzen enthaltenen materiellrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden, sondern darüber hinaus auch die in § 17 Abs. 2 bis 6 UVP-G 2000 enthaltenen besonderen Genehmigungsvoraussetzungen. Diese zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen könnten über jene der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften der Materiengesetze hinausgehen. Durch die zusätzlichen Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 solle die UVP-Behörde ein hohes Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit sicherstellen und die beste Gesamtlösung für die Umwelt treffen können. Da das Verstreichen der dreijährigen Frist auf die Beachtlichkeit der besonderen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 keinen Einfluss habe, stehe einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nichts entgegen. Die Ergebnisse der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Einzelfallprüfung seien vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden. Sie könnten daher in tatsächlicher Hinsicht als unbedenkliches Verfahrensergebnis übernommen werden. Das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz) gelte unter anderem auch für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel mit mehr als 40.000 Plätzen und statuiere eine Bewilligungspflicht für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer derartigen Anlage. Eine Änderung des Betriebes, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, sowie eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes gälten als wesentlich. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen des immissionstechnischen Amtsachverständigen werde es durch die Erweiterung zu einer signifikanten Erhöhung der Geruchsimmissionen und daher zu erheblichen belästigenden bzw. belastenden Auswirkungen auf den Schutzzweck des Siedlungsgebietes kommen. Damit unterliege das Vorhaben auch der Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe-Gesetz.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 578/09-3, ablehnte, und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 578/09-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Umweltanwältin hat eine Gegenschrift mit dem Antrag eingebracht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf Grund des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom sei er befugt, das Projekt zu errichten. Es könne dahingestellt bleiben, ob theoretisch im Einzelfall eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig gewesen wäre. Die Baubewilligung sei nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 für nichtig erklärt worden. Das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 diene nicht dazu, rein akademische Rechtsfragen einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht zu beantworten, wenn eine solche schon deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil das Projekt rechtskräftig und ohne noch verbleibende Nichtigkeitsbedrohung genehmigt sei.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 UVP-G 2000 und der Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso II-Betriebe Gesetz sei unzutreffend, die Befristung der Nichtigkeitssanktion gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 müsse vielmehr eine sinnvolle und rechtsrelevante Bedeutung haben. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen habe, die Vernichtbarkeit bereits rechtswidrig erteilter Genehmigungsbescheide mit drei Jahren zu befristen. Angesichts des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 sei es nicht vertretbar, dass Inhaber von materiengesetzlichen Genehmigungen niemals einen Vertrauensschutz erlangten. Die Außerachtlassung des ausdrücklich positivierten Willens des Gesetzgebers sei sachlich nicht zu rechtfertigen und würde die auf der Hand liegende Teleologie der Norm vollends ignorieren. Durch die Einfügung der Dreijahresfrist mit der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 habe der Gesetzgeber einen Vertrauensschutz gewähren wollen, der dann sinnlos wäre, wenn der jeweilige Konsensträger vom Ablauf der Frist nicht den geringsten Vorteil hätte.

Dazu, dass das Erfordernis einer Benützungsbewilligung, das von der Behörde erster Instanz ins Treffen geführt worden sei, im gegenständlichen Zusammenhang keine Relevanz haben könne, sei auszuführen, dass es in einem Benützungsbewilligungsverfahren nicht um die Genehmigung der Verwirklichung eines Projektes gehe.

Im Übrigen habe das Ermittlungsverfahren keineswegs einen Sachverhalt erwiesen, der zu einer Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe Gesetz führte. Eine kumulative Betrachtung einer Anlage mit "fremden" Anlagen dritter Personen kenne dieses Landesgesetz nämlich nicht, sondern es sei nach ihm nur das Prognosemaß der Anlage selbst maßgeblich, nicht aber Kumulationseffekte mit von Dritten verursachten Immissionen. Die Immissionen Dritter gereichten nicht zum Nachteil eines Projektwerbers in dem "dermaßen herkömmlich gestalteten Genehmigungsverfahren". Die Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren hätten nur zu dem Ergebnis geführt, dass in Anbetracht der zu erwartenden Kumulationseffekte des geplanten Vorhabens mit Immissionen aus den benachbarten bestehenden Stallobjekten des Betriebes des Beschwerdeführers "sowie weiteren relevanten Vorhaben" signifikante Erhöhungen der Geruchsimmissionen zu erwarten seien. Dass allein die Kumulation in der Anlage des Beschwerdeführers solche signifikanten Änderungen ergebe, sei nicht festgestellt worden. Somit sei nicht erwiesen, dass eine Bewilligungspflicht des Projektes auch nach § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe Gesetzes zufolge einer wesentlichen Änderung gegeben sei.

Ferner sei mit der UVP-G-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 87, § 46 Abs. 20 eingefügt worden, gemäß dessen Z. 4 Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliegen, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt gelten. Diese Novelle sei zwar erst mit in Kraft getreten und somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, sie sei aber Ausdruck des Vertrauensschutzgedankens, auf den sich der Beschwerdeführer berufe. Es handle sich um eine authentische Interpretation des bereits zuvor in § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 positivierten Sanierungsregimes. Sie sei auch vom Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre im Hinblick auf die Rechtssicherheit zu klären, dass selbst dann, wenn der angefochtene Bescheid bestehen bleiben sollte, dieser durch die neue Regelung des § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 im Ergebnis gegenstandslos sei. Das Vorhaben des Beschwerdeführers bedürfte daher auch bei Bestand des gegenständlichen Feststellungsbescheides wegen der neuen Gesetzeslage keines UVP-Genehmigungsverfahrens mehr.

§ 3 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005 lautet auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d bis f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 21 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).

(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

(4a) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.

...

(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß § 40 Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

..."

§ 3a UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 153/2004 lautet auszugsweise:

"Änderungen

§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(8) Für Maßnahmen, die Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Anpassungs- oder Sanierungsverfahrens sind, ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Für darüber hinausgehende Maßnahmen gelten die Abs. 1 bis 6 sinngemäß."

§ 17 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 149/2006 lautet auszugsweise:

"Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

...

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

..."

§ 40 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 89/2000 lautet auszugsweise:

"§ 40.

...

(3) Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären."

Anhang 2 des UVP-G 2000 enthält die Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in Kategorien. Unter Kategorie E "Siedlungsgebiet" sind darin als Anwendungsbereich Gebiete in oder nahe Siedlungsgebieten angeführt. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),

2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.

Anhang 1 des UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005 lautet auszugsweise:

"Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.

In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.

Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.


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UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
 
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3

...


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Z 43
a) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe: 48 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühner-plätze 65 000 Mastgeflügel-plätze 2 500 Mastschweine-plätze 700 Sauenplätze  
b) Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe: 40 000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühner-plätze 42 500 Mastgeflügel-plätze 1 400 Mastschweine-plätze 450 Sauenplätze Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100 % ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5 % der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.  

..."

Gemäß der mit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 mit in Kraft getretenen Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z. 4 UVP-G 2000 gelten Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Novelle nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliegt, als gemäß diesem Bundesgesetz genehmigt.

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 des Gesetzes über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen bei bestimmten Anlagen und Betrieben (Steiermärkisches IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe Gesetz), LGBl. Nr. 85/2003, gilt der zweite Abschnitt dieses Gesetzes unter anderem für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel.

Gemäß der im zweiten Abschnitt des genannten Gesetzes befindlichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 leg.cit. bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer von diesem Abschnitt erfassten Anlage einer Bewilligung der Behörde.

Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides ist eine Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 dahingehend, ob für das Vorhaben, nämlich die Errichtung des Masthühnerstalles für

31.500 Masthühner, wodurch die bestehende Masthühneranlage des Beschwerdeführers für 46.875 Masthühner erweitert wird, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 durch dieses Vorhaben verwirklicht wird. Dabei hatte die belangte Behörde das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. dazu und zu hier nicht gegebenen Abweichungen von diesem Grundsatz Hengstschläger/Leeb, AVG III, S 966 ff Rz 83 ff). Im vorliegenden Fall der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichthof erübrigt es sich daher, auf die Bestimmung des § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 näher einzugehen.

Im Übrigen geht es im gegenständlichen Fall nur darum, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist, nicht aber darum, ob dieses Vorhaben mit den dafür relevanten Genehmigungsvoraussetzungen im Einklang steht oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0095). Es geht auch nicht um die Frage, ob die baurechtliche Bewilligung für nichtig erklärt werden kann oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0054).

Ausgehend davon erweist es sich aber, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides für das hier gegenständliche Vorhaben stützt, im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung ist.

Erst bei der Entscheidung in der Sache über die Umweltverträglichkeit selbst wird es eine Rolle spielen, welche Bedeutung der rechtskräftigen Baubewilligung im Sinne des § 17 UVP-G 2000 zukommt (vgl. dazu auch die Ausführungen über die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0054). Ferner wird erst in diesem Verfahren auch § 46 Abs. 20 UVP-G 2000 zu beachten sein.

Soweit der Beschwerdeführer die Genehmigungspflicht nach dem Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe Gesetz in Frage stellt, ist zu bemerken, dass diese Thematik nicht Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach dem UVP-G 2000 ist, weil eine solche Genehmigung gegebenenfalls im Sinne des § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 durch eine Genehmigung nach dem UVP-G abgedeckt wäre.

Die Beschwerde erweist sich somit schon angesichts des hier gegebenen Verfahrensgegenstandes als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §3 Abs7 idF 2005/I/014;
UVPG 2000 §46 Abs20 idF 2009/I/087;
VwRallg;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060159.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAE-88580