VwGH vom 21.12.2011, 2011/12/0027
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der HP in V, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. -6-SA-9535-8- 2010, betreffend Feststellung i.A. Lehrfächerverteilung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 stand sie an der HS Z in Verwendung.
Am wurde seitens des Leiters dieser Schule bezüglich der Beschwerdeführerin ein mit "Dienstvereinbarung - Dienstantrittsmeldung/aktuelle Beschäftigung" bezeichnetes Formular erstellt, in welchem es heißt wie folgt:
(Anm.: Tabellen nicht darstellbar)
Dieses Formular wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, was sie durch ihre Unterschrift auf demselben bestätigte.
In der Folge vertrat sie in verschiedenen Eingaben gegenüber der Dienstbehörde die Auffassung, die in der Übergabe dieses Formulars an sie gelegene Weisung (Lehrfächerverteilung) des Schulleiters sei rechtswidrig und verletze sie in ihren aus dem Dienstrecht entspringenden subjektiven Rechten. Insbesondere hätten ihr nicht bloß 16, sondern insgesamt 21 Stunden einer regulären, hinsichtlich des Lehrfaches bereits festgelegten, Unterrichtsverpflichtung auferlegt werden müssen. Die im vorliegenden Fall konkret auferlegte Supplierverpflichtung komme einer teilweisen Zuweisung an die Lehrerreserve gleich, für welche § 19 Abs. 1 und 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), keine Rechtsgrundlage böte.
In einer Eingabe vom präzisierte die Beschwerdeführerin schließlich ihre bis dahin gestellten Anträge wie folgt:
"Ich stelle sohin den
Antrag
bescheidmässig (feststellend) auszusprechen
1. dass eine meine subjektiven Rechte verletzende Rechtswidrigkeit darin gelegen ist, dass mir im Zuge der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2009/10 (um fünf Normstunden) weniger als die volle Lehrverpflichtung zugewiesen wurde, sodass auch die Weisung über diese Lehrverpflichtung, soweit sie mich betroffen hat, gesetzwidrig war
2. dass weiters jene Weisung gesetzwidrig war, durch welche ich teilweise (mit fünf Normstunden) der Lehrerreserve zugewiesen wurde und
3. ich einen Rechtsanspruch darauf habe, im Ausmass der vollen Lehrverpflichtung (Jahresnorm) verwendet zu werden; in eventu: dass dieser Rechtsanspruch jedenfalls insoweit besteht, als an meiner Stammschule in jenen Unterrichtsfächern, in welchen ich die Lehrbefugnis habe, ein Bedarf mit der Massgabe gegeben ist, dass ohne Unterrichtsstundenzuweisung andere Lehrer über ihre Lehrverpflichtung hinaus (also ohne die Anordnung der Leistung von Überstunden bzw. Mehrdienstleistungsstunden durch andere Lehrer) Unterrichtsstunden für die Zuweisung an mich zur Verfügung stehen."
Einem Vorhalt der belangten Behörde vom , wonach die Beschwerdeführerin nicht der Lehrerreserve zugewiesen worden sei, sondern ihr lediglich eine Supplierverpflichtung an ihrer Schule auferlegt worden sei, hielt die Beschwerdeführerin in einer Replik vom entgegen, dass sich aus dem vorzitierten Formular vom sowohl eine Zuweisung an die "Supplierreserve" als auch eine solche an die "Supplierreserve der Lehrerreserve" ergebe, wodurch "nichts klargestellt, sondern höchstens noch zusätzliche Verwirrung gestiftet" werde. Die Beschwerdeführerin hielt ihre bisherigen Feststellungsanträge aufrecht.
Daraufhin erging am der angefochtene Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Über Ihre Feststellungsanträge vom 21. Juli und ergeht folgender
Spruch
Es wird festgestellt, dass die von Ihrem Schulleiter im Rahmen der Lehrfächerverteilung laut Dienstantrittsmeldung vom vorgenommene Festlegung Ihrer persönlichen Unterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2009/10 gesetzeskonform, im Einklang mit den Bestimmungen über die Arbeitszeit (Jahresnorm) der Landeslehrer gemäß § 43 Abs. 1, 3 und 4 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, i. d.F. BGBl. Nr. 153/2009 erfolgt ist."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde (auszugsweise) Folgendes aus:
"Die Arbeitszeit der Landeslehrer (Jahresnorm) für das maßgebliche Schuljahr 2009/10 ist im § 43 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, i.d.F. BGBl. Nr. 153/2009, geregelt, wobei die Zahl der Unterrichtsstunden für Hauptschullehrer in einer Bandbreite von 720 bis 756 Jahresstunden festgelegt und unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die im Lehrplan festgelegte Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen ist. Ungeachtet der vom Schulleiter gemäß § 4 lit.c des Kärntner Landeslehrergesetzes, LGBl. Nr. 80/2000 i.d.g.F., vorzunehmenden Aufteilung der Gesamtstunden pro Schuljahr pro Lehrer wurde die Unterrichtsverpflichtung der Hauptschullehrer per Erlass der Dienstbehörde generell mit 756 Jahreswochenstunden, sohin mit 21 Wochenstunden festgelegt. Ihre Jahresnorm für das Schuljahr 2009/10 wurde daher von Ihrem Schulleiter mit 756 Jahreswochenstunden in den Unterrichtsgegenständen Lebende Fremdsprache Englisch sowie Bewegung und Sport festgelegt. Für den Unterrichtsgegenstand Technisches Werken wurden Ihnen keine Unterrichtsstunden zugeteilt.
Die Besonderheit bei Lehrern besteht darin, dass ihre konkrete Verwendung im Unterricht von Jahr zu Jahr - soweit das Fächerprinzip wie etwa an Hauptschulen gilt - durch die Lehrfächerverteilung festgelegt wird. Wie aus der von Ihnen unterfertigten Dienstantrittsmeldung der HS Z vom ersichtlich ist, betrug Ihre persönliche Unterrichtsverpflichtung für das abgelaufene Schuljahr 2009/10 16 Wochenstunden. Mit 5 Wochenstunden waren Sie als 'Supplierreserve' an Ihrer Schule eingeteilt und daher verpflichtet, im Bedarfsfall in diesem Ausmaß Vertretungsstunden an Ihrer Schule zu übernehmen."
Bei der Lehrfächerverteilung handle es sich um eine Weisung des Schulleiters, welche die Beschwerdeführerin zu befolgen habe. Die Schranke finde die Befolgungspflicht lediglich im Willkürverbot. Willkür liege hier nicht vor, zumal die Nichtberücksichtigung von Unterrichtsstunden im Gegenstand Technisches Werken nach glaubwürdiger Aussage des Schulleiters aus pädagogischen Gründen zur Qualitätssicherung des Unterrichtes erfolgt sei, weil die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2008/2009 in allen von ihr unterrichteten Klassen über einen Zeitraum von sieben Monaten ein 8 mm starkes quadratisches Metallblatt habe rund schleifen lassen.
Die Verpflichtung zur Übernahme von Vertretungsstunden finde in § 43 LDG 1984 ihre gesetzliche Deckung. Auf Grund der Dienstantrittsmeldung vom stehe eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin mit insgesamt 21 Wochenstunden im Schuljahr 2009/2010 dienst- und besoldungsrechtlich voll beschäftigt gewesen sei. Von einer "Teilzuweisung" in die Lehrerreserve gemäß § 19 Abs. 3 LDG 1984 könne ebenso wenig gesprochen werden wie von einer Versetzung dorthin. Nur die Zuweisung eines Landeslehrers mit voller Lehrverpflichtung in die Lehrerreserve des Bezirkes stelle eine Versetzung gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 dar und sei von der Dienstbehörde unter Einhaltung der in § 19 LDG 1984 enthaltenen Formvorschriften vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. In dieser Gegenschrift wird zum Entscheidungsumfang des bekämpften Bescheides wie folgt Stellung genommen:
"Wie man bereits aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Entscheidungsumfang des bekämpften Bescheides in Zusammenhang mit ihren Anträgen vom 21. Juli und ersehen kann, ist ihr ganz offenbar die Besonderheit der Wochenstunden für die Supplierreserve, wie sie auch in der Dienstantrittsmeldung von der Schulleitung gegebenenfalls anzuführen und von der Lehrkraft zu unterfertigen ist, nicht geläufig. Nicht anders ist nämlich die von ihr mehrfach behauptete 'Teilzuweisung' bzw. 'Versetzung' der Beschwerdeführerin in die Lehrerreserve gemäß § 19 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes zu verstehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vielleicht damit erklärbar, dass sie im Schuljahr 2009/10 erstmalig als Supplierreserve an ihrer Schule zum Einsatz gekommen ist.
Die besonders in Kärnten seit dem Schuljahr 2000/01 markant rückläufigen Schülerzahlen und der daraus resultierende Verlust an Planstellen hat an zahlreichen Pflichtschulen dazu geführt, dass mit dem der Schule zugewiesenen Stundenkontingent für die 'Stammlehrer' (das sind die pragmatisierten Lehrer und unbefristeten Vertragslehrer) nicht mehr genügend Stunden zur Verfügung stehen. Um Härten zu vermeiden, die aus den an sich notwendigen Versetzungen überzähliger Lehrer erwachsen würden, wurde ihrem Verbleib an diesen Schulen zugestimmt. Gleichzeitig wurde akzeptiert, dass aus diesem Grunde einige Lehrer in entsprechend geringem Ausmaß unter ihrer Lehrverpflichtung eingeteilt werden und dass sie ihre restliche Lehrverpflichtung als so genannte 'Personalreserven' an ihrer Schule erbringen.
Bereits mit der für das Schuljahr 2001/02 durch das Budgetbegleitgesetz, BGBl. Nr. 47/2001 erfolgten Neuregelung der Arbeitszeit der Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen (Jahresnorm) wurden daher seitens der belangten Behörde verbindliche Richtlinien für den effizienten Einsatz dieser so genannten 'Personalreservelehrer' durch die Schulleitungen erlassen. Demnach sind diese vordringlich zu Supplierungen heranzuziehen, (daher auch die Bezeichnung 'Supplierreserve') für den Fall aber, dass kein aktueller Vertretungsbedarf besteht, sind sie vom Schulleiter zur Qualitätsverbesserung des Unterrichtes einzusetzen. Der Einsatz der Personalreservelehrer wurde für jedes Schuljahr - so auch für das in Rede stehende Schuljahr 2009/10 - per Erlass geregelt und musste von den Schulleitungen allen betroffenen Lehrern nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. Von deren Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführerin konnte daher ausgegangen werden.
Zu der von der Beschwerdeführerin als rechtswidrig bemängelten Lehrfächerverteilung durch Zuweisung zur 'Supplierreserve der Lehrerreserve' sei zunächst darauf hingewiesen, dass dieser Begriff von der belangten Behörde bewusst nicht verwendet wurde, erscheint nämlich in der von der Beschwerdeführerin unterfertigten Dienstvereinbarung - Dienstantrittsmeldung vom bei der Wochenstunden Darstellung nicht auf, wohl aber bei der Darstellung des Tätigkeitsbereiches A. Dabei handelt es sich um die Arbeitszeit des Landeslehrers im Rahmen seine Tätigkeit in Kontakt mit Schülern gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F."
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 1 bis 3 und 6, erster Satz LDG 1984 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 lautet:
"Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).
(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
…
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. …" § 30 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 und 2 LDG 1984
(Stammfassung) lauten:
"Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
...
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern."
§ 43 LDG 1984 in der im Schuljahr 2009/2010 in Kraft gestandenen Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009 lautete (auszugsweise):
"Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß
1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, …, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und
3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der
Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). ...
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogischfachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogischadministrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
...
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
...
3. für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner
Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler 20 zu erbringende Jahresstunden,
...
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten."
In der Beschwerde wird zunächst darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde bei der Ausformulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides von den Anträgen der Beschwerdeführerin vom abgewichen ist. In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin neuerlich auf die im Formular vom im Bereich der Zuweisung des "Tätigkeitsbereiches A" enthaltene Anordnung einer Tätigkeit im Rahmen der "Supplierreserve der Lehrerreserve" und wirft die Frage auf, ob im angefochtenen Bescheid auch über die Frage einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin durch diese Anordnung abgesprochen wurde.
Dies ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen:
Nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides betrifft die dort getroffene Feststellung die "Gesetzeskonformität" (verstanden wohl im Sinne des Fehlens einer Verletzung subjektiver Rechte) der in der Lehrfächerverteilung laut Formular vom vorgenommenen Festlegung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2009/2010, also den gemäß § 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 vorgesehenen Akt. Die zitierte Gesetzesbestimmung bezeichnet diesen zwar lediglich als "Diensteinteilung", auf Grund des Systemzusammenhanges mit § 43 Abs. 2 LDG 1984 erweist sich diese Bezeichnung jedoch als planwidrig unvollständig. Die Aufteilung der Gesamtstundenzahl je Lehrer im Verständnis des § 43 Abs. 1 dritter Satz LDG 1984 hat somit durch einen Akt zu erfolgen, der (je nach Schultyp) entweder als "Diensteinteilung" oder - wie vorliegendenfalls - als "Lehrfächerverteilung" bezeichnet wird, für den aber - ungeachtet seiner Bezeichnung - die Regeln des § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984 gelten (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0267). Teil dieses Rechtsaktes ist auch die Festlegung der Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern im Verständnis des § 43 Abs. 1 dritter Satz Z. 1 LDG 1984), also die Gestaltung von Ausmaß und Inhalt des "Tätigkeitsbereiches A".
Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung bezieht sich somit nicht nur auf die Festlegungen auf der ersten Seite des Formulares vom , sondern auch auf die im Zusammenhang mit den einzelnen Tätigkeitsbereichen auf der zweiten Seite des Formulares getroffenen Anordnungen, somit auch auf jene zur Entfaltung einer Tätigkeit im Rahmen der "Supplierreserve der Lehrerreserve".
Auch die Gegenschrift geht davon aus, dass der Beschwerdeführerin nicht nur die 16 dem Gegenstand nach fixierten Wochenstunden auferlegt wurden, sondern auch - und zwar im Rahmen der Z. 1 des dritten Satzes des § 43 Abs. 1 LDG 1984, also des Tätigkeitsbereiches A, und nicht etwa im Rahmen des Abs. 3 Z. 3 leg. cit., also des Tätigkeitsbereiches C - die Leistung von 5 Wochenstunden im Rahmen von Supplierungen. Diese Auferlegung ist somit Teil der "Festlegung der persönlichen Unterrichtsverpflichtung" der Beschwerdeführerin, über deren Rechtmäßigkeit (im Verständnis des Fehlens einer Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin) der angefochtene Bescheid abgesprochen hat.
Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift ändern nichts daran, dass die Anordnung, im Rahmen des Tätigkeitsbereiches A Unterrichtstätigkeiten im Rahmen der "Supplierreserve der Lehrerreserve" zu entfalten, von ihrem Wortlaut her eine Teilzuweisung der Beschwerdeführerin an die Lehrerreserve beinhaltet. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass eine solche Teilzuweisung eines Landeslehrers an die Lehrerreserve weder in Abs. 1 noch in Abs. 3 des § 19 LDG 1984 eine Rechtsgrundlage findet. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob eine Zuweisung im Verständnis des § 19 Abs. 3 LDG 1984 aus dem Grunde des Abs. 6 erster Satz leg. cit. mit Bescheid zu verfügen wäre oder nicht, zumal das LDG 1984 nur eine gänzliche Zuweisung eines Landeslehrers zur Lehrerreserve kennt, welche unter Aufhebung einer anderweitigen Zuweisung jedenfalls eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung darstellen würde. Auch § 21 LDG 1984 bietet für die getroffene Maßnahme keine gesetzliche Deckung.
Die an die Beschwerdeführerin gerichtete Anordnung im Rahmen ihrer persönlichen Unterrichtsverpflichtung im Tätigkeitsbereich A fünf Wochenstunden im Rahmen der Supplierreserve der Lehrerreserve zu verrichten, erwies sich daher als rechtswidrig und verletzte das aus § 19 Abs. 1 und 3 LDG 1984 abgeleitete subjektive Recht der Beschwerdeführerin, nicht teilweise und nicht ohne Erlassung eines Versetzungsbescheides im Rahmen der Lehrerreserve verwendet zu werden.
Zu keiner anderen Beurteilung käme man in Ansehung der Anordnungen im Formular vom , wenn man die Meinung vertreten wollte, der Hinweis auf eine Tätigkeit "für die Supplierreserve" auf der ersten Seite dieses Formulares stünde in einem Spannungsverhältnis zu den Anordnungen auf dessen zweiter Seite, weil diesfalls die Weisung insgesamt schon auf Grund ihrer höchst unklaren Formulierung als rechtswidrig einzustufen wäre und im Hinblick auf eine mögliche Anordnung einer Tätigkeit im Rahmen der Lehrerreserve gleichfalls subjektive Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Für das fortzusetzende Verfahren ist Folgendes auszuführen:
Zweckmäßigerweise wird die belangte Behörde im nächsten Rechtsgang über die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom zu entscheiden haben, ohne diese in höchst auslegungsbedürftiger Weise selbst umzuformulieren.
Zu Punkt 1. des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass eine Verletzung subjektiver Rechte einer Landeslehrerin allein durch Zuweisung einer niedrigeren als der vollen Lehrverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 dritter Satz
Z. 1 LDG 1984 nicht in Betracht kommt. Anderes könnte allenfalls, was hier jedoch dahinstehen kann, dann gelten, wenn als Konsequenz einer solchen Festsetzung ein höherer Differenzbetrag im Verständnis des § 43 Abs. 1 dritter Satz Z. 3 LDG 1984 festgesetzt wird. Dies ist hier aber nicht geschehen, weil die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, dass im Rahmen der Lehrverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 dritter Satz Z. 1 LDG 1984 21 Wochenstunden festgesetzt wurden und davon ausgehend den Tätigkeitsbereich C festgelegt hat. Im Übrigen vermittelt § 43 Abs. 1 LDG 1984 jedenfalls kein subjektives Recht des Landeslehrers darauf, dass seine Jahresnorm voll ausgeschöpft wird. Auch aus § 32 Abs. 2 erster Satz LDG 1984 erwachsen keine subjektiven Rechte der dort erwähnten an einer Schule tätigen Lehrer. Dies erhellt etwa daraus, dass die zuletzt genannte Bestimmung die "Dienstpflichten des Leiters", nicht aber Rechte des Landeslehrers regelt, wobei die diesbezüglichen Vorgaben an den Leiter im öffentlichen Interesse erfolgen. Die zuletzt zitierte Bestimmung regelt - ebenso wie § 43 LDG 1984 - als Teil des 4. Abschnittes leg. cit. die "Dienstpflichten des Landeslehrers", ohne dass in dem mit "Rechte" übergetitelten
5. Abschnitt des LDG 1984 etwa Rechte des Landeslehrers positiviert wären, die im 4. Abschnitt umschriebenen Pflichten auch im vollen Umfang ausüben zu dürfen (vgl. zu der insofern ähnlichen Situation im Bereich der Bundesbeamten auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0125, sowie den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 234/18-BK/06).
Demgegenüber erweist sich das unter 2. gestellte Feststellungsbegehren aus den oben angeführten Gründen als inhaltlich berechtigt.
Das unter 3. genannte Begehren ist schließlich unzulässig, weil die dort aufgeworfenen Fragen ohnedies im Rahmen des von der Beschwerdeführerin unter Punkt 1. ihrer Anträge gestellten Feststellungsbegehrens einer Klärung zugeführt werden können (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0076, und vom , Zl. 2006/12/0122).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-88578