VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0025
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des MB in S, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Dr. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien) vom , Zl. BMeiA-US.6.27.91/0043-VI.2/2011, betreffend Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für Jänner 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Botschafter in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Im Jänner 2005 war er im Österreichischen Generalkonsulat in New York tätig. Zur Vorgeschichte wird auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2006/06/0195, 0196, sowie vom , Zl. 2007/06/0172, verwiesen. Mit dem nunmehr (im dritten Rechtsgang erlassenen) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Kaufkraftausgleichszulage für den Monat Jänner 2005 mit Null bemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jedenfalls in folgenden Aspekten, insbesondere was den Verfahrensgang, die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Begründung der Beschwerde betrifft, jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/12/0013, entschieden wurde:
1. Auch im vorliegenden Fall wäre jedenfalls darzulegen gewesen, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten unter Vornahme welcher konkreter rechnerischen Operationen sich die von der belangten Behörde zur Berechnung des Hundertsatzes herangezogenen Indizes in Anwendung der von ihr als "brauchbar" qualifizierten Methode ergeben, wobei in diesem Zusammenhang auch die Offenlegung der Gewichtungen der einzelnen Produkte innerhalb der Warengruppe erforderlich war, schon um die rechnerische Nachvollziehung der Ermittlung der Paritätswerte zu ermöglichen.
2. Auch in Ansehung der von M der Ermittlung der Kaufkraftparität zu Grunde gelegten Daten für den Zuteilungsort New York ergibt sich, dass der Sachverständige zwar nicht selbst Preise für Jänner 2005 nachträglich hätte erheben müssen, wohl aber (allenfalls über ergänzenden Auftrag der Behörde) näher zu beschreiben gehabt hätte, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in New York zu dem hier relevanten Stichtag bei M überhaupt aufliegen bzw. soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen. Weiters wäre dem Vorbringen in einer Eingabe anderer Beamter vom betreffend die Abhängigkeit der von M herangezogenen Preise und Geschäftskategorien von "Benchmarks" nachzugehen gewesen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom (Punkt 1.) dem Vorbringen in der zitierten Eingabe angeschlossen hatte. Die Bestreitung der Richtigkeit der Preiserhebungen von M in New York ergibt sich gleichfalls aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom .
3. Hinsichtlich der Tauglichkeit der von der belangten Behörde angewendeten Methode zur Erfassung der Verhältnisse österreichischer Beamter, die im Ausland verwendet werden, gleicht der vorliegende Fall in allen Aspekten jenem, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag; Entsprechendes gilt auch für die Untauglichkeit des Hinweises des Sachverständigen auf die gesetzliche Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage bzw. auf die seines Erachtens gebotene Anwendung der "mean-tomean"-Methode zur Kompensation behaupteter Unschärfen und Ungenauigkeiten des von der belangten Behörde angewendeten Systems.
4. Der Beschwerdeführer hat sich in seiner Eingabe vom (Punkt 4.) darauf berufen, dass Modifikationen des Systems (etwa durch Herausnahme von Transportkosten) präzisere Ergebnisse zeitigen würden. Die belangte Behörde hätte daher klarzustellen gehabt, ob dieses Vorbringen in Bezug auf den Zuteilungsort New York zutrifft. Dies ist aus den Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom , welche sich nicht ausdrücklich auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom bezieht, "zu Punkt 24." nicht eindeutig ersichtlich. Es wäre daher für den Dienstort New York zu klären, ob die Herausnahme dieser Preise bzw. sonstige systemimmanente Modifikationen ohne signifikante Mehrkosten bei der Erhebung eine präzisere Ermittlung der Kaufkraftparität am Zielort New York erlauben. Sollte die belangte Behörde - was jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist - Gegenteiliges aus dem auf Seite 4, dritter Absatz, des Gutachtens zur Vorstellung betreffend den Beschwerdeführer ableiten wollen, so würde dies eine nähere Auseinandersetzung mit dem - durch Verweis in der Eingabe vom übernommenen - Vorbringen anderer Beschwerdeführer unter IV. ihrer Stellungnahme vom (Seite 18-19) voraussetzen.
Aus den in dem zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tage im Zusammenhang mit den eben aufgelisteten Aspekten dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-88570