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VwGH vom 17.11.2009, 2009/06/0151

VwGH vom 17.11.2009, 2009/06/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der AZ in Q, vertreten durch Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 42/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2008/23/1129-1, betreffend Übertretung des Ziviltechnikergesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und soweit er sich auf Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom zeigte die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (in der Folge kurz: BH) an, den beiliegenden Unterlagen, nämlich einem Auszug aus einer Zeitschrift, Sonderausgabe Mai 2007, könne die Behörde entnehmen, dass die Firma Z & Z (Z ist der gemeinsame Familienname der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes) die Bezeichnung "architecten" führe. Diese Bezeichnung finde man auch auf einer näher bezeichneten Internetseite (Homepage). Auf ihrer Website verwendeten J. Z. und A. Z. (Anmerkung: das sind der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin selbst) unter "Planung" das Schlagwort "Bauen mit einem Architekten" und führten diese Bezeichnung auch des Öfteren im Text an. Gemäß § 30 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG) dürfe die Bezeichnung "Architekt" nur von Personen, denen eine entsprechende Befugnis verliehen worden sei, geführt werden. Geschützt sei aber nicht nur die Bezeichnung "Architekt" selbst, sondern es sei auch unzulässig, wenn Nicht-Ziviltechniker eine verwechslungsfähige Bezeichnung wie "architect" verwendeten. Die Nachforschungen der Kammer hätten ergeben, dass weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Ehemann die entsprechende Befugnis für das Fachgebiet "Architektur" verliehen worden sei. Der Schutz der Bezeichnung solle es vor allem den Konsumenten ermöglichen, Leistungen von Ziviltechnikern unverwechselbar als solche zu erkennen. Z & Z seien deshalb auch nicht berechtigt, damit zu werben, dass "mit einem Architekten" gebaut werde (wie auf der Website angeführt). Dadurch werde beim angesprochenen Publikum in unzulässiger Art die Vorstellung erweckt, dass im Betrieb Architektentätigkeiten durchgeführt würden bzw. dass dort befugte Architekten diese Tätigkeit ausübten.

Die Kammer habe die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann mit Schreiben vom 13. Juni, 12. Juli und aufgefordert, die entsprechenden Änderungen durchzuführen und es künftig zu unterlassen, die Bezeichnung "Architekt" oder eine andere nach dem ZTG geschützte Bezeichnung zu verwenden. Am sei der Kammer von Herrn Z. telefonisch mitgeteilt worden, dass er nicht beabsichtigte, die Bezeichnung zu ändern und sie auch weiterhin führen werde, weil er die Auffassung vertrete, dazu berechtigt zu sein. Dies begründeten Herr und Frau Z. damit, dass zumindest die Beschwerdeführerin in die Liste der Architekten in Holland eingetragen sei.

Dazu erlaube sich die Kammer bereits jetzt auszuführen, dass nach der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, die Verpflichtung bestehe, eine beabsichtigte grenzüberschreitende Dienstleistung in Österreich bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten anzuzeigen. Erst nach erfolgter Anzeige und Beibringung der erforderlichen Unterlagen sowie einer Bestätigung der Kammer sei der Dienstleistungserbringer berechtigt, die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "architect" in Österreich zu führen. Es sei von beiden Personen keine Dienstleistung angezeigt worden, weshalb sie nicht berechtigt seien, in Österreich die entsprechenden Berufsbezeichnungen zu führen. Zudem sei es nach der Information der Kammer fast für jedermann möglich, sich ins holländische Architektenverzeichnis eintragen zu lassen, weshalb die Kammer auch nicht beurteilen könne, ob die beiden Personen die Voraussetzungen dazu erfüllten. Es müsse von einem Dienstleistungswerber beispielsweise der Nachweis erbracht werden, dass eine Niederlassung in Holland bestehe, eine entsprechende Ausbildung absolviert worden sei, etc. Dienstleistungswerber müssten sich dazu verpflichten, die Standesregeln für Ziviltechniker einzuhalten.

Sollte es sich tatsächlich so verhalten, dass beide Personen in das Verzeichnis (gemeint: in Holland) eingetragen seien, so sei dies nach Auffassung der Kammer für die Frage unerheblich, ob sie eine "Verwaltungsstrafe begangen" hätten oder nicht.

Dem Schreiben war ein Konvolut von Unterlagen angeschlossen.

Aus der Ablichtung der genannten Zeitschrift ist die vorgeworfene Bezeichnung wie folgt ersichtlich: "Z + Z", darunter - durchgehend ohne Großbuchstraben - "architecten - baumeister"; auch in der Anschrift werden keine Großbuchstaben verwendet.

In der Homepage sind die Namen (samt akademischen Graden) beider Personen angeführt, darunter folgt wiederum in Kleinbuchstaben "architecten - baumeister", darunter die Anschrift in Österreich (ebenfalls ohne Verwendung von Großbuchstaben), Telefonnummer und e-mail-Adresse.

In den Akten befindet sich weiters ein Konvolut an Ausdrucken aus der genannten Homepage, jeweils datiert mit , in denen verschiedene Projekte näher vorgestellt werden.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass Verwaltungsstrafverfahren sowohl gegen die Beschwerdeführerin als auch gegen ihren Ehemann eingeleitet wurden; die vorgelegten Verwaltungsakten betreffen die Beschwerdeführerin.

Aus einer von der BH eingeholten Meldeauskunft ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin niederländische Staatsangehörige ist.

Mit Erledigung vom forderte die BH die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf; soweit für das Beschwerdeverfahren noch erheblich, wurde ihr einerseits vorgeworfen, sie habe näher umschriebene Tätigkeiten eines Architekten verrichtet, ohne dass ihr diese Befugnis nach dem ZTG verliehen worden sei, sowie andererseits, dass sie in der eingangs genannten Zeitschrift sowie auf der Homepage unberechtigt die Bezeichnung "architect" in Verbindung mit ihren Namen geführt habe, obwohl gemäß § 30 Abs. 1 ZTG die Bezeichnung "Architekt" nur von Personen geführt werden dürfe, denen eine entsprechende Befugnis verliehen worden sei.

Die nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äußerte sich mit Schreiben vom dahin, sie bezeichne sich gerade nicht gewerbsmäßig als "Architekt". Richtig sei, dass sie (und ihr Ehemann) jeweils als architecten bei der holländischen Architektenkammer eingetragen seien. Sie übten genau die Tätigkeit aus, die ein holländischer architect in Holland ausüben dürfe. Die Ausübung erfolge auf Grund des "EG-Vertrages" völlig rechtskonform auch in Österreich. Keineswegs verrichteten damit beide Personen Tätigkeiten eines Architekten, ohne die Befugnis eines Architekten nach den Bestimmungen des ZTG verliehen bekommen zu haben. Auch die in der Zeitschrift verwendete Bezeichnung "architect" sei für jedermann deutlich unterscheidbar von der Bezeichnung "Architekt", wie sie das ZTG vorsehe. Damit sei auch hier klar gestellt, dass beide Personen die Bezeichnung "architect" führten, die sie laut holländischer Architektenkammer, der sie angehörten, auch verwenden dürften. Bezogen auf einen weiteren Punkt der Aufforderung zur Rechtfertigung (Anmerkung: ist nicht mehr verfahrensgegenständlich) verhielten sich beide Personen rechtskonform. Tatsächlich sei nämlich die X-OEG im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Baumeisterarbeiten.

In weiterer Folge legte der Rechtsvertreter namens beider Personen die bezogenen holländischen Registrierungsnachweise für beide Personen vor, beginnend mit , und zwar jahrweise bis zum Jahr 2007 (einschließlich).

Die BH erhob, dass der X-OEG seit die Gewerbeberechtigung als Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO 1994 zukomme, Geschäftsführerin sei die Beschwerdeführerin (ebenfalls mit Rechtswirksamkeit ).

Nach dem in den Verwaltungsakten befindlichen Firmenbuchauszug besteht die X-OEG in dieser Rechtsform seit (wobei auf einen Gesellschaftsvertrag vom verwiesen wird und nach dem Auszug die erste Eintragung einer Firma im Jahr 1998 erfolgt sein dürfte); unbeschränkt haftende Gesellschafter sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann.

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt,

1. sie habe an einem näher bezeichneten Ort in Tirol in der Zeit "von 1997 bis mindestens " gewerbsmäßig Tätigkeiten eines "Architekten" verrichtet, indem sie - laut Angaben auf ihrer näher bezeichneten Homepage - verschiedene Vorhaben (diese werden aufgezählt) projektiert, weiters näher bezeichnete, bereits errichtete Vorhaben (diese werden aufgezählt, mit Jahresangaben von 1997 bis 2007) projektiert, sowie drei weitere, näher bezeichnete Vorhaben projektiert, und somit Tätigkeiten eines Architekten verrichtet, ohne die Befugnis eines "Architekten" nach den Bestimmungen des ZTG verliehen bekommen zu haben;

2. sie führe weiters in der eingangs bezeichneten Zeitschrift sowie auf ihrer näher bezeichneten Homepage unberechtigt die Bezeichnung "architect" in Verbindung mit ihrem Namen, obwohl gemäß § 30 Abs. 1 ZTG die Bezeichnung "Architekt" nur von Personen geführt werden dürfe, denen eine entsprechende Befugnis verliehen worden sei.

Sie habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1. § 31 Z 1 iVm § 12 Abs. 1 ZTG iVm § 3 EWR-Architektenverordnung 1995, und zu

2. § 31 Z 2 iVm § 30 Abs. 1 ZTG iVm § 3 EWR-Architektenverordnung 1995 begangen.

Hiefür wurden über sie Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-

- (zu 1.) und EUR 200,-- (zu 2.) verhängt (Ersatzfreiheitsstrafen von 5 Tagen zu 1. und 12. Stunden zu 2.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf verschiedene gesetzliche Bestimmungen heißt es zur Begründung, gemäß den vorgelegten Unterlagen sei die Beschwerdeführerin seit dem als "architect" in der holländischen Architektenkammer eingetragen.

Auf ihrer näher bezeichneten Homepage habe sie, gemeinsam mit ihrem Ehemann, konkrete Vorhaben dargestellt, welche von ihr bereits projektiert worden seien. Der Sitz ihrer Kanzlei befinde sich seit 1999 an einem näher bezeichneten Standort in Tirol. Somit handle es sich um eine "Niederlassung" im Sinne des § 3 der EWR-Architektenverordnung 1995. Es stehe somit für die Behörde außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 gewerbsmäßig Tätigkeiten einer Architektin an diesem Standort ausübe, ohne die erforderliche Befugnis nach dem ZTG iVm der EWR-Architektenverordnung verliehen bekommen zu haben.

Weiters sei der näher bezeichneten Homepage wie auch der genannten Zeitschrift klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich unter diesem Kanzleisitz gewerbliche Tätigkeiten einer Architektin anbiete und hiezu im geschäftlichen Verkehr den Titel "architect" führe. Die Bezeichnung "Architekt" dürfe jedoch nur von Personen, denen eine entsprechende Befugnis verliehen worden sei, geführt werden. Geschützt sei aber nicht nur die Bezeichnung "Architekt" selbst, sondern es sei auch unzulässig, wenn Nicht-Ziviltechniker eine verwechslungsfähige Bezeichnung wie "architect" verwendeten (es folgen Ausführungen zur Strafbemessung).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie darauf verwies, sie sei berechtigt, als Architektin in den Niederlanden zu arbeiten. Damit sei sie auch berechtigt, dieselbe Tätigkeit in Österreich auszuüben. Die fachliche Qualifikation habe sie eindeutig nachgewiesen. Wenn sich die Behörden darauf beriefen, dass die Beschwerdeführerin noch weitere Verwaltungsschritte hätte setzen müssen, so sei dem zu entgegnen, dass EU-Recht dem nationalen Recht vorgehe. Das bedeute im Beschwerdefall, das die Vorlage der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Architekt in Holland ausreichend sei. Es dürfe nämlich kein Nationalstaat Erschwerungen in seinem Rechtssystem vorsehen, die den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beeinträchtigten. Genau das wäre aber hier der Fall, wenn man die Bestimmungen des ZTG so auslegte, wie dies die Behörde tue.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.

Die belangte Behörde nahm dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Beschwerdeführerin habe durch Vorlage eines näher beschriebenen Registrierungsnachweises vom nachgewiesen, dass sie (ebenso wie ihr Ehemann) über die niederländische Bewilligung zur selbständigen Ausübung des Berufes architect in den Niederlanden verfüge, und sie somit in den Niederlanden berechtigt sei, Baumeisterarbeiten durchzuführen und die Bezeichnung "architect" zu verwenden.

Sie führe an einem näher bezeichneten Standort in Österreich gewerbsmäßig Planungs-Baumeisterarbeiten sowie Projektentwicklungen unter dem Schlagwort "Bauen mit einem Architekten" durch und verrichte Tätigkeiten eines Architekten in Österreich, ohne diese Befugnis nach den Bestimmungen des ZTG verliehen bekommen zu haben. Die Beschwerdeführerin führe hiezu im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "architecten - Baumeister". Die Beschwerdeführerin berufe sich hiefür ausschließlich auf ihre Eintragung als "architectin" in der holländischen Architektenkammer.

Sie habe es unterlassen, eine Anzeige der beabsichtigten Berufsausübung in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, an die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erstatten.

Nach Hinweis auf verschiedene Bestimmungen der EWR-Architektenverordnung heißt es weiter, nach § 2 iVm § 1 Abs. 1 und Abs. 4 dieser Verordnung stehe außer Zweifel, dass ausländische Architekten die Berufsbezeichnung Architekt im Inland zum Zwecke der geschäftlichen Entfaltung nur nach vorheriger Anzeige an die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer führen dürften. Wie bereits festgestellt, habe die Beschwerdeführerin keine solche Anzeige erstattet, was sie auch nie behauptet habe.

Gemäß § 3 dieser Verordnung dürften Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem ZTG verliehen worden sei. Eine solche Befugnis habe die Beschwerdeführerin nicht erbringen können, sondern nur eine Befugnis zur Tätigkeit einer "architectin" in den Niederlanden.

Die Beschwerdeführerin habe daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten, auch die subjektive Tatseite sei gegeben (wurde näher ausgeführt).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1299/08-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserten (ergänzten) Beschwerde wird (der Sache nach) inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet. Angesprochen wird der Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der zur Last gelegte Tatzeitraum umfasst die Zeitspanne von 1997 bis . In diesem Zeitraum galt das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156, in unterschiedlichen Fassungen.

Die §§ 30 und 31 ZTG lauteten zunächst (in der Stammfassung):

"3. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Schutz von Berufsbezeichnungen

"§ 30. (1) Die Bezeichnungen 'Ziviltechniker', 'Architekt', 'Ingenieurkonsulent' und 'Zivilingenieur' dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Das Wort 'Ziviltechniker' darf nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

Unzulässige Berufsausübung

§ 31. Wer

1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist,

2. unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 100 000 S zu bestrafen. Die Dauer der im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 136/2001 erhielt § 31 Z 2 ZTG folgende Fassung:

"2. unberechtigt die im § 30 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 7 260 EUR zu bestrafen. Die Dauer der im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden Ersatzfreiheitsstrafe darf 14 Tage nicht übersteigen."

Schließlich erhielt § 30 ZTG mit der Novelle BGBl. I Nr. 137/2005 folgende Fassung:

"§ 30. (1) Die Bezeichnungen 'Ziviltechniker', 'Architekt', 'Ingenieurkonsulent', 'Zivilgeometer' und 'Zivilingenieur' dürfen von Personen, denen eine entsprechende Befugnis nicht verliehen wurde, nicht geführt werden.

(2) Die Worte 'Ziviltechniker', 'Architekt', 'Ingenieurkonsulent', 'Zivilgeometer' und 'Zivilingenieur' dürfen nur der Firma einer berufsbefugten Ziviltechnikergesellschaft beigefügt werden.

(3) Die Bezeichnung 'Zivilgeometer' darf nur von Personen geführt werden, denen die Befugnis auf dem Fachgebiet des Vermessungswesens verliehen wurde."

Die Beschwerdeführerin ist seit in den Niederlanden als "architectin" eingetragen. Strittig ist im Beschwerdefall insbesondere, welche rechtliche Auswirkungen das auf ihre Tätigkeit in Österreich hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach im Zusammenhang mit der angestrebten Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers nach dem ZTG mit der Frage der Anerkennung ausländischer Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweisen befasst, so etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0173. Im Beschwerdefall geht es aber nicht um diese Frage (jedenfalls nicht in erster Linie), weil nicht die Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers nach dem ZTG angestrebt wird, sondern es vielmehr primär um die Frage geht, ob die Beschwerdeführerin allein auf Grund ihrer Registrierung als "architectin" in den Niederlanden berechtigt war, die vorgeworfene Tätigkeit in Österreich auszuüben (was sie weiterhin bejaht).

Für den hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum ist die Richtlinie des Rates der EG vom , 85/384/EWG (im Folgenden: Architektur-RL) maßgeblich, die in diesem Zeitraum einige Änderungen erfahren hat, die aber im Beschwerdefall nicht erheblich sind (sie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom Amtsblatt L 363, Seite 141, vom geändert). Erst nach dem hier vorgeworfenen Tatzeitraum wurde die Architektur-RL durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Art. 63 letzter Richtlinie) mit aufgehoben (siehe dazu abermals das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0173, worin auch darauf verwiesen wurde, dass die Regelungen der Architektur-RL in die neue Richtlinie weitgehend ohne Änderungen übernommen worden seien).

Das Kapitel V der Architektur-RL, überschrieben mit "Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr", enthält verschiedene Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht (Art. 17 bis 21), dann Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr (Art. 22), sowie gemeinsame Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht und den freien Dienstverkehr (Art. 23 bis 26). Aus Art. 17 und 18 ergibt sich insbesondere die Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaates, Zuverlässigkeitsnachweise zu verlangen, wenn er dies von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit verlangt. Nach Art. 22 Abs. 2 der Richtlinie kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie die Durchführung eines Vorhabens im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates zur Folge hat, und nach Abs. 3 leg. cit. kann der Aufnahmemitgliedstaat von den Begünstigten auch Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die den Kapiteln II und III der Architektur-Richtlinie entsprechen, verlangen. Art. 23 Abs. 2 regelt den Fall, dass ein Mitgliedstaat die Aufnahme der Tätigkeit oder deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung "Architekt" auch vom Erwerb praktischer Erfahrungen abhängig macht.

Zur Umsetzung der Architektur-RL erging die EWR-Architektenverordnung (EWR-ArchV), BGBl. Nr. 694/1995, deren §§ 1 bis 3 wie folgt lauten:

"Dienstleistung

§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die in einem Mitgliedstaat des EWR zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten berechtigt sind, sind nach Erwerb einer Bestätigung gemäß Abs. 4 zur vorübergehenden projektbezogenen Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf dem Fachgebiet der Architektur berechtigt.

(2) Der Begünstigte hat die Erbringung jener Dienstleistung, die die Durchführung eines Vorhabens in Österreich zur Folge hat, der nach dem Ort der Erbringung der Dienstleistung zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich vorher anzuzeigen.

(3) Der Anzeige gemäß Abs. 2 sind anzuschließen:

1. Nachweise, dass der Begünstigte die betreffende Tätigkeit in einem Mitgliedstaat rechtmäßig ausübt und eine Niederlassung besteht;

2. eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Begünstigte ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 85/384/EWG vom für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (im folgenden Richtlinie 85/384/EWG) besitzt;

3. eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG;

4. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen;

5. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.

(4) Die ordnungsgemäße Anzeige ist von der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu bestätigen.

Berufsbezeichnung

§ 2. Die in § 1 angeführten Personen dürfen die Berufsbezeichnung 'Architekt' führen. Sie unterliegen den für die Mitglieder der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer geltenden Disziplinarvorschriften. Der Umfang ihrer Berufsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993.

Niederlassung

§ 3. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:

1. Eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass der Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der 'Architekturrichtlinie' besitzt;

2. eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG;

3. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit innerhalb der letzten fünf Jahre und eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein dürfen;

4. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit."

Aus den §§ 1 und 3 dieser Verordnung (aufbauend auf der Architektur-RL) ergibt sich, dass eine ausländische Berechtigung, hier die Registrierung als "architect" in den Niederlanden, für sich allein zur Ausübung des Berufes eines selbständigen Architekten in Österreich nicht ausreicht, sondern vielmehr darüber hinaus gewisse Förmlichkeiten einzuhalten sind. Letzteres trifft aber auf die Beschwerdeführerin unbestritten nicht zu. Das bedeutet, dass die alleinige Registrierung als "architect" in den Niederlanden den Tatvorwürfen nicht mit Erfolg entgegengesetzt werden konnte (wobei anzumerken ist, dass der Tatzeitraum mit dem Jahr 1997 beginnt, die Registrierung aber erst mit erfolgte).

Allerdings wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren auf die Baumeisterberechtigung der X-OEG verwiesen. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren wird ebenfalls - wenngleich etwas unscharf - auf eine der Beschwerdeführerin zukommende Gewerbeberechtigung als Baumeister verwiesen. Zur Präzisierung hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu erhoben, dass diese Berechtigung, wie aktenkundig, der X-OEG zukommt und nicht darüber hinaus auch eine weitere solche Berechtigung der Beschwerdeführerin persönlich, die allerdings gewerberechtliche Geschäftsführerin dieser OEG ist (und selbst die Baumeisterprüfung erfolgreich abgelegt hat).

§ 99 GewO 1994 lautet (dieser Paragraph in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002):

"Baumeister

§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,


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2.
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,
3.
Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(2) Der Baumeister ist weiters berechtigt, auch die Arbeiten anderer Gewerbe im Rahmen seiner Bauführung zu übernehmen, zu planen und zu berechnen und zu leiten. Er ist auch berechtigt, diese Arbeiten im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen, soweit es sich um Tätigkeiten der Betonwarenerzeuger, Kunststeinerzeuger, Terrazzomacher, Schwarzdecker, Estrichhersteller, Steinholzleger, Gärtner, Stuckateure und Trockenausbauer, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer und der Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser handelt. Die Herstellung von Estrich und Trockenausbauertätigkeiten darf der Baumeister unabhängig von einer Bauführung übernehmen und ausführen. Soweit es sich um Arbeiten von nicht in diesem Absatz genannten Gewerben handelt, hat er sich zur Ausführung dieser Arbeiten der hiezu befugten Gewerbetreibenden zu bedienen. Weiters ist er unbeschadet der Rechte der Brunnenmeister zur Durchführung von Tiefbohrungen aller Art berechtigt.

(3) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(5) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung "Baumeister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag des Gewerbetreibenden innerhalb von drei Monaten durch Bescheid festzustellen, dass der Gewerbetreibende, dessen Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, neben der Bezeichnung 'Baumeister' auch die Bezeichnung 'Gewerblicher Architekt' verwenden darf, wenn er (...)"

§ 31 Z 1 ZTG stellt darauf ab, dass jemand gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist. Eine solche Berechtigung auf Grund "anderer bundesgesetzlicher Vorschriften" kann sich u.a. aus der Gewerbeordnung ergeben.

Mit dem Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides (bestätigt und daher übernommen durch den angefochtenen Bescheid) wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, bestimmte Vorhaben "projektiert" zu haben. Eine solche "Projektierung" fällt allerdings gemäß § 99 Abs. 1 GewO 1994 auch in den Berechtigungsumfang eines Baumeisters. Trägerin der Gewerbeberechtigung ist die OEG (nun nach dem UGB: OG), die keine physische Person ist und demnach eines gewerberechtlichen Geschäftsführers mit den entsprechenden Befähigungen bedarf (siehe die §§ 9 und 39 GewO 1994). Das ist nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin. Nun ging es in der fraglichen Homepage, wie sich aus den Ausdrucken ergibt, nicht darum, juristisch scharf zwischen der OEG und ihren Mitgliedern bzw. dem Träger der Baumeisterberechtigung und der Bedeutung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu differenzieren, sondern vielmehr darum, die Projekte und die dahinter stehenden physischen Personen, nämlich die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, vorzustellen (dass die Beschwerdeführerin die im Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Vorhaben projektiert habe, ergibt sich bloß mittelbar aus dem Inhalt dieser Website, dieser Umstand ist allerdings unstrittig).

Vor diesem Hintergrund (ein Baumeister ist auch zur Projektierung berechtigt, die Beschwerdeführerin ist gewerberechtliche Geschäftsführerin der OEG, der die Baumeisterberechtigung zukommt, Inhalt der Homepage) könnte der Beschwerdeführerin die "Projektierung" dieser Vorhaben jedenfalls im Zeitraum ab (Rechtswirksamkeit der Gewerbeberechtigung) nicht rechtens vorgeworfen werden, wenn die dort vorgestellten Projekte tatsächlich von der OEG (die auf der Website nicht vorkommt) durchgeführt wurden bzw. werden.

In Verkennung dieser Problematik haben sich die Behörden des Verwaltungsverfahrens damit aber nicht näher befasst; eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin kommt nur dann in Betracht, wenn sie selbst (und nicht die OEG) projektierend aufgetreten ist. Dahingehend wurden keine Feststellungen getroffen. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 51e Abs. 1 VStG verwiesen.

Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend, die ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen seien verjährt, denn sämtliche ihr angelasteten Übertretungen lägen mehr als sechs Monate zurück.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 2 erster Satz zweiter Fall dieses Paragraphen im Beschwerdefall sechs Monate. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes ist die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Hinsichtlich des im Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vorgeworfenen "Projektierens" ist gemäß § 31 Z 1 ZTG die gewerbsmäßige Ausübung der darin umschriebenen Tätigkeiten tatbildmäßig. Dem liegt die Vorstellung von wiederkehrenden Handlungen zur Erzielung fortlaufender Einnahmen zu Grunde (vgl. § 70 StGB; vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/06/0108, oder auch vom , Zl. 89/04/0085). Bei diesem fortgesetzten Delikt wären alle Einzelhandlungen, wie sie hier im Spruchpunkt 1.) aufgezählt wurden, von einem einheitlichen Täterentschluss getragen und bildeten eine einzige strafbare Handlung, bei der die Verjährungsfrist, unabhängig vom Beginn der strafbaren Handlung, erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem diese abgeschlossen wurde (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 587f). Verjährung allein aus dem Gesichtspunkt des Zeitablaufes wäre dann gegeben, wenn die vorgeworfene Tätigkeit länger als sechs Monate vor der ersten Verfolgungshandlung (hier: Aufforderung zur Rechtfertigung) - darauf kommt es an - geendet hätte, was aber im gesamten Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde und wofür sich auch kein Anhaltspunkt ergab (und auch, vom Neuerungsverbot iS des § 41 VwGG ganz abgesehen, nunmehr auch nicht konkretisiert behauptet wird).

Allerdings könnte Verjährung aus einem anderen Gesichtspunkt eingetreten sein: Wenn nämlich die vorgeworfene gewerbsmäßige "Projektierung" unter den oben umschriebenen Umständen (Baumeisterberechtigung) nicht vorwerfbar wäre, dann wäre Verjährung hinsichtlich des zuvor liegenden Zeitraumes (nach dem gegebenen Verfahrensstand wurde die Baumeisterberechtigung im Jahr 2003 erworben) eingetreten.

Was den Vorwurf anlangt, rechtswidrig die Bezeichnung "architect" geführt zu haben, bezog sich dieser Vorwurf auf eine Druckschrift vom Mai 2007 und auf die Homepage, hier mit Ausdrucken vom und . Angesichts des Zeitpunktes der Aufforderung zur Rechtfertigung war Verjährung nicht eingetreten.

Zu prüfen ist aber, ob die Behörden der Beschwerdeführerin die Führung dieser Bezeichnung zu Recht vorgeworfen habe. Das ist zu verneinen:

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit diesem Aspekt nicht näher befasst, somit implizit die Beurteilung der Behörde erster Instanz übernommen, die der Auffassung war, es sei nicht nur die Bezeichnung "Architekt" selbst, sondern es sei auch unzulässig, wenn Nicht-Ziviltechniker eine verwechslungsfähige Bezeichnung wie "architect" verwendeten.

Die Beschwerdeführerin führt die Bezeichnung "architect" auf Grund ihrer Registrierung in den Niederlanden, die Führung ausländischer Berufsbezeichnungen ist aber im ZTG an sich nicht verboten; verboten ist die Bezeichnung "Architekt" sowie, gemäß § 2 ZTG, "Architektin". Das Problem der Verwechslungsfähigkeit hatte der Gesetzgeber im § 2 Abs. 2 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, gelöst; das ZTG enthält keine vergleichbare Bestimmung. "architect" ist somit von der Strafnorm nicht erfasst. Hier geht es um die Auslegung einer Strafbestimmung; Aspekte aus dem Blickwinkel des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb sind daher nicht relevant. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZTG über § 30 ZTG hinaus, um auch Fällen der möglichen Irreführung zu begegnen, kommt nicht in Betracht, weil Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/06/0166).

Auch das hat die belangte Behörde verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er sich auf Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und soweit er sich auf Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am