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VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0164

VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 163.502/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers (vom August 2011) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am illegal eingereist sei. Am habe er einen Asylantrag eingebracht, der mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der Asylgerichtshof mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt. Der Beschwerdeführer habe bis zum Abschluss des Asylverfahrens lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gehabt. Seinem Antrag habe er eine Bestätigung über den Bezug der Grundversorgung durch die Caritas vorgelegt. Später habe er ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 sowie A2 nachgebracht. In seiner Stellungnahme vom habe er angegeben, dass seine nunmehr vorhandene Sprachkompetenz zweifellos ein zentraler Bestandteil einer gelungenen Integration wäre. Darüber hinaus wäre er unbescholten.

Aus dem gesamten Verwaltungsakt - so die belangte Behörde - sei nicht erkennbar, dass familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestünden. Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers befänden sich in Pakistan. Ihm habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthaltsrecht "mitunter" nicht dauerhaft sein könne. Seinen Lebensunterhalt habe er ausschließlich aus finanziellen Zuwendungen durch die Grundversorgung bestritten. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen in Bezug auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwögen, zumal weder berufliche noch familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind.

Die Erteilung des vom Beschwerdeführer begehrten Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG setzt u.a. voraus, dass dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist.

Die belangte Behörde gelangte nach diesbezüglicher Interessenabwägung zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwögen. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden.

Auch in der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer nämlich lediglich darauf zu verweisen, dass er "eine gelungene Integrationsleistung erbracht" habe und "sprachlich und sozial integriert" sei.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits lange Zeit in Österreich aufhält, kann wegen des Fehlens einer beruflichen Integration und familiärer Bindungen im Inland nicht gesagt werden, dass das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in den Hintergrund zu treten hätte. Das besagte öffentliche Interesse verlangt von Fremden, nach Abweisung ihrer Asylanträge - auch wenn das Asylverfahren längere Zeit gedauert hat - den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wieder herzustellen. Die Beherrschung der deutschen Sprache allein reicht unter Bedachtnahme auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht aus, um davon ausgehen zu können, Art. 8 EMRK gebiete die Erteilung eines Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall.

Letztlich meint der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, dass die Anwendung des § 41a Abs. 9 NAG in Durchführung des Unionsrechts im Sinn von Art. 51 der Grundrechtecharta erfolgt sei und somit nach Art. 47 der Grundrechtecharta eine öffentliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre.

Diesem Vorbringen ist schon deswegen der Boden entzogen, weil die angesprochene Daueraufenthaltsrichtlinie gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 nur auf Drittstaatsangehörige anzuwenden ist, die über einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügen, was im vorliegenden Fall unbestritten nicht der Fall ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-88561