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VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0149

VwGH vom 24.03.2010, 2009/06/0149

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des HK in F, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-8-1/371-5, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und des vom Verfassungsgerichtshof mit übermittelten Verwaltungsaktes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die mitbeteiligte Gemeinde beantragte mit Eingabe vom (eingelangt im Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde am selben Tag) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Parkgarage mit Parkplatz, Bau- und Lagerhof der Gemeinde und Agrargemeinschaft F, Informationsbüro des Tourismusverbandes sowie öffentliche WC-Anlagen und Räumlichkeiten für Elektrobetrieb sowie Nebenräume und Nebenanlagen auf dem Grundstück Nr. 237, KG F, unter Vorlage von Projektsunterlagen.

Mit Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde den Nachbarn bekannt gemacht, dass die eingereichten Pläne und Unterlagen vierzehn Tage ab Zustellung dieses Schreibens bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auflägen. Es seien zu diesem Ansuchen schriftlich gemachte Einwendungen vorzubringen.

Der Beschwerdeführer erhob in seiner Stellungnahme vom gegen das Bauvorhaben Einwendungen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte der Mitbeteiligten mit Bescheid vom die baubehördliche Bewilligung zum Neubau der beantragten baulichen Anlagen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen.

Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstückes Nr. 236, KG F, sei, das sich innerhalb eines Abstandes von 15 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück befinde. Er sei daher gemäß § 25 Abs. 4 TBO 2001 berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen.

Der Bauplatz sei einheitlich als Sonderfläche "Parkgarage mit Parkplatz, Bau- und Lagerhof der Gemeinde und Agrargemeinschaft F, Informationsbüro des Tourismusverbandes sowie öffentliche WC-Anlagen und Räumlichkeiten für Elektrobetrieb sowie Nebenräume und Nebenanlagen" gemäß § 43 Abs. 1 lit. a Tir. RaumordnungsG 2006 - TROG 2006, LGBl. Nr. 27, gewidmet. Zutreffend weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass mit der Widmung Sonderfläche kein Immissionsschutz verbunden sei, eine Gewerbegebietswidmung im Sinne des § 39 TROG 2006 liege nicht vor. Im Übrigen sei auch mit der Widmung Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 TROG 2006 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Immissionsschutz verbunden. Auf das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes sei nicht näher einzugehen, da die Baubehörden an ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen des Gemeinderates gebunden seien.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Behandlung der zunächst bei ihm dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom , B 1464/07-9, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Zu den in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde bedenke nicht ausreichend, dass mit der Änderung des Flächenwidmungsplanes eine Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes einhergegangen sei (Festlegung des Sonderstandortsstempels "S 11"). Die verordnungserlassende Behörde habe das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Änderung sowohl des örtlichen Raumordnungskonzeptes (§ 32 TROG 2006) als auch des Flächenwidmungsplanes (§ 36 TROG 2006) im Erlassungsverfahren ausreichend belegt.

Zur Unbedenklichkeit einer Sonderflächenwidmung gemäß § 43 TROG, die wie hier die "Aussiedlung" eines Betriebes aus dem Ortszentrum zum Ziel gehabt habe, verwies der Verfassungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 15.767.

In den die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen der Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer auch beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Flächenwidmung einer Sonderfläche erhebt, kann auf den angeführten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes und die in diesem dazu angeführte Judikatur des Verfassungsgerichtshof verwiesen werden, aus dem hervorgeht, dass bei diesem Gerichtshof auf grund des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Bedenken betreffend die Gesetzmäßigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes bzw. der Änderung des Flächenwidmungsplanes entstanden sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Bedenken gegen die verfahrensgegenständliche Sonderflächenwidmung gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2006 und die vorgenommene Änderung des Flächenwidmungplanes.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, seines Erachtens ergebe sich aus der Widmung "Gewerbe- und Industriegebiet" nach § 39 TROG 2006 ein Immissionsschutz, genügt es darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwerdefall eine solche Widmung nicht vorliegt. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf dieses Vorbringen.

Der Beschwerdeführer ist auch unzutreffenderweise der Ansicht, dass es im Baubewilligungsverfahren bei der Beurteilung von allfälligen Immissionen des Bauvorhabens auf die Widmung des Anrainergrundstückes ankommt. Es kommt dabei vielmehr auf die Widmung des Baugrundstückes an (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/05/0155). Für das Baugrundstück war - wie erwähnt - die angeführte Sonderflächenwidmung vorgesehen. Mit dieser Widmung war kein Immissionsschutz für den Nachbarn verbunden.

Weiters macht der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler geltend, dass die Vorstellung gegen einen Berufungsbescheid vom (die bei der mitbeteiligten Gemeinde am eingelangt sei) der belangten Behörde erst am vorgelegt worden sei. Dies sei seiner Ansicht nach im Hinblick auf die Beschlussfassung über die Flächenwidmungsplanänderung vom offenbar bewusst erfolgt, um Zeit für die Umwidmung zu gewinnen. Diese Vorgangsweise stelle sich als gesetzwidrig dar.

Dem ist zu entgegnen, dass sich dieses Vorbringen nicht auf das hier gegenständliche Bauverfahren bezieht.

Das Bauansuchen vom - wie sich dies aus dem vorliegenden Bauansuchen ergibt - ist am auch bei der Baubehörde eingelangt (irrtümlich führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dazu den an). Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wurde den Nachbarn auch mit der erwähnten Bekanntmachung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat entsprechend der Aufforderung in dieser Bekanntmachung mit Schriftsatz vom auch Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Auch daraus ergibt sich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Bauansuchen erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt sei. Der Berufungsbescheid datiert vom .

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-88556