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VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0015

VwGH vom 23.04.2012, 2011/12/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Zens sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HK in W, vertreten durch Dr. Peter Schaden und Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien) vom , Zl. BMeiA-NO.6.27.91/0017-VI.2/2010, betreffend Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage für die Monate Jänner bis Juli 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Botschafter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitraum zwischen Jänner und Juli 2005 war er an der Österreichischen Botschaft in Oslo tätig. Zur Vorgeschichte wird auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/06/0158, und vom , Zl. 2007/06/0206, verwiesen. Mit dem nunmehr (im dritten Rechtsgang erlassenen) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer gebührende Kaufkraftausgleichszulage für die Monate Jänner bis Juli 2005 wie folgt bemessen:


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"Monat
Hundertsatz
Kaufkraftausgleichszulage
Jänner 2005
25%
EUR 1.603,70
Februar 2005
25%
EUR 1.603,70
März 2005
25%
EUR 2.102,40
April 2005
25%
EUR 1.603,70
Mai 2005
25%
EUR 1.603,70
Juni 2005
30%
EUR 2.522,90
Juli 2005
35%
EUR 2.020,70"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht jedenfalls in folgenden Aspekten, insbesondere was den Verfahrensgang, die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die Begründung der Beschwerde betrifft, jenem, welcher mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2011/12/0013, entschieden wurde:

1. Auch im vorliegenden Fall wäre jedenfalls darzulegen gewesen, auf Grund welcher konkreter (empirisch erhobener oder sonst gewonnener) Ausgangsdaten unter Vornahme welcher konkreter rechnerischen Operationen sich die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Hundertsätze in Anwendung der von ihr als "brauchbar" qualifizierten Methode ergeben, wobei in diesem Zusammenhang auch die Offenlegung der Gewichtungen der einzelnen Produkte innerhalb der Warengruppe erforderlich war, schon um die rechnerische Nachvollziehung der Ermittlung der Paritätswerte zu ermöglichen.

2. Auch in Ansehung der von M der Ermittlung der Kaufkraftparität zu Grunde gelegten Daten für den Zuteilungsort Oslo ergibt sich, dass der Sachverständige zwar nicht selbst Preise für das Jahr 2005 nachträglich hätte erheben müssen, wohl aber (allenfalls über ergänzenden Auftrag der Behörde) näher zu beschreiben gehabt hätte, welche Unterlagen betreffend empirische Erhebungen in Oslo zu den hier relevanten Stichtagen bei M überhaupt aufliegen bzw. soweit von fiktiven Preisen ausgegangen wurde, ob entsprechende Unterlagen und Dokumentationen für die herangezogenen Vergleichsstädte aufliegen. Weiters wäre dem auch namens der hier beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorbringen in den Stellungnahmen vom 27. April und vom betreffend der Abhängigkeit der von M herangezogenen Preise und Geschäftskategorien von "Benchmarks" nachzugehen gewesen, zumal die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies nicht die Auffassung vertrat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verminderung der Kaufkraftausgleichszulage sei im konkreten Fall zu einem "überwiegenden Teil auf die Veränderung der Währungsparitäten" zurückzuführen (vgl. hiezu Seite 15 des angefochtenen Bescheides). Die Bestreitung der Richtigkeit der Preiserhebungen von M in Oslo ergibt sich aus den Berichten der dortigen Botschaft vom 20. Jänner und vom .

3. Hinsichtlich der Tauglichkeit der von der belangten Behörde angewendeten Methode zur Erfassung der Verhältnisse österreichischer Beamter, die im Ausland verwendet werden, gleicht der vorliegende Fall in allen Aspekten jenem, der dem zitierten Erkenntnis zu Grunde lag; Entsprechendes gilt auch für die Untauglichkeit des Hinweises des Sachverständigen auf die gesetzliche Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage bzw. auf die seines Erachtens gebotene Anwendung der "mean-tomean" Methode zur Kompensation behaupteter Unschärfen und Ungenauigkeiten des von der belangten Behörde angewendeten Systems.

Aus den in dem zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tage im Zusammenhang mit den eben aufgelisteten Aspekten dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der hier angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde klarzustellen haben, ob sich die Ausführungen des Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom "zu Punkt 24." auch auf die Verhältnisse am Dienstort Oslo bezogen haben bzw. ob das System M sonstige systemimmanente Modifikationen gestattet, die ohne signifikante Mehrkosten bei der Erhebung eine präzisere Ermittlung der Kaufkraftparität am Zielort Oslo erlauben. Sollte die belangte Behörde - was jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist - Gegenteiliges aus dem auf Seite 4, dritter Absatz des Gutachtens zur Vorstellung betreffend den Beschwerdeführer ableiten wollen, so würde dies eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Bestreitungsvorbringen des Beschwerdeführers unter IV. der Stellungnahme vom (Seite 18-19) voraussetzen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-88551