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VwGH vom 26.06.2013, 2013/22/0148

VwGH vom 26.06.2013, 2013/22/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 322.976/2- III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Wien den vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, eingebrachten Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" zurück, weil der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag nicht Folge geleistet habe.

Die dagegen eingebrachte Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gestützt auf § 19 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 19 Abs. 1 NAG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen. Nur soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig sei, sei der Antrag vom gesetzlichen Vertreter einzubringen. Weiters habe der Fremde bei der Antragstellung gemäß § 19 Abs. 4 NAG die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung derselben nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 NAG mitzuwirken; andernfalls sei sein Antrag zurückzuweisen.

Der hier gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei am auf dem Postweg eingebracht worden. Die Behörde erster Instanz habe daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom aufgefordert, den "Verfahrensmangel der nicht persönlichen Antragstellung" zu beheben. Es sei in diesem Schreiben auch der Hinweis erfolgt, dass der Antrag des Beschwerdeführers nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachgekommen werde. Die rechtswirksame Zustellung dieses Verbesserungsauftrages sei am erfolgt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers habe keine Mitteilung über eine allfällige Abwesenheit des Beschwerdeführers erstattet.

Der Beschwerdeführer sei "nicht persönlich zur Antragstellung bei der Magistratsabteilung 35 erschienen". Er habe auch keine erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung gestellt. Auch den "Grund des Aufenthalts" habe er nicht bekanntgegeben.

Der Beschwerdeführer sei somit seiner Verpflichtung nach § 19 Abs. 1 NAG nicht nachgekommen. Die Behörde erster Instanz habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführer auch dem Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012) sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0044, mwN).

Entsprechend dieser Rechtslage forderte die Behörde erster Instanz den Beschwerdeführer zur Behebung des seinem Antrag anhaftenden Mangels auf und gewährte ihm dafür eine Frist von zwei Wochen.

In der Beschwerde wird nun behauptet, dem Beschwerdeführer sei es infolge eines Auslandsaufenthalts nicht möglich gewesen, dem Verbesserungsauftrag nachzukommen.

Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aber nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Richtigkeit der behördlichen Ausführungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages noch behauptet er, diesem nachgekommen zu sein. Im Wesentlichen spricht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine Unangemessenheit der von der belangten Behörde gesetzten Frist an. Der Verwaltungsgerichtshof kann allerdings nicht finden, dass die gesetzte Frist von zwei Wochen fallbezogen als unangemessen anzusehen gewesen wäre. Demgemäß kann auch eine darauf gestützte Rechtswidrigkeit des Verbesserungsauftrages und somit auch der darauf gegründeten Zurückweisung nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer hat nämlich der Niederlassungsbehörde in keiner Weise zur Kenntnis gebracht, dass er sich in der fraglichen Zeit nicht in Österreich aufhalten werde (zu einem ähnlich gelagerten Fall vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0115).

Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Behauptung, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 19 Abs. 8 NAG gestellt hätte oder über die Möglichkeit zu einer solchen Antragstellung nicht nach dieser Bestimmung belehrt worden wäre.

Sohin hat die belangte Behörde den in erster Instanz ergangenen Zurückweisungsbescheid zu Recht bestätigt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am