Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
14. Aufl. 2021
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§ 30b Immobilienertragsteuer
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Literatur 2020: Bovenkamp/Cupal/Fuhrmann/Kerbl/Kühmayer/Lang/Oberkleiner/Reisch/ Resch/Sulz, ImmoESt NEU StRefG 2020 (2020); Kanduth-Kristen, Grundstückserwerb aufgrund eines Kaufanbots, immo aktuell 20, 293; Zorn, VwGH erneut zum Verfahrensrecht bei der ImmoESt, RdW 20, 868; Pamperl, Leitfaden ImmoESt (2020).
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | ImmoESt (Abs 1 und Abs 1a) | ||
a) | Höhe | ||
b) | Entrichtung | ||
4. | Abgeltungswirkung (Abs 2) | ||
5. | Veranlagungsoption (Abs 3) | ||
6. | Besondere Vorauszahlung (Abs 4) | ||
7. | Betriebl Grundstücksveräußerungen (Abs 5) | ||
8. | Wohnungseigentumsgemeinschaften (Abs 6) |
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1. Zweck. Die Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken soll primär im Wege der selbst zu berechnenden ImmoESt erfolgen (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Für private Grundstücksveräußerungen soll mit der „AbzugsSt“ (s dazu gleich) analog zum KESt-System Abgeltungswirkung eintreten (s Bodis/Schlager RdW 12, 173). Die Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung von Parteienvertretern ist in § 30c geregelt. Aufgrund der nicht eindeutigen gesetzl Textierung und Gesetzesmaterialien ist das Wesen der ImmoESt unklar (s Ritz . Nach