VwGH vom 23.02.2011, 2009/06/0127

VwGH vom 23.02.2011, 2009/06/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde 1. des Dkfm. H M und 2. der U M, beide in M, beide vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205- 1/40.297/5-2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache mangels Parteistellung (mitbeteiligte Parteien: 1. M S und 2. P S, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, und 3. Gemeinde M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom Anträge der Beschwerdeführer vom und vom betreffend einerseits Einwendungen nach § 8a BauPolG gegen bestimmte bauliche Maßnahmen des Erst- und der Zweitmitbeteiligten auf dem benachbarten Grundstück und andererseits betreffend die Gewährung der Akteneinsicht in den Bauakt des Erst- und der Zweitmitbeteiligten als unzulässig zurück.

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde wies die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Dies wurde insbesondere damit begründet, dass den Beschwerdeführern im Rahmen des Anzeigeverfahrens gemäß § 10 Sbg. Baupolizeigesetz (BauPolG) bezüglich eines Bauvorhabens des Erst- und der Zweitmitbeteiligten weder eine Parteistellung noch das Recht auf Akteneinsicht zukomme, weshalb dagegen auch keine Einwendungen gemäß § 8a Sbg. BauPolG angebracht werden könnten. Die in der mündlichen Verhandlung am abgegebene Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Insp. J. S. habe ergeben, dass auf dem benachbarten Baugrundstück des Erst- und der Zweitmitbeteiligten keine wesentlichen Veränderungen der Abflussverhältnisse vorlägen.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen die Vorstellung vom (eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am ).

Die Beschwerdeführer brachten in diesem Zusammenhang mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schritsatz eine Säumnisbeschwerde ein und machten geltend, dass die belangte Behörde bisher nicht über die angeführte Vorstellung vom entschieden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides binnen drei Monaten auf. Diese Aufforderung vom wurde der belangten Behörde am zugestellt.

Die belangte Behörde hat die angeführte Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Gemeinde am zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird u.a. Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.

(Angemerkt wird, dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde (auf Grund eines Devolutionsantrages) mit einem Bescheid gleichfalls vom und mit der gleichen Geschäftszahl wie der angeführte Berufungsbescheid über Anträge der Beschwerdeführer vom und vom nach dem Sbg. Landesstraßengesetz abweisend entschieden hat. Der hier angefochtene und mit der Beschwerde vorgelegte Bescheid betrifft diese straßenrechtlichen Angelegenheiten nicht, die Beschwerdeausführungen beziehen sich allerdings weitgehend darauf. Über die gegen den straßenrechtlichen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer gleichfalls vom - eingelangt bei der mitbeteiligten Gemeinde am - wurde, soweit dies für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorgelegten Akten ersichtlich ist, bisher nicht entschieden.)

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend, weil die vom Verwaltungsgerichtshof zur Nachholung des versäumten Bescheides über die Vorstellung gesetzte Frist von drei Monaten, die am geendet habe, überschritten worden sei. Die Entscheidung sei den Beschwerdeführern am zugestellt worden. Damit habe eine unzuständige Behörde über die Vorstellung der Beschwerdeführer entschieden.

Dieses Vorbringen ist berechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0863).

Im Beschwerdefall endete die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offenstehende Frist am . Der angefochtene Bescheid ist gegenüber den Parteien - wie sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am erlassen worden. Damit war die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides für die Angelegenheit nicht mehr zuständig, die Zuständigkeit war nach Ablauf der dreimonatigen Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Da die Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend machen, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Angemerkt wird, dass die belangte Behörde nach der hg. Judikatur zu § 36 Abs. 2 VwGG im fortgesetzten Verfahren wieder zur Entscheidung über die Vorstellung vom zuständig ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0147). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in der Angelegenheit ist mit der Zustellung des wenn auch verspätet erlassenen, versäumten, angefochtenen Bescheides wieder weggefallen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren wird im Hinblick auf die in § 24 Abs. 3 Z. 2 VwGG festgesetzte Eingabengebühr abgewiesen.

Wien, am