VwGH vom 26.06.2013, 2013/22/0140
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der U, vertreten durch Mag. Johann Galanda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 159.223/5-III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 7 lit. b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung (NAG-DV) ab.
Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin seit mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck eines Studiums in Österreich aufhältig sei. Ihrem am gestellten Verlängerungsantrag habe sie zum wiederholten Male keinen ausreichenden Studienerfolgsnachweis beilegen können. In ihrer Berufung habe sie vorgebracht, dass sie durch "Sprachprobleme und Fachbegriffe" im Studium Schwierigkeiten gehabt habe. Innerhalb der letzten Jahre sei sie mehrfach auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Studienerfolges hingewiesen worden. Zum letzten Verlängerungsantrag habe sie lediglich acht ECTS-Anrechnungspunkte (fünf Semesterstunden) nachweisen können. Ihrem Vorbringen, dass sie sprachliche Probleme habe, werde entgegengehalten, dass sie bereits im Jahr 2006 den Vorstudienlehrgang in Deutsch positiv abgeschlossen habe, weshalb durchaus von sehr guten Deutschkenntnissen auszugehen sei. Abgesehen davon könne ein solcher Grund nicht als Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gewertet werden. Es lägen keinerlei Gründe vor, die sich der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen hätten oder unabwendbar oder unvorhersehbar wären, sodass die Aufenthaltsbewilligung trotz Fehlens eines Studienerfolges nochmals verlängert werden könnte. Im gegenständlichen Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck "Studierender" fehle es sohin an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung. Eine Vorgangsweise nach § 25 NAG komme daher nicht in Betracht. Weiters sei eine Prüfung nach Art. 8 EMRK entbehrlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und der NAG-DV in der Fassung BGBl. II Nr. 201/2011 anzuwenden sind.
Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbracht wird. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie im abgelaufenen Studienjahr den gemäß § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z 7 lit b NAG-DV und § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 erforderlichen Erfolgsnachweis von 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Wochenstunden) nicht erreicht hat. Sie meint aber, dass sie zwei von drei Prüfungen mit sehr gut absolviert habe und somit bei den mit Erfolg abgelegten fünf Semesterstunden einen überdurchschnittlich guten Studienerfolg aufweise.
Dieser "Teilerfolg" ändert aber nichts daran, dass insgesamt der für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung notwendige Studienerfolg nicht erreicht wurde.
Im Blick auf § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es sich bei den "bessernden Deutschkenntnissen" um kein dauerhaftes Hindernis handle. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger lebe. Auf Grund dieser unrichtigen Anwendung des § 64 NAG habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet.
Dieser Ansicht vermag sich der Gerichtshof nicht anzuschließen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nämlich nicht mit konkreten Argumenten die behördliche Feststellung, dass sie schon seit positivem Abschluss des Vorstudienlehrganges in Deutsch im Jahr 2006 über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Schon deswegen können fehlende Deutschkenntnisse nicht im Rahmen des § 64 Abs. 3 NAG berücksichtigt werden, zumal derartige persönliche Fähigkeiten keinen Grund in diesem Sinne bilden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0236).
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde hätte sie gemäß § 13a AVG anleiten müssen, den Nachweis dahin zu erbringen, "welche Prüfungen sie nicht bestanden hat und Urkunden nachzureichen, aus denen ersichtlich ist, dass sie das Studium ernsthaft betreibt". Mit diesem Vorbringen wird kein Anwendungsfall der Anleitungspflicht nach § 13a AVG angesprochen, bezieht sich diese doch nicht auf inhaltliche Erfolgsvoraussetzungen (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 13a Rz 5f angeführte Rechtsprechung). Weiters übersieht die Beschwerdeführerin, dass das von ihr so genannte "ernsthafte Betreiben" des Studiums, wenn es im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG von Bedeutung sein soll, voraussetzt, dass auch Studienerfolge im geforderten Ausmaß als Voraussetzung einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erreicht werden.
In ähnlicher Weise bringt die Beschwerdeführerin vor, bei entsprechender Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wäre es ihr im Rahmen ihres Parteiengehörs möglich gewesen, sich "eines Rechtsfreundes zu bedienen und in der Folge die entsprechenden obangeführten Nachweise, die ihr ernsthaftes Bestreben des Studiums belegen, nachzureichen". Diesem Vorbringen ist schon deswegen die Grundlage entzogen, weil - wie dargelegt - ein "ernsthaftes Bestreben" für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausreicht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am