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VwGH vom 20.01.2010, 2009/06/0126

VwGH vom 20.01.2010, 2009/06/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der A, 2. des B, 3. der C und

4. des D, alle in X, alle vertreten durch Schubeck Schubeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 205-07/163/4-2009, betreffend Zurückweisung einer Berufung im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: K. Handelsgesellschaft mbH. in X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und des gleichfalls vorgelegten Lageplanes ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Bezirkshauptmannschaft H erteilte mit Bescheid vom der Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines zweigeschoßigen Betriebsgebäudes mit Kleinteilelager, Packraum, Büro- und Verwaltungsräumlichkeiten mit einer Nutzfläche von 248 m2 im Erdgeschoß und von 203 m2 im Obergeschoß sowie einer angebauten Lagerhalle für medizinische Bedarfsartikel mit einer Nutzfläche von 895 m2 samt Nebenanlagen sowie eines Parkplätzen mit zehn Stellplätzen und eines Hauskanalanschlusses auf dem Grundstück Nr. 300/15, KG. X., nach Maßgabe der angeführten mit einem Sichtvermerk versehenen Pläne und Beschreibungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten.

Die Beschwerdeführer, die Eigentümer nordöstlich des Baugrundstückes, auf der anderen Seite des S.baches gelegener, nicht unmittelbar benachbarter Grundstücke (nämlich die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer der Grundstücke Nr. 301/14 und Nr. 301/21, KG. X., die Dritt- und Viertbeschwerdeführer des Grundstückes Nr. 301/15, KG. X.) sind, erhoben dagegen Berufung.

Die belangte Behörde wies die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurück, da aus den im verfahrensgegenständlichen Akt befindlichen Lageplänen hervorgehe, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer von den Fronten des verfahrensgegenständlichen Baues jedenfalls mehr als 15 m entfernt seien. Somit komme den Beschwerdeführern im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zu.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die dagegen zunächst bei ihm erhobene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG mit Beschluss vom , B 664/09-3, ab und trat die Beschwerde unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Er führte in diesem insbesondere aus, dass gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a Sbg. BaupolizeiG 1997 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden (Hinweis auf das Erkenntnis VSlg. Nr. 10.844/1986).

In der nach Aufforderung beim Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren war das Sbg. Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (BaupolG), in der Fassung LGBl. Nr. 31/2009 anzuwenden.

Die verfahrensgegenständliche Errichtung eines Gebäudes war gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BaupolG baubewilligungspflichtig.

§ 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a BaupolG trifft zur Parteistellung von Nachbarn im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Z. 1 BaupolG bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen folgende Regelung:

"(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs. 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung."

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichtzuerkennung ihrer Parteistellung im Bauverfahren deswegen, weil die Front des Bauvorhabens von ihren Grundstücken mehr als 15 m entfernt sei. Eine derartige Beschränkung der Parteistellung könne aus § 7 Abs. 1 lit. a BaupolG nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung ordne nur an, dass jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt seien, Parteistellung hätten. Auf Grund welcher Verfahrensergebnisse die belangte Behörde dazu gekommen sei, dass die Front des Baues von den Grundstücken der Beschwerdeführer mehr als 15 m entfernt sei und wie groß die Entfernung genau sei, sei nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht ausgeführt worden. Sie hätten fristgerecht Einwendungen insbesondere betreffend die Lage des Bauplatzes in der roten Gefahrenzone des S. Bachs und in einem dreißigjährigen Hochwasserabflussbereich erhoben und darauf hätte die Behörde eingehen müssen. Im Hinblick auf ihr Vorbringen betreffend die Lage des Bauvorhabenes in der Gefahrenzone und im Hochwasserabflussbereich hätte auch die "Parteistellung... der weiter als 15 m entfernten Beschwerdeführer" angenommen werden müssen, um einen ausreichenden Immissionsschutz zu gewährleisten.

Der Ansicht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BaupolG bei Bauten mit größerem Bauvolumen auch den mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernten Nachbarn im Hinblick auf bestimmte Einwendungen Parteistellung eingeräumt werden müsste, kann nicht gefolgt werden. Gemäß dem ersten Satz (eigentlich des Endes des ersten Satzes) in dieser Bestimmung sind nur jene Grundeigentümer benachbarter Grundstücke Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, wenn ihre Grundstücke von den Fronten des Bauvorhabens nicht weiter entfernt liegen, als die nach § 25 Abs. 3 Sbg. BebauungsgrundlagenG (BGG) maßgebenden Höhen der Fronten. Gemäß § 25 Abs. 3 BGG müssen die Fronten von Bauten grundsätzlich von den Grenzen des Bauplatzes einen Mindestabstand im Ausmaß von Dreiviertel ihrer Höhe bis zum obersten Gesims oder zur obersten Traufe, jedenfalls aber 4 m, einhalten. Danach sind, wenn diese Abstandsregelung eingehalten wird, - abgesehen von den Eigentümern unmittelbar benachbarter Grundstücke - all jene Eigentümer von Grundstücken Nachbarn, deren Grenzen von der Bauplatzgrenze nicht weiter als ein Viertel der maßgebenden Bauhöhe gelegen sind. Der zweite Satz in dieser Bestimmung erweitert diesen so festgelegten Kreis von Nachbarn dahin, dass bei einem bestimmten Bauvolumen (300 m3) jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken Parteistellung haben, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind. Dies bedeutet insbesondere für Bauten mit geringerer Höhe, aber größerem Bauvolumen, dass der Kreis der sich aus dem ersten Satz nach der maßgebenden Bauhöhe ergebenden Nachbarn entsprechend erweitert wird. Bei einer systematischen und teleologischen Auslegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Kreis der Nachbarn in dieser Bestimmung betreffend die dort bezogenen Bauvorhaben abschließend regeln wollte. Dem entspricht auch der Wortlaut der Bestimmung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/06/0031, und vom , Zl. 2006/06/0043). Danach kommt Eigentümern benachbarter Grundstücke im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BauPolG mit einem umbauten Raum von über 300 m3 (wie im vorliegenden Fall) gemäß § 7 Abs. 1 lit. a BaupolG keine Parteistellung zu, wenn die Grenzen ihrer Grundstücke 15 m bzw. mehr als 15 m von den Fronten des projektgegenständlichen Baues entfernt sind.

Weiters ist zum Vorbringen auszuführen, dass sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung, die Grundstücke der Beschwerdeführer wären mehr als 15 m von den Fronten des Baues entfernt, in ausreichender Weise auf die im Akt befindlichen Lagepläne bezogen hat. Weiterer Ermittlungen dazu bedurfte es nicht. Gründe, dass etwa die verfahrensgegenständlichen Lagepläne diesbezüglich unklar seien oder sich aus ihnen ein Abstand unter 15 m ergebe, wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt. Sie legen nicht dar, wie groß der Abstand nach ihrer Auffassung wäre.

Wenn aber die Parteistellung der Beschwerdeführer im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu Recht verneint wurde, bedurfte es auch keines weiteren Eingehens auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-88525