VwGH vom 23.11.2011, 2011/12/0005

VwGH vom 23.11.2011, 2011/12/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der AF in Z, vertreten durch Mag. Nikolaus Vasak, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 4/1/10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB-611942/10-A02, betreffend Feststellungen i.A. Verjährung von Verwendungszulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit er sich auf Zeiträume ab dem bezieht wird der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Zur Vorgeschichte wird auch auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/12/0172, vom , Zl. 2001/12/0138, sowie vom , Zl. 2005/12/0110, verwiesen.

Mit dem zur erstgenannten Geschäftszahl angefochtenen Bescheid vom war die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden. Mit dem vorzitierten Erkenntnis vom wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem zur zweitgenannten Geschäftszahl angefochtenen (Ersatz )Bescheid der belangten Behörde vom war die Beschwerdeführerin (neuerlich) gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt worden. Mit dem vorzitierten Erkenntnis vom wurde auch dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das fortgesetzte Ruhestandsversetzungsverfahren wurde ohne Erlassung eines Bescheides mit Aktenvermerk eingestellt und die Beschwerdeführerin davon mit Schreiben vom in Kenntnis gesetzt. Ab Juni 2002 wurde die Beschwerdeführerin beim Postamt Wien auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 eingesetzt.

Nach Beendigung eines von September 2002 bis November 2003 dauernden Krankenstandes wurde die Beschwerdeführerin vom Dienstgeber nicht wieder zum Dienstantritt aufgefordert. Es wurde ein neuerliches Verfahren zur Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin eingeleitet, in dem sie mit einem Bescheid der belangten Behörde vom abermals, diesmal mit Ablauf des , in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid wurde schließlich mit dem oben zitierten Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit diesen Ruhestandsversetzungen jeweils auch Ruhegenussbemessungsverfahren geführt wurden, welche jedoch infolge Aufhebung der Ruhestandsversetzungsbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof sodann obsolet wurden.

Auf Grund eines am bei der erstinstanzlichen Dienstbehörde eingelangten Antrages der Beschwerdeführerin traf erstere mit Bescheid vom folgende Feststellungen:

"1. Es wird festgestellt, dass Ihnen ab eine Verwendungszulage gem. § 106 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 in Höhe von 50 vH des Betrages, um den ihr Gehalt in PT 9 vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe PT 5 überschritten wird, gebührt.

2. Überdies wird festgestellt, dass der Anspruch auf Verwendungszulage gem. § 106 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 gem. § 13b Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 für den Zeitraum von bis einschließlich verjährt ist."

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, die in die Verwendungsgruppe PT 9 ernannte Beschwerdeführerin sei - jedenfalls im Zeitraum zwischen und - auf einem (höherwertigen) Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5 verwendet worden, ohne dass eine Ernennung in diese Verwendungsgruppe erfolgt wäre. Eine wirksame bescheidförmige Abberufung der Beschwerdeführerin von dieser höherwertigen Verwendung sei nicht feststellbar, weshalb ab dem unter Punkt 1. des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides genannten Zeitpunkt eine Verwendungszulage gemäß § 106 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), gebühre.

Mangels früherer Geltendmachung der Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Verwendungszulage im Verwaltungsverfahren seien jedoch vor dem abgereifte Ansprüche verjährt, was in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides festzustellen war.

Ausschließlich gegen den zuletzt genannten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides richtete sich die Berufung der Beschwerdeführerin. Sie brachte in diesem Zusammenhang vor, es sei unzutreffend, dass die Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche auf Verwendungszulage erst mit der am bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Eingabe erfolgt sei. Zum Beweis einer schon früheren Geltendmachung derartiger Ansprüche berief sich die Beschwerdeführerin auf folgende von ihr unter einem vorgelegte Urkunden:

1. ein Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom

2. ein Schreiben der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft an sie vom ,

3. ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom

,

4. ein Schreiben des Rechtsvertreters der

Beschwerdeführerin vom sowie

5. ein Schreiben der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft an die Beschwerdeführerin vom .

Auch habe sie die hier strittigen Ansprüche im Wege einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage geltend gemacht.

In den Verwaltungsakten findet sich ein Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an die Post- und Telegraphendirektion Wien vom , in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, die Beschwerdeführerin habe sich auf dem ihr zugewiesenen höherwertigen Arbeitsplatz durchaus bewährt. Ein Bericht des zuständigen Postamtes, wonach sie für eine solche höherwertige Verwendung nicht geeignet sei, sei inhaltlich unzutreffend. Sie beantrage daher die "Einstufung in der Verwendungsgruppe C5/0".

Auch erliegt dort eine von der Beschwerdeführerin im Ruhegenussbemessungsverfahren, welches im Zusammenhang mit der oben erstgenannten amtswegigen Ruhestandsversetzung anhängig war, am erhobene Berufung. Dort hat die Beschwerdeführerin u. a. vorgebracht, dass der Ruhegenuss im Hinblick auf die Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 5 rechtens unter Zugrundelegung dieses Arbeitsplatzes zu erfolgen gehabt hätte.

Nach Ergehen des oben erstzitierten hg. Erkenntnisses vom kam es offenbar zur Bezahlung eines Betrages von S 74.273,20 an die Beschwerdeführerin.

In diesem Zusammenhang - während des (ersten) Ruhestandsversetzungsverfahrens - richtete ihr damaliger Rechtsvertreter das oben zitierte Schreiben vom an die Dienstbehörde, in welchem Folgendes ausgeführt wurde:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir danken für Ihr Schreiben vom . Unsere Mandantin hat uns das zwischenzeitige Einlangen des Betrages von S 74.273,20 mitgeteilt. Nachfolgend erhielt sie zwei Gehaltszettel, denen sie die Einreihung in Gehaltsstufe 14, PT 9, mit Verwendungszulage PT 8 entnommen hat. Die Berechnungsgrundlage ist für sie nicht nachvollziehbar. Wir ersuchen daher um detaillierte Erläuterung. Außerdem reklamiert die Beschwerdeführerin den Gegenwert für nicht konsumierte Essensbons seit Juni 1997, welche Forderung sie mit S 6.000,-- beziffert.

Letztlich hat die Beschwerdeführerin erfahren, dass beabsichtigt sei, sie in den nächsten Tagen zum Dienst einzuberufen. Sie hat dagegen selbstverständlich keinen Einwand, legt jedoch Wert auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes PT 5 (Schalterdienst)."

In den Verwaltungsakten findet sich weiters eine von der Beschwerdeführerin erhobene Schadenersatzklage gegen die Österreichische Post Aktiengesellschaft vom , in welcher aus diesem Titel Bezugsdifferenzen zwischen den Verwendungsgruppen PT 9 und PT 5 geltend gemacht wurden.

In dem zitierten Schreiben der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom wurde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mitgeteilt, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (damals bereits vorgenommene erstinstanzliche) Ruhegenussbemessung infolge Aufhebung des Ruhestandsversetzungsverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof gegenstandslos geworden sei.

In dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom - nach Beendigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens - ersuchte diese die belangte Behörde um Aufklärung der Berechnung ihres mit EUR 108,33 ermittelten "Anteiles am Unternehmenserfolg" für das Kalenderjahr 2001.

Das Schreiben vom erging schließlich im Ruhegenussbemessungsverfahren als Folge des erstinstanzlichen Ruhestandsversetzungsbescheides im Rahmen des oben angeführten weiteren Ruhestandsversetzungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin vertrat in dieser Eingabe die Auffassung, sie wäre rechtens in der Verwendungsgruppe PT 5 "einzusetzen und zu entlohnen" gewesen, was jedoch infolge "Mobbings" unterblieben sei, weshalb beantragt werde, die Ruhegenussbemessung jedenfalls auf Basis der Pensionshöhe gemäß PT 5 vorzunehmen.

Im Schreiben der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführerin schließlich mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren über die Ruhegenussbemessung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Beschwerde gegen den Ruhestandsversetzungsbescheid vom ausgesetzt werde.

Über Vorhalt der Rechtsauffassung der belangten Behörde, aus den vorgelegten Unterlagen und dem Verwaltungsakt gehe eine frühere Geltendmachung der Ansprüche auf Verwendungszulage im Verwaltungsverfahren durch die Beschwerdeführerin nicht hervor, erstattete diese am eine Stellungnahme, in welcher sie eine derartige Geltendmachung insbesondere im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom erblickte. Sie verwies weiters darauf, dass die Dienstbehörde verpflichtet gewesen wäre, allenfalls unklare Äußerungen im Wege eines Verbesserungsverfahrens einer Klärung zuzuführen. Hätte sie dies getan, hätte sich herausgestellt, dass die vorgelegten Äußerungen und Anträge der Beschwerdeführerin in Richtung der Geltendmachung einer Verwendungszulage zu deuten gewesen wären.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Nach Schilderung des Verfahrensganges sowie nach Wiedergabe des § 13b Abs. 1 GehG führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass Sie Ihren Anspruch auf Auszahlung dieser Verwendungszulage gegenüber der zuständigen Dienstbehörde erstmals mit Schreiben vom , dort eingelangt am , geltend gemacht haben. Vor diesen Datum (Zeitraum bis ) haben Sie weder einen Antrag auf Feststellung der rechtskonformen Einstufung Ihres Arbeitsplatzes noch einen konkreten Antrag auf Zahlung einer Verwendungszulage PT 5 (gem. § 106 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956) gestellt. Zutreffend hat die erstinstanzliche Behörde hiezu festgehalten, dass dort bislang kein Dienstrechtsverfahren hinsichtlich der Gebührlichkeit der von Ihnen begehrten Verwendungszulage im Zusammenhang mit Ihrer Höherverwendung anhängig war.

Soweit Sie Bezug auf 'sich aus dem gesamten Personalakt ergebende Eingaben' nehmen, in denen Sie bereits seit 1994 vermehrt und wiederholt darauf hingewiesen hätten, dass Ihnen die Verwendungszulage PT 5 zustehen würde, wird klargestellt, dass die von Ihnen ins Treffen geführten Eingaben, die nach ihrer erkennbaren Intention eine Entscheidung im pensionsrechtlichen Verfahren herbeizuführen sollten, ausschließlich die Bemessung des Ruhgenusses im pensionsrechtlichen Verfahren zum Gegenstand hatten.

Auch aus dem erwähnten Schreiben von Rechtsanwalt Dr. E vom lässt sich, in Ansehung seines Aussagengehalts auch bei weitester Interpretation keinesfalls die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung der Verwendungszulage PT 5 ableiten.

Ihrem Vorhalt, die Behörde wäre verpflichtet gewesen, einem undeutlichen Parteianbringen durch entsprechende Interpretation denjenigen Sinn beizumessen, der der für die Partei günstigste ist, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Bei der Beurteilung von Parteienvorbringen kommt es grundsätzlich auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes an. Dies setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Der Behörde kommt jedenfalls nicht die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (Erkenntnis des Zl 91/13/0123)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 106 Abs. 1 GehG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 237/1987, Paragrafenbezeichnung nach dem Besoldungsreform Gesetz, BGBl. Nr. 550/1994 (davor § 82d), weiters modifiziert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, lautet:

"§ 106. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Abs. 2 - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird."

§ 13b Abs. 1 und Abs. 4 GehG, der erste Absatz in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, der vierte Absatz in der Fassung der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, lautet:

"§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

...

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe verkannt, dass sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden bzw. von der Beschwerdeführerin in der Berufung vorgelegten Urkunden sehr wohl eine Geltendmachung des Anspruches auf Verwendungszulage im Verwaltungsweg im Verständnis des § 13b Abs. 4 GehG ergebe. Dies gelte insbesondere auch schon für das in den Verwaltungsakten erliegende Schreiben ihres damaligen Vertreters vom . Selbst wenn die Anträge der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Gebührlichkeit von Verwendungszulage für konkrete Zeiträume gerichtet gewesen wären, wäre es Sache der Dienstbehörde gewesen, amtswegig die mit den genannten Anbringen verfolgte Absicht der Partei zu erforschen. Wäre die Dienstbehörde dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte sie auch erkannt, dass die Eingaben auf die Geltendmachung von Verwendungszulage im strittigen Zeitraum gerichtet gewesen seien.

Vorerst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof u. a. in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0142, zur Auslegung von "Anbringen" Folgendes ausgeführt hat:

"Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. - unter Hinweis auf die hg. Rechtsprechung - Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38 f)."

Vor diesem Hintergrund kann zunächst dem in der Beschwerde zitierten Schreiben vom eine Geltendmachung von Verwendungszulage im Verständnis des § 106 Abs. 1 GehG keinesfalls entnommen werden. Er zielte nämlich gerade nicht auf die Zuerkennung einer solchen Verwendungszulage, weil eine solche ja gerade die dauernde Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe bei gleichzeitiger Einstufung in einer niedrigeren Verwendungsgruppe voraussetzt, während die Beschwerdeführerin begehrte in die Verwendungsgruppe 5 "eingestuft" zu werden. Die in Rede stehende Eingabe scheint vielmehr darauf abzuzielen, die Beschwerdeführerin infolge ihrer behaupteten Eignung für die Erfüllung der ihr zugewiesenen höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben auch in die Verwendungsgruppe PT 5 zu überstellen. Denkmöglich könnte auch die Zahlung des Gehalts der genannten Verwendungsgruppe, nicht jedoch die einer Verwendungszulage begehrt sein.

Anders als die Beschwerdeführerin meint kann eine mögliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Verwendungszulage im Verwaltungsverfahren aber auch nicht im Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom erblickt werden. Zwar wird der Unterbrechungsgrund des § 13b Abs. 4 GehG schon durch ein formloses Ansuchen auf "Zuerkennung" einer Verwendungszulage verwirklicht, ohne dass der Beamte gehalten wäre, seinen Anspruch etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung weiter zu verfolgen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/12/0125, bzw. vom , Zl. 97/12/0356); der in Rede stehenden Eingabe der Beschwerdeführerin ist freilich nicht einmal ein solches Begehren (oder ein Zahlungsbegehren) zu entnehmen. Begehrt wird vielmehr ausschließlich eine behördliche Auskunft (Aufklärung). Ein solches Begehren könnte daher bloß der Vorbereitung der späteren Geltendmachung eines Anspruches dienen; bloße Vorbereitungshandlungen zur Geltendmachung eines Anspruches unterbrechen aber die Verjährung nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0458).

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom bezieht sich keinesfalls auf Verwendungszulage.

Auch in der klagsweisen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zivilrechtsweg kann keine "Geltendmachung im Verwaltungsverfahren " im Verständnis des § 13b Abs. 4 GehG erblickt werden.

Beim Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom handelt es sich um eine Eingabe im (damals anhängigen) Ruhegenussbemessungsverfahren. Die darin ausdrücklich enthaltene Antragstellung (das Begehren) bezog sich ausschließlich auf die Ruhegenussbemessung. Lediglich als Begründung für dieses Begehren wird dort erwähnt, dass die Beschwerdeführerin rechtens in der Verwendungsgruppe PT 5 "einzusetzen und zu entlohnen" gewesen wäre. Dass (auch) eine solche Entlohnung für näher eingegrenzte vergangene Zeiträume oder auch nur für die Zeit des anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens überhaupt verlangt worden wäre, ist der Eingabe nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könnte das Begehren einer "Entlohnung in PT 5" lediglich als Geltendmachung des Gehalts dieser Verwendungsgruppe, nicht aber als jene einer Verwendungszulage angesehen werden.

Da sich - wie oben aufgezeigt - aus den in Rede stehenden Eingaben nicht einmal Hinweise auf eine mögliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Verwendungszulage im Verwaltungsverfahren ergaben, waren die Dienstbehörden auch nicht verpflichtet entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen.

Die belangte Behörde ist daher im Recht, dass eine Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche frühestens mit dem am eingelangten Antrag erfolgte. Freilich - und dies hat die belangte Behörde verkannt - kann die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnen, wenn dem Beamten eine Geltendmachung von Ansprüchen überhaupt objektiv möglich war, was voraussetzt, dass ihr kein rechtliches Hindernis entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0020). Im Hinblick auf die durch den Bescheid der belangten Behörde vom bewirkte Ruhestandsversetzung der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom war dieser eine Geltendmachung der erst durch die Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom rückwirkend entstandenen Ansprüche auf Verwendungszulage für Zeiträume ab erstmals mit Zustellung des zitierten Erkenntnisses rechtlich überhaupt möglich. Diese Ansprüche waren daher bei Antragstellung am noch nicht verjährt.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in Ansehung von Zeiträumen ab dem mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Im Übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am