VwGH vom 23.11.2011, 2011/12/0003

VwGH vom 23.11.2011, 2011/12/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der EF in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/58-2010, betreffend Ersatz eines Übergenusses gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuldirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die Volksschule G, die sie leitet.

Im Schuljahr 2009/2010 waren an dieser Volksschule sechs Schulklassen und drei Gruppen der Tagesbetreuung eingerichtet.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführerin seitens der Dienstbehörde Bezüge angewiesen wurden, deren Berechnung auf der Annahme beruhte, die Beschwerdeführerin sei als Leiterin aus dem Grunde des § 51 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), zur Gänze von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

In einem Schreiben vom teilte die erstinstanzliche Dienstbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass diese Annahme unrichtig sei, weil sich auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Fiktion des ersten Halbsatzes des § 51 Abs. 8 LDG 1984 lediglich eine Gesamtzahl von sieben Klassen errechne.

In einem Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin, dass Mehrdienstleistungen weiter unter Zugrundelegung einer gänzlichen Freistellung gemäß § 51 Abs. 6 LDG 1984 auszuzahlen seien und der behauptete Übergenuss nicht rückverrechnet werde.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom wurde wie folgt abgesprochen:

"1. Gemäß § 50 Abs. 1 vierter Satz LDG 1984 gebührt keine besondere Vergütung gemäß § 50 Abs. 5 LDG 1984 für das Schuljahr 2009/2010.

2. Gemäß § 13a Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 wird festgestellt, dass bezüglich des im Schuljahr 2009/2010 entstandenen Übergenusses in Höhe von EUR 4.582,66 eine Verpflichtung zum Ersatz besteht."

Begründend führte die erstinstanzliche Dienstbehörde im Wesentlichen aus, § 51 Abs. 8 LDG 1984 enthalte keine Rundungsbestimmungen, auch kenne das Gesetz keine halben Klassen. Das Vorhandensein dreier Gruppen der Tagesbetreuung führe daher lediglich zur Annahme, an der Schule der Beschwerdeführerin würden sieben statt sechs Klassen geführt, nicht jedoch eine halbe Klasse mehr.

Daraus folge, dass sich die Unterrichtsverpflichtung der Beschwerdeführerin bei zutreffender Berechnung gemäß § 51 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 im Schuljahr 2009/2010 auf 414 Jahresstunden reduziert hätte, welche von ihr rechtens aliquot zu leisten gewesen wären. Tatsächlich seien von der Beschwerdeführerin jedoch lediglich 198 diesbezügliche Jahresstunden aliquot geleistet worden, welche auch als Mehrdienstleistung verrechnet worden und zur Auszahlung gelangt seien. Die Beschwerdeführerin habe somit zu Unrecht einen Übergenuss in der Höhe von EUR 4.582,66 bezogen.

Auch sei die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gewesen. Schon im Juni 2009 habe der zuständige Bezirksschulinspektor ihr mitgeteilt, dass es bezüglich einer allfälligen Freistellung als Leiterin noch einer Klärung bedürfe. Weiters sei sie von der nunmehr vertretenen Rechtsansicht des Landesschulrates für Niederösterreich am 9. Oktober und am in Kenntnis gesetzt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Dort vertrat sie im Wesentlichen die Auffassung, die an der von ihr geleiteten Schule eingerichteten drei Gruppen der Tagesbetreuung seien rechtens als 1,5 Klassen zu werten, woraus sich ergebe, dass an ihrer Schule 7,5 Klassen, also mehr als 7 Klassen geführt würden.

Auch sei sie bis beim Empfang der Leistungen gutgläubig gewesen. Eine schriftliche Mitteilung vom sei ihr nicht zugekommen. In dem Gespräch mit dem Bezirksschulinspektor vom Juni 2009 sei von ihm erklärt worden, bei ihr lägen die Voraussetzungen der Freistellung vor. Selbst wenn der Bezirksschulinspektor aber erklärt hätte, es bedürfe diesbezüglich noch einer Klärung, wäre diese spätestens durch die Anweisung der Mehrdienstleistungsentschädigung ab dem Schuljahr 2009/2010 erfolgt.

In den Verwaltungsakten erliegen Auszüge aus Gehaltsstreifen betreffend die Beschwerdeführerin, aus denen hervorgeht, dass ihr für die Monate September 2009 bis Jänner 2010 jeweils Geldleistungen aus dem Titel der "Dauermehrdienstleistung" erbracht wurden.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen Folgendes aus:

"Wie die Behörde I. Instanz im bekämpften Bescheid und wiederholt bereits im Vorfeld der Bescheiderlassung richtig ausgeführt und erläutert hat, bedeutet das für die Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung im § 51 Abs. 6 LDG 1984 enthaltene Erfordernis von 'mehr als sieben Klassen', dass sich auch unter Heranziehung des § 51 Abs. 8 leg. cit. jedenfalls acht Klassen ergeben müssen. Weder das LDG 1984 noch das Schulrecht (z.B. Schulunterrichtsgesetz, Schulorganisationsgesetz, NÖ Pflichtschulgesetz) kennen Bruchteile von Klassen. Dies wird, wie bereits die Behörde I. Instanz anführte, auch durch § 51 Abs. 9 leg. cit. erkenntlich, wonach die Dienstbehörde ermächtigt ist, soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, ausnahmsweise für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht aber mehr als vier Klassen die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit anzuordnen. Aus dieser Ausnahmeregelung lässt sich nämlich eindeutig ableiten, dass bei weniger als acht Klassen in der Regel (soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule nicht erfordern) eine Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit eben nicht erfolgt. Außerdem gelten nach § 51 Abs. 8 leg. cit. bei der Anwendung des Abs. 6 erst 'zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse'. Auch daraus ist erkenntlich, dass es 'halbe Klassen' nicht gibt, da der Gesetzgeber sonst dafür hätte Sorge getragen hätte, indem er z. B. bestimmt hätte, dass eine Gruppe der Tagesbetreuung als eine 'halbe Klasse' gilt. Die Annahme von Bruchteilen von Klassen, z. B. von einer 'halben Klasse', ist somit nicht nur mangels entsprechender schulgesetzlicher Bestimmungen sondern auch auf Grund der dargestellten klaren Regelungen im LDG 1984 nicht möglich. Es kann somit entweder sieben Klassen oder acht Klassen, nicht jedoch sieben Klassen und eine halbe Klasse geben. Der Gesetzgeber sah sich auch nicht veranlasst, eine Rundungsbestimmung hinsichtlich einer gemäß § 51 Abs. 8 LDG 1984 eventuell einzig verbleibenden und somit nicht mehr als ‚Klasse' zählenden Tagesbetreuungsgruppe im LDG 1984 aufzunehmen. Die Annahme von rechnerisch 7,5 Klassen und die Rundung dieser Zahl auf acht Klassen sind daher ebenfalls nicht zulässig. Wenn daher im § 51 Abs. 6 LDG 1984 die Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung von 'mehr als sieben Klassen' abhängig gemacht wird, so tritt diese Befreiung erst bei Vorliegen von mindestens acht Klassen ein.

Dieses Erfordernis wurde jedoch an der von Ihnen geleiteten Schule im Schuljahr 2009/2010 durch die Führung von sechs Klassen und drei Gruppen der Tagesbetreuung nicht erreicht, da im Sinne des § 51 Abs. 8 zwar zwei der drei Gruppen der Tagesbetreuung als eine (siebente) Klasse gelten, die dritte Gruppe für sich jedoch keine (achte) Klasse mehr ergibt.

Ihre Annahme, wonach sechs Schulklassen und drei Tagesbetreuungsgruppen eine Befreiung von der regelmäßigen Unterrichterteilung gemäß § 51 Abs. 6 LDG 1984 ergeben, findet daher keine gesetzliche Deckung.

Somit steht fest, dass Sie mangels Erfüllung der Kriterien des § 51 Abs. 6 LDG 1984 von der regelmäßigen Unterrichtserteilung im Schuljahr 2009/2010 nicht befreit waren.

Daraus folgt, dass sich Ihre Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2009/2010 nach den Bestimmungen des § 51 Abs. 1, 2 und 5 LDG 1984 richtet. Die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 in der Höhe von 720 Jahresstunden vermindert sich gemäß Abs. 2 für die Leitung der Schule um 36 Jahresstunden und entsprechend der Anzahl der Klassen um 218 (richtig: 216) Jahresstunden (6 x 36 Stunden) sowie gemäß Abs. 5 entsprechend der Anzahl der Gruppen der Tagesbetreuung um 54 Jahresstunden (3 x 18 Stunden). Ihre Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr 2009/2010 beträgt somit 414 (richtig: 412) Jahresstunden.

Im Zeitraum vom bis wurde von Ihnen jedoch bloß der aliquote Anteil von 198 Jahresstunden geleistet und darüber hinaus als Mehrdienstleistung gemäß § 50 leg. cit. in der Höhe von insgesamt EUR 4.582,66 geltend gemacht. Insgesamt wurde jedoch in diesem Zeitraum von Ihnen der aliquote Anteil von 216 Jahresstunden zu wenig geleistet.

Es liegt daher im Zeitraum vom bis keine Überschreitung Ihrer Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 vor, sodass auch keine besondere Vergütung gemäß § 50 leg. cit. gebührt. Vielmehr entstand durch die zu Unrecht erfolgte Geltendmachung und irrtümliche Vergütung der Mehrdienstleistungsentschädigung ein Übergenuss in Höhe von EUR 4.582,66. Diese Summe ergibt sich dadurch, dass Sie für in den Monaten September 2009 bis Jänner 2010 vermeintlich erbrachte 'Dauermehrdienstleistungen' folgende monatliche Vergütungen (brutto) bezogen haben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum der vermeintlich erbrachten Mehrdienstleistungen
Bezug der Vergütung laut Gehaltsstreifen vom
Höhe der Vergütung in EUR
September 2009
946,28
Oktober 2009
787,99
November 2009
946,28
Dezember 2009
946,28
Jänner 2010
955,83
Summe: 4.582,66"

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen und Wiedergabe von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Theorie der objektiven Erkennbarkeit heißt es im angefochtenen Bescheid weiter:

"Gemäß den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen steht eindeutig fest, dass Sie als mit der Leitung der Volksschule G, im Schuljahr 2009/2010 betraute Leiterin von der dauernden Unterrichtsverpflichtung nicht befreit waren. Der daraus erwachsenden Unterrichtsverpflichtung kamen Sie im gesetzlich geforderten Ausmaß nicht nach und machten die von Ihnen tatsächlich erbrachten Unterrichtsstunden daher zu Unrecht als Mehrdienstleistung geltend.

Bei entsprechender Sorgfalt hätte Ihnen angesichts der oben dargestellten eindeutigen Rechtslage bereits zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 auffallen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit nicht vorliegen und dass die tatsächlich erbrachten Unterrichtsstunden, die nicht einmal das gesetzliche Ausmaß des von der Unterrichtsverpflichtung nicht befreiten Leiters erreichen, die Geltendmachung und Ausbezahlung einer Vergütung für erbrachte Dauermehrdienstleistungen nicht rechtfertigen.

Die entsprechende Sorgfalt muss bei Ihnen schon deshalb besonders verlangt werden, da Sie mit der Leitung der Schule betraut sind und Ihnen daher gemäß § 4a des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, LGBl. 2600-7, die Aufgabe zukam, am Beginn des Schuljahres 2009/2010 die Aufteilung der Jahresnorm (Arbeitszeit der Landeslehrer gemäß § 43 Abs. 1 und 2 LDG 1984) im Rahmen des genehmigten Stellenplanes vorzunehmen. Bei Ausübung dieser Pflicht ist auch zwingend das Ausmaß Ihrer gesetzlich bestimmten Unterrichtsverpflichtung gemäß § 51 LDG 1984 zu berücksichtigen.

Wenn Sie einwenden, dass der Landesschulrat für Niederösterreich Sie erst am von der Unrechtmäßigkeit der Befreiung von der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit in Kenntnis gesetzt hätte, und Sie somit bis zu diesem Zeitpunkt gutgläubig die Mehrdienstleistungsvergütung empfangen hätten, so muss auch dem entgegen gehalten werden, dass unabhängig vom Zeitpunkt dieser Information Ihre Gutgläubigkeit von Beginn an nicht vorlag. Dies deshalb, da der Irrtum der auszahlenden Stelle auf der offensichtlich falschen Anwendung von Normen beruhte, deren Auslegung, wie oben dargestellt wurde, objektiv keine Schwierigkeiten bereitet. Schon aus diesem Grund war der Irrtum der auszahlenden Stelle, der noch dazu von Ihnen durch Ihre falsche Annahme, von der regelmäßigen Unterrichtstätigkeit befreit zu sein, und durch die von Ihnen in der Folge zu Unrecht erfolgte Geltendmachung von Mehrdienstleistungsvergütungen hervorgerufen wurde, objektiv erkennbar im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung."

Gegen diesen Bescheid, jedoch ausdrücklich nur insoweit, als er den Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte, richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 43 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1, 6, 8 und 9 LDG 1984 in der Fassung der wiedergegebenen Paragraphen jeweils nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wie sie im Schuljahr 2009/2010 in Kraft standen, lauteten (auszugsweise):

"Lehrverpflichtung

Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der 24. und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu berücksichtigen. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist im Ausmaß

1. von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und

3. des Differenzbetrages zwischen der Summe der

Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). … Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. ...

...

Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden

Pflichtschulen

§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs. 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs. 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. ...

...

Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule

§ 51. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist § 43 Abs. 1 erster, zweiter, vierter und fünfter Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:

1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);

2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie

Korrekturarbeiten, wobei § 43 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist;

3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der

Leitung der Schule.

(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. …

...

(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, … für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.

...

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; …

(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen."

Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG).

§ 13a Abs. 1 und 3 GehG in der Fassung dieser Absätze nach

dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1966 lautet:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13 a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse)

sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

...

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen."

In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde betreffend das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 6 LDG 1984 im vorliegenden Fall auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0179, gestützt werden kann (weshalb die im Instanzenzug erfolgte Bestätigung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides auch nicht angefochten wurde). Begriffslogisch nachvollziehbar sei die in Rede stehende Judikatur für die Beschwerdeführerin nicht. Es möge zwar generell zutreffen, dass eine Teilbarkeit der Größe "Schulklasse" nicht gegeben sei, die Anwendung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall sei jedoch nicht sachadäquat. Auch wäre der Gesetzgeber durch nichts daran gehindert, statt "mehr als sieben Klassen" "mindestens acht Klassen" zu formulieren. Diese Argumente dienten - so heißt es in der Beschwerde - der Darlegung, wonach bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Empfanges der in Rede stehenden Zahlungen Gutgläubigkeit im Verständnis des § 13a Abs. 1 GehG vorgelegen sei. Schon deshalb sei die Rückforderung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

In dem in der Beschwerde zitierten hg. Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung seiner Rechtsansicht Folgendes ausgeführt:

"§ 51 Abs. 6 LDG 1984 ordnet - insoweit zunächst eindeutig - an, dass lediglich Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit sind. Unstrittig ist zunächst, dass an der Volksschule L lediglich sieben Klassen geführt werden.

Aber auch aus dem Wortlaut der gesetzlichen Fiktion des ersten Halbsatzes des § 51 Abs. 8 LDG 1984 ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Demnach gelten u.a. für die Anwendung des Abs. 6 an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse. Da an der von der Beschwerdeführerin geleiteten Schule jedoch nur eine solche Gruppe existiert, kommt § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 nach seinem Wortlaut im Fall der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Vielmehr will sich die Beschwerdeführerin auf eine - im Gesetz nicht explizit vorgesehene - Regel stützen, wonach die Betreuung einer Gruppe der Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen einem Bruchteil einer Klasse (einer halben Klasse) gleichzuhalten sei. Nur bei Anwendung einer solchen, im Wortlaut des Gesetzes nicht enthaltenen Regel gelangte man sodann zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin Leiterin einer allgemein bildenden Pflichtschule mit mehr als sieben Klassen (also mit siebeneinhalb Klassen) sei.

Dies setzte aber das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 voraus.

Erforderlich für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist nämlich das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Einschränkung widerspricht. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/08/0319).

Da sich vorliegendenfalls weder aus den Materialien zu § 51 LDG 1984 idF BGBl. I Nr. 47/2001 (vgl. 499 BlgNR 21. GP, 25) noch aus anderen Umständen Hinweise darauf ergeben, dass der Gesetzgeber auch Leiter von Pflichtschulen, an denen sieben Klassen und eine Gruppe geführt werden, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreien wollte, kann nicht zweifelsfrei von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.

Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist ein solcher Hinweis auch nicht aus § 51 Abs. 6 LDG 1984 zu gewinnen, weil die Formulierung 'mehr als sieben Klassen' mit 'mindestens acht Klassen' gleichbedeutend ist, wenn - was bei Klassen der Fall ist -

Bruchteile nicht in Betracht kommen. Dass aber § 51 Abs. 8 erster Halbsatz LDG 1984 bei Bestehen einer ungeraden Zahl von Gruppen die Berücksichtigung von Bruchteilen von Klassen anordnen würde, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Norm nicht und steht nach dem Vorgesagten auch nicht zweifelsfrei fest."

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das GehG 1956 durch die 15. GehG-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 1278/63, VwSlg. 6736A/1965, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0180, mit weiteren Hinweisen).

Eine "objektive Erkennbarkeit" eines Rechtsirrtums der auszahlenden Stelle ist insbesondere dann indiziert, wenn deren Verhalten im Gesetzeswortlaut keine Deckung findet (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/12/0145, und vom , Zl. 2007/12/0160). Darüber hinaus kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob eine Norm "Auslegungsschwierigkeiten" bereite, auch einer Klarstellung durch hiezu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0081).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom klargestellt hat, vermag sich die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vertretene Rechtsauffassung, im Hinblick auf die drei Gruppen der Tagesbetreuung würden an ihrer Schule mehr als sieben Klassen geführt, auf keine im Gesetz explizit verankerte Regel zu stützen.

Denkmöglich - wenngleich unzutreffend - wäre es allenfalls, zu dem von der Beschwerdeführerin präferierten Ergebnis im Wege der Rechtstechnik der Analogie, ausgehend von allgemeinen Sachlichkeitserwägungen zu gelangen. Jedenfalls dann, wenn sich ein Beamter auf Grund solcher (höchst komplexer) rechtlicher Erwägungen außerhalb des für sich genommen klaren Gesetzeswortlautes auf das Bestehen einer rechtlichen Grundlage für den Empfang von Geldleistungen stützen will, ist von ihm auch zu verlangen, zu prüfen, ob die strittige Frage nicht schon durch entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt wurde. Eine solche Prüfung bei Auszahlung der hier strittigen Geldleistungen hätte aber ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die strittige Rechtsfrage schon mit seinem Erkenntnis vom im Sinne der nunmehr von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung klargestellt hatte.

Vor diesem Hintergrund ist Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Verständnis des § 13a GehG im Zusammenhang mit der von ihr vertretenen Rechtsauslegung jedenfalls zu verneinen.

Den Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin ist (auch vor dem Hintergrund des Vorgesagten) Folgendes zu entgegnen:

In diesem Zusammenhang bekämpft die Beschwerdeführerin zunächst die Annahme der belangten Behörde, wonach ihr bei Aufteilung der Jahresnorm im Rahmen des genehmigten Stellenplanes hätte auffallen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Unterrichtsbefreiung nicht vorgelegen seien. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Rückforderung setze voraus, dass sie bei Aufteilung der Jahresnorm die Nichterfüllung des geforderten Ausmaßes ihrer Unterrichtsverpflichtung habe erkennen können bzw. erkannt habe, was beides nicht der Fall gewesen sei. Es könne ihr deshalb auch nicht angelastet werden, dass sie eine diesbezügliche Aufklärung unterlassen habe.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf einen Rechtsirrtum berufen sollte (was naheliegt), genügt es, sie auf die vorstehenden Ausführungen zur objektiven Erkennbarkeit dieses Rechtsirrtumes zu verweisen; vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob sie diesen tatsächlich erkannt hatte. Soweit sich die Beschwerdeführerin aber auf einen Tatsachenirrtum (über das Ausmaß der von ihr tatsächlich verrichteten Dienstleistungen) berufen wollte, wäre ihr entgegen zu halten, dass sich weder aus dem Verwaltungsverfahren noch aus ihrem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof auch nur der geringste Anhaltspunkt dafür ergibt, weshalb sie über das Ausmaß der von ihr selbst festgelegten eigenen Unterrichtstätigkeit in einem (nicht vorwerfbaren) Irrtum befangen gewesen sein sollte.

Da es lediglich auf die objektive Erkennbarkeit des Rechtsirrtums der auszahlenden Stelle ankommt, ist auch der Inhalt des Gespräches mit dem Bezirksschulinspektor im Juni 2009 nicht weiter von Bedeutung.

Schließlich zieht die Beschwerdeführerin auch in Zweifel, dass ihr die Auszahlung einer besonderen Vergütung für Mehrdienstleistungen für Zeiträume ab September 2009 überhaupt erkennbar gewesen sei. Für die Beantwortung dieser Frage komme es nämlich auf den Inhalt der Bezugszettel an, wobei es die belangte Behörde unterlassen habe, Feststellungen über "den genauen Inhalt samt Aufschlüsselung des Gehalts- bzw. Bezugszettel für September 2009" zu treffen.

Dem ist jedoch die im angefochtenen Bescheid sehr wohl getroffene Feststellung entgegen zu halten, wonach die Auszahlung von Dauermehrdienstleistungen für den Monat September 2009 aus dem Gehaltsstreifen vom in der Höhe von EUR 946,28 hervorgeht (entsprechende Feststellungen wurden auch in Ansehung der Zahlungen für die in den Folgemonaten erbrachten Mehrdienstleistungen getroffen). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde keinesfalls entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, die Auszahlung einer - nach dem Vorgesagten nicht gebührenden - Vergütung für Mehrdienstleistungen für die in Rede stehenden Monate sei der Beschwerdeführerin bei deren (späterer) Auszahlung erkennbar gewesen.

Selbst wenn die diesbezüglichen Gehaltszettel der Beschwerdeführerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgehalten worden wären, unterlässt es die Beschwerdeführerin die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzutun, weil sie den diesbezüglichen präzisen Feststellungen der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen tritt.

Aber auch losgelöst von dieser Frage ist es auszuschließen, dass Überzahlungen in der von der belangten Behörde festgestellten und unstrittigen Größenordnung einem Beamten nicht erkennbar wären.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am