VwGH 22.02.2012, 2009/06/0122
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | BauG Vlbg 2001 §28; BauG Vlbg 2001 §44 Abs2; BauRallg; |
RS 1 | Das Vlbg BauG 2001 sieht die Erteilung einer Benützungsbewilligung nicht vor, sondern § 44 Abs. 2 Vlbg BauG 2001 normiert lediglich eine Zulässigkeit der Benützung ab Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens und Vorlage allfälliger Befunde. Im Übrigen kann selbst bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung aus dieser allein kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (vgl. zur NÖ BauO das E vom , 2004/05/0166). |
Normen | BauG Vlbg 2001 §40 Abs3; RPG Vlbg 1996 §18 Abs3; |
RS 2 | § 18 Abs. 3 Vlbg RPG 1996 stellt nicht darauf ab, dass das Bauwerk nach dem Landschafts- und Ortsbild nicht als belastend empfunden wird. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des RM in R, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Leusbündtweg 49a, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom , Zl. BHFK-II-4151-2009/0001, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Verfügung der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung von fünf Unterstellhütten für Rinder auf näher bezeichneten Grundstücken der KG R, unter Auflagen erteilt. (Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erfolgte nochmals eine Baubewilligung für die Errichtung der Unterstellhütte auf einem dieser Grundstücke.) Die Unterstellhütten weisen laut Bauplan jeweils eine Grundfläche von 5 m x 10 m sowie eine jeweils vorgelagerte befestigte Auslauffläche von 5 m x 10 m auf und sind mit einem Pultdach versehen. Laut Baubeschreibung haben die Bauwerke eine bebaute Fläche von je 50 m2. Als Auflage wurde dem Beschwerdeführer - auf Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. V vom - u.a. vorgeschrieben, eine ausreichende Stromversorgung für die erforderliche Beleuchtung und um das Einfrieren des Tränkebrunnens im Winter zu verhindern herzustellen und den Bereich des Brunnens großzügig zu befestigen. Die betroffenen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Landwirtschaft gewidmet.
Nach durchgeführter Schlussüberprüfung am durch den bautechnischen Sachverständigen der mitbeteiligten Marktgemeinde, wonach die beantragten Bauwerke in Bezug auf Größe und Form im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß bis auf einige Restarbeiten ausgeführt worden seien, sprach der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 44 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz (BauG) mit Schreiben jeweils vom aus, dass die Benützung der Baulichkeiten zulässig ist.
Im Zuge eines Lokalaugenscheins am stellte ein Mitarbeiter der Baurechtsverwaltung Region Vorderland fest, dass die Bauvolumina der genehmigten Unterstellhütten um das Doppelte vergrößert und deren Form wesentlich abgeändert worden sei.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 BauG aufgefordert, für die ohne Baubewilligung vorgenommenen Änderungen einen schriftlichen Bauantrag samt Planunterlagen einzubringen, und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Baubehörde gemäß § 40 Abs. 3 BauG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen habe, wenn der Aufforderung nicht nachgekommen werde.
Mit Bauantrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der fünf Unterstellhütten. Nach den Plan- und Beschreibungsunterlagen soll an den Stellen der 50 m2 großen Auslaufflächen vor den Stallgebäuden nunmehr jeweils ein Futterraum für Heu und Stroh, Kraftfutter und Werkzeuge errichtet werden. Laut Baubeschreibung beträgt die bebaute Fläche 100 m2. Als Dach soll jeweils ein Satteldach zur Ausführung gelangen; die Auslaufflächen sind an der Seite des jeweiligen Gebäudes vorgesehen.
Nach dem von der mitbeteiligten Marktgemeinde eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. V vom hätte der durch die Erweiterungen im Sinne der Verdoppelung der Stallkubatur entstandene Schutz der Tiere im Bereich der Liegeflächen im Sommer vor Hitze und im Winter vor Kälte, Nässe und Wind auch durch einfachste Schutzeinrichtungen (zB. Lamellenvorhang) erreicht werden können. Die Lagerung von größeren Futtermengen im Bereich der Erweiterung sei bei dauerndem Weidegang ebenfalls nicht notwendig, im Winter handle es sich um einen geringfügigen betriebswirtschaftlichen Vorteil. Die Tiere seien jedoch täglich zu betreuen, und dabei könne bei Bedarf auch Futter vom nahe gelegenen Heimbetrieb zugeführt werden. Die Erweiterung der Unterstellhütten auf die doppelte Kubatur sei daher nicht notwendig.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom dazu Stellung, worin er im Wesentlichen ausführte, dass die Stallgröße augenscheinlich gleichgeblieben sei, was sich auch aus den vorliegenden Plansätzen ergebe. Eine größere Futtermenge und daher eine größere geschützte Futterbevorratung sei bei dauernder Haltung im Stall mit Freiauslauf ohne Weidegang - was im Winter der Fall sei - erforderlich. Der verbesserte Schutz der Tiere überhaupt und der Futterbevorratung diene der Qualitätsverbesserung und -erhaltung der Produkte. Mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. H vom vor, worin diese angesichts der Veränderung der Hütten im Herbst 2005 zum Schluss kommt, dass der Zubau aus arbeitswirtschaftlicher Sicht und aus Gründen des Tier- und Wasserschutzes notwendig sei. Eine Überdachung der Flächen und Schließung mit Seitenwänden sei erforderlich, da die Liegeflächen bei der offenen Variante (nur drei Seiten geschlossen) bei starkem Niederschlag oder Schneefall nass geworden wären. Die Lagerung von Futter, Stroh und Arbeitsgeräten in der zusätzlichen Überdachung im Ausmaß von 50 m2 bringe eine enorme Arbeitserleichterung mit sich, zumal sich die Unterstellhütten im Umkreis von 500 m bis 1 km von der Hofstätte befänden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Bauantrag des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 BauG abgewiesen und gemäß § 40 Abs. 3 BauG die Herstellung des rechtmäßigen, mit Bescheiden vom und bewilligten Zustandes durch vollständigen Abbruch der ohne Baubewilligung durchgeführten Erweiterungen verfügt. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, aus dem von der Baubehörde eingeholten Gutachten vom sei abzuleiten, dass für die durchgeführten Erweiterungen der Unterstellhütten eine landwirtschaftliche Notwendigkeit iSd § 18 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG) nicht gegeben sei. Zum vorgelegten Privatgutachten wurde ausgeführt, dass die Nässe der Liegeflächen ohne größeren Aufwand etwa durch Schließung der Vorderfront oder durch Anbringung eines Lamellenvorhangs zu beseitigen gewesen wäre. Eine Futterbevorratung sei nur in dem Falle notwendig, in dem kein Weidegang möglich sei. Die Erweiterung stelle im Winter einen geringfügigen betriebswirtschaftlichen Vorteil dar, der jedoch nicht gleichbedeutend mit einer landwirtschaftlichen Notwendigkeit sei. Da die Tiere täglich zu betreuen seien, könne Futter ohne weiteres vom Heimbetrieb zugeführt werden. Das Bauvorhaben stehe sohin im Widerspruch zu den raumplanungsrechtlichen Vorschriften, weshalb eine Baubewilligung bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er sich im Wesentlichen gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. V wandte und erneut betonte, dass die Stallgrößen gleichgeblieben seien.
Im Berufungsverfahren holte die Berufungskommission weitere ergänzende Stellungnahmen des Sachverständigen Dipl. Ing. V vom und ein. Darin führte dieser im Wesentlichen aus, dass die Liegeflächen mit 50 m2 zwar gleichgeblieben seien, die überdachte und ummantelte Fläche jedoch von 50 m2 auf 100 m2 angewachsen sei. Die Vergrößerung der Gebäudekubatur mit der Qualität der Futtermittel und mit arbeitswirtschaftlichen Vorteilen zu begründen, wäre nachvollziehbar, falls anstelle von Weideunterstellhütten eine ganzjährige, dezentrale Stallhaltung mit Freiauslauf und zeitweisem Weidegang betrieben würde. In Wirklichkeit seien die fünf sogenannten Weideunterstellhütten kleine Wirtschaftsgebäude für eine ganzjährige Tierhaltung an diesen Standorten. Sie würden wesentliche Merkmale von Ställen aufweisen, nämlich ein Futterlager, eine Güllelagerung, die Möglichkeit der kontinuierlichen Fütterung in entsprechenden Vorrichtungen und den eigentlichen, eingestreuten Aufenthaltsbereich der Tiere. Die Gebäude seien mit Strom und Wasser versorgt; in einer Weideunterstellhütte sei lediglich eine Wasserversorgung notwendig. Weideunterstellhütten seien Gebäude einfachster Bauweise, die in aller erster Linie den Tieren Schutz gegen extreme Wettersituationen bieten müssten. Die genehmigten Weideunterstellhütten hätten diesen Zweck ohne Zweifel erfüllen können. Der Mangel, dass Regen und Sonne zu stark auf die Liegeflächen wirken würden, könnte mit einfachen Adaptierungen ausgeglichen werden.
In seinen Stellungnahmen vom und brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die genehmigten Weideunterstellhütten nach der Abnahme durch die Baubehörde nicht verändert worden seien, sondern die Stallgröße gleich geblieben sei. Die am erteilte Benützungsfreigabe sei für jene Gebäude erfolgt, die der Sachverständige bei seinem Lokalaugenschein vorgefunden habe. Sowohl die Wasser- als auch die Stromversorgung seien dem Beschwerdeführer - nach Einholung einer Stellungnahme des nunmehr eine Überausstattung kritisierenden Sachverständigen Dipl. Ing. V -
in den Baubescheiden als Auflage vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom nahm der Sachverständige Dipl. Ing. V zu den Ausführungen des Beschwerdeführers Stellung und führte aus, dass unabhängig davon, wann der Erweiterungsbau stattgefunden habe, das Bauvolumen um das Doppelte vergrößert worden sei. Er kritisiere nicht die Bescheidauflagen, sondern dass die Verdoppelung der Gebäudekubatur vornehmlich der Vergrößerung des Futterlagers diene, was auch die Überausstattung der Weideunterstellhütten darstelle. Zwischen dem geplanten und dem betriebenen Projekt bestehe ein bedeutender Unterschied, nämlich dass es sich um eine dezentrale Stallhaltung mit Auslauf (befestigte Bodenplatte, Futterraufe, Güllegrube) und fallweisem Weidegang handle. Deshalb bekomme die Futterlagerung deutlich mehr Bedeutung als sie bei dem bewilligten Projekt haben könnte.
Mit Spruchpunkt I des Bescheides der Berufungskommission der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers - soweit hier Wesentlich - betreffend die Weideunterstellhütten gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. (Hinsichtlich der - hier nicht gegenständlichen - Erweiterung der Güllegruben wurde der Berufung im Spruchpunkt II Folge gegeben und die dafür ebenfalls beantragten Baubewilligungen erteilt.) Die Berufungskommission schließe sich in ihrer Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Sachverständigen Dipl. Ing. H an, wonach die Erweiterungen der Unterstellhütten aus Gründen des Tierschutzes, des Wasserschutzes und aus arbeitswirtschaftlichen Gründen notwendig und begrüßenswert seien. Die Liege- und Futterlagerflächen seien nunmehr bei starkem Niederschlag oder Schneefall geschützt, weil sie nicht mehr, wie ursprünglich geplant und ausgeführt, nur von drei Seiten geschlossen seien.
Zur Prüfung, ob im gegenständlichen Landwirtschaftsgebiet Gebäude errichtet worden seien, die für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft notwendig seien, habe jedoch der landwirtschaftliche Amtssachverständige der Agrarbezirksbehörde Dipl. Ing. V wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei den erweiterten bzw. errichteten Gebäuden nicht mehr um Weideunterstellhütten handle, sondern um Ställe bzw. Futterlagerplätze. Weideunterstellhütten hätten in allererster Linie eine Schutzfunktion gegen extreme Wettersituationen. Unterstellhütten hätten nur eine sehr untergeordnete Funktion einer Futteraufnahmestation, denn die Futterbasis bilde die eine Unterstellhütte umgebende Weidefläche. Lediglich eine Zufütterung sei im Falle der genehmigten Weideunterstellhütten vorstellbar. Durch die Zufütterung sollten Futterqualitätsunterschiede ausgeglichen und bei Regenwetter und tiefem Boden die Beschädigung der Grasnarbe geringer gehalten werden. Bei der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Produktion von "echtem Freiland-Beef und Weiderind" sei auch die Alpung eines Großteils der Tiere vorgesehen. Dies habe sich auch bei einer Besichtigung der fünf Standorte am bestätigt. Lediglich an zwei Standorten sei Vieh anzutreffen gewesen. Die Tatsache, dass fast alle Tiere gealpt würden, bedeute aber auch, dass sie an den Standorten im Weitried nicht vor der extremsten Sommerhitze geschützt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe diese anlässlich der Besichtigung am durch den Amtssachverständigen gemachten Feststellungen nur hinsichtlich unbedeutender Einzelheiten, in den wesentlichen Punkten aber nicht bekämpft.
Entscheidend für die Beurteilung, ob die Errichtung der Unterstellhütten in diesem Ausmaß notwendig sei, sei die Aussage des Amtssachverständigen, dass einfachere Maßnahmen ausgereicht hätten (zB Lamellenvorhang) um sicherzustellen, dass Regen und Sonne nicht zu stark auf die Liegeflächen in den Unterstellhütten wirkten. Es hätte auch unter diesem Aspekt keinesfalls einer Verdoppelung der Kubatur der bereits errichteten Weideunterstellhütten bedurft, um die Tiere gegen extreme Wettersituationen zu schützen. Auf Grund der geringen Entfernung von 500 m bis 1 km der Unterstellhütten vom Hof des Beschwerdeführers und auch der Tatsache, dass die Hauptnahrungsquelle der Tiere die Weide und ein "Notzufüttern" nur dann notwendig sei, wenn im Bereich der Unterstellhütten kein Weidegang möglich sei, sei es wirtschaftlich zumutbar, wenn diese eher seltenen, unbedingt notwendigen Zufütterungen vom Hof aus erfolgen. Es werde deshalb der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl. Ing. V gefolgt, wonach die erweiterten Weideunterstellhütten für die vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie bestrittene Produktion von Freiland-Beef hinsichtlich der Kubatur überausgestattet seien. Diesbezüglich werde auf die widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen verwiesen, der deutlich dargelegt habe, welche Erfordernisse für die vom Beschwerdeführer geplante Weidehaltung im Bereich der Unterstellhütten notwendig seien. Es werde auch festgehalten, dass die Privatgutachterin Dipl. Ing. H die Thematik des § 18 Abs. 3 RPG nicht konkret behandelt habe. Sie habe die Erweiterungen aus Gründen des Tierschutzes, Wasserrechtes und aus arbeitswirtschaftlichen Gründen befürwortet, führe aber nicht aus, ob damit eine Notwendigkeit iSd § 18 Abs. 3 RPG gegeben sei. Vielmehr sehe sie die Erweiterungen als vorteilhafter und mehr Nutzen bringend als die ursprüngliche Planung. Dies sei, wie bereits dargelegt, unbestritten. Die Erweiterungen würden zweifelsohne Verbesserungen für die Tiere und die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer bringen. Damit werde aber nicht begründet, dass die Erweiterungen unter dem Aspekt des sparsamen Umganges mit landwirtschaftlichem Grund notwendig und in diesem Ausmaß als gerechtfertigt angesehen werden könnten. Deshalb werde den Ausführungen des Amtssachverständigen gefolgt.
Eine Verdoppelung der Kubatur der nunmehrigen Stallflächen sei bei Berücksichtigung des geplanten Weidebetriebes mit Zufütterung nicht gerechtfertigt und somit nicht notwendig. Durch diese Kubaturerweiterungen der Unterstellhütten (Stallflächen) werde den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 RPG widersprochen, weshalb die beantragte Bewilligung zu versagen sei.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen Dipl. Ing. V gefolgt werde. Demnach sei für die durchgeführten Änderungen keine Notwendigkeit iSd § 18 Abs. 3 RPG gegeben. Dass mit den nachträglich beantragten Änderungen gewisse Erleichterungen in der Bewirtschaftung und Verbesserungen der Tierhaltung verbunden wären, vermöge die fehlende Notwendigkeit nicht zu ersetzen. Einerseits sei aufgezeigt worden, dass für die beantragte Art des landwirtschaftlichen Betriebes mit bedeutend kleineren Maßnahmen ausreichend Vorsorge für eine artgerechte Tierhaltung getroffen werden könne, andererseits könne dies auch durch eine regelmäßige Betreuung vom Heimbetrieb aus gewährleistet werden. Für die Auslegung des § 18 Abs. 3 RPG sei von Bedeutung, dass die Einschränkung der Bebaubarkeit dem Ziel des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden diene und erforderliche Bauwerke in Landwirtschaftsgebieten nur im notwendigen Maß zu dimensionieren seien (§ 2 Abs. 3 lit. a RPG und § 28 Abs. 2 BauG). Da die Bauvorhaben somit im Widerspruch zu den raumplanungs- und baurechtlichen Vorschriften stünden, sei die Baubewilligung gemäß § 28 Abs. 3 BauG zu versagen gewesen.
Es sei dem Gutachten von Dipl. Ing. V der Vorzug vor dem Privatgutachten von Dipl. Ing. H zu geben gewesen, weil die Privatgutachterin die Thematik des § 18 Abs. 3 RPG nicht konkret behandelt habe. Sie habe die Erweiterungen aus Gründen des Tierschutzes, des Wasserrechtes und aus arbeitswirtschaftlichen Gründen befürwortet, aber nicht ausgeführt, ob eine Notwendigkeit iSd § 18 Abs. 3 RPG gegeben sei. Zweifelsohne würden die Erweiterungen Verbesserungen für die Tiere und die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer bringen. Damit werde aber nicht begründet, ob die Erweiterungen unter dem Aspekt des sparsamen Umganges mit landwirtschaftlichem Grund notwendig seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah von der Erstattung einer inhaltlichen Gegenschrift ab und stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde schloss sich in einer Äußerung dem Vorbringen der belangten Behörde vollinhaltlich an.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Feststellung, wonach die bebaute Fläche jeweils auf 100 m2 erweitert worden sei. In beiden Bescheiden vom und sei eine befestigte bebaute Fläche von 50 m2 bescheidmäßig bereits vorgegeben; weiters sei dort ausgeführt, dass eine befestigte Vorfläche, also ebenfalls bebaut - weil betoniert - von weiteren 50 m2 vorgegeben sei. Somit ergebe sich eine gesamte befestigte (= bebaute) Fläche von 100 m2. Mit Erteilung der Benützungsbewilligung durch die mitbeteiligte Marktgemeinde sei zum Ausdruck gebracht worden, dass die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer zugestehe, die Unterstellhütten konsensgemäß errichtet zu haben. Folglich sei entsprechend den Grundsätzen des Vorarlberger Bau- und Raumplanungsgesetzes sparsam mit landwirtschaftlichem Grund umgegangen worden, da landwirtschaftlicher Boden nicht vermehrt verbaut worden sei als in den Baubescheiden aus dem Jahr 2004 bewilligt. Zudem sei auch noch von der Baubehörde eine Vergrößerung der Güllegruben genehmigt worden.
Zum Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. V und dessen Stellungnahmen führt der Beschwerdeführer zum Argument, dass Weideunterstellhütten lediglich mit einer Wasserversorgung auszustatten seien, aus, dass in den Baubewilligungsbescheiden ausdrücklich ausgeführt sei, dass die Unterstellhütten mit einer entsprechenden geeigneten Beleuchtung auszustatten seien und technische Einrichtungen das Vereisen der Tränkebrunnen verhindern sollten. Bereits aus diesen Auflagen gehe hervor, dass es sich nicht um "einfache Unterstellhütten" handelte, sondern um entsprechende Bauwerke. Auch seien diese in beiden Baubewilligungsbescheiden als Stallungen und nicht als Unterstellhütten bezeichnet worden.
Bereits in seinem Bauantrag vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die geplanten Hütten für die dauernde und ganzjährige Freilandhaltung von Mutterkühen und Jungtieren aus tierschutzrechtlicher Sicht unbedingt notwendig seien, er habe bereits damals von einer ganzjährigen Freilandhaltung der Tiere gesprochen. Der Sachverständige beurteile die Weideunterstellhütten lediglich aus der Sicht des Raumplanungsgesetzes, ohne dabei die tiergerechte Haltung und die arbeitswirtschaftliche Betrachtungsweise miteinzubeziehen und die Grundlagen der Baubescheide zu berücksichtigen. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen gelinderen Mittel wie beispielsweise ein Lamellenvorhang seien absolut ungeeignet und völlig praxisfremd, weil sie dem Wind und Schneesturm nicht standhalten könnten und daher Futter und Einstreu nass und feucht würden. Die Ausführungen des Sachverständigen, wonach Weideunterstellhütten lediglich mit einer Wasserversorgung auszustatten seien, stünden im Widerspruch zu den in den Baubescheiden erteilten Auflagen, eine Wasser- und Stromversorgung sicherzustellen, die nach Einholung einer Stellungnahme ebenfalls des Sachverständigen Dipl. Ing. V durch die Baubehörde aufgetragen worden seien. Damit sei evident, dass der Sachverständige in seiner Begutachtung inkonsequent und in sich widersprüchlich agiere und seinen Angaben daher nicht die größere Beweiskraft zuzubilligen sei.
Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, eine Bauverhandlung vor Ort durchzuführen. Dabei hätte sich nämlich insbesondere ergeben, dass die ausgeführten Bauwerke nach dem Landschafts- und Ortsbild, so wie es das Vorarlberger Baugesetz vorsehe, nicht als belastend empfunden würden und mit Grund und Boden iSd § 18 Abs. 3 RPG nicht verschwenderisch umgegangen werde, sondern lediglich der bereits genehmigte befestigte Boden ausgenützt worden sei und mit diesen Änderungen eine wesentlich bessere Betreuung des Viehs ermöglicht werde.
Paradox sei, dass in nicht einmal 100 m Luftlinie ein Reiterhof mit befestigten Stallungen, mehrgeschossigen Bauwerken (Reithalle) und einem Gastronomiebetrieb im landwirtschaftlichen Gebiet errichtet worden sei und dieser folglich dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden im landwirtschaftlichen Gebiet iSd Vorarlberger Bau- und Raumplanungsgesetzes entspräche, nicht jedoch die Unterstellhütten des Beschwerdeführers; ebenso sei in unmittelbarer Nähe einer der Unterstellhütten ein Transportbetrieb angesiedelt. Durch diese Betriebe komme es auch zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen und einer vermehrten Schmutzbelastung. Eine weitere Notwendigkeit des allseits geschlossenen Stalles ergebe sich somit aus dem dadurch gebotenen besseren Schutz der Tiere und des gelagerten Futters vor diesen Immissionen.
Zudem habe die belangte Behörde die Bestimmung des § 58 RPG nicht beachtet, wonach Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung unzulässig seien, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßigen Nutzung dienten, dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen würden und der Gebietscharakter nicht gestört werde. Durch die Planänderungen würden die Gebäudeteile keiner anderen Widmung zugeführt, sondern sie würden iSd Flächenwidmungsplanes vollinhaltlich allein für die landwirtschaftliche Führung von Viehzucht verwendet. Auch sei die Gesamtgeschoßfläche nicht erweitert worden, sondern gleich geblieben.
Folgende Bestimmungen des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008, sind maßgebend:
"§ 2
Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(…)
f) Bauwerk: eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische
Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht;
(…)
i) Gebäude: ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden
kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend
umschließt;
...
o) wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage: ein Zu- oder ein Umbau; ...
...
q) Zubau: die Vergrößerung eines schon bestehenden Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung durch Herstellung neuer oder Erweiterung bestehender Räume.
§ 18
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Baubewilligung bedürfen
a) die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ...
...
§ 28
Baubewilligung
(…)
(2) Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.
(3) Die Baubewilligung ist zu versagen, wenn die in Abs. 2 für einen Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.
(…)
§ 40
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde - unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 - den Bauherrn aufzufordern, innerhalb eines Monats
a) einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist; oder
b) eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist.
(…)
(3) Kommt der Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessenen festzusetzenden Frist zu verfügen. (…)"
§ 43 Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, lautet:
"Schlussüberprüfung
(1) Die Vollendung von Bauvorhaben, die nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist der Behörde vom Bauherrn innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu melden (…). Allenfalls noch ausständige Befunde gemäß den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 sind der Meldung anzuschließen.
(2) Sofern Abs. 4 nichts anderes bestimmt, hat die Behörde innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Meldung zu prüfen, ob die Ausführung der Baubewilligung und sonst den Anforderung nach § 15 entspricht.
(3) Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben nicht entsprechend ausgeführt wurde, hat die Behörde nach § 40 (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) vorzugehen.
(…)"
§ 44 Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, lautet:
"Berechtigung zur Benützung
(1) Bei Bauvorhaben, die nicht nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, ist die Benützung nach Vollendung des Bauvorhabens zulässig.
(2) Bei nach § 18 Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist die Benützung zulässig, wenn der Behörde die Meldung über die Vollendung des Bauvorhaben nach § 43 Abs. 1 sowie die Befunde nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz und 37 Abs. 2 vorliegen.
(…)"
Die maßgebenden Bestimmungen des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LBGl. Nr. 39/1996 (RPG) in der Fassung LGBl. Nr. 35/2008, lauten:
"§ 2
Raumplanungsziele
(…)
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
(…)
§ 18
Freiflächen
(…)
(3) In Landwirtschaftsgebieten ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist.
(…)
§ 58
Bestandsregelung
(1) Soweit der Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sind Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird. Die Gesamtgeschossfläche darf keinesfalls über das Ausmaß von 50 v.H. der bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes bestehenden Gesamtgeschossfläche erweitert werden.
(…)"
Zunächst ist dem Beschwerdeführer, soweit er sich auf durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Schreiben vom erteilte "Benützungsbewilligungen" beruft und daraus auf eine konsensgemäße Ausführung schließt, zu entgegnen, dass das Vorarlberger Baugesetz die Erteilung einer Benützungsbewilligung nicht vorsieht (Germann/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz, 2008, S. 174), sondern § 44 Abs. 2 BauG lediglich eine Zulässigkeit der Benützung ab Meldung über die Vollendung des Bauvorhabens und Vorlage allfälliger Befunde normiert. Diese Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vermögen die erforderliche Baubewilligung nicht zu ersetzen und stehen keinesfalls der Erlassung der hier gegenständlichen Bescheide entgegen. Im Übrigen kann selbst bei Vorliegen einer Benützungsbewilligung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dieser allein kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder dem Baukonsens nicht entsprechenden Zustandes abgeleitet werden (vgl. zur NÖ BauO das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0166).
Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine Erweiterung der bebauten Fläche stattgefunden habe, übersieht er, dass durch die Überbauung der bewilligten Auslaufflächen vor den Stallgebäuden jedenfalls das Bauvolumen vergrößert worden ist, nämlich von der bisherigen Stallgröße mit einer umbauten Grundfläche von 50 m2 auf nunmehr 100 m2 umbaute Gesamtgebäudegrundfläche. Somit kann der Feststellung der Vergrößerung des Bauvolumens und der im vorliegenden Fall damit gegebenen Baubewilligungspflicht nicht entgegengetreten werden.
Zutreffend ist, dass es ein erklärtes Ziel der Raumplanung ist, mit Grund und Boden haushälterisch umzugehen (vgl. § 2 Abs. 3 lit. a RPG). Gemäß § 18 Abs. 3 RPG ist die Errichtung von Gebäuden und Anlagen in Landwirtschaftsgebieten nur zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung notwendig ist. Bei den gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 lit. i BauG jedenfalls um Gebäude. Dass die Vergrößerung dieser Gebäude, nämlich der bewilligten Unterstellhütten - auch wenn die versiegelte Fläche gleichgeblieben ist und somit in dieser Hinsicht mit Grund und Boden haushälterisch umgegangen wurde - notwendig iSd § 18 Abs. 3 RPG ist, zeigt der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf. § 18 Abs. 3 RPG stellt im Übrigen nicht darauf ab, dass das Bauwerk nach dem Landschafts- und Ortsbild nicht als belastend empfunden werde. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren beantragte mündliche Verhandlung nicht erforderlich war.
Den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Ing. V, dass - zusammengefasst - die durchgeführten Änderungen für den Betrieb nicht notwendig seien, trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, behandelt die Privatgutachterin Dipl. Ing. H die Thematik des § 18 Abs. 3 RPG nämlich nicht. Allein ein betriebswirtschaftlicher Vorteil in dem Sinne, dass eine größere Menge an Futter gelagert werden könne, und eine tierschutzrechtliche Anforderung, der laut Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. V auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könnte, vermögen eine Notwendigkeit des Bauvorhabens iSd § 18 Abs. 3 RPG nicht zu begründen. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt - ein Lamellenvorhang keinen ausreichenden Schutz böte, hätte dieser Schutz, wie der Sachverständige Dipl. Ing. V in seinem Gutachten vom ausführt, auch ohne größeren Aufwand durch Schließung der Vorderfront erreicht werden können. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb die Lagerung einer größeren Futtermenge bei der von ihm betriebenen dauernden und ganzjährigen Freilandhaltung erforderlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Entfernung von rund 500 m bis 1 km zur Hofstätte. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich auch, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie bei ihrer Entscheidung den Ausführungen des Dipl. Ing. V gefolgt ist.
Ob es sich bei den gegenständlichen Bauwerken um Weideunterstellhütten oder Wirtschaftsgebäude handelt, ist nicht entscheidungsrelevant, da die Notwendigkeit der erweiterten Bauführung iSd § 18 Abs. 3 RPG - wie bereits dargelegt - nicht festgestellt wurde. Deshalb geht auch das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm sowohl die Strom- als auch die Wasserversorgung in den Baubewilligungsbescheiden als Auflagen vorgeschrieben worden seien, ins Leere.
Bei dem in der Beschwerde erstmals angestellten Vergleich mit bewilligten Bauwerken in der näheren Umgebung der Unterstellhütten handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen nach § 41 Abs. 1 VwGG, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen war. Außerdem kann eine Notwendigkeit der konkreten, hier gegenständlichen Bauvorhaben iSd § 18 Abs. 3 RPG auch dadurch nicht begründet werden.
Zu § 58 RPG ist schließlich festzuhalten, dass sich diese Regelung auf Änderungen der Flächenwidmung bezieht. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der belangten Behörde auf Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Vorlageschriftsatz lediglich auf den bloßen Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid beschränkt, ohne auf die in der Beschwerde vorgetragenen Argumente einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0087).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | BauG Vlbg 2001 §28; BauG Vlbg 2001 §40 Abs3; BauG Vlbg 2001 §44 Abs2; BauRallg; RPG Vlbg 1996 §18 Abs3; |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2012:2009060122.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAE-88516