Suchen Hilfe
VwGH vom 29.05.2013, 2013/22/0130

VwGH vom 29.05.2013, 2013/22/0130

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der J, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 163.438/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am legal eingereist sei und am folgenden Tag einen Asylantrag eingebracht habe. Das Verfahren sei mit Bescheid des Bundesasylamtes "negativ entschieden" worden und es sei gleichzeitig eine Ausweisung erlassen worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom abgewiesen worden.

Am habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag eingebracht. Aus ihren Ausführungen sei ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen, weshalb dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entsprochen werden könne (§ 44b Abs. 1 Z 1 NAG). Im Zuge der Entscheidung des Asylgerichtshofes sei bereits eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchgeführt worden. Die Behörde erster Instanz habe aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt erkennen können. Auch der Berufung könne dies nicht entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Februar 2013 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind.

Der von der Beschwerdeführerin begehrte Aufenthaltstitel gemäß § 43 Abs. 3 NAG erfordert u.a., dass dessen Erteilung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG sind solche Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die erstinstanzliche Behörde verneinte das Hervorkommen eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes und wies aus diesem Grund den gegenständlichen Antrag zurück. Die Abweisung der dagegen gerichteten Berufung durch die belangte Behörde kann nicht als rechtswidrig gesehen werden.

Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung wurde mit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom rechtskräftig. Bereits am stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag, der in erster Instanz mit Bescheid vom zurückgewiesen wurde. Dieser Zeitraum ist maßgeblich für die Beurteilung, ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervorgekommen ist. Dazu bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, sie habe "zwischenzeitig" versucht, Deutschkurse zu absolvieren und auch versucht, eine Beschäftigung zu finden. Sie sei sozialversichert und habe sich dem Leben in Österreich angepasst. Sie habe zahlreiche Freunde, nicht nur afrikanischer Herkunft. "In keinster Weise wurden meine Bemühungen berücksichtigt."

Mit diesem Vorbringen wird keine maßgebliche Sachverhaltsänderung (vgl. zu diesem Erfordernis das hg. Erkenntnis vom , 2010/22/0075, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) behauptet. Aus diesem Grund wies die erstinstanzliche Behörde zu Recht den gegenständlichen Antrag zurück.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-88505