VwGH vom 21.01.2010, 2007/01/0795

VwGH vom 21.01.2010, 2007/01/0795

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde der 1. D P, 2. mj. M P, 3. mj. A P und 4. mj. A P, alle in V, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem(Stb)-422264/21-2007- Gru/Ha, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die Erstreckungsanträge der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer/innen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 17 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mit Urteil des Bezirksgerichtes V vom wegen § 168 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden.

Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V vom der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 (AuslBG) für schuldig befunden worden, weil sie es zu verantworten habe, zwei namentlich genannte Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als gastgewerbliche Hilfskräfte bzw. als Kindermädchen beschäftigt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung sei über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt EUR 3.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 168 Stunden) verhängt worden. Mit Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom sei die verhängte Geldstrafe auf insgesamt EUR 2.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen sei das Straferkenntnis bestätigt worden.

Somit lägen zwei schwerwiegende Übertretungen des AuslBG vor, für welche die Erstbeschwerdeführerin rechtskräftig bestraft worden sei. Dieser Umstand sei auch nie bestritten worden. Auf Grund der eindeutigen Rechtslage sei davon auszugehen, dass das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG vorliege, weshalb sowohl der Hauptantrag als auch die Erstreckungsanträge abzuweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Dieser lehnte die Behandlung mit Beschluss vom , B 917/07-3, ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom , B 917/07-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zu Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:

"§ 10 …

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;"
Soweit die ergänzte Beschwerde "vollinhaltlich auf die Argumente in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde" (und damit auf die dort ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §
10 Abs. 2 Z. 2 StbG) verweist, werden angesichts des obzitierten - 3, aufzugreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht dargetan. Der VfGH hat nämlich in diesem Beschluss vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zur Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander festgehalten, dass dieses Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Das Vorbringen, es sei durch die belangte Behörde das Parteiengehör verletzt worden, erweist sich als aktenwidrig. So wurde den Beschwerdeführer/innen nach der Aktenlage mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.
November 2006 nachweislich Parteiengehör gewährt.
Zum Vorliegen eines Verleihungshindernisses nach §
10 Abs. 2 Z. 2 StbG wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2006/01/0741, mwN, verwiesen werden. Aus den dort angeführten Erwägungen kann der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§
47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 21.
Jänner 2010