VwGH vom 29.05.2013, 2013/22/0127
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 162.873/2- III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführerin sei erstmals am eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Schulausbildung erteilt worden. Diese sei zuletzt mit Gültigkeit bis verlängert worden.
Am habe die Beschwerdeführerin neuerlich einen Verlängerungsantrag eingebracht. Dieser Antrag sei in erster Instanz wegen des Fehlens eines Schulerfolges abgewiesen worden.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, dass die "Notenvergabe im Zeugnis vom nicht stimmen würde", sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, ein aktuelles Zeugnis und eine Bestätigung der Schule, dass sie zum Aufstieg in das nächste Semester berechtigt sei, vorzulegen.
Auf Grund der daraufhin erfolgten Urkundenvorlage sei davon auszugehen, dass der nach dem Gesetz geforderte Schulerfolg vorliege. Allerdings habe die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom ausgeführt und auch durch "entsprechende Nachweise" belegt, dass sie nunmehr die "Modeakademie" besuchen werde (ab ), weil sie dort keine Englischkenntnisse - in diesem Fach sei sie zuletzt negativ bewertet worden - brauche. Daher sei die zuvor vorgelegte Schulbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige als gegenstandslos zu betrachten. Einer von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung der "Modeakademie" zufolge werde sie nunmehr den Vorbereitungskurs zur Ausbildung "Bekleidungsmacher/in" absolvieren. Weiters habe die Beschwerdeführerin die Einzahlung der Kursgebühr nachgewiesen.
Bei der "Modeakademie" handle es sich um eine private Einrichtung, nicht aber um eine öffentliche Schule, Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht oder Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht. Des Weiteren sei diese Einrichtung auch nicht gemäß § 70 NAG als nichtschulische Bildungseinrichtung zertifiziert. Somit erfülle die Beschwerdeführerin nicht die nach § 63 Abs. 1 Z 1 bis 5 NAG notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung des von ihr begehrten Aufenthaltstitels. Der Verlängerungsantrag sei daher wegen Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falles im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (der Beschwerde zufolge am ) nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 richtet.
§ 63 NAG (samt Überschrift) lautet:
" Schüler
§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind; |
2. | ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind; |
3. | Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind; |
4. | Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder |
5. | außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt. |
Eine Haftungserklärung ist zulässig. |
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."
Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und zu ihren Feststellungen auch nicht Parteiengehör eingeräumt. Es gelingt der Beschwerdeführerin allerdings nicht, hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler eine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens aufzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin behauptet nämlich nicht konkret, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin die Bundeshandelsakademie in Wien besucht zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen, die belangte Behörde hätte erheben müssen, ob sie dies tue und dass sie berechtigt gewesen wäre, dies zu tun, enthält ein solches Vorbringen gerade nicht. Insoweit wird dies in der Beschwerde - offenkundig bewusst - gänzlich im Dunkeln gelassen.
Weiters vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht würde die "Modeakademie" die Voraussetzungen des § 63 NAG erfüllen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil dieses Vorbringen völlig unsubstantiiert bleibt. Dem in diesem Zusammenhang behaupteten Begründungsmangel fehlt es an Relevanz. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, anhand welcher von der Beschwerdeführerin vermisster Feststellungen einer der in § 63 Abs. 1 Z 1 bis 4 NAG genannten Tatbestände (da es sich hier nicht um einen Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Schüler" handelt, kommt die Anwendung der Z 5 von vornherein nicht in Betracht) hinsichtlich der dort genannten Schulen zu bejahen gewesen wäre.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am