VwGH vom 16.10.2012, 2011/11/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des AZ in L, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Museumstraße 25/Quergasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-522944/4/Kof/Gr, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von sechs Monaten ab Zustellung des Berufungsbescheides. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten, ebenso die Gebrauchnahme von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. … .
…
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. … .
…
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer
Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. … .
…
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
…"
1.2. § 4 StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
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a) | wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, |
b) | wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, |
c) | an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. |
(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.
…"
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf ihre Annahme, im Falle des Beschwerdeführers liege eine bestimmte Tatsache iSd. § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG vor. Der Beschwerdeführer habe am um ca. 13:45 Uhr einen Pkw auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr in Linz gelenkt. In der P.straße sei er links von der Fahrbahn abgekommen und habe eine auf dem Gehsteig stehende Fußgängerin niedergestoßen, die dabei auf der Stelle getötet worden sei. Der Beschwerdeführer, der nicht angehalten habe, habe anschließend einen Lichtmast, einen Leitpflock, einen weiteren Lichtmast sowie eine Standsäule umgefahren und sei noch gegen einen am rechten Fahrbahnrand der F.straße abgestellten Pkw gestoßen. Erst danach sei er zum Stillstand gekommen. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen, habe sich umgeblickt, sei jedoch danach wieder in seinen Pkw eingestiegen und mit dem schwer beschädigten Fahrzeug zur nächsten Werkstätte gefahren. Anschließend sei er zu Fuß Richtung Unfallstelle gegangen, wo er von einem inzwischen an der Unfallstelle amtshandelnden Polizeibeamten angetroffen worden sei. Die beim Beschwerdeführer vorgenommene Messung der Atemluft habe einen Atemluftalkohol von 0,00 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt einen teilnahmslosen und verwirrten Eindruck gemacht. Einem von der Staatsanwaltschaft Linz eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für das Kraftfahrwesen zufolge habe die Anstoßgeschwindigkeit bei der Kollision mit der Fußgängerin ca. 50 km/h betragen, bei der Kollision mit dem ersten Laternenmast ebenfalls ca. 50 km/h, bei der mit dem zweiten Laternenmast - bedingt durch den kollisionsbedingten Geschwindigkeitsabbau - ca. 40 bis 45 km/h und bei der mit dem abgestellten Fahrzeug ca. 30 km/h.
2.1.2. Diese Feststellungen der belangten Behörde bleiben in der Beschwerde unbestritten. Bereits im Verwaltungsverfahren ist der Beschwerdeführer den im Wesentlichen gleichlautenden Feststellungen der Erstbehörde nicht entgegengetreten.
Allerdings hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vorgebracht, die Feststellungen seien unvollständig geblieben:
Er habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme am angegeben, dass er betreffend die Unfallfahrt nur eine eingeschränkte Erinnerung habe, dass er von der P.straße links in die F.straße habe einbiegen wollen, dass ihm "ab da" jede Erinnerung fehle und für ihn völlig unerklärlich sei, warum er nach dem Unfall zur Werkstätte gefahren sei. Der Zeuge MH habe angegeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw ohne ersichtlichen Grund nach links abgekommen sei und daraufhin immer schneller geworden sei und die Fußgängerin angefahren hätte, was für den Zeugen "sehr komisch" gewesen sei, weil der Beschwerdeführer bereits in der P.straße auf die Gegenverkehrsfahrbahn geraten sei, weshalb der Zeuge vermutet hätte, dass der Beschwerdeführer eingeschlafen wäre. Der Zeuge FF, zu dem der Beschwerdeführer das beschädigte Fahrzeug in die Werkstätte gebracht habe, habe ausgesagt, dass der Beschwerdeführer zerstreut und gestresst gewirkt habe. Der Beschwerdeführer hat schließlich vorgebracht, den vorläufigen Entlassungsbericht des AKH Linz, in dem er in stationärer Behandlung gewesen sei, und zwar wegen "Synkope unklarer Genese", vorgelegt zu haben. Das Unfallgeschehen sei nach Auffassung des Beschwerdeführers, der selbst Arzt sei, durch eine vollständige Bewusstlosigkeit ausgelöst worden, der nachfolgend eine vorübergehende massive Bewusstseinstrübung gefolgt sei, welcher Zustand höchstwahrscheinlich durch das Blutdruckmedikament B. ausgelöst worden sei, welches vom Beschwerdeführer seit Jahren ohne jedwede Begleiterscheinungen eingenommen werde. Im AKH Linz sei kein neurologisches Substrat für die stattgehabte Bewusstlosigkeit gefunden worden. Beim vom Beschwerdeführer eingenommenen Bluthochdruckmedikament B. seien Schwindel, Drehgefühl und niedriger Blutdruck sowie infolgedessen Gefühl von Ohnmacht oder Schwindel bekannt.
Im Berufungsverfahren hat der Beschwerdeführer weiters den Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Linz zum gegenständlichen Verkehrsunfall vorgelegt. Neben der bereits erwähnten Aussage des Zeugen MH findet sich darin auch die Aussage der Zeugin HH, derzufolge der Beschwerdeführer, als er aus seinem Fahrzeug gestiegen sei, die auf den Schienen liegende (niedergestoßene) Passantin nicht habe sehen können. Überdies findet sich die Aussage des Zeugen FF, derzufolge der Beschwerdeführer, als er in die Werkstätte gekommen sei, gesagt hätte, dass er einen Unfall gehabt, dabei aber keinen Menschen getötet hätte.
2.1.3. Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen oder ein medizinisches Gutachten über den Zustand des Beschwerdeführers bei und im Gefolge des Verkehrsunfalls einzuholen, begründet die belangte Behörde ihre Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG damit, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits aufgrund eines "situationsbezogenen" Verhaltens eines Kraftfahrzeuglenkers entbehrlich sei, ein ärztliches Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit einzuholen. Das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verkehrsunfall, nämlich das Aussteigen und kurz Zurücksehen, das Weiterfahren zur Werkstätte (einer Fachwerkstätte der entsprechenden Fahrzeugmarke) und das Zurückgehen zum Tatort, sei offenbar zielgerichtet "und in diesem Sinne auch erfolgreich" gewesen.
Was die Wertung der bestimmten Tatsache anlange, so sei das Imstichlassen eines tödlich verletzten Unfallopfers schon an sich verwerflich, die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von (insgesamt) 10 Monaten gerechtfertigt.
2.2. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass sie mangels Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 2 StVO 1960 ermächtigt war, selbst die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine Übertretung dieser Bestimmung zu verantworten hat, vorzunehmen.
Soweit sie sich dabei im Zusammenhang mit der Frage der Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass diese Judikatur zu einem Großteil zu Fällen der Verweigerung der Kontrolle der Atemluft auf Alkohol ergangen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/03/0267, vom , Zl. 96/02/0562, vom , Zl. 96/02/0388, vom , Zl. 99/02/0042, vom , Zl. 2003/02/0223, vom , Zl. 2004/02/0097, vom , Zl. 2004/02/0215, vom , Zl. 2005/02/0332, vom , Zl. 2006/02/0091, und vom , Zl. 2007/02/0268; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/02/0247, vom , Zl. 2009/02/0240, vom , Zl. 2009/02/0204, vom , Zl. 2009/02/0392, vom , Zl. 2010/02/0306, und vom , Zl. 2008/02/0394), wobei diese Fälle jeweils nicht annähernd situativ mit dem Beschwerdefall vereinbar sind.
Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur in Fällen unterlassener Verständigung der Polizeidienststelle nach einem Unfall regelmäßig die Auffassung vertreten hat, dass dann, wenn das Verhalten des Betreffenden nach dem Unfall - entsprechend den von der Behörde verwerteten Angaben von Zeugen oder dem Betreffenden selbst - "zielgerichtet und in diesem Sinn auch erfolgreich" war, von der Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Betreffenden abgesehen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/02/0120, vom , Zl. 90/02/0217, vom , Zl. 91/02/0055, vom , Zl. 91/02/0062, vom , Zl. 94/02/0108, und vom , Zl. 2007/02/0013). Bei den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fällen handelt es sich aber durchgehend nicht um solche, bei denen wie im Beschwerdefall zumindest Anhaltspunkte (wie insbesondere das Fehlen eines - ansonsten typischen - Bremsvorganges nach der Kollision mit der Passantin sowie die behauptete Einnahme eines Medikamentes, das zur Bewusstlosigkeit führen kann) für ein, das - offenkundig für mehrere Außenstehende geradezu sonderbare - Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall auslösendes, Geschehen vorlagen, welches zumindest geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit des Verhaltens iSd. § 4 Abs. 2 StVO 1960 auszuschließen.
Die belangte Behörde durfte demnach nicht, ohne sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinanderzusetzen und ohne es einer Beweiswürdigung zu unterziehen, unter bloßer Bezugnahme auf Leitsätze der hg. Judikatur die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bejahen.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-88489