VwGH vom 15.03.2010, 2007/01/0791
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des A S in Innsbruck, geboren am , vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ia-15.093/35-2007, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines rumänischen Staatsangehörigen, vom auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer, ein anerkannter Konventionsflüchtling, halte sich seit in Österreich auf. Er habe in den Jahren 2004, 2005 und 2006 - und somit in den letzten drei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Verleihungsantrag - vom Sozialamt der Stadt Innsbruck (im Einzelnen dargelegte) Sozialhilfeleistungen für Miete, Betriebskosten, Bekleidung, Ernährung und Krankenhilfe erhalten. Die Verleihungsvoraussetzung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit Abs. 5 StbG sei demnach nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 5 StbG behauptet wird; die Bestimmungen würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, zumal lediglich auf das in den letzten drei Jahren erzielte Einkommen abgestellt werde, ohne dass die näheren Lebensumstände des Verleihungswerbers, wie z.B. dessen Herkunft, Ausbildungsmöglichkeiten, beruflicher Werdegang, Familienstand, Gesundheitszustand etc. berücksichtigt würden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.
Gemäß § 10 Abs. 5 StbG ist der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z. 7) dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die festgestellten Sozialhilfebezüge nicht. Demnach ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die gesetzlichen Verleihungsvoraussetzungen nicht erfüllte, zumal das Erfordernis eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z. 7 iVm. Abs. 5 StbG auch für anerkannte Flüchtlinge maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/1394).
Für die in der Beschwerde behauptete Berücksichtigung der "näheren Lebensumstände" eines Verleihungswerbers besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Grundlage und aus verfassungsrechtlicher Sicht auch kein Anlass (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/01/0019, und vom , Zl. 2007/01/0295, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bzw. zur verfassungsrechtlich zulässigen Durchschnittsbetrachtung).
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-88487