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VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743

VwGH 18.11.2010, 2007/01/0743

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
AsylG 1997 §23;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
RS 1
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das E , Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im E , Zl. 2000/20/0084).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/20/0315 E RS 6 (hier nur erster und dritter Satz)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 222.572/0/2E-III/09/01, betreffend Behebung eines Bescheides in einer Asylangelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG (mitbeteiligte Partei: I J), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Asylwerber I J (im Folgenden kurz: IJ), seinen Angaben zufolge ein aus Südserbien stammender Staatsangehöriger von "Jugoslawien" (nunmehr: Serbien) und Angehöriger der Volksgruppe Roma, stellte am einen Asylantrag.

Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt führte IJ zusammengefasst aus, er habe von März bis Juni 1999 am Krieg teilgenommen. Im Juli 1999 habe er neuerlich einen Einberufungsbefehl erhalten; die Übernahme dieses Befehls habe er jedoch nicht bestätigt. Drei Tage später sei er von Polizisten bzw. Militärpolizisten abgeholt und als Reservist an die Grenze gebracht worden. Er habe nicht kämpfen wollen. Während seines Heimaturlaubs habe ihm seine Ehegattin erzählt, dass sie von (unbekannten) bewaffneten Maskierten bedroht und aufgefordert worden sei, mit der gesamten Familie das Haus zu verlassen. Daraufhin sei er desertiert. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er eine Gefängnisstrafe wegen Desertion.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des IJ gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die Bundesrepublik Jugoslawien" gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig (Spruchpunkt II.).

Gegen Spruchpunkt I. erhob IJ Berufung. Begründend führte er in diesem Rechtsmittel erstmals aus, es sei zu unverhältnismäßigen Übergriffen der serbischen Polizei auf Roma gekommen; deshalb befürchte er auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine strengere Bestrafung wegen Desertion. Ermittlungen über die Situation der Roma in Jugoslawien hätten ergeben, dass ihm asylrelevante Verfolgung drohe.

Mit dem (nach sechs Jahren erlassenen) angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des IJ vom gegen Spruchpunkt I. statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Begründend für diese Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und der maßgeblichen Rechtslage fallbezogen Folgendes aus:

"Im Hinblick darauf, dass die Zugehörigkeit des Berufungswerbers zur Volksgruppe der Roma in Serbien ohne Kosovo von der erstinstanzlichen Behörde unwidersprochen blieb, hätte es eingehender Feststellungen zur Lage der Roma und einer diesbezüglichen Auseinandersetzung unter besonderer Berücksichtigung seines Vorbringens bedurft. Es kann aber nicht von vornherein gesagt werden, dass die erforderlichen Feststellungen und Auseinandersetzungen für die Beurteilung des Asylantrages des Berufungswerbers bedeutungslos wären. Eine diesbezügliche Asylrelevanz ist im Hinblick auf eine Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht von vornherein auszuschließen. Das bedeutet für den Fall, dass keine Kassation vorgenommen werde, dass der unabhängige Bundesasylsenat den amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und die diesbezüglichen Beweismittel im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzuhalten hätte."

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen, habe die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht, weil ihr die "Rolle einer obersten Berufungsbehörde" zukomme. Die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen würde "zur bloßen Formsache degradiert", wenn die Berufungsbehörde erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittle. Ausgehend von diesen Überlegungen sei im vorliegenden Fall das Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorlegte und den Antrag stellte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Asylwerber IJ hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung "unvermeidlich erscheint", wobei es unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/20/0315). Einem zurückverweisenden Beschluss im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG muss demnach auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/19/0359, mwN).

Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft war. Der Asylwerber IJ hat vor der Erstbehörde im Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit nichts vorgebracht. Dass er als Roma eine strengere Bestrafung wegen Desertion befürchte, oder ein ethnischer Hintergrund für die Bedrohung der Ehegattin bestanden hätte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren vom Asylwerber IJ nicht behauptet.

Die belangte Behörde verkennt, dass mangels Bestehen eines Neuerungsverbotes für das Berufungsverfahren (vgl. § 65 AVG) von der Partei neu vorgebrachte Tatsachen und Beweise die Berufungsbehörde zu prüfen und - soweit sie von Relevanz sind und den Gegenstand der Sache nicht verlassen - bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 81 mwN). Dass die Erstbehörde über erst in der Berufung (zulässigerweise) neu vorgebrachte Umstände Ermittlungen nicht anstellte bzw. darüber keine "eingehenden Feststellungen" traf, bedeutet nicht, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft bzw. deshalb im Sinne von § 66 Abs. 2 AVG der "vorliegende Sachverhalt mangelhaft ist". Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Angelegenheit an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung lagen schon aus diesem Grund nicht vor.

Der angefochtene Bescheid war schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Wien, am

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Normen
AsylG 1997 §23;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2007010743.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAE-88477