VwGH vom 22.12.2010, 2009/06/0105

VwGH vom 22.12.2010, 2009/06/0105

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der P GmbH in I, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. IIb1-L-2975/19- 2009, betreffend straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 41 Tir StraßenG (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung, 6020 Innsbruck, Herrengasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom (eingelangt bei der belangten Behörde am ) die Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz für das Projekt "Kreisverkehre L248/A12 und L248/Kika inklusive Verbindungsspange" im Zuge der L 248 Imsterbergstraße von km 1,30 bis km 1,74.

Die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung am erfolgte mit Erledigung vom , die der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt wurde. Nach dem Antrag war eine Grundinanspruchnahme in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin im Bereich des einen Kreisverkehrs im Ausmaß von 11 m2 vorgesehen.

In der Verhandlung vom trugen die Vertreter der Beschwerdeführerin vor, dass sie durch das vorliegende Projekt Parkplätze entlang ihrer Grundstücksgrenze verlören. Es gebe einen Pachtvertrag zwischen der Stadtgemeinde I und der Beschwerdeführerin, wonach ihr diese Flächen zur Verfügung gestellt würden. Es müssten ihr daher bei Realisierung des Projektes gleichwertige Parkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestellt werden. Im Bereich der Produktionsfläche des Unternehmens solle auch eine Bushaltestelle zu liegen kommen. Dies hätte für das Unternehmen schwerwiegende Auswirkungen, da das Befahren mit Staplern zur Beschickung der Trockenkammer nicht mehr möglich wäre. Auf Grund des Kreisverkehrs sei ein Befahren der Landstraße von Osten nach Westen mit Sondertransporten nicht mehr möglich. Es müsse daher eine Umgestaltung des Kreisverkehrs erfolgen, sodass ihr Betrieb durchgängig beliefert werden könnte.

Der Amtssachverständige für Straßenbau Dipl. Ing. B. S. stellte in seinem Gutachten vom zur Trassenführung u.a. fest, dass sich der Trassenverlauf auf Grund der zahlreichen Ein- und Ausfahrten und der bereits bestehenden beidseitigen Bebauung auf der gesamten Planungslänge nahezu am Bestand orientiere. Aus Verkehrssicherheits- und aus Leistungsfähigkeitsgründen erfolge an der L 248 Imsterbergstraße zwischen den beiden Kreisverkehren und östlich des Kreisverkehrs L248/A12 Halbanschlussstelle Imst Gewerbegebiet bis über die beiden "FMZ"-Zufahrten (Parkgarage und Parkhaus) hinaus bis auf Höhe Fussl eine Mitteltrennung. Dadurch würden sämtliche Linksabbiege- und Linkseinbiegemanöver unterbunden, wodurch der Verkehrsfluss auf der durchgehenden Fahrbahn nicht behindert werde. Durch die Anordnung der beiden Kreisverkehre würden die maximalen Umwege infolge der Mitteltrennung auf rund 500 m begrenzt. Alle Zufahrten und die beiden Kreisfahrbahnen seien einstreifig. Der Abstand der beiden Kreisverkehre betrage rund 250 m.

Im Gutachten im engeren Sinne führte der Sachverständige aus, dass es durch die geplanten Maßnahmen durch die Verbesserung der gesamten Verkehrsorganisation (Steigerung der Übersichtlichkeit) zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit und einer Steigerung des Komforts sowohl für den motorisierten Verkehr als auch für die Fußgänger komme. Das geplante Projekt sei auf das Verkehrskonzept der Stadtgemeinde I für die Industriezone abgestimmt. Die bestehenden und zu erwartenden Verkehrsbelastungen seien vom Ingenieurbüro Dipl. Ing. Dr. H. K. Ziviltechnikergesellschaft KEG untersucht worden. Dabei seien auch entsprechende Verkehrszuwächse berücksichtigt worden.

Das Ausfahren aus den bestehenden Grundstücksausfahrten entspreche bei den derzeitigen Verkehrsbelastungen hinsichtlich Leistungsfähigkeit nicht den verkehrstechnischen Anforderungen. Durch die geplanten Kreisverkehrsanlagen und die bauliche Mitteltrennung in der zugehörigen Verbindungsspanne könne die Leistungsfähigkeit und der Verkehrsfluss durch die richtungsgebundenen Zu- und Abfahrten deutlich verbessert werden. Die Leistungsfähigkeit des FMZ-Kreisels sei für den Bemessungsverkehr 2020 mit ausreichender Verkehrsqualität (Stufe C) zu rechnen, wobei die maximale Auslastung an der östlichen Zufahrt mit 92 % an der Leistungsfähigkeitsgrenze liege. Die Leistungsfähigkeit des Kika-Kreisels sei mit Stufe A auch im Bemessungsjahr 2020 als ausgezeichnet zu beurteilen. Sofern die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes nicht im angenommenen Ausmaß von 18 ha und einer dementsprechenden Verkehrszunahme erfolge, würden die geplanten Kreisverkehrsanlagen nicht mit dieser Verkehrsstärke belastet und es wären weitere Leistungsfähigkeitsreserven vorhanden.

Zur Verkehrssicherheit stellte der Sachverständige fest, dass die Anzahl der Konfliktpunkte im betrachteten Bereich durch die geplanten Maßnahmen wesentlich reduziert und so die Verkehrssicherheit erhöht würde. So werde dadurch auch die Unfallhäufungsstelle im Bereich des Knotens L248/Anschlussstelle (Ast.) Imst-Au entschärft. Der bestehende Schutzweg östlich des Knotens L248/Ast.Imst-Au entspreche nicht dem Stand der Technik, da dieser über mehr als zwei Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung führe. Durch das vorliegende Projekt ergebe sich daher eine wesentliche Verbesserung durch die Errichtung einer Aufstandsfläche für die Fußgänger zwischen den beiden Fahrstreifen im Bereich der Mitteltrennung.

Im Bezug auf die Linienführung wurde darauf hingewiesen, dass darauf geachtet worden sei, die bestehende Trasse zu verwenden.

Zur von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Befahrung der Landesstraße mit Sondertransporten von Osten nach Westen stellte der Sachverständige fest, dass die vorliegende Planung auf die herkömmlichen Kraftfahrzeuge gemäß KFG ausgelegt worden sei und dies mittels Schleppkurven für die ungünstigsten Bemessungsfahrzeuge (15 m-Bus bzw. Sattelzug) überprüft worden sei. Für die Befahrung dieses Straßenabschnittes mit Sondertransporten seien durch das Planungsbüro bei den beiden Kreisverkehrsanlagen jeweils Verbreiterungen der Kreisfahrbahn mittels Pflasterung der Mittelinsel um 2,0 m an der südlichen Seite (Fahrtrichtung von West nach Ost) vorgesehen. Inwieweit das Befahren dieses Straßenabschnittes mit Sondertransporten von Osten nach Westen möglich sei, hänge zum Großteil von den Abmessungen und möglichen Schleppkurven der Sondertransporte ab und bedürfe einer gesonderten Untersuchung anhand von detaillierten Angaben zu Fahrtrouten, Schleppkurven der Spezialfahrzeuge, Abmessungen der Transportgüter etc.

In der weiteren Verhandlung vom ist folgende Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, dem Land Tirol als Erwerber und der Stadtgemeinde Imst sowie der S. Beteiligungs GmbH geschlossen worden:

"1. Der Eigentümer (Beschwerdeführerin) verkauft und übergibt das zur Ausführung des der heutigen Verhandlung zugrundeliegenden Straßenbauvorhabens erforderliche Teilstück des ihm gehörenden Gst Nr. 2843/75 in EZl. 309 im Ausmaß von 30 m2 dauernd. Das genaue Ausmaß der zu übergebenden Teilfläche bleibt der Schlussvermessung vorbehalten.

2. Die Abgeltung für die Grundübertragung erfolgt durch Errichtung von 10 Parkplätzen (Rasengittersteine) im Bereich Kika durch die Stadtgemeinde I.

3. Über die Situierung der Parkplätze und die Benützung wird eine

eigene Vereinbarung zwischen der S... Beteiligungsgem.b.H. und der

P... P... Ges.m.b.H. (der Beschwerdeführerin) außerhalb des

Verfahrens abgeschlossen, wobei die Zustimmung zum

gegenständlichen Straßenbauvorhaben einerseits von dem

Zustandekommen der vertraglichen Regelung mit der S...

Beteiligungsges.m.b.H. und andererseits vom Vorliegen eines positiven Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde I abhängig gemacht wird.

4. Hinsichtlich der Sondertransporte mit einer Ladegutlänge von 24 m wird seitens der Fa. P... (Beschwerdeführerin) festgehalten, dass nach Aussage des Projektanten diese nach wie vor durchführbar und möglich sind. Dies aus dem Grunde, da der Ein- und Ausfahrtbereich baulich unverändert bleibt und die beiden Kreisverkehre so ausgestattet sind, dass Fahrzeuge mit dieser Ladegutlänge diese problemlos passieren können. Nach Aussage des Projektanten wurde dies im Rahmen der Projekterstellung durch einen Schleppkurvenplan des TÜV Bayern überprüft."

Die belangte Behörde erteilte der mitbeteiligten Partei mit dem angefochtenen Bescheid die beantragte straßenbaurechtliche Bewilligung gemäß § 41 Tir StraßenG. Danach erfolgt eine Grundinanspruchnahme betreffend das Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 2843/75 im Ausmaß von 30 m2. Nach Wiedergabe der wesentlichen Teile des Gutachtens des Amtssachverständigen für Straßenbau vom und nach Wiedergabe verschiedener Übereinkommen, die mit den von dem Straßenprojekt berührten Grundstückseigentümern abgeschlossen wurden, führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die durchgeführte mündliche Verhandlung habe ergeben, dass bei projektsgemäßer Ausführung bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen in öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestünden. Dieses Vorhaben entspreche nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen für Straßenbau den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 Tir StraßenG. Die technische Ausführung entspreche den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen und sei geeignet, von dem für die Verwendung bestimmten Verkehr unter Beachtung der straßenpolizeilichen Bestimmungen benützt zu werden. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Straßenbaubewilligung seien sohin gegeben.

Zu dem Wunsch der Beschwerdeführerin über die Anfahrt mit Sondertransporten mit einer Ladegutlänge von 24 m habe der Projektant Dipl. Ing. M. K. bei der Verhandlung am ausgeführt, dass die Schleppkurven entsprechend den von der Beschwerdeführerin gelieferten Angaben berücksichtigt worden seien. Die Aufweitung von 2 m bei den beiden Kreisverkehren ermögliche das Befahren der beiden Kreisverkehre für die vorliegenden Sondertransporte. Falls ein anderes Fahrzeug für die Transporte verwendet werde, bedürfe es einer neuerlichen Überprüfung der Schleppkurve.

Der straßenbautechnische Sachverständige habe hiezu ergänzt, dass die Aussagen des Projektanten schlüssig und nachvollziehbar seien. Es sei technisch nicht möglich, eine Schleppkurve für ein abstraktes Fahrzeug zu erstellen. Schleppkurven würden immer für ein konkretes Fahrzeug mit vorgegebenen Abmessungen und Achsaufteilungen erstellt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz (im Folgenden: Tir StraßenG), LGBl. Nr. 13/1989, idF LGBl. Nr. 101/2006 anzuwenden.

Gemäß § 40 Abs. 1 Tir StraßenG ist der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bewilligungspflichtig (Straßenbaubewilligung).

§ 37 Abs. 1 Tir StraßenG legt die allgemeinen Erfordernisse für die Planung und den Bau von Straßen fest.

§ 43 leg. cit. sieht betreffend die Rechte betroffener

Grundeigentümer Folgendes vor:

"Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich er Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung, einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung


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a)
den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und
b)
mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.
Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs.
1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen."
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eine Änderung der technischen Ausgestaltung bzw. Änderung des Trassenverlaufes in einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Amtssachverständige für Straßenbau habe diese Einwendungen nicht zerstreut, sondern darauf hingewiesen, dass weitere Ermittlungen notwendig seien, insbesondere andere Schleppkurven zu zeichnen seien. Eine Begründung, warum dem Antrag der mitbeteiligten Partei stattgegeben und das Straßenprojekt bewilligt worden sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde hätte die für die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens auf der von der mitbeteiligten Partei gewählten Trasse sprechenden Gründe darzulegen gehabt und sich mit den Einwendungen Betroffener, soweit diese im Lichte des §
43 leg. cit. relevant seien, auseinandersetzen müssen. Es hätte der beigezogene Amtssachverständige zur Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens darlegen müssen, warum die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene andere Trasse nicht zielführend im Sinne der §§ 37 ff Tir StraßenG sei (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/06/0173). Zu einer beantragten anderen Trassenführung sei in jedem Fall ein entsprechendes Gutachten durch einen Amtssachverständigen einzuholen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/06/0269).
Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zielführend. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 7.
August 2008 eine Änderung der Trassenführung bzw. der Ausgestaltung der geplanten Straßen beantragt hat. § 43 Abs. 1 Tir StraßenG stellt auf solche Änderungen des Vorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße ab, sofern dadurch die Beanspruchung der Grundstücke von Betroffenen vermieden oder verringert werden kann. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angeführten mündlichen Verhandlung, auf Grund des Kreisverkehrs sei das Befahren der Landesstraße von Osten nach Westen mit Sondertransporten nicht mehr möglich, es müsse daher eine Umgestaltung des Kreisverkehrs erfolgen, sodass ihr Betrieb durchgängig beliefert werden könne, ergibt sich nicht, dass damit eine Änderung der Trassenführung bzw. der technischen Ausgestaltung der Straße beantragt worden sei, um die Grundstücksinanspruchnahme zu vermeiden oder zu verringern. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Erforderlichkeit von 24 m langen Sondertransporten wurde die Größe des diesbezüglichen westlichen Kreisverkehres vergrößert, was eine Grundinanspruchnahme betreffend die Beschwerdeführerin von 30 m2 (statt wie ursprünglich beantragt von 11m2) zur Folge hatte. Das Protokoll zur mündlichen Verhandlung am enthält auch eine Stellungnahme des Projektanten Dipl. Ing. M. K. zur Frage der Schleppkurven im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführerin. Danach wurde festgehalten, dass die Schleppkurven entsprechend den von der Beschwerdeführerin gelieferten Angaben berücksichtigt worden seien. Die Aufweitung von 2 m bei den beiden Kreisverkehren ermögliche das Befahren der beiden Kreisverkehre für die dem Projektanten vorliegenden Sondertransporte. Falls ein anderes Fahrzeug für die Transporte verwendet werde, bedürfe es einer neuerlichen Überprüfung der Schleppkurve.
Damit hat sich die belangte Behörde ausreichend mit dem Argument von Sondertransporten zum Grundstück der Beschwerdeführerin und damit zu der von ihr intendierten Änderung auseinandergesetzt. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, im Verfahren über andere erforderliche Sondertransporte allfällige weitere konkrete Angaben zu machen. Ein derartiges Vorbringen hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht erstattet.
Die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens, das weitgehend auf der bestehenden Trasse zu liegen kommt, ergab sich aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des Amtssachverständigen für den Straßenbau, wonach durch das Vorhaben die Anzahl der Konfliktpunkte im vorliegenden Straßenbereich wesentlich reduziert werde (die Mitteltrennung der Straße zwischen den beiden Kreisverkehren spielt dabei eine wichtige Rolle) und dadurch insbesondere die Verkehrssicherheit erhöht werde. Dass die belangte Behörde darauf nicht ausdrücklich eingegangen ist, stellt im Hinblick auf das vorliegende, im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebene Gutachten jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Beschwerdeführerin erhebt selbst zur Frage der Notwendigkeit des vorliegenden Straßenbauvorhabens kein konkretes Vorbringen und stellt diese insbesondere selbst nicht in Frage. Aus dem angeführten Erkenntnis vom 16.
Oktober 1997 ergibt sich - anders als die Beschwerdeführerin meint -, dass sich die Straßenbehörde bei Prüfung eines beantragten Straßenbauvorhabens mit den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 Tir StraßenG und mit dem dadurch verursachten wirtschaftlichen Aufwand allenfalls nach Einholung eines Gutachtens befassen müsse. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, das die Einholung eines Gutachtens erforderlich gemacht hätte.
Weiters macht die Beschwerdeführerin eine mangelnde Begründung des Bescheides geltend. Die belangte Behörde habe nicht über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen abgesprochen. Es sei in der mündlichen Verhandlung vom 8.
Jänner 2009 bzw. ein privatrechtliches Übereinkommen zwischen der Beschwerdeführer, dem Land Tirol, sowie der Stadtgemeinde I und der S. BeteiligungsgmbH abgeschlossen worden, gemäß dessen Punkt 3. diese Vereinbarung nur dann gültig sei und nur dann die Zustimmung zum gegenständlichen Straßenbauvorhaben angenommen werden könne, wenn die vertragliche Regelung hinsichtlich der Parkplätze mit der S. BeteiligungsgmbH zu Stande komme und auch die Stadtgemeinde I mittels Gemeinderatsbeschlusses dem Übereinkommen zustimme. Es liege zwar ein entsprechender Gemeinderatsbeschluss vor, eine privatrechtliche Vereinbarung mit der S. BeteiligungsgmbH sei jedoch nicht zustandegekommen.
Dazu ist auszführen, dass ein Verfahrensmangel immer nur dann von Bedeutung ist, wenn er wesentlich ist. Darauf hat der Verwaltungsgerichtshof auch in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis vom 16.
Oktober 1997 besonders hingewiesen. Diese allfällige Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangel wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Einem von einem Straßenprojekt betroffenen Grundeigentümer steht gemäß dem Tir StraßenG neben den Rechten gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. auch zu, dass Vorliegen eines Bedarfs für das Vorhaben, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist (vgl. § 62 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2), in Frage zu stellen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/06/0044). Ein von einem Straßenbauvorhaben betroffener Grundeigentümer kann darüber hinaus alles vorbringen, was gegen die Erteilung der Straßenbaubewilligung spricht (vgl. das angeführte Erkenntnis vom ). Damit sind die gesetzlichen Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§ 37 Abs. 1 leg. cit.) angesprochen.
Mit dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführerin die ihr derzeit auf Grund eines Pachtvertrages durch die Stadtgemeinde I auf deren Grund zur Verfügung gestellten Parkplätze an anderer Stelle zur Verfügung gestellt werden müssten (ein Pachtvertrag der Beschwerdeführerin über zur Verfügung gestellte Parkplätze besteht nach der Gegenschrift nach wie vor mit der Stadtgemeinde Imst) bzw. dass die vorgesehene Bushaltestelle im Nahebereich ihres Grundstückes Auswirkungen auf ihren Betrieb habe, handelt es sich nicht um Einwendungen betreffend die Frage der Notwendigkeit des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes und auch nicht um sonstige Kriterien für die Erteilung der Straßenbaubewilligung (§
37 Abs. 1 leg.cit.). Zu der vom Amtssachverständigen für Straßenbau in seinem Gutachten dargelegten Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens wird - wie bereits erwähnt - in der Beschwerde nichts vorgetragen.
Angemerkt wird abschließend, dass die angeführte Vereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Land Tirol, der Stadtgemeinde
I sowie der S.BeteiligungsGmbH betreffend die Abtretung des in Anspruch genommenen Grundes der Beschwerdeführerin an das Land Tirol im Hinblick darauf, dass die Vereinbarung mit der S. BeteiligungsGmbH gemäß Pkt. 3 der Vereinbarung unbestritten nicht zustande gekommen ist, bisher nicht wirksam geworden ist und daher von einer die "Einwendungen" der Beschwerdeführerin hinfällig machenden Zustimmung zu dem Vorhaben - entgegen der in der Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Ansicht - nicht ausgegangen werden kann.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.
Wien, am 22.
Dezember 2010