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VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0121

VwGH vom 18.03.2014, 2013/22/0121

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 135.870/5-III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (in der Folge kurz als "Behörde" bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers, eines pakistanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gemäß § 8 Abs. 1 Z 10, § 24 Abs. 4, § 26 und § 63 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer vorerst drei Mal eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler und dann zwei Mal eine Aufenthaltsbewilligung als Studierender, letztlich für den Zeitraum bis , erteilt worden sei. Am habe er einen "Verlängerungsantrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler gestellt.

Der Beschwerdeführer habe am eine Schulbesuchsbestätigung der Fachschule G, der Landwirtschaftlichen und Gärtnerischen Handelsschule, vom Dezember 2011 vorgelegt. Weiters vorgelegt habe er am eine Bestätigung dieser Schule über die Ablegung der Prüfung in den Fächern Wirtschaftsgeografie und Warenkunde.

Am habe er, "wie dem Bearbeiter auf dessen fernmündliche Anfrage vom von Frau G... mitgeteilt wurde", die Fachschule G abgebrochen. Weiters sei auf diesbezügliches Nachfragen mitgeteilt worden, dass die Ausstellung eines Zeugnisses wegen des hierfür zu seltenen Schulbesuches in der Vergangenheit nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wäre dort auch niemals ordentlicher Schüler gewesen.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er sich für die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Meister nach dem land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz angemeldet habe. Er habe auch eine Anmeldebestätigung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark vom vorgelegt. Eine Auskunft bei dieser Lehrlings- und Fachausbildungsstelle habe ergeben, dass es sich bei diesem Meisterkurs um eine "Erwachsene bildende Veranstaltung im Gesamtausmaß von mindestens 360 Stunden" handle.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen folgerte die Behörde in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule mit bis dato nicht mehr Schüler gemäß § 63 Abs. 1 NAG gewesen sei. § 63 Abs. 1 Z 5 NAG komme schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung handle.

Der Beschwerdeführer habe als außerordentlicher Schüler bis zum gänzlichen Abbruch der außerordentlichen Schullaufbahn mit nur zwei Einstiegsprüfungen abgelegt. Auch mit der Berufung habe er nicht nachgewiesen, Schüler im Sinn des § 63 Abs. 1 NAG zu sein. Seine aktuell vorgebrachte bloße Anmeldung zu einem landwirtschaftlichen Meisterkurs mache ihn noch keineswegs zum Schüler gemäß § 63 Abs. 1 NAG.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage erwogen:

Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Im Blick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides im März 2013 sind die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 maßgebend.

§ 63 NAG lautet:

"Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
2.
ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3.
Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;
4.
Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70) oder
5.
außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1 oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

Die Beweiswürdigung der Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, Schüler im Sinne des § 63 Abs. 1 NAG zu sein, kann im Lichte der von ihm vorgelegten Unterlagen und seinem Vorbringen in der Berufung nicht als unschlüssig erkannt werden.

In der Beschwerde wird im Kern vorgebracht, "(t)atsächlich ist der Beschwerdeführer bemüht, nach Abschluss der land- und forstwirtschaftlichen Schule nunmehr den 'Meisterprüfungskurs' abzulegen" und dass "der Beschwerdeführer seine schulischen Leistungen in Erwartung des Meisterprüfungskurses zugegebenermaßen reduzieren musste, um die Praxiszeit zu absolvieren".

In dieser Hinsicht hatte der Beschwerdeführer schon in der Berufung vorgebracht, dass er in einem unbefristeten Dienstverhältnis bei dem Betrieb N stehe, und hatte weiters eine Bestätigung der "Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark" vom vorgelegt. Damit bestätigte diese Kammer, dass der Beschwerdeführer "für die Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung in der Sparte Feldgemüsebau angemeldet ist".

Auch mit dieser Bestätigung kann kein aktueller und erfolgreicher Schulbesuch belegt werden.

Angemerkt sei, dass selbst Personen in einem Lehrverhältnis nicht als Schüler gelten, sondern dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen (vgl. dessen § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 jeweils in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 98/2012 bzw. BGBl. I Nr. 126/2002).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am