VwGH vom 17.12.2009, 2009/06/0094
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des PG, 2. der UG, 3. der WF,
4. der HF, 5. der CR und 6. der ES, alle in Graz, alle vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 029159/2007/0019, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: G Privatstiftung in G; weitere Partei: Stmk. Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte mit Bescheid vom der Mitbeteiligten die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung eines ganz unterkellerten, zweigeschoßigen Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten, eines teilunterkellerten, zweigeschoßigen Büro- und Wohngebäudes unter Beibehaltung einzelner Mauern im Erdgeschoß mit 14 Wohneinheiten, des Umbaues des straßenseitigen Gebäudes zu zwei Wohneinheiten, einer Garage für 18 Pkw-Stellplätze, von 14 Pkw-Abstellplätzen im Freien, von Geländeveränderungen im Ausmaß von 771 m2, von Einfriedungen in der Länge von 68 lfm und einer Höhe von 1,5 m sowie einer Stützmauer in der Länge von 3,9 lfm und einer Höhe von 60 cm auf den Grundstücken Nr. 2391, 2393/1, 2393/3, 2393/4 und Teilen der Grundstücke Nr. 2393/5 und Nr. 2393/6, KG L., unter Auflagen.
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
Sie führte dazu im Wesentlichen aus, bezüglich der eingewendeten Belästigungen durch Lärm und Abgase/Feinstaub habe die erstinstanzliche Behörde Folgendes ausgeführt: So lange sich eine Schallemission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte, sei davon auszugehen, dass zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt seien. Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 23 - Umweltamt sei nach Überprüfung des privaten schalltechnischen Gutachtens der Dr. T. Ziviltechniker-GmbH vom zum Schluss gekommen, dass eine Überschreitung des Widmungsmaßes durch das Prognosemaß laut vorliegender Beurteilung nicht zu erwarten sei. In gleicher Weise komme der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 23 nach Überprüfung des privaten ablufttechnischen Gutachtens von Dipl. Ing. A.H. vom zum Ergebnis, dass im Bereich der nächstgelegenen Nachbarschaften durch das gegenständliche Projekt keine Grenzwertüberschreitungen verursacht würden bzw. keine aus luftreinhaltetechnischer Sicht signifikante Änderung der bestehenden Situation zu erwarten sei. Für eine zeitlich nicht abgeminderte Vorbeifahrt eines Pkw's sei als Schallpegelspitze ein Schallleistungspegel von 90 dB in Rechnung gestellt worden. Weiters sei aus dem Schallgutachten ersichtlich, dass sowohl beim Immissionspunkt 3 (IP 3) als auch beim IP 4 die mit 42 dB für den Tag und 39 dB für die Nacht bzw. die mit 44 dB für den Tag und 41 dB für die Nacht zu erwartenden Schallimmissionen nicht überschritten würden, da bei Tag 55 dB bzw. bei Nacht 45 dB zulässig seien. Somit liege für die Nachbarn keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm und Abgase vor und würden die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt.
Zum Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, dass der Bauplatz über keine geeignete rechtlich gesicherte Zufahrt von einer öffentlichen Verkehrsfläche verfüge, werde festgestellt, dass damit kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG geltend gemacht werde. Ungeachtet dessen habe die Behörde von Amts wegen zu überprüfen, ob für den jeweiligen Bauplatz die für die Erteilung einer Baubewilligung erforderliche Bauplatzeignung gemäß § 5 Stmk. BauG gegeben sei, wozu auch eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt zähle. Der Mitbeteiligten sei seitens der Stadt Graz-Straßenamt die Zustimmung, datiert mit zur Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 2629, KG L., zum Zwecke der Herstellung einer Zufahrt zum gegenständlichen Bauplatz "rechtsgültig" erteilt worden, sodass jedenfalls das Bestehen einer rechtlich gesicherten Zufahrt bejaht werden könne.
Zu den Einwendungen betreffend den Schallschutz werde darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige bereits im erstinstanzlichen Verfahren das vorgelegte Gutachten überprüft habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Überschreitung des Widmungsmaßes durch das Prognosemaß nach der vorliegenden Beurteilung nicht zu erwarten sei. Ungeachtet dessen sei im Berufungsverfahren eine weitere Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeholt worden (Stellungnahme des Amtssachverständigen des Umweltamtes vom ), zu der den Beschwerdeführern auch Parteiengehör eingeräumt worden sei und die Beschwerdeführer dazu Stellung genommen hätten. Der Amtssachverständige habe zur Zufahrt über den derzeitigen "Gehweg" über die Ü-Gasse betont, dass sie gemäß den rechtlichen Vorgaben für die schalltechnische Beurteilung nicht als Emissionen durch den Bauplatz zu beurteilen sei, da sie sich nachweislich auf öffentlichem Gut befinde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer sei nach dem geplanten Umbau des Gehweges zur Straße davon auszugehen, dass dies für die schalltechnische Beurteilung als Emission durch den Bauplatz zu beurteilen sei. Dabei würden die Beschwerdeführer offensichtlich verkennen, dass Fahrbewegungen auf öffentlichen Straßen aus schalltechnischer Sicht für die Beurteilung eines Bauvorhaben generell nicht zu beurteilen seien, da diese Emissionen nicht ausschließlich einem bestimmten Bauplatz zugeordnet werden könnten. Bei der gegenständlichen Zufahrt handle es sich zweifelsfrei um eine solche öffentliche Verkehrsfläche.
Zu dem Berufungsvorbringen betreffend die Ein- und Ausfahrgeschwindigkeit über die Rampe von 5 km/h sei anzumerken, dass es den Beschwerdeführern frei gestanden wäre, der Stellungnahme des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene, mittels Gegengutachtens, entgegenzutreten. Dies sei unterlassen worden. Die belangte Behörde habe das Sachverständigengutachten bzw. die dazu erstatteten Stellungnahmen, die sich als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen, ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen gehabt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Auffassung des Amtssachverständigen, dass sich der Gehweg Parzelle Nr. 2629 auf öffentlichem Gut befinde und im Rahmen der schalltechnischen Beurteilung nicht als emissionsverursachend durch den Bauplatz zu beurteilen sei. Weiters habe die belangte Behörde zu Unrecht in ihrem Bescheid festgestellt, dass Fahrbewegungen auf öffentlichen Straßen aus schalltechnischer Sicht für die Beurteilung eines Bauvorhabens generell nicht zu beurteilen seien, da diese Emissionen nicht ausschließlich einem bestimmten Bauplatz zugeordnet werden könnten. Der in Frage stehende Gehweg stehe im (privaten) Alleineigentum der Stadt Graz und stelle nach Ansicht der Beschwerdeführer kein öffentliches Gut dar. Bereits aus diesem Grund hätte jener Lärm, der durch die Zu- und Abfahrtssituation zu den geplanten Freiparkplätzen und zur Tiefgarage entstehe, bei der Berechnung der auf Grund des Projektes zu erwartenden Gesamtlärmsituation berücksichtigt werden müssen. Aber selbst dann, wenn der Gehweg tatsächlich im öffentlichen Gut stünde, müsste die dortige Lärmsituation in die zu erwartende Gesamtlärmsituation einbezogen werden, da dieser Weg bisher nur als Gehweg genutzt worden sei, ein Befahren mit Kraftfahrzeugen sei nicht möglich gewesen. Es seien von diesem Gehweg keinerlei Lärmimmissionen ausgegangen. Wenn dieser Gehweg nunmehr zu einer Straße umgebaut werde, dann diene diese Straße ausschließlich den Bewohnern des geplanten Wohnhauses, den Beschäftigten des geplanten Bürogebäudes, deren Kunden, deren Gästen und deren Besuchern.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, dass es bei der lärmtechnischen Beurteilung auf die Lärmquellen des Bauvorhabens ankommt. Ein Bauvorhaben ist stets auf einem bestimmten Grundstück oder mehreren Grundstücken, also auf einem bestimmten Bauplatz, geplant (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/05/0172, BauSlg. Nr. 856). Unabhängig davon, ob der in Frage stehende Gehweg als öffentliches Gut oder als im Eigentum der Stadt Graz stehender Privatweg zu qualifizieren wäre, an dem der Mitbeteiligten eine Servitut zur Benützung eingeräumt wurde, ist dieser Gehweg, auch wenn über ihn nunmehr zum Baugrundstück zugefahren werden darf, jedenfalls nicht Teil des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und nicht Teil des vorliegenden Bauvorhabens. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt den Nachbarn in Bezug auf die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Vermehrung des Verkehres auf einer öffentlichen Verkehrsfläche kein Nachbarrecht zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0147). Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn der Eigentümer einer privaten Weganlage (hier der Parzelle Nr. 2629, KG Lend) einem Anrainer eine Servitut zum Zufahren zu seinem Baugrundstück einräumt. Die belangte Behörde hat daher - wie der Amtsachverständige - den sich auf dieser Weganlage ergebenden Lärm durch das Zufahren von Kraftfahrzeugen zum Baugrundstück zu Recht nicht berücksichtigt, anders wäre es, wenn sich die Zufahrt auf dem Baugrundstück selbst befände und Teil des Bauvorhabens wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom ).
Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde erhobenen Bedenken gegen das im vorliegenden Bauverfahren erstattete lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen treffen somit nicht zu.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen, so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0242). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer Nr. 2/Österreich) und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hochtechnische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Da in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich die Rechtsfrage aufgeworfen wurde, ob der von der Zufahrtsstraße zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück entstehende Lärm bei der lärmtechnischen Beurteilung gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG mit zu berücksichtigen sei, bestehen gegen die Nichtanberaumung einer Verhandlung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG im Lichte des Art. 6 EMRK im vorliegenden Fall keine Bedenken.
Wien, am