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VwGH vom 17.03.2011, 2007/01/0666

VwGH vom 17.03.2011, 2007/01/0666

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2007/01/0667

2007/01/0669

2007/01/0668

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde 1. des Z I, geboren 1963, 2. der

D I, geboren 1976, 3. der A I, geboren 1995, 4. des A I, geboren 2002, alle in W, alle vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates je vom , 1.) Zl. 251.332/0-V/13/04,


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2.)
Zl. 258.127/0-V/13/05, 3.) Zl. 258.128/0-V/13/05,
4.)
Zl. 258.131/0-V/13/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 (zu 1.) bzw. §§ 10, 11 (zu 2. bis 4.) Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes 3. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein Aufwandersatz in den Verfahren zu den Zlen. 2007/01/0667 bis 0669 findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Mazedonien. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stellte am einen Asylantrag, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) stellten in der Folge Asylerstreckungsanträge.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gerichtete Berufung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.) und der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Mit dem zweit- bis viertangefochtenen Bescheid wurden die gegen die Abweisung der Asylerstreckungsanträge gerichteten Berufungen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer(innen) jeweils gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu I.:

Bei der mit dem dritten Spruchpunkt des erstangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen wird nur der Erstbeschwerdeführer (Asylwerber), nicht jedoch seine Ehegattin und seine beiden minderjährigen Kinder (Erstreckungswerber), sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen lässt, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Familie zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Erstbeschwerdeführers mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0819, mwN). Eine derartige Rechtfertigung enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.

Somit war der erstangefochtene Bescheid in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf den ersten und zweiten Spruchteil des erstangefochtenen Bescheides sowie auf die zweit- bis viertangefochtenen Bescheide bezieht - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-88458