VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0113

VwGH vom 20.08.2013, 2013/22/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 830/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, gelangte Ende 1991 im Alter von 14 Jahren nach Österreich und verfügte zunächst ab Juli 1993 über einen Aufenthaltstitel.

Mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, weil er gemeinsam mit anderen mit Gewalt auf einen Dritten eingeschlagen, ihm Tritte versetzt und eine Geldbörse weggenommen hatte.

Gestützt auf diese Verurteilung erließ die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (im Folgenden: FrG 1992), ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/18/0553, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt, weil der (damals) angefochtene Bescheid gemäß § 114 Abs. 4 FrG 1992 mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, am außer Kraft getreten war.

In der Folge wurde von der Erlassung einer weiteren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zunächst abgesehen und der Beschwerdeführer, der nach seiner am erfolgten Abschiebung im Jänner 1998 nach Österreich zurückgekehrt war, erhielt einen (zunächst befristeten, ab Juni 2002 unbefristeten) Aufenthaltstitel.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls teilweise durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 des Waffengesetzes 1996 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von sieben Monaten bedingt nachgesehen wurde. Dem Urteil zufolge hat der Beschwerdeführer (u.a.) zwischen und jeweils durch Einbrüche in Wohnungen Dritten diverse Wertgegenstände und Bargeld weggenommen bzw. wegzunehmen versucht.

Im Hinblick darauf erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes J vom wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß den §§ 15, 127 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB, der Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung nach den §§ 223 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB und des Überlassens von Suchtgift nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes I vom wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter einem wurden die bedingten Strafnachsichten betreffend die Verurteilungen aus den Jahren 2003 und 2006 widerrufen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Die belangte Behörde verwies zunächst auf das im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot und stellte sodann die gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen und die jeweils zugrunde liegenden Straftaten dar. Im Hinblick darauf sei zum einen der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße, sodass sich auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Gefährdungsannahme als gerechtfertigt erweise. Die belangte Behörde verwies diesbezüglich darauf, dass weder das im Juli 1997 erlassene (erste) Aufenthaltsverbot noch die mehrfachen einschlägigen Verurteilungen den Beschwerdeführer dazu hätten veranlassen können, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzuhalten; vielmehr sei er immer wieder straffällig geworden. Das für die letzte Verurteilung ausschlaggebende strafbare Verhalten (vom Februar 2008) liege auch nicht so lange zurück, dass auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes ein Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen werden könne. Eine positive Zukunftsprognose sei somit nicht möglich.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG verwies die belangte Behörde auf den (nahezu durchgehenden) Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers seit Ende 1991. Der Beschwerdeführer habe in Österreich die Hauptschule beendet und im Schuljahr 1995/1996 die Berufsschule besucht, die Lehrabschlussprüfung jedoch nicht bestanden. Nach seiner Abschiebung im November 1997 sei er nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Jänner 1998 in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt. Weitere familiäre Bindungen bestünden zu einem hier lebenden Bruder und dessen Familie. Der Beschwerdeführer habe von Jänner 2004 bis März 2009 Notstandshilfe, Krankengeld bzw. eine Invaliditätspension bezogen. Er sei nur äußerst kurz beschäftigt gewesen. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt und die familiären bzw. privaten Bindungen sei mit dem Aufenthaltsverbot ein nicht unbeträchtlicher Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Angesichts der den Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung des Eigentums Dritter sei das Aufenthaltsverbot jedoch zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers würden keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen. Mit dem Aufenthaltsverbot verbundene nachteilige Auswirkungen müssten von ihm und seiner Familie in Kauf genommen werden. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Problemen führte die belangte Behörde aus, dass er nicht geltend gemacht habe, sich in Kroatien keiner Therapie unterziehen zu können.

Die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen" des FPG stünden dem Aufenthaltsverbot nach Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen. Da keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorliegen würden, könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des Ermessens Abstand genommen werden. Schließlich begründete die belangte Behörde noch die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes näher.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich - im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides am - um die Fassung BGBl. I Nr. 29/2009.

1. Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme iSd Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das Aufenthaltsverbot nach § 61 Z 3 FPG rechtswidrig sei.

Nach dieser Bestimmung darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) verliehen hätte werden können (wovon wiederum einzelne - fallbezogen nicht relevante - Ausnahmen bestehen).

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass er seit 1991 "durchgehend und rechtmäßig" in Österreich niedergelassen sei. Der kurzfristige Aufenthalt in Kroatien auf Grund der Abschiebung (nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997) stelle keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes dar. "Maßgeblicher Sachverhalt" im Sinn der genannten Bestimmung sei das den Verurteilungen von 2003, 2006, 2007 und 2008 zugrunde liegende Fehlverhalten, nicht jedoch die zur Verurteilung im Jahr 1996 führende Straftat, zumal diese Verurteilung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides seit vielen Jahren getilgt gewesen sei. Dem Beschwerdeführer hätte somit bereits im Jahr 2001 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können.

Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2011/18/0028). Es ist im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde zur Begründung der Gefährdungsannahme auch den im Jahr 1996 begangenen Raub herangezogen hat, zumal der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - in der Folge wiederholt Vermögensdelikte gesetzt und somit die von ihm nach wie vor ausgehende Gefährdung für das Vermögen Dritter nachhaltig unter Beweis gestellt hat. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer auch durch die erstmalige Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997 - das nur auf Grund einer Gesetzesänderung weggefallen ist - nicht davon habe abhalten lassen, wiederholt einschlägig rückfällig zu werden.

An dieser Beurteilung vermag auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand der Tilgung der im Jahr 1996 erfolgten Verurteilung nichts zu ändern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose nämlich das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/18/0074).

Entgegen der Beschwerdeauffassung durfte die belangte Behörde somit das im Jahr 1996 gesetzte strafbare Verhalten als zum maßgeblichen Sachverhalt gehörig ansehen. Der Aufenthaltsverbot-Verbotstatbestand des § 61 Z 3 FPG lag daher schon aus diesem Grund nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, dass er im Jahr 2003 bereits über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt habe und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit nur nach Maßgabe des § 56 iVm § 61 Z 2 FPG zulässig sei. Aus den von ihm dargestellten Gründen könne auch diesbezüglich das Fehlverhalten aus dem Jahr 1996 nicht mehr herangezogen werden. Zudem weise er weder eine Verurteilung nach § 56 Abs. 2 Z 1 FPG auf noch seien die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt. Das Aufenthaltsverbot sei daher nach § 56 FPG unzulässig.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 56 Abs. 1 FPG dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Als schwere Gefahr iSd Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (u.a.) wegen eines Verbrechens (Z 1) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass aus den bereits dargelegten Erwägungen das Fehlverhalten aus dem Jahr 1996 zum "maßgeblichen Sachverhalt" auch im Sinn dieser Bestimmung zu zählen ist. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach diesem Fehlverhalten Aufenthaltstitel erteilt wurden, steht der Würdigung (auch) des davor gesetzten strafbaren Verhaltens im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegen, hat doch der Beschwerdeführer nach Erteilung des Aufenthaltstitels weitere einschlägige strafbare Handlungen gesetzt (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2011/18/0028, mwN). Aus diesem Grund wäre daher auf den Beschwerdeführer der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 56 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen im Jahr 2003 wegen eines Verbrechens (Einbruchsdiebstahl) verurteilt worden ist. Diese Verurteilung war im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht getilgt. Damit ist aber der Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG erfüllt, was das Vorliegen einer Gefährdung im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG indiziert. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seiner erheblichen und trotz bereits erfolgten Verurteilungen wiederholten und gehäuften Straffälligkeit im Bereich der Eigentumskriminalität, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel, dass bei ihm jedenfalls auch das Vorliegen einer schweren Gefahr iSd § 56 Abs. 1 FPG zu bejahen ist.

Da sich der Beschwerdeführer, wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch in Strafhaft befand, konnte er sich auch nicht auf ein maßgebliches Wohlverhalten in Freiheit berufen. Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer seine vormalige Suchtgifterkrankung mittlerweile erfolgreich therapiert habe, handelt es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 erster Satz VwGG).

4. Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer auch die von der belangten Behörde nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Diesbezüglich verweist er auf seinen rund 19 Jahre andauernden rechtmäßigen Inlandsaufenthalt, auf seinen Schulabschluss, auf die ausgezeichneten Deutschkenntnisse, auf das Familienleben mit seiner Mutter, die österreichische Staatsbürgerin ist und mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie auf das Fehlen jeglicher Bindungen zum Herkunftsland.

Dazu ist anzumerken, dass die belangte Behörde den langjährigen Inlandsaufenthalt, den Schulabschluss des Beschwerdeführers und die familiäre Bindung zu seiner Mutter bei ihrer Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt hat. Ausgehend davon hat sie einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen beträchtlichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers anerkannt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers hat sie aber zu Recht das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten der vorliegenden Art gegenüber gestellt. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes (der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 2003 einen Becken- und Oberschenkelhalsbruch) verweist der Beschwerdeführer zwar darauf, dass er intensiver Betreuung (einerseits durch seine Familie, andererseits in Form von Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen) bedarf und dass derartige Maßnahmen im Herkunftsland nicht zur Verfügung stünden, dieses Vorbringen wird aber - wie auch schon im Verwaltungsverfahren - in keiner Weise näher untermauert. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Abwägungsentscheidung ein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem genannten öffentlichen Interesse verneinte. Daran können auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten fehlenden Bindungen zu seinem Heimatland fallbezogen nichts ändern. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

5. Entgegen der Beschwerdeauffassung ist der angefochtene Bescheid auch als ausreichend begründet anzusehen.

6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am