VwGH vom 21.11.2013, 2011/11/0185
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der H K in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 22, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Oberösterreich vom , Zl. BA 1/2010-1, betreffend Witwenversorgung (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist die geschiedene Ehefrau des am verstorbenen Arztes für Allgemeinmedizin Dr. K., eines Mitglieds der Ärztekammer für Oberösterreich. Die Ehe war am geschieden worden, Dr. K. hatte sich am neuerlich verehelicht. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Todesfallbeihilfe und Waisenversorgung für die vier aus ihrer Ehe stammenden Kinder beantragte und ihr diese Leistungen mit Schreiben der Ärztekammer für Oberösterreich vom gewährt wurden. Unstrittig ist weiters, dass Dr. K. seine neuerliche Verehelichung nicht der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich gemeldet und auch keine (zusätzlichen) Beiträge für seine geschiedene Ehefrau, die Beschwerdeführerin, bezahlt hat.
Gemäß dem zur Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich ergangenen, nicht die Beschwerdeführerin betreffenden, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , Zl. 85/09/0022, hat ein Anspruch der früheren Ehefrau eines Ärztekammermitglieds zur Voraussetzung, dass der Kammerangehörige einen zusätzlichen Beitrag errichtet hat.
Die Beschwerdeführerin richtete in der Folge nach der Aktenlage ein mit datiertes Schreiben an die Ärztekammer für Oberösterreich, in dem sie (auszugsweise; anonymisiert) wörtlich ausführte:
"…
Meine erste Anfrage war gleich nach dem Tod meines gesch. Mannes durch Herrn Dr. B. (Pflegschaftsrichter) dem es sehr eigenartig vorkam, dass die Grundversorgung nicht gesichert ist. …
Es folgten mehrere weitere Anfragen. Da meine Pension bedingt durch die wenigen Jahre (bis zur Pensionierung max. 15) sehr klein sein wird ist meine Grundversorgung nicht gesichert. …
Ich finde es sehr unbefriedigend, dass die Pension die zweite Fr. … nach 1 Jahr Ehe bekommt, obwohl eine eigene Pensionsversicherung besteht....
Es ist ja nun auch im Gesetz verankert, dass der Unterhalt der ersten Fr. von der Pension der zweiten Fr. abgezogen wird, aber auf alle Fälle Vorrang hat.
Meine Unterhaltsforderung betrug 1970 S 2.500,--.
Ich wäre sehr dankbar, wenn meine Anfrage um die Grundversorgung positiv behandelt würde. …"
Daraufhin erging folgende Erledigung vom der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich, die das Schreiben der Beschwerdeführerin vom erkennbar als Antrag auf Zuerkennung der Witwenversorgung gemäß § 34 der Satzung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (Satzung) wertete, an die Beschwerdeführerin:
"(Name und Adresse der Beschwerdeführerin)
Linz an
Wohlfahrtskasse-
bo
Prot.Nr.: 12/118
Witwenversorgung
Sehr geehrte gnädige Frau!
Die Ärztekammer für Oberösterreich - Wohlfahrtskasse hat Ihre Schreiben bezüglich Witwenversorgung dem Verwaltungsausschuß am vorgelegt.
Der Verwaltungsausschuß, der an die Bestimmungen der Satzung der Wohlfahrtskasse gebunden ist, sah keine Möglichkeit eine Witwenversorgung zuzuerkennen. Eine andere Auslegung der Satzung war schon im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht denkbar.
Wir bedauern Ihnen keine bessere Mitteilung gegeben zu können.
Hochachtungsvoll
(gezeichnet
der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, der Präsident und
der Finanzreferent)"
Aus den Verwaltungsakten ist kein Hinweis auf eine Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Schreiben ersichtlich.
In seinem zur Satzung und zur Beitragsordnung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich ergangenen, nicht die Beschwerdeführerin betreffenden, Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 14.775, vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, die Regelung der Satzung, wonach eine Witwenversorgung für die frühere Ehefrau "nur" bei Leistung eines zusätzlichen Beitrages (nach der Beitragsordnung) gewährt werde, begegne dann Bedenken ob ihrer Vereinbarkeit mit dem Ärztegesetz (1984) sowie dem Sachlichkeitsgebot, wenn der Versorgungsanspruch davon abhängig wäre, dass der Arzt den zusätzlichen Beitrag für die Witwenversorgung der früheren Ehefrau geleistet hat, weil es nicht dem Belieben des - allenfalls aus seinem Verschulden - geschiedenen, zu einer Unterhaltsleistung verpflichteten Arztes überlassen sein könnte, ob der früheren Ehefrau ein Anspruch auf Witwenversorgung zukommt oder nicht. Das Wort "nur" sei dahin zu verstehen, dass der Verordnungsgeber damit aussage, dass bei einer Anspruchsberechtigung einer früheren Ehefrau der Arzt ab seiner Wiederverehelichung einen Zusatzbeitrag zu leisten habe. Diese an den Arzt als Normadressaten gerichtete Anordnung werde durch die Satzung dahin ergänzt, dass dem Arzt im Falle einer Wiederverehelichung eine Meldepflicht obliege, damit die Wohlfahrtskasse den Zusatzbeitrag entsprechend vereinnahmen könne.
In den Verwaltungsakten ist folgendes an die Wohlfahrtskasse gerichtetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom enthalten (anonymisiert):
"Hallo Herr Dr. B!
Herzlichen Dank für ihren Anruf. Anbei alle Dokumente die ich
noch habe.
Es ging mir damals sehr schlecht da ich meinen Beruf als med.- techn. Fachkraft nicht ausüben konnte, da ich mit 4 kl. Kindern nicht den ganzen Tag in der Arbeit sein konnte. So machte ich eine Externistenausbildung als Lehrerin, was mir auch gelang. Ich bekam auch sofort eine Anstellung am WIKU in Salzburg.
Es war eine harte Zeit aber ich bin stolz es doch - ohne Witwenpension - geschafft zu haben. Trotzdem wäre ich sehr interessiert ob der Bescheid in Ordnung war und wenn es geändert wurde (vom Verfassungsgerichtshof) warum man dann nicht verständigt wird.
Ich danke ihnen sehr herzlich für ihre Bemühungen.
Ich habe auch nichts geerbt da alles seine 2. Frau bekam mit der er gerade 1 Jahr verheiratet war.
…"
Mit vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses sowie dem Präsidenten und dem Finanzreferenten der Ärztekammer für Oberösterreich gefertigten Schreiben der Wohlfahrtskasse vom teilte diese - nach Ausweis der Verwaltungsakten - der Beschwerdeführerin mit, dass in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom das Ansuchen (der Beschwerdeführerin) um Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der Witwenversorgung, rückwirkend ab , insofern befürwortet worden sei, als ab Jänner 2009 die Pension gemäß § 34 der Satzung vergütet werde. Darüber hinaus werde unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen die Pension für die Dauer von fünf Jahren nachbezahlt, Berechnungsbasis sei dabei der Bezug Jänner 2009.
In den Verwaltungsakten erliegt weiters eine Kopie eines Bescheides des Verwaltungsausschusses vom , mit welchem der Beschwerdeführerin - wie sich aus der Höhe der Beträge ergibt - die Witwenversorgung gemäß § 34 der Satzung mit Wirkung ab und zusätzlich für die Dauer von fünf Jahren rückwirkend zuerkannt und der Gesamtbetrag aus der Grundversorgung im Spruch auch ziffernmäßig bezeichnet wurde.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom beantragte die Beschwerdeführerin "nochmals" die Witwenversorgung ab dem Todestag ihres geschiedenen Mannes und führte dazu näher aus, dass eine Antragstellung zwar erst 1987 erfolgt sei, diese Verspätung der Antragstellung aber auf unrichtige telefonische Rechtsauskünfte der Ärztekammer zurückzuführen und von der Ärztekammer verursacht sei.
Es könne aus der Tatsache, dass der Verfassungsgerichtshof erst 1997 - an Hand eines bestimmten Einzelfalles und auf Grund bestimmter Anträge - erklärt habe, dass die Bestimmungen der Satzung dem Gleichheitsgrundsatz widersprächen, sofern man aus diesen herauslese, dass die geschiedene Frau eines verstorbenen Arztes nur dann Anspruch auf Witwenpension habe, wenn dieser die Tatsache seiner Scheidung und seiner Wiederverehelichung melde und einen entsprechend erhöhten Beitrag zur Versorgungseinrichtung leiste, jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Rechtslage bzw. dieser Widerspruch zur Verfassung nicht bereits vorher bestanden hätten. In diesem Zusammenhang könne auch das (oben erwähnte) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , welches offensichtlich in seinem gesamten Inhalte niemals veröffentlicht worden sei, zu keiner anderen Beurteilung führen, weil daraus auch nicht zu erkennen sei, ob die damalige Beschwerdeführerin überhaupt eine Verfassungswidrigkeit geltend gemacht und die Abtretung des Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof beantragt habe.
Indirekt habe die Ärztekammer dies auch erkannt, weil sie darauf verweise, dass auch nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Satzung nicht hätte geändert werden müssen, sondern sich nur deren rechtliche Beurteilung geändert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die seinerzeitige Auslegung des § 34 Abs. 1 lit. c der Satzung "schon immer verfassungswidrig" gewesen sei. Deshalb stehe auch fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin nicht nur im Jahr 1987 wegen unrichtiger Auslegung der genannten Verordnungsbestimmung abgelehnt worden sei, sondern auch schon früher abgelehnt worden wäre, weshalb die Beschwerdeführerin eine frühere schriftliche Antragstellung für aussichtslos gehalten und unterlassen habe.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses der Wohlfahrtskasse vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf rückwirkende Zuerkennung einer Versorgungsleistung als geschiedene Gattin abgewiesen, da mangels Rechtsgrundlage im Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) oder in der Satzung die Wohlfahrtskasse nicht verpflichtet sei, die ab zuerkannte Pension auch für einen Zeitraum vor 2004 bis zum Ableben des Mitgliedes im Jahr 1976 zu leisten.
Begründend führte der Beschwerdeausschuss aus, es stehe außer Streit, dass Dr. K. Mitglied der Ärztekammer für Oberösterreich gewesen sei und als solches durch die Beitragsleistung gemäß Ärztegesetz und Satzung Ansprüche auf eine Pensionsleistung durch die Wohlfahrtskasse erworben habe. Er sei am aus der aktiven ärztlichen Tätigkeit verstorben. Die Ehe mit der Beschwerdeführerin sei vor seinem Tod bereits im April 1967 mit Unterhaltsverpflichtung geschieden worden.
Dr. K. habe sich vor seinem Tod im Juni 1974 neuerlich verehelicht, diese Ehe jedoch der Wohlfahrtskasse weder bekannt gegeben noch die gemäß § 11 Absatz 3 der Beitragsordnung der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich (Beitragsordnung) vorgeschriebenen Beiträge für die Versorgung einer früheren geschiedenen Gattin entrichtet. Nach dem Tode Dris. K. habe die Beschwerdeführerin mit Datum vom die Todesfallbeihilfe und die Waisenversorgung für vier unversorgte Kinder beantragt, worauf die Wohlfahrtskasse S 140.000,-- an Todesfallbeihilfe sowie S 5.000,-- monatlich an Waisenversorgung zuerkannt habe. Ein Antrag auf Witwenversorgung als geschiedene Gattin sei offensichtlich nicht gestellt worden, zumal im Schreiben (vom ) des Verwaltungsausschusses der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden sei, dass die Witwenversorgung an die Witwe aus der staatlich gültigen Ehe S 3.249,-- betragen habe.
Aus dem Akt sei weiters ersichtlich, dass rund elf Jahre später ein Antrag auf eine Witwenversorgung gestellt worden sei. Diesem Antrag habe der Verwaltungsausschuss "unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom " mit Schreiben vom nicht Folge gegeben, da Dr. K. den Verpflichtungen gemäß Satzung und Beitragsordnung (Meldung über die Wiederverehelichung und Leistung eines zusätzlichen Beitrages) nicht nachgekommen sei. Wenngleich es in weiterer Folge immer wieder Gespräche mit der Wohlfahrtskasse gegeben haben sollte, habe die Beschwerdeführerin den Leiter der Wohlfahrtskasse im Oktober 2008 schriftlich ersucht, die Rechtslage zu prüfen. Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom habe der Verwaltungsausschuss in der Sitzung vom einen Anspruch auf eine monatliche Versorgungsleistung als geschiedene Witwe in der Höhe von EUR 477,96 zuerkannt. Darüber hinaus sei aus Kulanzgründen die Pension für die Dauer von fünf Jahren in Höhe von EUR 33.457,20 zuerkannt worden.
Nach Antragstellung auf eine rückwirkende Pensionsleistung ab August 1976 sei seitens der Ärztekammer eine rechtliche Prüfung durch einen Vertrauensanwalt angefordert und dem Antrag in der Sitzung vom nicht zugestimmt worden.
Es entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeausschusses, warum nicht unmittelbar nach dem Tod Dris. K. ein Antrag auf eine Versorgungsleistung als geschiedene Witwe gestellt worden sei. Dem Antrag aus 1987 sei aus damaliger Sicht zu Recht nicht Folge geleistet worden, da die Satzung und die Beitragsordnung hierfür vorausgesetzt hätten, dass die Wiederverehelichung nach einer Scheidung gemeldet werden müsse und ein eigener Betrag für die Pension des geschiedenen Gatten geleistet werde. In diesem Fall hätten der Fonds und damit alle beitragspflichtigen Mitglieder Mehrkosten an zwei verwitwete Personen zu tragen gehabt, die das unterhaltspflichtige Mitglied mit der Scheidung verursacht habe. Es hätte daher das schuldig geschiedene Mitglied die Mehrkosten wenigstes teilweise mittragen sollen. Diese rechtliche Meinung sei auch vom Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 85/09/0022, vertreten worden, der einen Anspruch auf Witwenversorgung der früheren Ehefrau verneint habe, sofern eine der beiden Voraussetzungen - Meldung der Wiederverehelichung und Leistung eines eigenen Beitrages - fehle.
Der Verwaltungsausschuss habe zu dieser Zeit nicht wissen oder berücksichtigen können, dass der Verfassungsgerichtshof zehn Jahre später in seinem Erkenntnis vom , VfSlg. Nr. 14.775, den Anspruch auf eine Witwenversorgung trotzdem zuerkenne, obwohl die satzungsgemäßen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Bei der Beurteilung, wie lange rückwirkend Anträge auf eine Versorgungsleistung gestellt werden können, sehe die Satzung in § 16 Abs. 4 der aktuellen Fassung vor, dass "wiederkehrende Leistungen nach Antragstellung und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit dem Ersten des folgenden Monates nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zuerkannt werden". Dies gelte nicht für Leistungen gemäß § 34 und § 35 Abs. 8 und 9 der Satzung, wenn für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden, bereits eine Versorgungsleistung gemäß § 33 oder § 35 Abs. 1 der Satzung bezogen worden sei. In der Fassung der Satzung 1970 habe diese Regelung dahin gelautet, dass "wiederkehrende Leistungen bei Erfüllung der Voraussetzungen ab dem dem Tage der Einreichung des Ansuchens nächstfolgenden Monatsersten, wenn dieser Zeitpunkt auf einen Monatsersten falle, ab diesem Tage zuerkannt" würden.
Gemäß diesen Bestimmungen sei somit grundsätzlich ein formeller Antrag - wie auch in der gesetzlichen Sozialversicherung - erforderlich. Ohne Antrag könne keine Leistung zuerkannt werden. Die Zuerkennung erfolge dabei mit dem Ersten des folgenden Monates nach Antragstellung und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, es sei denn, dass die Voraussetzungen genau an einem Monatsersten erfüllt würden.
Wie die gesetzliche Sozialversicherung (dort allerdings mit der Ausnahme, dass ein Antrag rückwirkend bis zu sechs Monaten ab einem Versicherungsfall möglich sei), kenne die Wohlfahrtskasse somit nur fortlaufende Leistungen für die Zukunft und nicht für die Vergangenheit. Der Pensionsantrag mit hätte somit zu einer Zuerkennung der Pension ab führen müssen. Die Zuerkennung der Pension mit - gemeint anscheinend: mit Bescheid vom - sei daher für sich alleine nicht korrekt gewesen, da jedoch aus Kulanzgründen aus den besonderen Gründen des Falles auch fünf Jahre rückwirkend eine Pensionsabfindung zuerkannt worden sei, könne dieser Mangel als geheilt betrachtet werden.
Obwohl sich der relevante Sachverhalt im Vergleich zu 1987 nicht geändert habe, sei die neuerliche Antragstellung im Jahr 2008 als zulässig anzusehen. Wenngleich das ÄrzteG 1998 und die Satzung keine diesbezüglichen Angaben machten, sei eine neuerliche Behandlung des Sachverhaltes möglich gewesen. Jedenfalls sehe auch das ASVG nach einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit vor, trotz gleichbleibendem Sachverhalt einen neuen Antrag zu stellen.
Zum ablehnenden Schreiben des Verwaltungsausschusses vom sei anzuführen, dass dieses zwar nicht die typischen Bescheidmerkmale beinhalte, in seiner Wirkung jedoch zweifellos wie ein Bescheid zu betrachten sei und daher wie ein Bescheid zu qualifizieren sei. Es sei eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass der Verwaltungsausschuss aus Gründen, die der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom angeführt habe, keine Pension habe zuerkennen können. Selbstverständlich wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, gegen dieses Schreiben rechtlich in jeder Weise durch Beschwerde oder Klage vorzugehen. Da dies allerdings nicht erfolgt sei, sei nach Ablauf von mehr als 20 Jahren davon auszugehen, dass das Schreiben des Verwaltungsausschusses vom rechtskräftig geworden sei bzw. eine rückwirkende Zuerkennung eines Pensionsanspruches über Jahrzehnte rechtlich nicht zulässig wäre.
Dies sei auch vor dem faktischen Hintergrund zu sehen, dass die Ärztekammer unter Berücksichtigung der Rechtslage und der jeweils geltenden höchstgerichtlichen Erkenntnisse durchaus erhebliche Leistungen aus der Todesfallbeihilfe, über die Waisenversorgung sowie Studiendarlehen bis zur zuerkannten Witwenleistung und der freiwilligen Nachzahlung für fünf Jahre erbracht habe. Wäre nach dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1997 schon vor 2008 ein neuerlicher Pensionsantrag gestellt worden, sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes schon früher im Spruch des Verwaltungsausschusses berücksichtigt worden wäre. Dass dieser Antrag nicht erfolgt sei, sei nicht der Wohlfahrtskasse anzukreiden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 984/10-8, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. § 102 Ärztegesetz 1998 idF BGBl. I Nr. 135/2009 lautet (auszugsweise):
"§ 102. (1) Nach dem Tod eines (einer) Kammerangehörigen oder Empfängers (Empfängerin) einer Alters- oder Invaliditätsversorgung ist seiner Witwe (ihrem Witwer) oder seinem hinterbliebenen eingetragenen Partner, die (der) mit ihm (ihr) im Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, die Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners zu gewähren.
…
(3) Witwen(Witwer)versorgung oder die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners gebührt, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag auch dem Gatten oder eingetragenen Partner, dessen Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden bzw. aufgelöst worden ist, wenn ihm der Kammerangehörige zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen(Witwer)versorgung oder auf die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Versorgung des hinterbliebenen eingetragenen Partners darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere eingetragene Partner gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat. Die Witwen(Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Kammerangehörigen an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz, dRGBl. 1938 I S 807,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und |
3. | der frühere Ehegatte hat im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. |
(4) Die Voraussetzung nach Abs. 3 Z 3 entfällt, wenn
1. der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder
2. aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Kammerangehörigen dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.
…"
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Wohlfahrtskasse idF 2010 lauten (auszugsweise):
"V. Verfahrensvorschriften
§ 16 Ansuchen um Leistungen
(1) Ansuchen um Leistungen aus der Wohlfahrtskasse sind schriftlich unter Vorlage der erforderlichen Nachweise im Original, Fotokopie oder in beglaubigter Abschrift (Standesnachweise, ärztliches Zeugnis u. dgl.) mit Benützung der aufgelegten Vordrucke bei der Wohlfahrtskasse einzubringen. Wenn die Inanspruchnahme der Leistungen der Wohlfahrtskasse auf ein Ereignis zurückgeführt wird, aus welchem dem Leistungserwerber ein Schadensersatzanspruch gegen dritte Personen zusteht, ist dies im Ansuchen ausdrücklich zu vermerken.
(2) Der Verwaltungsausschuss hat den Leistungswerber von der Höhe, Dauer und Auszahlungsart der ihm gewährten Leistung bzw. von den Gründen der Ablehnung mit Bescheid zu verständigen. Der Verwaltungsausschuss ist berechtigt, vor der Entscheidung die ihm notwendigen Erhebungen zu pflegen und insbesondere auch die ärztliche Untersuchung des Leistungswerbers durch von ihm bestimmte Vertrauensärzte zu verfügen. Die Kosten einer derartigen Untersuchung trägt die Wohlfahrtskasse.
(3) Ist ein Mitglied bei Eintritt des Leistungsfalles mit der Beitragszahlung trotz nachgewiesener Mahnung im Verzug, sind die Leistungen an das Mitglied oder seine Hinterbliebenen abzulehnen oder bei ausnahmsweiser Bewilligung ganz oder teilweise zur Deckung der aushaftenden Beiträge zu verwenden.
(4) Wiederkehrende Versorgungsleistungen aus den Fonds Grund- und Zusatzversorgung I und II, der PensionPlus+ sowie aus dem Fonds der Notstandshilfe werden nach Antragstellung und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit dem 1. des folgenden Monates nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zuerkannt, außer, die Anspruchsvoraussetzungen werden an einem Monatsersten erfüllt. Dies gilt nicht für Leistungen gem. § 34 und § 35 Abs. 8 und 9 der Satzung, wenn für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, bereits eine Versorgungsleistung gem. § 33 oder § 35 Abs. 1 der Satzung bezogen wurde.
…
§ 34 Witwen- und Witwerversorgung
(1) Die Witwen-(Witwer)versorgung wird gewährt:
a) an Witwen (Witwer) von Mitgliedern, die mit ihrem Gatten im Zeitpunkt seines Todes in staatlich gültiger Ehe gelebt haben;
b) an Witwen (Witwer) aus dem Fonds der Grundversorgung, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 2 vorliegt, auf Antrag nach dem Gatten, dessen Ehe mit dem Mitglied für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm das Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte. Hat der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Anspruch auf Witwen-( Witwer)versorgung längstens bis zum Ablauf der Frist. Die Witwen- (Witwer)versorgung darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der frühere Ehegatte gegen das verstorbene Mitglied an seinem Sterbetag Anspruch gehabt hat, es sei denn,
1. das auf Scheidung lautende Urteil enthält den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 Ehegesetz,
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2. | die Ehe hat mindestens 15 Jahre gedauert und |
3. | der frühere Ehegatte hat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteils das 40. Lebensjahr vollendet. |
Die Voraussetzung nach Z. 3 entfällt, wenn | |
aa) | der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft, des Scheidungsurteils erwerbsunfähig ist oder |
bb) | aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten ein gemeinsames Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Mitgliedes dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern. |
Die Witwen-(Witwer)versorgung und die Versorgung des früheren Ehegatten dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den das verstorbene Mitglied aus dem Fonds der Grundversorgung Anspruch gehabt hat. Die Versorgung des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Die Witwen- (Witwer)versorgung mehrerer früherer Ehegatten ist im gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist kein(e) anspruchsberechtigte(r) Witwe(r) vorhanden, dann ist die Versorgung des früheren Ehegatten so zu bemessen, als ob das Mitglied eine(n) anspruchsberechtigte( n) Witwe(r) hinterlassen hätte. Eine Witwen-(Witwer)versorgung für den früheren Ehegatten wird allerdings nur bei Leistung eines zusätzlichen Beitrages (§ 11 Abs. 4 Beitragsordnung) gewährt. Die Tatsache der Wiederverehelichung ist der Wohlfahrtskasse unter Beischluss der gerichtlichen Unterlagen (Unterhaltsverpflichtung) unverzüglich mitzuteilen. |
(2) Die Witwen-(Witwer)versorgung wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde und zum Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes oder Empfängers einer Alters- oder Invaliditätsversorgung weniger als drei Jahre lang bestanden hat. Dies gilt nicht, wenn der Tod des Ehegatten durch Unfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht, durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehört hat, das Anspruch auf Waisenversorgung hat.
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Vorauszuschicken ist, dass es im Beschwerdefall nur um die Frage geht, ob der Beschwerdeführerin Witwenversorgung für die Zeit vor dem zusteht. Für die Zeit danach wurde ihr Witwenversorgung zuerkannt.
2.2.1. Das Bestehen des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs auf Witwenversorgung könnte dann verneint werden, wenn bereits eine rechtskräftige (ablehnende) Entscheidung darüber vorläge.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
2.2.2.1. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin sei mit der oben wiedergegebenen, nicht als Bescheid bezeichneten Erledigung vom , welche als Bescheid zu qualifizieren sei, erledigt worden. Dieser Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht beipflichten:
Sowohl die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 16 Abs. 2 der Satzung als auch die Fassung aus 1970 normieren, dass die Behörde den Leistungswerber von der Höhe, Dauer und Auszahlungsart der ihm gewährten Leistung bzw. von den Gründen der Ablehnung mit Bescheid zu verständigen hat. Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung sind für das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben. Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.
Lässt also der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. zB. den hg. Beschluss vom , Zl. 2012/11/0231 mwN.).
Ausgehend vom Inhalt des in Rede stehenden Schreibens kann nicht gesagt werden, dass damit ohne jeden Zweifel eine normative Entscheidung des Verwaltungsausschusses und nicht nur eine Information über dessen Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht wird. Die Erledigung enthält keine Sachverhaltsfeststellung, sie nennt nicht die angewendeten Rechtsvorschriften, sondern erwähnt nur ganz allgemein die Satzung; sie gebraucht keine imperative Ausdrucksweise und enthält auch keine Belehrung über allenfalls offenstehende Rechtsmittel. Hinzu tritt, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof selbst ausführt, dass "aus administrativen Gründen" Beschlüsse des Verwaltungsausschusses "grundsätzlich als Schreiben ohne die formellen Bescheidkriterien erstellt" würden, "es sei denn, dass mit der Antragstellung bereits ein formeller Bescheid verlangt" werde. Zieht man in Betracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrem von der Ärztekammer für Oberösterreich als Antrag gewerteten Schreiben vom einen Bescheid nicht explizit verlangt hatte, kann angesichts der von der belangten Behörde umschriebenen Praxis nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass mit der fraglichen Erledigung vom über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung normativ abgesprochen worden ist.
Daran ändert es nichts, dass die Beschwerdeführerin die Erledigung vom in weiterer Folge in ihrem Antrag von als Bescheid bezeichnet hat. Die Auffassung eines Antragstellers, es handle sich bei einem Schreiben um einen Bescheid, oder die Bezeichnung eines Schreibens als Bescheid durch den Antragsteller, verleiht einem Schreiben ohne normativen Inhalt noch keinen Bescheidcharakter.
2.2.2.2. Auch der oben erwähnte Bescheid (des Verwaltungsausschusses) vom , mit dem die Witwenversorgung mit Wirkung ab und zusätzlich für die Dauer von fünf Jahren rückwirkend zuerkannt wurde, stellt keinen Abspruch über die Zeit vor dem dar, dies nicht zuletzt deshalb, weil auf diese Zeit mit keinem Wort Bezug genommen wird. Dass ein Abspruch über vor dem gelegene Zeiträume nicht intendiert war, ergibt sich überdies aus einem nicht im Verwaltungsakt enthaltenen, dem Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin in Kopie vorgelegten Schreiben der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich vom . Darin wird ausgeführt, dass die Nachzahlung von rund der Hälfte des Zeitraumes von 1997 bis 2008 (gemeint anscheinend: seit dem erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom ) als Kompromiss verstanden werden könne. Jeder darüber hinausgehende Ausspruch müsste - so das Schreiben - auf dem Rechtsweg geklärt werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Bescheid vom auch über den strittigen Zeitraum (negativ) abgesprochen worden ist.
2.2.2.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Entscheidung über den strittigen Zeitraum weder 1987 noch später ergangen ist.
2.3.1. Nach § 16 Abs. 4 erster Satz der Satzung werden wiederkehrende Leistungen, zu denen auch die im Beschwerdefall in Rede stehende Witwenversorgung der geschiedenen Ehefrau zählt, "nach Antragstellung und nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen" zuerkannt, und zwar "mit dem 1. des folgenden Monates nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen". Eine abweichende Regelung gilt für den Fall, dass die Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt werden, weil dann die Witwenversorgung mit diesem Monatsersten einsetzen soll.
2.3.2.1. Davon, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber Dr. K. die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Witwenpension erfüllt, geht auch die belangte Behörde aus.
2.3.2.2. Wegen der gebotenen verfassungskonformen Interpretation schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der vom Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom , VfSlg Nr. 14.775, vertretenen Rechtsauffassung an, derzufolge ein Anspruch gemäß § 34 der Satzung auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau des verstorbenen Kammermitglieds nicht davon abhängt, ob dieses seine Wiederverehelichung der Wohlfahrtskasse gemeldet und zusätzliche Beiträge zur Wohlfahrtskasse entrichtet hat (die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung der Satzung stimmt mit derjenigen, zu der das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangen ist, überein). Dass Dr. K. seine Wiederverehelichung unstrittig nicht gemeldet und auch keine zusätzlichen Beiträge entrichtet hat, gereicht der Beschwerdeführerin folglich nicht zum Nachteil.
2.3.2.3. Unstrittig liegt nach den bisherigen Darlegungen auch ein (offener) Antrag der Beschwerdeführerin auf Witwenversorgung vor, nämlich bereits derjenige vom , den die Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Antrag vom nur bekräftigt hat. Dass dieser seinerzeitige Antrag zurückgezogen worden wäre, ist nicht ersichtlich.
2.3.2.4. Da weder die Satzung (in sämtlichen Fassungen seit dem Tod Dris. K.) noch das ÄrzteG 1998 bzw. seine Vorgängerbestimmungen eine Verjährung des Anspruchs auf Witwenversorgung vorsehen, ist von einer Verjährung des Anspruchs - auf die sich im Übrigen auch die belangte Behörde nicht beruft - nicht auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/11/0232, und vom , Zl. 2003/11/0063, jeweils mwN.).
2.3.2.5. Da über den Antrag der Beschwerdeführerin vom nicht rechtskräftig abgesprochen wurde und eine Zuerkennung von Witwenpension jedenfalls für die Zeit danach durch die Satzung nicht ausgeschlossen ist, leidet der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am