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VwGH vom 15.03.2010, 2007/01/0537

VwGH vom 15.03.2010, 2007/01/0537

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2008/20/0223 E

2008/23/0760 E

2008/20/0076 E

2008/01/0393 E

2008/23/0137 E

2008/23/0824 E

2008/23/0869 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des AK (geboren am ) in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 300.690- C1/8E-XVIII/58/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 "nach Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist (ausgehend von der maßgeblichen Sach-

und Rechtslage des angefochtenen Bescheides) Staatsangehöriger von Serbien, stammt aus dem Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er stellte am einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig sei, und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

Zur Begründung der Ausweisung des Beschwerdeführers verwies die belangte Behörde zunächst allgemein auf die zugrundeliegenden Gesetzesbestimmungen sowie einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verwaltungsgerichtshofes. Fallbezogen führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und wolle sein weiteres Leben in Österreich verbringen. Die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben dar, wobei jedoch der Eingriff in das Privatleben schon durch den erst kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad relativiert werde. Die allgemein angeführten "Überlegungen" bedeuteten fallbezogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund der bloßen Konfrontation der Behörden mit seinem Aufenthalt nicht mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels rechnen könne. Eine Ausweisung könnte allenfalls insbesondere dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, wenn der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftigerweise erwarten habe können, sein Familienleben in Österreich weiterzuführen. Der Beschwerdeführer habe bewusst die illegale und schlepperunterstützte Einreise nach Österreich gewählt, welche als weitaus beschwerlicher und kostenintensiver als die legale Einreise zu betrachten sei. Es sei kein Sachverhalt ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer österreichischen Staatsbürgerin die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen stehe, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung treffe. Der Beschwerdeführer sei sich darüber offensichtlich im Klaren gewesen, dass ihm der legale Weg zur Einreise und Niederlassung nicht offen stehe, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass er die angenehmere und kostengünstigere Variante der legalen Einreise gewählt hätte. Dem Beschwerdeführer sei auf Grund der genannten Umstände somit offensichtlich auch bewusst gewesen, dass sein Aufenthalt in Österreich von Anfang an ungewiss sei und bloß für die Dauer des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert werde. Der Beschwerdeführer sei daher auch aus Sicht der Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK nicht schutzwürdig. Daher sei der Eingriff in das Privatleben des Berufungswerbers zulässig, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiege und dieser Eingriff zur Erreichung des genannten Zieles notwendig und verhältnismäßig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

1. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausweisung nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 und verlangt somit eine fallbezogene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. das bereits zur neuen Rechtslage des § 10 Abs. 2 Z. 2 Asylgesetz 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/01/0060, mit Verweis auf die zu § 8 Abs. 2 AsylG ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/01/0479, und vom , Zlen. 2006/01/0216 bis 0218, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom , B 1150/07, VfSlg. 18.224, samt den dort angeführten, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht; vgl. auch das Erkenntnis des , mit einer nochmaligen Zusammenfassung der nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK bei der Interessenabwägung zu beachtenden Kriterien).

2. Im Beschwerdefall stellen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid keine ausreichende fallbezogene Abwägung dar:

So hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und hat dem zufolge auch zutreffend festgehalten, dass die Ausweisung einen Eingriff unter anderem in das Recht des Beschwerdeführers auf (dieses) Familienleben darstellt. Dessen ungeachtet finden sich in der Begründung der Ausweisung keine fallbezogenen Ausführungen zu diesem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin österreichischer Staatsangehörigkeit und insbesondere keine diesbezügliche Abwägung. Die allgemein gehaltenen (textbausteinartigen) Verweise auf Rechtsprechung sowie allgemeine Ausführungen über das Erfordernis einer Auslandsantragstellung können im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Heirat des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin noch nicht abgeschlossen war, eine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers oder auch (nach einer Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers vom Ausland aus) im Bundesgebiet nicht ersetzen (vgl. hiezu das obzitierte Erkenntnis des ).

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sowie die Refoulemententscheidung im angefochtenen Bescheid bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am