VwGH vom 23.11.2010, 2009/06/0079

VwGH vom 23.11.2010, 2009/06/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch Bründl, Reischl Partner Rechtsanwälte OG in 5204 Straßwalchen, Braunauerstraße 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21203-D/801/13-2009, betreffend Einzelbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 OrtsbildschutzG 1999 (mitbeteiligte Parteien: 1. m AG in Wien, 2. T GmbH, beide in Y, beide vertreten durch Dr. Peter Lösch Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Neuer Markt 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien zusammen EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Mitbeteiligten beantragten mit Eingabe vom bei der beschwerdeführenden Marktgemeinde (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Erteilung der Einzelbewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf einem Grundstück im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin (bestehend aus einem 29 m hohen Rohrmast sowie der dazugehörigen technischen Basisstation, wobei in einer Höhe von 20 m das Anbringen von ÖBB-Antennen seitlich des Mastes und im obersten Bereich - etwa die obersten 4 bis 5 m - insgesamt 9 Paneelantennen vorgesehen waren; der Bereich des Mastes samt Sicherheitsaufstieg sowie Kabelhochführungen beansprucht einen Durchmesser von unter 1 m, die ÖBB-Antennen liegen etwa einen knappen Meter seitlich des Mastes, im obersten Bereich verbreitert sich die gesamte Konstruktion durch die Paneelantennen auf etwas mehr als 1 m).

In einer Eingabe des Planverfassers und Bauführers vom wurde erklärt, dass in den kommenden Tagen ein Austauschplan für einen Mast mit einer Höhe von 24 m eingereicht werde und dass daher die Erstellung eines Ortsbildgutachtens für den eingereichten 29 m-Mast "obsolet" sei.

Der Sachverständige Ingenieurkonsulent für Raumplanung Dipl. Ing. G.P. erstattete im Auftrag der Beschwerdeführerin das Gutachten vom , in dem die Frage der allfälligen Ortsbild- bzw. Landschaftsbildstörung gemäß § 10 Abs. 2 Sbg. OrtsbildschutzG in Bezug auf den ursprünglich eingereichten Antennenmast mit einer Höhe von 29 m behandelt wurde. Nach diesem Gutachten stellt die lokale Erhebung "A-berg", auf dem der verfahrensgegenständliche Antennenmast geplant ist, im Süden des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin einen markanten Abschluss dar. Der A-berg sei ursprünglich eine bewaldete Erhebung gewesen, die im Süden durch die ÖBB-Trasse angeschnitten und im Norden bzw. im Osten großteils besiedelt worden sei. Am Hangfuß liege westlich und nördlich angrenzend überwiegend bebautes Gebiet bzw. ein Sportplatz. Der A-berg liege im Grenzgebiet zwischen dem überwiegend bebauten Ortszentrum und dem südlich der ÖBB Richtung S-berg ansteigenden Gelände, das der freien Landschaft zuzuordnen sei.

Der Sachverständige behandelt in der Folge die verschiedenen Sichtbeziehungen zum A-berg und das sich aus diesen Betrachtungsbereichen ergebende Orts- bzw. Landschaftsbild. Nach den Ausführungen im Gutachten im engeren Sinn sei der A-berg von öffentlich zugänglichen Standorten in der Umgebung des Marktbereiches äußerst gut einsehbar. Er sei eine sich insbesondere vom Westen, Norden und Osten von den umliegenden ebenen Flächen deutlich abhebende Geländeformation und deshalb markanter Bestandteil des Orts- und Landschaftsbildes. Er sei unterschiedlich strukturiert, teils als bewaldete Erhebung, teils als bebauter Hang, wobei die bestehende Bebauung nicht die Oberkante dieser Erhebung markiere, sondern die darauf befindliche Waldkulisse. Er trete deutlich stärker naturräumlich denn als Baugebiet in Erscheinung. Der Standort erweise sich daher bereits für sich als sehr exponiert und nicht geeignet, die Wirkung der 29 m hohen Funkanlage schon a priori herabzusetzen. Auch die dort bestehende Bebauung sei aus den genannten Gründen dazu nicht in der Lage. Zwar sei der untere Teil (je nach Blickwinkel ca. 15 m) der Anlage von der erwähnten Waldkulisse eingebunden, jedoch sei diese Struktur im Kataster nicht als Wald eingetragen bzw. auch nicht im Rahmen der Biotopkartierung als Biotop erfasst. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Baumbestand gelichtet oder möglicherweise überhaupt entfernt werde, sodass gegebenenfalls eine Einsehbarkeit in voller Höhe gegeben wäre.

Dem A-berg komme eine prägende Funktion zu, wie dies auch die Fotos in der Befundaufnahme zeigten. Es ergäben sich praktisch aus allen Bereichen aus dem Umfeld des Marktzentrums Ortsbilder, die eine relativ homogene Bebauungsstruktur ohne markante Vertikalelemente (mit Ausnahme der Kirche) zeigten, mit teilweise umgebender landschaftsstruktureller Einbindung durch sanfte hügelige Geländeformen.

Mit der Errichtung des 29 m hohen Funkmastes werde, egal ob man die bestehende Waldkulisse in die Betrachtung einbeziehe oder auch von deren Reduktion oder auch völligem Fehlen ausgehe, an dieser gut einsehbaren Position ein in Bezug auf das Ortsbild störender Fremdkörper etabliert, der nicht punktuell oder kleinräumig oder nur aus ganz bestimmten Sichtbeziehungen wirke, sondern großräumig in Erscheinung trete.

Auch dort, wo nur das Landschaftsbild als Betrachtungsgegenstand relevant sei (aus der Südrichtung), werde der Mast deutlich aus der bestehenden Waldkulisse hervortreten und eine Störung des derzeit vorhandenen naturnahen Landschaftsbildes bewirken. Würde auch diese Waldkulisse aus dieser Blickrichtung nicht bestehen, würden teils angrenzende Bauobjekte, die unvergleichlich niedriger seien, deutlicher in Bezug zu dieser Funkanlage zu setzen und auch beim Fehlen dieser Waldstruktur die Errichtung als erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu werten sein. In Bezug auf die Höhe der Anlage sei auszuführen, dass die am A-berg höher gelegene Bebauung deutlich überragt werde, abgesehen von der am Fuße des A-berges im Westen, Norden und Osten gelegenen Siedlungsstruktur.

Es könne daher festgestellt werden, dass das Orts- bzw. Landschaftsbild durch die geplante Anlage gestört werde.

Mit Schreiben vom wurde von der Beschwerdeführerin der Austauschplan samt städtebaulichem Gutachten von Dr. R.K. (beratender Ingenieur für Raumplanung und Landschaftsplanung, Ingenieurkonsulent für Geografie) vom vorgelegt. Dieser Austauschplan erfasst nunmehr einen 24 m hohen Antennentragmast in einer weitgehend gleichartigen Ausführung, wobei im obersten Bereich nunmehr 12 Paneelantennen geplant sind, die ÖBB-Antennen sind nunmehr in einer Höhe von ca. 17 m vorgesehen.

Ausgehend davon, dass von einer Störung des Landschaftsbildes auszugehen ist, wenn das von möglichen Blickpunkten sich bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflusst wird (Hinweis auf. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0145), ermittelte der Privatgutachter die abschätzbare visuelle Wirkung des Vorhabens auf den umgebenden Landschaftsraum auf der Grundlage einer Begehung und einer Fotodokumentation, bei der das Ausmaß der Einsehbarkeit aus dem öffentlich begehbaren Straßenraum geprüft und der voraussichtliche visuelle Einfluss auf das nähere und weitere Umfeld klassifiziert (dominant, auffallend, deutlich, eingeschränkt sichtbar) wurde. Die dabei herangezogenen 33 Beobachtungspunkte und die räumliche Ausdehnung der zugehörigen Sichtfelder sind in einem eigenen Plan "Beobachtungspunkte und Sichtfelder" dargestellt. Typische Beobachtungspunkte sind mit Fotos und Kurzbeschreibung dokumentiert. Der Sachverständige beschäftigte sich mit folgenden 3 Fragen:

1. ob durch den Standort, die Höhe bzw. die Ausführung des Mastes eine besondere Eigenart des Landschaftsbildes, ein stadträumlich wesentliches Landschaftsimage oder die baukünstlerisch-architektonische Eigenart der Umgebung beeinträchtigt wird, weiters,

2. ob durch die Höhe des Mastes wichtige Sichtbeziehungen auf städtebauliche Dominanten betroffen bzw. beeinträchtigt werden und

3. ob wichtige Blickbeziehungen ins Marktgebiet durch die Höhe und Position des Mastes beeinträchtigt werden.

Der Privatgutachter kam zusammenfassend zur Auffassung, dass die zu errichtende Anlage im Orts- und Landschaftsbild von bestimmten Sichtpunkten aus wahrgenommen werden könne. Die visuelle Präsenz werde aber wegen überwiegend schmaler Sichtfelder, der transparenten Bauform der Anlage und der Position hinter der umrahmenden Gehölzkulisse gering bleiben. In der Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte sei eine wesentliche Veränderung des Landschaftscharakters oder eine Störung des Ortsbildes nicht anzunehmen.

Der von der Behörde herangezogene Sachverständige Dipl. Ing. G.P. erstattete zur geänderten Mobilfunkanlage ein weiteres Gutachten vom . In diesem wird eingangs beim Punkt Sachverhalt festgehalten, dass kein neues Gutachten erstattet werde, sondern lediglich eine Gutachtensergänzung in Bezug auf die reduzierte Masthöhe erfolge. Die übrigen Ausführungen der Sachverhaltsdarstellung in dem Gutachten vom seien vollinhaltlich gültig. Im Befund wird zu den Punkten Lage des Vorhabens, Flächenwidmungsplan, Beschreibung des Vorhabens und Orts- und Landschaftsbild teils oder zur Gänze auf die Ausführungen des früheren Gutachtens verwiesen.

Zur umgebenden Waldkulisse wird im Befund ausgeführt, dass der Antennenmast mit der reduzierten Masthöhe nicht mehr - wie bisher festgestellt - den umgebenden Baumbestand generell deutlich überrage. Nunmehr wird im Besonderen darauf Bezug genommen, dass der Baumbestand im Flächenwidmungsplan weder als Wald kenntlich gemacht noch im Rahmen der Biotopkartierung als relevanter Bestand berücksichtigt sei. Im Gutachten im engeren Sinne führte dieser Sachverständige aus, dass - wie bei Umweltprüfungen gemäß dem Raumordnungsgesetz - Minderungsmaßnahmen nur dann als bewertbar angesehen würden, wenn sie auch in ihrem Bestand nachhaltig rechtlich abgesichert seien. Davon müsse man im vorliegenden Fall auch ausgehen. Der die gegenständliche Anlage unmittelbar betreffende Baumbestand an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes (etwa 6 Bäume) sei in diesem Sinne rechtlich nicht abgesichert und könnte vom benachbarten Grundeigentümer jederzeit entfernt werden. Die Einbeziehung dieser Bäume in die Bewertung der Auswirkung der Anlage sei daher problematisch. Bei ihrem Wegfallen würde der Mast trotz reduzierter Höhe wieder deutlich hervortreten. Aus diesen Gründen werde das Vorhaben auch bei der durch die Planänderung reduzierten Masthöhe negativ beurteilt.

In der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom wird zu der letzteren Gutachtensergänzung insbesondere ausgeführt, dass die Vorgangsweise bei Umweltprüfungen gemäß dem RaumordnungsG für das gegenständliche Verfahren nicht herangezogen werden könne. Es gehe dabei um die Frage, ob Planungen (Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen und Flächenwidmungspläne) gemäß dem Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Eine Beurteilung der Ortsbildverträglichkeit könne sich nur auf die Landschaftskulisse zum Zeitpunkt der Bewertung beziehen. Die Einbeziehung eventuell zukünftig auftretender Entwicklungen könne ein Gutachten beliebig positiv oder negativ ausfallen lassen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe der Sacherständige Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen, er müsse dabei aber im Bereich der Tatsachen bleiben. Ein in sich schlüssiges Gutachten bestehe demnach in der Erhebung von Tatsachen und daraus abgeleiteten nachvollziehbaren Schlussfolgerungen. Das sei beim Gutachten von Dipl. Ing. G.P. nicht der Fall. Wenn der Sachverständige auf S. 6 des Gutachtens feststelle, dass "bei einer Entfernung des den Aufstellungsstandort unmittelbar umgebenden Baumbestandes ein deutliches Hervortreten die Folge ist" und aus diesem Grund "das Vorhaben negativ beurteilt wird", dann werde dieses Gutachten als nicht nachvollziehbar und somit nicht schlüssig erachtet. Abschließend werde auf das vorgelegte Gutachten von Dr. R.K. vom verwiesen, das jedenfalls nachvollziehbar und in sich schlüssig sei und sich zudem auf die tatsächlich anzuwendenden Rechtsgrundlagen stütze.

Der Sachverständige der Behörde Dipl. Ing. G.P. erstattete in der Folge eine weitere gutachterliche Stellungnahme zu dem erstatteten Privatgutachten (gutachterliche Stellungnahme vom ).

Die Mitbeteiligten legten in der Folge eine Stellungnahme des Privatgutachters zu der ergänzenden Stellungnahme von Dipl. Ing. G.P. vor.

Die Gemeindevertretung der Beschwerdeführerin versagte mit Bescheid vom die beantragte Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 10 Sbg. OrtsbildschutzG. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, der Sachverständige Dipl. Ing. G.P. halte in seinem Gutachten vom (dieses gelte im Wesentlichen auch für das abgeänderte Projekt) fest, dass diese Funkanlage als erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu werten sei. Mit der Errichtung dieses Funkmastes an dieser gut einsehbaren Position werde ein in Bezug auf das Ortsbild störender Fremdkörper etabliert. Dieser Fremdkörper wirke nicht punktuell oder kleinräumig oder nur aus ganz bestimmten Sichtbeziehungen, sondern er würde großräumig in Erscheinung treten.

Die Mitbeteiligten hätten diese Aussage des Gutachters bezweifelt und zur zweifelsfreien Abklärung eine Simulation des Vorhabens und eine nochmalige Begehung vorgeschlagen. Nach Meinung der Behörde seien die Ausführungen des Sachverständigen G.P. eindeutig und klar nachvollziehbar, sodass eine Simulation des Vorhabens entbehrlich sei.

Die Mitbeteiligten hätten in ihrer Stellungnahme eingeräumt, dass dieser Mast tatsächlich "sichtbar" wäre, und würden verschiedene Maßnahmen vorschlagen, um diese Sichtbarkeit so gering wie möglich zu halten. Nach Ansicht der Behörde sei die Vorschreibung einer Sichtbepflanzung ungeeignet, um eine sofortige abschirmende Wirkung für das Bauvorhaben zu entfalten. Es würde mindestens 20 bis 30 Jahre dauern, bis eingepflanzte Bäume die Höhe dieser Tragmastanlage erreichten.

Die belangte Behörde hob diesen Bescheid auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin. Der tragende Aufhebungsgrund des angefochtenen Bescheides war, im Falle einander widersprechender Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters habe die Behörde nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höherer Glaube beizumessen sei. Sie habe in schlüssiger Weise in der Begründung ihres Bescheides darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen.

Die belangte Behörde habe es im vorliegenden Fall unterlassen, sich ausreichend mit den widersprechenden Beweisergebnissen auseinander zu setzen und in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe zwar hervor, dass der gesamte Akt in die Beratungen der Gemeindevertretungssitzung vom einbezogen worden sei. Mit keinem Wort gehe die Gemeindevertretung in ihrer Begründung auf das von der Mitbeteiligten beigebrachte Gutachten von Dr. R.K. - vor allem in Bezug auf dessen Ausführungen zu Ortsbildschutzfragen - ein, zu wenig auf die in Frage gestellte Schlüssigkeit und Vollständigkeit der vom Sachverständigen G.P. getätigten Aussagen im Erstgutachten und den ergänzenden Stellungnahmen. Sie stelle lediglich lapidar fest, dass die Ausführungen des Sachverständigen G.P. eindeutig und klar nachvollziehbar seien, sodass eine Simulation des Vorhabens entbehrlich sei.

Die Behörde hätte in der Begründung ihres Bescheides jedenfalls die Gedankengänge darzulegen gehabt, die dafür maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen, also das eine Gutachten dem anderen vorgezogen habe. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang nach Ansicht der belangten Behörde auch die Darlegung der Gedanken und rechtlichen Bewertungen im Zusammenhang mit der von 29 m auf 24 m reduzierten neuen Höhe der geplanten Anlage; dies insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme in § 10 Abs. 2 Sbg. OrtsbildschutzG auf die Höhe der Anlage in Bezug auf die Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes. Da eine Überprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit im gegenständlichen Fall somit nicht möglich sei, seien die Mitbeteiligten in ihrem subjektiven Recht auf Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verletzt.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt - und wie die Mitbeteiligten gemeinsam - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Sbg. Ortsbildschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 74/1999, in der Stammfassung ist Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes das allgemein wahrnehmbare und vorwiegend durch Bauten und sonstige bauliche Anlagen geprägte Bild einer Stadt, eines Ortes oder von Teilen davon.

§ 10 Abs. 1 und 2 Sbg. Ortsbildschutzgesetz 1999, in der Fassung LGBl. Nr. 107/2002 lautet, soweit beschwerderelevant, wie folgt:

"(1) Frei stehende Antennentragmastenanlagen dürfen nur errichtet oder erheblich geändert werden:

a) im Bauland in den Widmungsarten Gewerbegebiete, Industriegebiete, Gebiete für Handelsgroßbetriebe oder Sonderflächen für solche Anlagen (§ 30 Abs 1 Z 6, 7, 9 und 11 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1998 - ROG 1998) außerhalb eines Abstandes von 50 m zu anderen als den vorstehend genannten Widmungsarten;

b) im Grünland (§ 19 ROG 1998) oder auf Verkehrsflächen (§ 18 ROG 1998) außerhalb eines Abstandes von 300 m zu anderen als den in lit a genannten Widmungsarten.

Liegen die Voraussetzungen nach lit a oder b nicht vor, ist eine Einzelbewilligung nach Abs 2 erforderlich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Antennentragmastenanlagen als Teil einer Eisenbahn- oder Luftverkehrsanlage, eines im öffentlichen Interesse betriebenen Funknetzes oder auf Autobahnen.

(2) Die gemäß Abs 1 erforderliche Einzelbewilligung darf von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) nur erteilt werden, wenn durch die Anlage das Orts- bzw. Stadt-, Straßen- oder Landschaftsbild nicht gestört wird. Dabei ist insbesondere die Höhe der Anlage zur Höhe der Bebauung in der Umgebung des Standortes in Bezug zu bringen. ..."

Der Standort des verfahrensgegenständlichen Antennentragmastes befindet sich im Grünland, die nächstgelegene Baulandwidmung befindet sich etwa in einem Abstand von 50 m. Da somit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 lit. a und b Sbg. OrtsbildschutzG nicht vorlagen, war eine Einzelbewilligung nach Abs. 2 dieser Bestimmung erforderlich.

Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, dass sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. G.P. schlüssig und nachvollziehbar ergebe, dass das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild durch die gegenständliche Anlage bei einer Höhe von 29 m jedenfalls gestört werde. Es ergebe sich weiters daraus, dass dies auch bei einer Höhe von 24 m der Fall sei, zumal der Mast den gegenständlichen Baumbestand immer noch um zumindest 8 m überrage und daher noch immer wesentlich höher liege. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Anlage gerade im oberen Bereich in Bezug auf ihren Durchmesser zunehme, zumal hier die unterschiedlichen Antennen angebracht seien. Gerade dieser Teil sei daher optisch auffällig. In dem vorgelegten Privatgutachten sei versucht worden, die (zukünftige) optische Einwirkung der gegenständlichen Antennenanlage mittels Ballonaufstieg zu simulieren. Wie auf den Fotos im Privatgutachten ersichtlich sei, sei dabei immer der Ballon als roter Punkt zu erkennen. Dabei werde aber übersehen, dass die gegenständliche Anlage einen durchgehenden, rund 1 m breiten Mast darstelle und im oberen Bereich die Breite jedenfalls über 1 m liege. Das Privatgutachten Dr. R.K. könne daher die Tatsache, dass sich die gegenständliche Anlage störend auf das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild auswirke, nicht widerlegen. Der Bescheid der Beschwerdeführerin sei daher jedenfalls inhaltlich richtig. Die belangte Behörde sei daher nicht berechtigt gewesen, den Bescheid der Gemeindevertretung mit dem angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Das Vorbringen ist nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem tragenden Grund der Aufhebung nicht auseinander, behauptet vielmehr neuerlich, dass das Gutachten von Dipl. Ing. G.P. schlüssig und nachvollziehbar sei und danach von einer Störung des Orts- bzw. Landschaftsbildes auszugehen sei. Es liegen im vorliegenden Verwaltungsverfahren zwei einander widersprechende Gutachten und auch zwei einander widersprechende ergänzende Stellungnahmen vor. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Wenn die Beschwerdeführerin die Aussage des Gutachtens von Dr. R.K. offensichtlich darauf reduzieren will, dass der Sachverständige auf den beiliegenden Fotos an bestimmten Beobachtungspunkten die optische Wirkung der gegenständlichen Antennenanlage mittels Ballonaufstieg zu simulieren versuchte, ist dem zu erwidern, dass das Privatgutachten ausgehend insbesondere vom Begriff des Landschaftsbildes (daneben aber auch des Ortsbildes) eingehende, mit einer Fotodokumentation belegte Untersuchungen vorgenommen hat, um die abschätzbare visuelle Wirkung des Vorhabens insbesondere auf den umgebenden Landschaftsraum, aber auch auf den nahgelegenen Baubestand zu ermitteln. Ausgewählte Beobachtungspunkte wurden näher beschrieben und mit entsprechenden Fotos belegt. Die Simulation der anzunehmenden Mastspitze mittels eines roten Ballones ermöglicht es dem Betrachter, sich jeweils an jener Stelle den obersten Teil des Mastes mit den entsprechenden Antennen mit einem Radius von etwas mehr als 1 m vorzustellen.

Es entspricht - wie dies die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/229), dass bei einander widersprechenden Gutachten eines Amtssachverständigen und eines Privatgutachters die Behörde nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen zu folgen ist. Die Behörde hat in einem solchen Fall in schlüssiger Weise darzulegen, welche Erwägungen dafür maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen.

Zutreffend hat die belangte Behörde festgestellt, dass sich die Gemeindevertretung mit dem vorgelegten Privatgutachten von Dr. R.K. - vor allem in Bezug auf dessen Ausführungen zu Ortsbildschutzfragen - nicht auseinandergesetzt hat, wie auch mit der durch diesen Privatgutachter in Frage gestellten Schlüssigkeit und Vollständigkeit der von dem Sachverständigen G.P. getätigten Aussagen im Erstgutachten und den ergänzenden Stellungnahmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Angemerkt wird, dass der von der Behörde herangezogene Sachverständige Dipl. Ing. G.P. bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Darstellung des Orts- und Landschaftsbildes im Rahmen des Befundes bei seiner Gutachtensergänzung vom auf sein früher erstattetes Gutachten vom verwiesen hat. Zur Frage der umgebenden "Waldkulisse" führte dieser Sachverständige im Unterschied zu seinem ersten Gutachten aus, dass der umgebende Baumbestand von dem 29 m hohen Mast generell deutlich überragt werde, während dies bei der reduzierten Masthöhe nicht mehr der Fall sei. In seinem Gutachten im engeren Sinne beschäftigte sich dieser Sachverständige in seiner Gutachtensergänzung nur mit der Frage, ob auf den vorhandenen Baumbestand, wenn er nicht entsprechend rechtlich abgesichert wäre, abgestellt werden könne, und verneinte dies. Ausgehend davon, dass die in unmittelbarer Nähe an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes befindlichen höheren Bäume nicht als sicherer Bestand angenommen werden könnten, schloss dieser Sachverständige, dass der Antennenmast bei einem Wegfallen dieser Bäume im unmittelbaren Nahbereich trotz reduzierter Höhe über dem vorhandenen Baubestand wieder deutlich hervortrete. Dazu haben die Mitbeteiligten in ihrer Vorstellung im Lichte des in § 1 Sbg. OrtsbildschutzG definierten Begriffes des Ortsbildes zutreffend ausgeführt, dass bei der Frage der Ermittlung des bestehenden Orts- oder Landschaftsbildes, die u.U. durch eine Anlage gestört werden, von den Verhältnissen des Naturbestandes auszugehen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen darstellt. Sofern bis zur Erlassung des Bescheides eine maßgebliche Änderung des bestehenden Orts- und Landschaftsbildes einträte, hätte die Behörde diesbezüglich ein ergänzendes Gutachten einzuholen. Insoweit machten die Mitbeteiligten in der Vorstellung auch zu Recht mangelnde Schlüssigkeit dieser Überlegungen des Amtssachverständigen geltend.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am