VwGH vom 02.04.2014, 2011/11/0173
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde von M B und B H, beide in Wald, beide vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS6-FP-3010/118-2011, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom , Zl. GS6-FP-3010/118-2011, betreffend Pflegeelternschaft nach dem Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerinnen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerinnen zurück, in die Vormerkliste (gemeint: für die Übernahme eines Pflegekindes) aufgenommen zu werden.
Begründend führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0037, im Wesentlichen aus, eine Bestätigung der grundsätzlichen Eignung zur Pflegeelternschaft sei im Niederösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 (NÖ JWG 1991) nicht vorgesehen. Das Gesetz sehe nur die Erteilung der Bewilligung für ein bestimmtes Pflegeverhältnis und damit nur für ein bestimmtes, namentlich bezeichnetes Kind vor.
Gegen diesen Bescheid in seiner berichtigten Fassung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des - vorliegend noch anzuwendenden, jedoch am durch das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) vom ersetzte - NÖ JWG 1991, LGBl. 9270-7, von Bedeutung:
"§ 9
Zulässigkeit freier Jugendwohlfahrt
(1) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt dürfen die im Abs. 2 genannten privatrechtlichen Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt besorgen, wenn ihre Eignung hiezu mit Bescheid festgestellt ist (§ 11).
(2) ...
(3) Eine Feststellung der Eignung (§ 11) ist für solche Aufgaben nicht erforderlich, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig (§§ 21 und 35) oder anzeigepflichtig (§ 40) sind.
...
§ 11
Feststellung der Eignung von Einrichtungen
(1) Die Landesregierung stellt auf Antrag eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt mit Bescheid fest, ob dessen Einrichtung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt geeignet ist.
...
Pflegekinder
§ 19
Begriff
Pflegekinder sind Minderjährige, die von Personen in deren Haushalt gepflegt und erzogen werden, welche weder mit ihnen bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert noch ihre Wahleltern sind.
§ 20
Vermittlung von Minderjährigen auf Pflegeplätze
(1) Die Vermittlung hat dem Wohl des Minderjährigen zu dienen. Es muss begründete Aussicht bestehen, dass eine Beziehung entsteht, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt und dass die bestmögliche persönliche Entwicklung und soziale Integration des Minderjährigen gesichert ist.
...
§ 21
Pflegebewilligung
(1) Minderjährige unter 16 Jahren dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Pflege und Erziehung übernommen werden; sie erfolgt mit Bescheid und darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden.
(2) Für die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Pflegebewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Personen ihren Hauptwohnsitz haben, die den Minderjährigen in Pflege übernehmen wollen.
(3) Im Bewilligungsverfahren haben die Pflegeeltern (- personen) und die Erziehungsberechtigten Parteistellung. ...
§ 22
Voraussetzungen
(1) Die Pflegebewilligung darf nur erteilt werden, wenn
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen und |
2. | der Altersunterschied zwischen den Pflegeeltern (- personen) und dem Minderjährigen dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern entspricht. Wenn es das Wohl des Minderjährigen erfordert, sind Ausnahmen möglich. |
... | |
§ 54 | |
Hoheitliche Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden | |
Die Bezirksverwaltungsbehörden vollziehen durch eigene Abteilungen: | |
1. | die Pflegebewilligung (§§ 21 bis 24); |
..." | |
2. | Während die Pflegebewilligung nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden darf (§ 21 Abs. 1 NÖ JWG 1991), ist eine - von einem bestimmten Pflegeverhältnis unabhängige - Feststellung der Eignung nach dem NÖ JWG 1991 nur für Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt vorgesehen (§ 9 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 1 leg. cit.). § 9 Abs. 3 NÖ JWG 1991 legt überdies fest, dass eine Feststellung der Eignung für solche Aufgaben nicht erforderlich ist, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig (§§ 21 und 35) oder anzeigepflichtig (§ 40) sind. |
Die Beschwerdeführerinnen bringen weder vor, eine derartige Einrichtung zu betreiben, noch haben sie die Erteilung einer Pflegebewilligung für ein bestimmtes Pflegeverhältnis beantragt. Vielmehr bezog sich der Antrag der Beschwerdeführerinnen, wie im Berufungsantrag klargestellt, auf die Aufnahme in die Vormerkliste für Pflegeeltern. Die bescheidmäßige Erledigung eines solchen Antrages sieht das Gesetz aber nicht vor. | |
3. | Da der Antrag der Beschwerdeführerinnen somit von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen wurde, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm § 42 Abs. 1 VwGG aF abzuweisen. |
4. | Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014. |
Wien, am |